Der Abfallbegriff 3 Begriffsbestimmungen (KrW-/AbfG/ (Kreislaufwirtschaft- u. Abfallgesetz) - bewegliche Sache - Nennung in Anhang 1 - Entledigung (tatsächliche Entledigung, Entledigungswille oder Zwangsentledigung Abfall zur Verwertung zur Beseitigung
Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen Deponien nach KrW-/AbfG Abfallbehandlungsanlagen und -läger nach BImSchG, wenn: Anlagentyp in der 4. BImSchV genannt ggfs. vorhandene Mengenschwellen überschritten werden unwesentliche Anlagen nach Baurecht
Gliederung der 4. BImSchV 8.1 Müllverbrennungsanlagen 8.2 Holzverbrennungsanlagen 8.3 Thermische Metallbehandlung 8.4 Sortieranlagen 8.5 Kompostierungsanlagen 8.6 MBA und Biogasanlagen (bei Abfallinput) 8.7 Bodenbehandlungsanlagen 8.8 Chemische Behandlung 8.9 Schrottplätze und Autoschredder 8.10 Physikalisch-chemische Behandlung 8.11 Abfallbehandlung allgemein 8.12 Kurzzeitläger 8.13 Schlammläger 8.14 Langzeitläger 8.15 Umschlagstationen
Die 4. BImSchV nennt im Anhang alle BImSchG-genehmigungsbedürftigen Anlagen in zehn Ab-schnitten mit zwei Spalten (meist unterschieden nach Leistungsgrenze oder Anlagengröße). Abschnitt 8 enthält Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen. Anlagen der Spalte 1 sind im förmlichen Verfahren Anlagen der Spalte 2 sind im vereinfachten Verfahren zuzulassen (bei UVP-Pflicht ist ein förmliches Verfahren durchzuführen)
Die Deponierichtlinie 1999/31/EG... enthält nur Anforderungen für Deponien Die Umsetzung erfolgt deshalb nicht über BImSchG, sondern über KrW-/AbfG und DepV aber: Die EG versteht unter Deponie nicht nur Endläger, sondern auch Langzeit- Zwischenläger In Deutschland bleiben alle Zwischenläger in der 4.BImSchV, deshalb Unterteilung: Langzeitläger (für die die Deponierichtlinie auch gilt) und Kurzzeitläger (für die die Deponierichtlinie nicht gilt)
Besonderheiten für Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV 1 der 4. BImSchV keine 12 Monatsfristregelung wie bei anderen BImSchG-Anlagen (ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort) Anwendung spezieller Gesetze, Verordnungen und Richtlinien - 17. BImSchV, 30. BImSchV, Deponierichtlinie 1999/31/EG (bei Anlagen nach Nr. 8.14) Sicherheitsleistung ( 12 BImSchG) wenig Akzeptanz in der Bevölkerung Probleme u.a. durch Geruch- und Staubentwicklung/Lärm Gewinnerzielung durch Annahme von Abfall (Input, z.b. Baustoffmischabfälle)
AVV Abfallverzeichnis-Verordnung Umsetzung am 01.01.2002 Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit seit 01.02.2007 gefährliche und nicht gefährliche Abfälle Unterteilung in 20 Gruppen nach Herkunft und Entstehungsprozess Beispiel aus der Abfallliste Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 03 01 08* chlororganische Holzschutzmittel
Nr. 8.9: Schrottplätze und Autoschredder Spalte 1 Spalte 2 a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche
Nr. 8.12: Kurzzeitlager Spalte 1 Spalte 2 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Aällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle
Nr. 8.5: Kompostierungsanlagen Spalte 1 Spalte 2 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 30 000 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke) Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 3000 Tonnen bis weniger 30 000 Tonnen Einsatzstoffen je Jahr