a) Faschingstreiben von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Ausschank bis 18:00 Uhr (Kirchzeile und Marienplatz).

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F A S C H I N G S - G I L D E B A D A I B L I N G E. V. Verbindliche Handreichung für die Zugteilnehmer und die Teilnehmer des Faschingstreibens am 07.02.2016 in Bad Aibling Gemeinschaftliche Vorlage der Faschingsgilde Bad Aibling und der Stadt Bad Aibling 1. Ablauf der Veranstaltung a) Faschingstreiben von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Ausschank bis 18:00 Uhr (Kirchzeile und Marienplatz). b) Ausschank außerhalb des gesperrten Festgeländes bis 17:00Uhr (alle Plätze außerhalb der Kirchzeile und dem Marienplatz) c) Faschingszug von 13:00 bis 16:00 Uhr. 2. Verlauf des Faschingszuges Volksfestplatz (P2) Krankenhausstraße Kolbermoorer Straße Rosenheimer Straße Marienplatz - Münchner Straße Bahnhofstraße - Frühlingstraße Maillingerstr. - Pentenriederstraße - Münchner Straße Marienplatz Rosenheimer Straße Kolbermoorer Straße Krankenhausstraße Volksfestplatz (P2) 3. Verantwortlichkeit der Teilnehmer und des Veranstalters a) Für jede am Faschingszug teilnehmende Gruppe ist eine nüchterne und volljährige verantwortliche Aufsichtsperson (nicht der Fahrer!) zu bestimmen, die auch für die Einsatztauglichkeit der Wegbegleiter zuständig ist. Deren Name und telefonische Erreichbarkeit (Handy) sind dem Veranstalter mitzuteilen. Die vom Veranstalter ausgegebene Teilnehmernummer ist sichtbar am jeweiligen Fahrzeug mitzuführen. b) Je Fahrzeuggespann sind vier als Ordnungskräfte eindeutig zu erkennende Personen vorzusehen (jeweils zwei Personen links und rechts vom Fahrzeuggespann) einzusetzen. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Zuschauer, vor allem Kinder, während des gesamten Umzuges von den Fahrzeugen

fernzuhalten, eine Rundumsicherung sicherzustellen sowie dafür zu sorgen, dass Zuschauer nicht auf die Ladeflächen klettern. c) Die Führer der eingesetzten Fahrzeuge müssen im Besitz einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis sein. Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre. Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Des Weiteren ist der Fahrer durch besondere Kleidung zu kennzeichnen (z.b. Warnweste). d) Die Fahrzeuge dürfen max. mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h (An- und Abfahrt), beim Faschingszug mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden. e) Die Einhaltung dieser Bestimmungen hat der Veranstalter zu überprüfen und Teilnehmer mit nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen von der Teilnahme auszuschließen. 4. Zulassungsvoraussetzungen a) Die Teilnehmer am Faschingszug, teilnehmende Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sind an die Bestimmungen der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Anlage 1) sowie über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen uneingeschränkt gebunden b) Es dürfen nur zugelassene oder von der Zulassung befreite, verkehrssichere Fahrzeuge, die der Straßenverkehrszulassungsordnung (FZV) und den besonderen Anforderungen des Umzuges entsprechen, eingesetzt werden. Fahrzeuge die wesentlich verändert wurden (insbesondere Änderungen an Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften unterliegen, wie Zugeinrichtung, Bremsen, Lenkung, sowie An- oder Aufbauten, durch die die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewicht überschritten werden) und auf denen Personen befördert werden, müssen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet werden. c) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie eine Erlaubnis der zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassung) haben. Ohne Zulassung ist es nicht erlaubt, Kraftfahrzeuge beim Faschingszug mitzuführen. d) Über den Einsatz von landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Zugmaschinen und Anhänger) an örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (z. B. Faschingszug) wird auf das Merkblatt und die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verwiesen.

5. Technische Voraussetzungen für Anhänger und Zugfahrzeuge a) Die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen müssen während der An- und Abfahrt vollständig vorhanden und betriebsbereit sein. (z.b. Licht, Bremsen usw.). b) Anhänger dürfen nur hinter Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür geeignet sind, es ist auf zul. Anhängelast und Stützlast zu achten. Zur Verbindung von Fahrzeugen dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart verwendet werden. Die Fahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. c) Der Halter sowie der Führer des Fahrzeuges sind dafür verantwortlich, dass durch die am Fahrzeug angebrachten Aufbauten oder Veränderungen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Bedienfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden. 6. Personentransport a) Auf der Hin- und Abfahrt zum und vom Faschingsumzug ist die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in den Laderäumen der Fahrzeuge untersagt. Die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen ist unter Beachtung des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges festzulegen. Der Aufenthalt von Personen auf oder an Zugmaschinen ist untersagt. In den Zugmaschinen dürfen nur die für den Fahrzeugführer und Beifahrer vorgesehenen Plätze belegt werden. b) Anhänger, auf denen Personen befördert werden, müssen mit ebenen, rutschfesten und sicheren Steh- bzw. Sitzflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen und Ein- bzw. Ausstiegen ausgerüstet sein. Beim Mitführen von stehenden Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung von 120 cm einzuhalten. Für jede beförderte Person muss eine Sitzfläche vorhanden sein. Der Personentransport ist nur auf gesicherten Aufbauten der Faschingswagen gestattet.

7. Wurfartikel a) Als Wurfartikel sind nur Süßigkeiten und kleine Geschenke (z. B. Blumen) erlaubt. Das Abwerfen von festen, flüssigen, schaum- oder pulverartigen Materialien (z.b. Heu, Konfetti, Holzspäne) und von verletzenden Gegenständen, wie z. B kleinen Spirituosenflaschen ist verboten. b) Es darf kein Werbematerial (z.b. Flyer) abgeworfen werden. 8. Alkohol und mitgeführtes Material auf den Fahrzeugen. a) Alkoholisierte Fahrzeugführer sind unverzüglich vom Verlauf des weiteren Umzugs auszuschließen (0-Promillegrenze). Ebenfalls ausgeschlossen werden Teilnehmer, die wegen übermäßigem Alkohol- bzw. Drogenkonsum für sich und andere eine Gefährdung darstellen. Es ist sicherzustellen, dass Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke konsumieren können. Das Konsumieren und Mitführen von branntweinhaltigen Getränken (z.b. Schnaps, Rum) ist untersagt. a) Im Zweifel oder bei Unstimmigkeiten ist die Polizei hinzuzuziehen, welche eine Streife diesbezüglich auf dem Volksfestplatz bereitstellt. b) Offene Feuerstellen dürfen auf den teilnehmenden Fahrzeugen nicht betrieben werden. c) Gleichfalls ist das Mitführen von heißem Wasser, bzw. beheizten Waschkesseln usw. untersagt (Verbrühungsgefahr). d) Schall- und Böllervorrichtungen (z. B. Sauerstoff-Gasgemisch usw.) dürfen nicht in Gebrauch genommen werden. Ebenso dürfen von den Zugteilnehmern keine Feuerwerkskörper (pyrotechnische Munition) eingesetzt werden. 9. Versicherung - Haftung a) Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von Faschingszügen zurückzuführen sind. Der Einsatz bei Faschingszügen muss somit der Versicherung mitgeteilt werden. Die Teilnehmer der Veranstaltung haften für

alle Schäden, die während der Veranstaltung von ihnen verursacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Schadens- und Unglücksfälle, von denen Teilnehmer oder Besucher des Faschingszuges betroffen werden. b) Die Teilnehmer der Veranstaltung haben den Anordnungen der Polizeibeamten, des Ordnungspersonals und des Veranstalters Folge zu leisten. Teilnehmer, die die Auflagen nicht beachten und einhalten, werden vom Faschingszug ausgeschlossen. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden separat verfolgt. 10. Nichteinhaltung der Auflagen a) Die aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind einzuhalten und zu beachten. Bei Nichteinhalten der Auflagen kann gem. Art. 19 Abs. 8 LStVG i.v.m. OWiG zu jeweiligem Verstoß eine Geldbuße von bis zu 1.000,00 festgesetzt werden. Diese Geldbuße kann bei mehreren Verstößen auch addiert werden. Die Auflagen dienen Ihrer Sicherheit, sowie der Sicherheit aller Besucher und Teilnehmer. Haben Sie bitte hierfür Verständnis. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Gruppe gute Fahrt und einen schönen und sicheren Fasching 2016. Oabling Glore Felix Schwaller Erster Bürgermeister Marianne Hartmann Erste Vorsitzende Faschingsgilde