Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 2. Dezember 1993*

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vom VE MO erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

Transkript:

Lindau (B). Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 2. Dezember 1993* Geändert durch: Erste Änderungssatzung vom 15. Dezember 1995 Zweite Änderungssatzung vom 09. Dezember 1998 Dritte Änderungssatzung vom 24. Februar 1999 Vierte Änderungssatzung vom 30. November 2000 Fünfte Änderungssatzung vom 19. Dezember 2001 Sechste Änderungssatzung vom 01. Dezember 2010 Siebte Änderungssatzung vom 19. Juli 2013 Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt auf Grund des Art. 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.1993 (GVBl. Seite 264, BayRS 2024 1 l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2013 (GVBl. Seite 174) folgende Satzung: 1 Beitragserhebung Die Stadt Lindau (B) erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. * betrifft die ursprüngliche Fassung der Satzung

S. 2 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewer b- lich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tat - sächlich Abwasser anfällt, wenn 1. für sie nach 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder 2. sie auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes ( 2). Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung S.3 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche w ird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m², bei unbebauten Grund - stücken bis zu einer Tiefe von 35 m, gemessen von der Haupterschließungsstraße aus, begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Ge - schossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dach - geschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht fü r Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außere Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerb liche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere a) im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, b) im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Ge - schossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Verviel - fachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

S. 4 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung c) im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsän - derung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. (5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 be - rücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grund - stücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Ge - genüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. 6 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 3,00 b) pro m² Geschossfläche 7,50 (2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben. 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung S.5 8 Gebührenerhebung Die Stadt Lindau (Bodensee) erhebt für die Benutzung der Entwässerungsanlage Einleitungsgebühren. 9 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt bis 31.12.2010 2,40 ab 01.01.2011 2,60 pro m³ Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserverso rgungsanlage zugeführten Wassermengen. Auf Antrag werden die nachwei slich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wasserme ngen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist, abgezogen. Der Antrag und Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist bis spätestens 1. 6. des folgenden Jahres zu stellen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m³/jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt Lindau (Bodensee) zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

S. 6 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirkl i- chen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, c) Abfüllung von Schwimmbecken, d) Bauwasser. 10 Gebührenzuschläge Für industrielle und gewerbliche Abwässer, deren Ableitung oder Reinigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Ableitung oder Reinigung von Hausabwasser übersteigen, erhöht sich die Gebühr für die Einleitung von Abwässern bei Brauereien und Mineralwasserherstellern um 20 % Gummi verarbeitenden Industrien um 30 % Metall verarbeitenden Betrieben um 20 % Milchversorgungsbetrieben und Molkereien um 40 % Saftereien und Brennereien um 50 % Schlachthöfe und Großschlachtereien um 50 % Teigwaren- und Süßwarenherstellern um 20 % Textilindustrien mit Färberei um 40 % Textilindustrien ohne Färberei um 20 %

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung S.7 11 Gebührenabschläge (1) Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerung s- anlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. (2) Für die Einleitung von reinem Wasser, das der Kläranlage zugeleitet wird, beträgt die Einleitungsgebühr 0,14 /m³. Wird das Wasser nicht der Kläranlage zugeleitet, so beträgt die Einleitungsgebühr 0,01 /m³. 12 Entstehen der Gebührenschuld Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Wasser in die Entwäs - serungsanlage. 13 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird monatlich, bei Gebührenschuldnern nach 10 jährlich, abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

S. 8 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (2) Gebührenschuldner nach 10 haben zum 1. 6. und 1. 10. jeden Jahres Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird jäh rlich vom Stadtsteueramt in Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vo rjahres festgesetzt. Fehlt eine Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt Li ndau (Bodensee) die Höhe der Abschlagszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Lindau (Bodensee) für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1987 * in Kraft. Abweichend hiervon tritt 9 am 1. Januar 1993 in Kraft. * betrifft die ursprüngliche Fassung der Satzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung S.9 Verfahrensvermerke: Genehmigung Diese Satzung wurde mit Bescheid des Landratsamtes Lindau (Bodensee) Nr. 028-21 vom 1. Dezember 1993 genehmigt. Bekanntmachung Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) - Lindauer Zeitung Nr. 286 vom 11. Dezember 1993 -, die Erste Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) - Lindauer Zeitung Nr. 295 vom 21. Dezember 1995 - amtlich bekannt gemacht. Die Berichtigung (Überschrift) wurde im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lin dau (Bodensee) - Lindauer Zeitung Nr. 296 vom 22. Dezember 1995 - amtlich bekannt gemacht. Die Zweite, die Dritte, die Vierte und die Fünfte Änderungssatzung wurden im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) - Lindauer Zeitung Nr. 290 vom 15. Dezember 1998, Nr. 47 vom 26. Februar 1999, Nr. 284 vom 08. Dezember 2000 und Nr. 295 vom 21. Dezember 2001 - amtlich bekanntgemacht. Die Sechste Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Stadt Lindau (B) Lindauer Bürgerzeitung vom 17.12.2010 bekannt gemacht. Die Siebte Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Stadt Lindau (B) Lindauer Bürgerzeitung Nr.: 30/13 vom 27. Juli 2013 bekannt gemacht. Inkrafttreten Die Satzung trat am 01. Januar 1987 in Kraft. Abweichend hiervon trat 9 am 01. Januar 1993 in Kraft. Die Erste Änderungssatzung trat rückwirkend zum 01. Januar 1995 in Kraft. Die Zweite Änderungssatzung trat am 01. Januar 1999, die Dritte Änderungssatzung am 01. April 1999, die Vierte Änderungssatzung am 01. Januar 2001, die Fünfte Änderungssatzung am 01. Januar 2002, die Sechste Änderungssatzung am 01. Januar 2011 und die Siebte Änderungssatzung am 28. Juli 2013 in Kraft.