Personal- und Besoldungsverordnung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz

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Transkript:

Personal- und Besoldungsverordnung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (vom 12. Februar 2003) Der Kantonale Kirchenvorstand der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, gestützt auf 15 des Personal- und Besoldungsgesetzes der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz vom 7. Dezember 2001, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 1 Diese Personal- und Besoldungsverordnung gilt für alle voll- und teilzeitlichen Mitarbeiter der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons gemäss 1 des Personal- und Besoldungsgesetzes. 2 Die 3 bis 7 finden keine Anwendung auf Geistliche, Gemeindeleiter und Pastoralassistenten. 2 Gleichstellung Die verwendeten Begriffe und Bezeichnungen von Personen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen, welche die entsprechende Funktion bekleiden. II. Arbeitszeit 3 Allgemeine wöchentliche Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit von Mitarbeitern ohne Lehrbeauftragung beträgt 42 Stunden im Jahresdurchschnitt. Die Aufteilung der Arbeitszeit, die Teilzeitarbeit und die arbeitsfreien Tage werden durch den Arbeitsvertrag geregelt. 2 Die wöchentliche Arbeitszeit von katechetisch Tätigen beträgt bei einem Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten. Ab dem 55. Altersjahr erfolgt eine Altersentlastung von wöchentlich zwei Lektionen, ab dem 60. Altersjahr von wöchentlich drei Lektionen. Unterrichtslektionen in Parallelklassen werden zeitlich vollumfänglich angerechnet. 3 Für gemischte Anstellungen (Lehrbeauftragung und andere Tätigkeiten) gelten die jeweiligen Arbeitszeiten gemäss Absatz 1 und 2. 4 Die Arbeitszeit von Organisten und Chorleitern wird nach Punkten gemäss Anhang 3 bewertet. 720 Punkte ergeben ein Vollpensum. Für Arbeitnehmer ab dem 55. Altersjahr beträgt die Arbeitsentlastung zufolge erhöhtem Ferienanspruchs 20 Punkte, ab dem 60. Altersjahr 40 Punkte. 4 Teilzeitarbeit 1 Die Mitarbeiter mit regelmässiger Teilzeitarbeit leisten den ihrem Beschäftigungsgrad entsprechenden Teil der jährlichen Soll-Arbeitszeit. Die Soll-Arbeitszeit wird jährlich durch den Kantonalen Kirchenvorstand festgelegt. 2 Unregelmässig teilzeitbeschäftigtes Personal wird im Stundenlohn angestellt. 5 Überstunden 1 Als Überstunden zählt die Arbeitszeit, die auf ausdrückliche Anordnung des Vorgesetzten über die vertragliche Arbeitszeitverpflichtung hinaus geleistet wird. 2 Die Überstunden sind in der Regel durch Freizeit im gleichen Ausmass auszugleichen. Sofern das im Rahmen der Regelung gemäss dem Arbeitsvertrag nicht möglich ist, beträgt die Vergütung pro Überstunde 1/2000 der Jahresbesoldung bei vollem Beschäftigungsgrad ohne Zulagen.

- 2-6 Arbeitsfreie Tage Als arbeitsfreie Tage gelten die kantonalen und ortsüblichen Feiertage. 7 Arbeitszeitkontrolle Der Kirchenrat regelt die Führung der Arbeitszeitkontrolle. 8 Arbeitsverhinderung; a) Meldung 1 Ist ein Mitarbeiter wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, hat er seine Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Dauer bis zur Wiederaufnahme der Arbeit seinem Vorgesetzten zu melden. 2 Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage, hat der Mitarbeiter dem Vorgesetzten unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. 3 Dauert die Arbeitsverhinderung länger als zwei Wochen, kann der Kirchenrat eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. 9 b) Lohnfortzahlung 1 Der unbefristet angestellte Mitarbeiter gemäss 3 und 4 Abs. 1 hat im Umfang seiner Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf mindestens 80% Lohnfortzahlung während zwölf Monaten. Befristet angestellte Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens 80% Lohnfortzahlung während eines Viertels der Vertragsdauer. Der Arbeitgeber tritt im Rahmen dieser Lohnfortzahlung in die Ansprüche des Mitarbeiters gegenüber haftpflichtigen Dritten und Erwerbsersatz-Versicherungen ein. 2 Ist nach Ende der Lohnfortzahlungspflicht über die Ansprüche gegenüber anderen Zahlungspflichtigen noch nicht rechtskräftig entschieden, kann der Kirchenrat dem Mitarbeiter gegen schriftliche Abtretung dieser Ansprüche angemessene Vorschüsse ausrichten. 3 Im Arbeitsvertrag kann eine länger dauernde Lohnfortzahlungspflicht vereinbart werden. 10 c) Versicherungen 1 Die Mitarbeiter sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und gegen Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung können dem Arbeitnehmer belastet werden. 2 Die Versicherung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) soll bei der Kirchlichen Pensionskasse Urschweiz-Glarus-Tessin abgeschlossen werden. Für die Aufteilung der Beiträge gelten die Bestimmungen der Pensionskasse. 3 Bei unbesoldetem Urlaub bezahlt der Arbeitgeber in der Regel keine Prämien, bzw. keine Beiträge. III. Ferien 11 Anteilmässiger Anspruch 1 Der Ferienanspruch gemäss 13 Abs. 1 des Personal- und Besoldungsgesetzes besteht im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn: a) das Arbeitsverhältnis nicht die volle Normalarbeitszeit beansprucht, oder b) nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, oder c) der Mitarbeiter während insgesamt mehr als 20 Arbeitstagen besoldet oder unbesoldet beurlaubt war. 2 Eine Woche Ferienanspruch entspricht 5 Arbeitstagen, bzw. 42 Arbeitsstunden. 12 Krankheit oder Unfall während der Ferien Ferientage können nachbezogen werden, soweit Krankheits- oder Unfalltage während der Ferien durch ein Arztzeugnis ausgewiesen werden. Hievon ausgenommen sind katechetisch Tätige. 13 Ferienbezug; a) Grundsatz 1 Der Mitarbeiter muss seine Ferien grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr beziehen. 2 Der Ferienbezug wird zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter vereinbart. Er ist mit Rücksicht auf den Dienstbetrieb anzusetzen. Mindestens zwei Ferienwochen pro Kalenderjahr müssen zusammenhängen. 3 Für katechetisch Tätige richtet sich der Ferienbezug nach den örtlichen Schulferien.

- 3-14 b) nicht bezogene Ferien 1 Ein Ferienanspruch bis zu fünf Arbeitstagen darf ausnahmsweise auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Weitergehende Übertragungen sind nur aus wichtigen Gründen und mit Bewilligung des Kirchenrates zulässig. 2 Endet das Arbeitsverhältnis, wird der Ferienanspruch vergütet, soweit die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können. 15 Ferienentschädigung Mitarbeitern mit unregelmässiger Teilzeitarbeit gemäss 4 Abs. 2 wird zur Abgeltung des auf die Ferien entfallenden Besoldungsanspruchs eine Ferienentschädigung ausgerichtet. Die finanzielle Abgeltung beträgt bei einem Ferienanspruch von jährlich a) 4 Wochen: 8,33% des Bruttolohnes ohne Zulagen b) 5 Wochen: 10,64% des Bruttolohnes ohne Zulagen c) 6 Wochen: 13,04% des Bruttolohnes ohne Zulagen. IV. Urlaub 16 Begriffe 1 Durch die Gewährung von Urlaub wird der Mitarbeiter vom Kirchenrat ohne Änderung seines Arbeitsverhältnisses für begrenzte Zeit von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. 2 Bei besoldetem Urlaub bleibt der Lohnanspruch des Mitarbeiters während des Urlaubs bestehen. Er wird für Mitarbeiter mit unregelmässiger Teilzeitarbeit gemäss 4 Abs. 2 aufgrund der durchschnittlichen Besoldung der letzten zwölf Monate berechnet. 17 Kurzurlaub 1 Der Vorgesetzte ist zuständig, einem Mitarbeiter aus folgenden Gründen einen besoldeten Kurzurlaub zu bewilligen: a) zivile und kirchliche Trauung je 1 Tag b) Trauung in der eigenen Familie 1 Tag c) Geburt eines eigenen Kindes 2 Tage d) Todesfall in der Familie oder im eigenen Haushalt bis 3 Tage e) unaufschiebbare private Verpflichtungen bis 3 Tage 2 Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die Regelung gemäss Absatz 1 anteilmässig. 3 Auf Ferien oder arbeitsfreie Tage entfallende Kurzurlaube können nicht nachbezogen werden. 18 Dienstabwesenheit; a) Begriffe Als Dienstabwesenheit werden anerkannt: a) Obligatorischer Militärdienst in der Schweizerischen Armee oder Zivildienst; b) Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz; c) Leiterkurse und Leitertätigkeit von «Jugend + Sport»; d) Freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür ein Anspruch auf Erwerbsersatz besteht; e) Kurse, Übungen und Rapporte im Rahmen der Gesamtverteidigung; f) Schadenwehrdienst; g) Ausübung öffentlicher Ämter; 19 b) Meldung 1 Der Mitarbeiter hat dem Vorgesetzten Art, Dauer und Zeitpunkt der Dienstabwesenheit zu melden, sobald sie bekannt sind. 2 Kann der Mitarbeiter den Zeitpunkt seiner Dienstabwesenheit beeinflussen, legt er ihn im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten fest. 20 c) Lohnfortzahlung 1 Der Mitarbeiter hat während der Dienstabwesenheit Anspruch auf Lohnfortzahlung. 2 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstabwesenheit, wenn:

- 4 - a) die obligatorischen Militär- oder Zivildienste während der letzten vier Kalenderjahre zusammen länger als zwölf Monate gedauert haben; b) Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz während des Kalenderjahres zusammen länger als 15 Arbeitstage gedauert haben; c) die übrigen Dienstabwesenheiten nach 18 lit. c bis f während des Kalenderjahres zusammen länger als 10 Arbeitstage gedauert haben. 3 Bei Teilzeitbeschäftigung gilt diese Regelung anteilmässig. 4 Im Arbeitsvertrag kann eine andere Regelung der Lohnfortzahlung vereinbart werden. 21 d) Rückerstattung 1 Leistet der Mitarbeiter einen zusammenhängenden obligatorischen Militär- oder Zivildienst von über zwei Monaten, wird ihm der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer nach 20 Abs. 2 lit. a unter der Bedingung gewährt, dass er anschliessend mindestens zwei Jahre im Dienst der Kirchgemeinde bleibt. 2 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss der Mitarbeiter die Differenz zwischen der ausgerichteten Lohnfortzahlung und dem Erwerbsersatz anteilmässig zurückerstatten. 22 e) Erwerbsersatz 1 Der Erwerbsersatz während eines besoldeten Urlaubs fällt der Kirchgemeinde zu, der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt dem Mitarbeiter. Verdient der Mitarbeiter bei der Kirchgemeinde nur einen Teil seines Erwerbseinkommens, hat sie einen anteilmässigen Anspruch auf den Erwerbsersatz. 2 Der Mitarbeiter hat die Meldekarte für den Erwerbsersatz unverzüglich dem Arbeitgeber einzureichen. 23 Mutterschaftsurlaub 1 Die Mitarbeiterin hat während der Schwangerschaft und nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen. Mindestens acht Wochen des Mutterschaftsurlaubs müssen nach der Geburt bezogen werden. 2 Dauert das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin vor dem Antritt des Urlaubs schon mindestens zwei Jahre, wird der gesamte Mutterschaftsurlaub besoldet. 3 Dauert das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin vor dem Antritt des Urlaubs noch nicht mindestens zwei Jahre, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für acht Wochen. Die Besoldung für weitere acht Wochen wird unter der Bedingung gewährt, dass das bisherige Dienstverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub noch mindestens zwölf Monate weitergeführt wird. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist die Lohnfortzahlung anteilmässig zurückzuerstatten. 4 Für teilzeitbeschäftigtes Personal gilt die Regelung sinngemäss. 5 Im Arbeitsvertrag kann eine andere Regelung der Lohnfortzahlung vereinbart werden. 24 Unbesoldeter Urlaub Ein unbesoldeter Urlaub kann gewährt werden. Für die Bewilligung ist der Kirchenrat zuständig. 25 Weitere Regelungen Weiterbildung und Urlaubsmöglichkeiten werden im Arbeitsvertrag geregelt. V. Entlöhnung 26 Lohn; a) Grundlage 1 Der Mitarbeiter wird gemäss seiner Einweisung in eine Lohnklasse und Lohnstufe (Anhang 2) besoldet. 2 Die Einweisung in eine Lohnklasse und Lohnstufe erfolgt durch den Kirchenrat gemäss Einreihungsplan (Anhang 1) auf Grund der Vorbildung und beruflichen Erfahrung. 3 Der Jahreslohn kann in zwölf oder dreizehn gleichen Teilbeträgen ausgerichtet werden. 4 Bei Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres wird der allfällige 13. Monatslohn anteilmässig ausgerichtet.

- 5-5 Für Kleinstpensen mit Ausnahme von katechetisch Tätigen können Pauschalvereinbarungen getroffen werden. 15 ist sinngemäss anzuwenden. 27 b) Beförderung Die Beförderung in den Lohnstufen erfolgt durch den Kirchenrat. 28 Teuerung Der Kantonale Kirchenvorstand passt die Lohnansätze gemäss Anhang 2 jährlich per 1. Januar der Teuerung an. Er berücksichtigt dabei angemessen das wirtschaftliche Umfeld und den Finanzhaushalt. 29 Dienstaltersgeschenk 1 Wenn ein Mitarbeiter sein zehntes Dienstjahr beim gleichen Arbeitgeber erfüllt, wird ihm ein Dienstaltersgeschenk von 3 Prozent des Jahreslohns ohne Zulagen ausgerichtet. Nach je fünf weiteren Dienstjahren wird ihm ein um 1 Prozent höheres Dienstaltersgeschenk ausgerichtet. 2 Bei unregelmässig und teilzeitbeschäftigtem Personal gilt die durchschnittliche Beschäftigung der letzten fünf Jahre. 3 Endet das Arbeitsverhältnis eines anspruchsberechtigten Mitarbeiters während einer Fünfjahresperiode nach Abs. 1 zufolge Pensionierung, Arbeitsunfähigkeit oder Aufhebung der Stelle, so wird ihm das nächstfällige Dienstaltersgeschenk anteilmässig ausgerichtet. Davon ausgenommen ist der Fall, in welchem das Arbeitsverhältnis aufgrund des Erreichens der Altersgrenze wieder neu begründet wird und weitergeht. 4 Wenn es der Dienstbetrieb zulässt, kann der Mitarbeiter das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in Form eines bezahlten Urlaubes beziehen. Er teilt dies rechtzeitig dem Arbeitgeber mit. 5 Die Umrechnung des Dienstaltersgeschenkes in besoldeten Urlaub erfolgt bei vollem Beschäftigungsgrad auf folgender Berechnungsgrundlage: 3 Prozent des Jahreslohnes 8 Arbeitstage 4 Prozent des Jahreslohnes 10 Arbeitstage 5 Prozent des Jahreslohnes 12 Arbeitstage 6 Prozent des Jahreslohnes 15 Arbeitstage 7 Prozent des Jahreslohnes 17 Arbeitstage 8 Prozent des Jahreslohnes 20 Arbeitstage 9 Prozent des Jahreslohnes 22 Arbeitstage 6 Bei Teilzeitarbeit oder bei teilweisem Barbezug des Dienstaltersgeschenkes wird der besoldete Urlaub anteilmässig festgesetzt. 30 Sozialzulagen Die Sozialzulagen umfassen insbesondere Kinder- und Geburtszulagen, sowie Familienzulagen gemäss Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz. 31 Leistung im Todesfall Stirbt ein Mitarbeiter, wird die Besoldung mit den Zulagen für den Sterbemonat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet. 32 Dienstwohnungen Für Dienstwohnungen ist der Abschluss eines Mietvertrages erforderlich. Es gelten die Bestimmungen des Mietrechts. 33 Zahlungen 1 Die Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen auf folgende Zeitpunkte: a) Lohn und Sozialzulagen: spätestens auf den 25. jedes Monats; b) Lohn und Sozialzulagen, für die eine Abrechnungspflicht besteht: spätestens 20 Tage nach der Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung; c) 13. Monatslohn (sofern keine monatliche Auszahlung erfolgt): im November; d) Dienstaltersgeschenk: im Monat des Ereignisses.

- 6-2 Forderungen des Arbeitgebers, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, können mit Ansprüchen des Mitarbeiters verrechnet werden, soweit sie pfändbar sind. VI. Arbeitszeugnis 34 Arbeitszeugnis Der Mitarbeiter kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Dienstverhältnisses, sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken, wenn es der Mitarbeiter verlangt. VII. Spesen 35 Allgemeines 1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den Ersatz von Auslagen und Spesen, die er zur Aufgabenerfüllung notwendigerweise tätigen muss. Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der nachgewiesenen und abgerechneten Auslagen entschädigt. 2 Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter einen pauschalen Spesenersatz zusprechen. 3 Die Spesenregelung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen 36 Anwendung auf bestehende Arbeitsverhältnisse 1 Der Kirchenrat reiht ohne Rücksicht auf den Besitzstand die katechetisch tätigen Mitarbeiter auf das Schuljahr 2003/2004 (1. August 2003) und die übrigen Mitarbeiter auf den 1. Januar 2004 in die Lohnklassen und Lohnstufen ein. 2 Ist die Jahresbesoldung nach Abs.1 geringer als nach altem Recht, so wird dem Mitarbeiter der Besitzstand des Jahres 2003 (bzw. des Schuljahres 2002/2003) garantiert. Der nach altem Recht berechnete Betrag wird solange ausgerichtet, bis die Besoldung nach neuem Recht höher ist. 36 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird samt ihren Anhängen 1 bis 3 im Amtsblatt veröffentlicht und in die Rechtssammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. August 2003 in Kraft. Einsiedeln, 12. Februar 2003 Im Namen des Kantonalen Kirchenvorstandes Der Präsident: Der Sekretär: Hans Iten Linus Bruhin

- 7 - Anhang 1 EINREIHUNG DER FUNKTIONEN IN LOHNKLASSEN Klasse Gottesdienst Seelsorge Hauswirtschaft Liegenschaften 1 2 Organist Anfänger mit Betreuung 3 Reinigungskräfte 4 Reinigungskräfte 5 Reinigungskräfte 6 Hauswirtsch. Angestellte 7 Chorleiter ohne Diplom Organist ohne Diplom Hauswirtsch. Angestellte 8 Chorleiter ohne Diplom Hauswirtsch. Angestellte Organist ohne Diplom 9 Sakristan ohne spez.ausbildung Hauswirtsch. Angestellte Hauswart ohne spez.ausbild. 10 Katechet ohne spez. Ausbildung Hauswirtsch. Angestellte Sakristan ohne spez.ausbildung 11 Sakristan mit Berufsausbildung Hauswart mit Berufsausbildung 12 Chorleiter mit Diplom C Hauswart mit Fachausbildung Organist mit Diplom C Sakristan mit Fachausbildung 13 Katechet mit Fähigkeitsausweis Hauswart mit Fachausbildung Sakristan mit Fachausbildung 14 15 Sozialarbeiter in Ausbildung 16 Katechet mit Lehrerdiplom Verwaltung Sekretariat Verwaltungsangestellter ohne spez. Ausb. Verwaltungsangestellter ohne spez. Ausb. Verwaltungsangangestellter, kaufm. Grundausb Verwaltungsangangestellter, kaufm. Grundausb Verwaltungsangangestellter, kaufm. Grundausb Verwaltungsangangestellter, kaufm. Grundausb

Klasse Gottesdienst Seelsorge Chorleiter mit Diplom B Organist mit Diplom B Sozialarbeiter mit Abschluss 17 Sozialarbeiter mit Abschluss 18 Pastoralassistent Sozialarbeiter mit Abschluss 19 Kaplan, Vikar Pastoralassistent Katechet mit Ausbildung KIL Sozialarbeiter mit Abschluss 20 Kaplan, Vikar Gemeindeleiter mit < 1000 Kath. Pastoralassistent Chorleiter mit Diplom A Organist mit Diplom A 21 Pfarrer mit <1000 Katholiken Kaplan, Vikar Gemeindeleiter 1000-4000 Kath. Pastoralassistent 22 Pfarrer mit 1000-4000 Kath. Kaplan, Vikar Gemeindeleiter mit 4000-8000 Kath. 23 Pfarrer mit 4000-8000 Kath. Gemeindeleiter mit > 8000 Kath. 24 Pfarrer mit >8000 Katholiken - 8 - Hauswirtschaft Liegenschaften Verwaltung Sekretariat Verwaltungsangestellter mit leitender Funktion und entsprechender Ausbildung Verwaltungsangestellter mit leitender Funktion und entsprechender Ausbildung Buchhalter Verwaltungsangestellter mit leitender Funktion und entsprechender Ausbildung Buchhalter

Anhang 2 LOHNKLASSEN UND LOHNSTUFEN gültig ab 1. Januar 2011 Index 104.2 (Basis Dezember 2005=100) Gehaltsklasse Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 Stufe 13 Stufe 14 Stufe 15 Stufe 16 % 100 103 106 109 112 115 118 121 124 127 130 133 136 139 142 145 1 39'269 40'447 41'626 42'804 43'982 45'160 46'338 47'516 48'694 49'872 51'050 52'228 53'406 54'584 55'762 56'941 2 40'958 42'187 43'415 44'644 45'873 47'102 48'330 49'559 50'788 52'017 53'245 54'474 55'703 56'932 58'160 59'389 3 42'719 44'001 45'282 46'564 47'845 49'127 50'409 51'690 52'972 54'253 55'535 56'816 58'098 59'380 60'661 61'943 4 44'556 45'893 47'229 48'566 49'903 51'239 52'576 53'913 55'250 56'586 57'923 59'260 60'596 61'933 63'270 64'606 5 46'472 47'866 49'260 50'654 52'049 53'443 54'837 56'231 57'625 59'019 60'414 61'808 63'202 64'596 65'990 67'384 6 48'470 49'924 51'378 52'833 54'287 55'741 57'195 58'649 60'103 61'557 63'011 64'465 65'920 67'374 68'828 70'282 7 50'554 52'071 53'588 55'104 56'621 58'138 59'654 61'171 62'688 64'204 65'721 67'237 68'754 70'271 71'787 73'304 8 52'728 54'310 55'892 57'474 59'056 60'638 62'219 63'801 65'383 66'965 68'547 70'129 71'711 73'292 74'874 76'456 9 54'996 56'646 58'295 59'945 61'595 63'245 64'895 66'545 68'195 69'844 71'494 73'144 74'794 76'444 78'094 79'744 10 57'360 59'081 60'802 62'523 64'244 65'965 67'685 69'406 71'127 72'848 74'569 76'289 78'010 79'731 81'452 83'173 11 59'827 61'622 63'417 65'211 67'006 68'801 70'596 72'391 74'185 75'980 77'775 79'570 81'365 83'159 84'954 86'749 12 62'400 64'271 66'143 68'015 69'887 71'759 73'631 75'503 77'375 79'247 81'119 82'991 84'863 86'735 88'607 90'479 13 65'083 67'035 68'988 70'940 72'893 74'845 76'798 78'750 80'703 82'655 84'607 86'560 88'512 90'465 92'417 94'370 14 67'881 69'918 71'954 73'991 76'027 78'063 80'100 82'136 84'173 86'209 88'246 90'282 92'318 94'355 96'391 98'428 15 70'800 72'924 75'048 77'172 79'296 81'420 83'544 85'668 87'792 89'916 92'040 94'164 96'288 98'412 100'536 102'660 16 73'845 76'060 78'275 80'491 82'706 84'921 87'137 89'352 91'567 93'783 95'998 98'213 100'429 102'644 104'859 107'075 17 77'020 79'330 81'641 83'952 86'262 88'573 90'883 93'194 95'505 97'815 100'126 102'436 104'747 107'058 109'368 111'679 18 80'332 82'742 85'152 87'562 89'972 92'381 94'791 97'201 99'611 102'021 104'431 106'841 109'251 111'661 114'071 116'481 19 83'786 86'300 88'813 91'327 93'840 96'354 98'867 101'381 103'895 106'408 108'922 111'435 113'949 116'463 118'976 121'490 20 87'389 90'010 92'632 95'254 97'875 100'497 103'119 105'740 108'362 110'984 113'605 116'227 118'849 121'470 124'092 126'714 21 91'146 93'881 96'615 99'350 102'084 104'818 107'553 110'287 113'022 115'756 118'490 121'225 123'959 126'694 129'428 132'162 22 95'066 97'918 100'770 103'622 106'474 109'326 112'178 115'030 117'882 120'734 123'586 126'438 129'289 132'141 134'993 137'845 23 99'154 102'128 105'103 108'077 111'052 114'027 117'001 119'976 122'950 125'925 128'900 131'874 134'849 137'824 140'798 143'773 24 103'417 106'520 109'622 112'725 115'827 118'930 122'032 125'135 128'237 131'340 134'442 137'545 140'647 143'750 146'852 149'955

Anhang 2 LOHNKLASSEN UND LOHNSTUFEN gültig ab 1. Januar 2010 Index 103.9 (Basis Dezember 2005=100) Gehaltsklasse Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12 Stufe 13 Stufe 14 Stufe 15 Stufe 16 % 100 103 106 109 112 115 118 121 124 127 130 133 136 139 142 145 1 39'156 40'331 41'506 42'680 43'855 45'030 46'204 47'379 48'554 49'728 50'903 52'078 53'253 54'427 55'602 56'777 2 40'840 42'065 43'290 44'516 45'741 46'966 48'191 49'416 50'642 51'867 53'092 54'317 55'542 56'768 57'993 59'218 3 42'596 43'874 45'152 46'430 47'708 48'986 50'263 51'541 52'819 54'097 55'375 56'653 57'931 59'209 60'487 61'764 4 44'428 45'761 47'093 48'426 49'759 51'092 52'425 53'758 55'090 56'423 57'756 59'089 60'422 61'755 63'087 64'420 5 46'338 47'728 49'118 50'509 51'899 53'289 54'679 56'069 57'459 58'849 60'240 61'630 63'020 64'410 65'800 67'190 6 48'331 49'781 51'231 52'680 54'130 55'580 57'030 58'480 59'930 61'380 62'830 64'280 65'730 67'180 68'630 70'080 7 50'409 51'921 53'433 54'946 56'458 57'970 59'483 60'995 62'507 64'019 65'532 67'044 68'556 70'068 71'581 73'093 8 52'577 54'154 55'731 57'308 58'886 60'463 62'040 63'618 65'195 66'772 68'349 69'927 71'504 73'081 74'659 76'236 9 54'837 56'482 58'128 59'773 61'418 63'063 64'708 66'353 67'998 69'643 71'288 72'934 74'579 76'224 77'869 79'514 10 57'195 58'911 60'627 62'343 64'059 65'775 67'490 69'206 70'922 72'638 74'354 76'070 77'786 79'501 81'217 82'933 11 59'655 61'444 63'234 65'024 66'813 68'603 70'393 72'182 73'972 75'761 77'551 79'341 81'130 82'920 84'710 86'499 12 62'220 64'086 65'953 67'820 69'686 71'553 73'419 75'286 77'153 79'019 80'886 82'752 84'619 86'486 88'352 90'219 13 64'895 66'842 68'789 70'736 72'683 74'630 76'576 78'523 80'470 82'417 84'364 86'311 88'258 90'204 92'151 94'098 14 67'686 69'716 71'747 73'778 75'808 77'839 79'869 81'900 83'930 85'961 87'992 90'022 92'053 94'083 96'114 98'144 15 70'596 72'714 74'832 76'950 79'068 81'186 83'304 85'422 87'539 89'657 91'775 93'893 96'011 98'129 100'247 102'365 16 73'632 75'841 78'050 80'259 82'468 84'677 86'886 89'095 91'304 93'513 95'722 97'930 100'139 102'348 104'557 106'766 17 76'798 79'102 81'406 83'710 86'014 88'318 90'622 92'926 95'230 97'534 99'838 102'141 104'445 106'749 109'053 111'357 18 80'100 82'503 84'906 87'309 89'712 92'115 94'519 96'922 99'325 101'728 104'131 106'534 108'937 111'340 113'743 116'146 19 83'545 86'051 88'557 91'064 93'570 96'076 98'583 101'089 103'595 106'102 108'608 111'115 113'621 116'127 118'634 121'140 20 87'137 89'751 92'365 94'980 97'594 100'208 102'822 105'436 108'050 110'664 113'278 115'892 118'507 121'121 123'735 126'349 21 90'884 93'611 96'337 99'064 101'790 104'517 107'243 109'970 112'696 115'423 118'149 120'876 123'602 126'329 129'055 131'782 22 94'792 97'636 100'480 103'323 106'167 109'011 111'855 114'698 117'542 120'386 123'230 126'073 128'917 131'761 134'605 137'449 23 98'868 101'834 104'800 107'766 110'732 113'698 116'664 119'630 122'597 125'563 128'529 131'495 134'461 137'427 140'393 143'359 24 103'119 106'213 109'307 112'400 115'494 118'587 121'681 124'775 127'868 130'962 134'055 137'149 140'242 143'336 146'430 149'523

- 10 - Anhang 3 BERECHNUNG DER DIENSTLEISTUNGEN ORGANIST und CHORLEITER a) Das Vollpensum eines Organisten oder Chorleiters entspricht: bis 54-jährig bis 59-jährig ab 60-jährig 720 Punkten 700 Punkten 680 Punkten b) Die Dienstleistungen werden wie folgt punktiert: Gottesdienste und Andachten Gottesdienste mit Einsingen (auch Vorabend) Chorproben Grössere Sitzungen, Jahresplanung 1.0 Punkt 1.5 Punkte 2.0 Punkte inbegriffen c) Berechnungsbeispiel Die durchschnittlichen Jahresdienstleistungen eines Chorleiters werden wie folgt definiert: 66 Chorproben 132 Punkte 12 Gottesdienste mit Einsingen an Festtagen 18 Punkte 60 Gottesdienste und Andachten 60 Punkte 6 Sitzungen und Jahresplanung inbegriffen Total 210 Punkte