Wettspielreglement Wasserball (WR-WB)

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Transkript:

Member of Swiss Olympic Association Schweizerischer Schwimmverband Fédération Suisse de Natation Federazione Svizzera di Nuoto Reglement 5.1 (d) Wettspielreglement Wasserball (WR-WB) INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Art. 1: Geltungsbereich Art. 2: Zuständigkeit Art. 3: Spielregeln Art. 4: Zusammensetzung der Mannschaften Art. 5: Meldungen und Bewilligung Art. 6: Sanktionen Art. 7: Umtriebsentschädigungen Art. 8: Art. 9: Totalrevision 2005 Gültig ab 15. Januar 2005 Geändert am 1. Januar 2007 Geändert am 1. Januar 2009 Geändert am 13. Juni 2009 Geändert am 19.Juli 2012 Geändert am 19. Januar 2013 Geändert am 23. Oktober 2014 2. Teil: Wettkämpfe Art. 10: Spielreglement Art. 11: Spielbewertung Art. 12: Spielverschiebungen Art. 13: Entschädigungen bei nicht regulär ausgetragenen Spielen 3. Teil: Schweizerische Meisterschaften Art. 14: Ligen, Gruppen und Ausschreibung Art. 15: Teilnahmebestimmungen Art. 16: Rückzug einer Mannschaft Art. 17: Teilnahmebeschränkung von Ausländern Art. 18: Stammblock Art. 19: Copyright by SSCHV / FSN (Kopieren für internen Gebrauch ist erlaubt) 5.1 d - Seite 1 (15.01.2005)

1. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1: Geltungsbereich Das «Wettspielreglement Wasserball» (WR-WB) des SSCHV ergänzt die «Allgemeinen Wettkampfbestimmungen» (AWB). Es hat nur für die Sportart Wasserball Gültigkeit. Art. 2: Zuständigkeit Die Direktion Swiss Waterpolo ist zuständig für: a. das Lizenzwesen und alle Entscheide im Zusammenhang mit der Startberechtigung eines Wasserballers inklusive der Kontrolle der Lizenzen; b. die Jahres-Terminplanung; c. das Meldeverfahren bei der Durchführung von Wasserballspielen und -wettbewerben in der Schweiz; d. das Bewilligungsverfahren zur Teilnahme an Wasserballspielen und -wettbewerben im Ausland; e. die Ausbildung, die Qualifikation und den Einsatz der Schiedsrichter Wasserball; f. die Überwachung des Spielbetriebes; g. die gesamtschweizerische Auswertung der Ergebnisse; h. die Medienarbeit für nationale Ereignisse; i. die Koordination und Planung der nationalen Nachwuchsarbeit; j. die koordinierte Ausbildung der Trainer und Funktionäre in der Schweiz; k. die Einhaltung des erstellten Jahresbudgets. Für ihre Aufwendungen kann die Direktion Swiss Waterpolo Umtriebsentschädigungen einfordern; l. die Führung der Nationalmannschaften in den Sparten Elite, Nachwuchs, Damen und Herren; m. die Erstellung, die Einhaltung und die Durchsetzung vom Reglement 5.1.1 Weisungen für den Spielbetrieb Wasserball. Ausschliesslich die Direktion Swiss Waterpolo kann Unterkommissionen (Ressorts) und Einzelpersonen mit Ganz- oder Teilaufgaben betrauen. Art. 5: Meldungen und Bewilligung Die Organisatoren von Wasserballspielen und -wettbewerben in der Schweiz sind verpflichtet, diese dem Sekretariat von Swiss Waterpolo zu melden. Die Teilnahme an Wasserballspielen und -wettbewerben im Ausland ist bewilligungspflichtig und spätestens 15 Tage vor der Veranstaltung beim Sekretariat Swiss Waterpolo zu beantragen. Diese Bewilligung wird nur in Ausnahmefällen begründet verweigert. Art. 6: Sanktionen Verstösse gegen Statuten und Reglemente, gegen Beschlüsse von Organen des SSCHV und gegen Anordnungen von Funktionären werden gemäss Reglement «Rechtspflege» geahndet. Letzteres regelt die Verfahren sowohl für Proteste als auch für Einsprachen und Rekurse. Eingabeadresse: Einschreiben, Swiss Waterpolo, Direktion, Haus des Sportes, Postfach 606, 3000 Bern 22 Nicht als Strafen im Sinne des Reglements «Rechtspflege» gelten sogenannte «Matchstrafen» (Spielsperren) als Folge von Verstössen gegen die Spielregeln (Ausschluss mit / ohne Ersatz). Details zu Verstössen und Sanktionen sind im Reglement 5.1.1 Weisungen für den Spielbetrieb geregelt. Art.7: Umtriebsentschädigungen Die Direktion Swiss Waterpolo kann für gehabten Aufwand kostendeckende Umtriebsentschädigungen erheben. Die Höhe der wiederkehrenden Umtriebsentschädigungen sind den Vereinen bekannt zu geben. Art. 8: Art. 9: Art. 3: Spielregeln Die Spielregeln und deren Präzisierungen, Ergänzungen und Auslegungen sind im Reglement 7.5.1 aufgeführt. Art. 4: Zusammensetzung der Mannschaften Mannschaften bestehen aus maximal 13 Spielern. Vereinsmannschaften dürfen nur aus Spielern bestehen, die für den betreffenden Verein startberechtigt sind. Nationale, regionale und kantonale Auswahlmannschaften werden aus Spielern von Mitgliedvereinen eines bestimmten Gebietes zusammengestellt. Die Direktion Swiss Waterpolo kann in begründeten Fällen Spielgemeinschaften, die aus mehreren Mitgliedvereinen gebildet werden, erlauben. Copyright by SSCHV / FSN (Kopieren für internen Gebrauch ist erlaubt) 5.1 d - Seite 2 (15.01.2005)

2. TEIL: WETTKÄMPFE Art. 10: Spielreglement Für alle Wettkämpfe muss ein Spielreglement vorliegen. Dieses muss den teilnehmenden Mannschaften vorgängig zugänglich sein. Änderungen während des laufenden Wettbewerbes können nur nach Zustimmung aller Beteiligten erfolgen. Details für die Spielreglemente der offiziellen Wettkämpfe sind im Reglement 5.1.1 Weisungen für den Spielbetrieb geregelt. Art. 11: Spielbewertung Der Sieger (Gewinner eines Spiels) erhält zwei Punkte. Endet das Spiel unentschieden, erhält jede Mannschaft einen Punkt. Kann ein Spiel ohne Verschulden einer Mannschaft nicht beendet oder nicht durchgeführt werden, so muss ein allfälliges Nachtragsspiel über die ganze Spieldauer ausgetragen werden. Wird kein Nachtragsspiel durchgeführt (einstimmiger Entscheid beider Mannschaftscaptains), ist es mit 0:0 Toren und 0 Punkten in die Rangliste aufzunehmen. In beiden Fällen gelten die persönlichen Strafen (GK, RK, DM, DO) nicht. Nach Anpfiff des letzten Viertels wird das Resultat bei Spielabbruch als Schlussresultat gewertet sofern beide Mannschaften einverstanden sind. Will eine Mannschaft ein angesetztes Spiel nicht spielen, müssen alle Betroffenen (Organisator des Wettkampfes, Organisator des Wasserballspiels, betroffene Mannschaften, Schiedsrichter, evtl. weitere) im Besitz einer schriftlichen Forfaiterklärung sein. Der Gegner der Forfait erklärenden Mannschaft ist der Gewinner (Spielergebnis 10:0 Tore) Einer Mannschaft kann auch aus folgenden Gründen der Gewinn eines Spieles aberkannt werden: a. wenn sie für dieses Spiel nicht spielberechtigte Spieler einsetzt; b. wenn sie das Spiel mit weniger als 5 oder der für bestimmte Wettkämpfe im Reglement 5.1.1 Weisungen für den Spielbetrieb festgelegten Minimalzahl an Spielern in Angriff nimmt; c. wenn sie nicht zum Spiel antritt, das Spiel nicht beendet oder den Spielabbruch verschuldet. Toleranz: 15 Minuten nach offiziellem Spielbeginn, ohne dass sich die fehlbare Mannschaft meldet. Meldet sich eine Mannschaft vor Spielbeginn, und kann höhere Gewalt geltend gemacht werden, so verzögert der Schiedsrichter den Spielbeginn bis zu einer Stunde; d. wenn sie sich weigert, unter einem ordnungsgemäss bestimmten Schiedsrichter zu spielen oder sich bei dessen Ausfall nicht auf einen anderen anwesenden qualifizierten Schiedsrichter einigen will; e. wenn sie als Organisator des Spiels nicht während der ganzen Dauer des Spiels ein reglementarisches Spielfeld (Regl. 5.1.1) zur Verfügung stellen kann; f. wenn sie als Organisator des Spiels nicht für den genügenden Ordnungsdienst (Regl. 5.1.1) sorgen kann. Ein aberkannter Spielgewinn wird mit 0:10 Toren gewertet und sämtliche Strafen(GK, RK, DM, DO) sind weiterhin gültig. Erwächst der bestraften Mannschaft wegen der Tordifferenz von 10:0 ein Vorteil, respektive der begünstigten Mannschaft ein Nachteil, so wird das tatsächliche Resultat in die Rangliste eingetragen. Art. 12: Spielverschiebungen Ein im Spielplan aufgeführtes Spiel kann nur verschoben werden: a. infolge höherer Gewalt, oder b. im Einverständnis mit allen Betroffenen und mit Einwilligung des zuständigen Funktionärs der Direktion Swiss Waterpolo. Die Direktion Swiss Waterpolo kann Verschiebungsmöglichkeiten beschränken oder an besondere Bedingungen knüpfen (Reglement 5.1.1 Weisungen für den Spielbetrieb). Art. 13: Entschädigungen bei nicht regulär ausgetragenen Spielen Findet ein Spiel nicht statt oder muss ein Spiel verschoben bzw. abgebrochen werden, kann der Schuldige nur zur Zahlung der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Unkosten verpflichtet werden. Kann das Spiel infolge höherer Gewalt nicht ausgetragen werden, so tragen die beteiligten Mannschaften die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Unkosten zu gleichen Teilen. Entschädigt werden pro Mannschaft maximal 15 Personen. Als Reisekosten können nicht höhere Kosten geltend gemacht werden, als das Billet 2. Klasse des öffentlichen Verkehrs, auf dem kürzesten Weg kosten würde. Copyright by SSCHV / FSN (Kopieren für internen Gebrauch ist erlaubt) 5.1 d - Seite 3 (15.01.2005)

3. TEIL: SCHWEIZERISCHE MEISTERSCHAFTEN Art. 14: Ligen, Gruppen und Ausschreibung Die schweizerischen Meisterschaften der Herren werden in den folgenden Ligen durchgeführt: a. Nationalligen: Nationalliga A (NLA) und Nationalliga B (NLB). National Waterpolo League (NWL) und Promotion Waterpolo League (PWL); b. Regionalligen nach Bedarf, wenn nötig in mehrere Gruppen aufgeteilt; c. Schweizer Cup. Die schweizerischen Meisterschaften der Damen werden in den folgenden Ligen durchgeführt: a. Nationalligen: Nationalliga Damen (NLD) Woman National Waterpolo League (WNWL); b. Regionalligen nach Bedarf, wenn nötig in mehrere Gruppen aufgeteilt. Die schweizerischen Mastersmeisterschaften und die schweizerischen Nachwuchsmeisterschaften werden in alterabgestuften Ligen durchgeführt, deren Einteilungen im Reglement 5.1.1. Weisungen für den Spielbetrieb festgelegt werden. In der Regel ist die Bezeichnung sprechend für das Minimal- bzw. Maximalalter und gegebenenfalls das Geschlecht der Teilnehmenden. Die Sieger der jeweiligen Meisterschaft den Titel eines schweizerischen Meisters wie folgt: NWL NLA Schweizermeister (Herren) WNWL NLD Schweizermeister (Damen) PLW Meister Promotion Waterpolo League Masters Ü35 Mastersschweizermeister U17 Juniorenschweizermeister U17D Damen-Juniorenschweizermeister (Damen) U15 Jugendschweizermeister Der Sieger im Schweizer Cup erhält den Titel Cupsieger. Die Direktion Swiss Waterpolo legt fest, welche Ligen zu welcher Zeit ausgetragen werden und erstellt für jede Liga eine Ausschreibung (gemäss Reglement 5.1.1 Weisungen für den Spielbetrieb ). Art. 15: Teilnahmebestimmungen An den schweizerischen Meisterschaften können Mitgliedvereine der Kat. A mit beliebig vielen Mannschaften teilnehmen. Zusätzlich können Mitglieder gemäss Reglement 1.2 Mitgliedschaften und Verträge des SSCHV mit Partnerinstitutionen teilnehmen. Mannschaften, die bereits im Vorjahr an den schweizerischen Meisterschaften teilgenommen haben, spielen in der Liga, für die sie sich in der abgelaufenen Meisterschaft qualifiziert haben, sofern die Bedingungen des Reglements 5.1.1 Weisungen für den Spielbetrieb erfüllt sind. Bei Mannschaften der NLA NWL, die gestellte Zahlungsfristen nicht einhalten, erhält die Direktion Swiss Waterpolo per sofort uneingeschränkt Einsicht in die Jahresrechnung und das Jahresbudget. Mannschaften, die erstmals an einer schweizerischen Meisterschaft teilnehmen, beginnen in der untersten Liga. Ein Verein kann in der NLA NWL mit nur einer Mannschaft spielen, in der PWL mit nur je einer Elite- und einer U20-Mannschaft. Vereine, die in der Nationalliga (Damen und Herren) spielen stellen eine Junioren- oder Jugendmannschaft (U17 bis U13) und haben mindestens 15 Nachwuchslizenzen, ansonsten bezahlen Sie ein Reuegeld. Vereine, die in der NLA NWL spielen stellen zusätzlich eine U17 U20 Mannschaft, ansonsten bezahlen Sie ein Reuegeld. Die Direktion Swiss Waterpolo entscheidet über Ausnahmen. Die Delegiertenversammlung des SSCHV legt die Höhe der Meldegelder fest. Die Direktion Swiss Waterpolo legt die Höhe der Reuegelder und der Bussen fest. Art. 16: Rückzug einer Mannschaft Bis zum Meldeschluss, respektive bis zum Ablauf der im Spielreglement des betreffenden Wettbewerbes gesetzten Frist, kann jeder Verein ohne jede Einschränkung und Kostenfolge seine Mannschaft zurückziehen. Nach diesem Zeitpunkt erhebt die Direktion Swiss Waterpolo ein Reuegeld. Beim Rückzug einer Mannschaft während eines Wettbewerbes wird ein Reuegeld erhoben. Im Rundensystem ausgetragen, werden alle Spiele dieser Mannschaft (auch die bereits ausgetragenen) mit 0:0 Toren und 0 Punkten für beide Mannschaften in die Rangliste aufgenommen. Der Wiedereinstieg einer zurückgezogenen Mannschaft wird durch die Direktion Swiss Waterpolo geregelt. Copyright by SSCHV / FSN (Kopieren für internen Gebrauch ist erlaubt) 5.1 d - Seite 4 (15.01.2005)

Art. 17: Teilnahmebeschränkung von Ausländern In den CH-Wasserball_Meisterschaften besteht keine Ausländerbeschränkung. Nicht als Ausländer im Sinne von Absatz 1 gelten Ausländer, die noch nie für einen ausländischen Verein gespielt haben (das Spielen mit einer ausländischen National- oder Auswahlmannschaft gilt nicht als Spielen für einen ausländischen Verein). Art. 18: Stammblock Für die Mannschaften der Nationalligen (NWL, PWL, WNWL) ist die Stammblockmeldung verbindlich. Alle anderen Mannschaften sind vom Stammblock befreit. Die für den Stammblock gemeldeten Spieler dürfen nur mit der gemeldeten Mannschaft oder mit einer Mannschaft in einer höheren Liga spielen, mit Ausnahme der unter 20-Jährigen Stammspieler der NWL, die auch in einer U20-Mannschaft der PWL eingesetzt werden dürfen. Der Stammblock umfasst mindestens 5 Spieler (Ausnahmen sind im Reglement 5.1.1 in den entsprechenden Anhängen festgehalten). Sämtliche Ausländer müssen im Stammblock gemeldet werden. Die Stammblockspieler müssen eine Mindestanzahl von Ligaspielen bestreiten. Diese Anzahl wird von der Direktion Swiss Waterpolo festgelegt. Für eine ungenügende Anzahl von absolvierten Spielen wird eine Busse erhoben. Kann ein Stammspieler dieser Verpflichtung unverschuldet (z.b. wegen Unfall, Krankheit, usw.) nicht nachkommen, muss der Verein einen zusätzlichen Spieler melden. Der zusätzliche Spieler muss zusammen mit dem ausgefallenen Spieler die Verpflichtung nach Absatz 3 erfüllen. Ein Ausländer kann durch einen anderen Ausländer ersetzt werden, wenn gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden, sofern bei diesem Ersatz die im Reglement 5.1.1 Weisungen für den Spielbetrieb festgelegte Frist der Lizenzierung eingehalten wurde. Die Direktion Swiss Waterpolo oder ein anderer Verein, mit Kostenfolge, kann verlangen, dass ein Vertrauensarzt des SSCHV bestätigt, dass der Spieler nicht spielen konnte. Ein Spiel gilt als gespielt, wenn der Spieler auf dem Spielrapport eingetragen und in der entsprechenden Rubrik angekreuzt ist, unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Spiele mit nachträglich aberkanntem Spielgewinn gelten als gespielt, nicht jedoch solche, die wegen höherer Gewalt abgebrochen und neu angesetzt werden mussten. Art.19: ***************************************************** Die vorliegende Ausgabe beinhaltet alle Korrekturen, die bis zum 13. Juni 2009 beschlossen wurden. Weitere Änderungen werden durch die Sportversammlung beschlossen. SCHWEIZERISCHER SCHWIMMVERBAND Der Präsident SSCHV: Frank Lutz Der Direktor Swiss Waterpolo: Dr. Michael Badulescu Copyright by SSCHV / FSN (Kopieren für internen Gebrauch ist erlaubt) 5.1 d - Seite 5 (15.01.2005)