ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU

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Transkript:

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU Beschluss Gemeindeversammlung 21.6.1991 Änderung Gemeindeversammlung vom 25.11.1994-1 -

Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3 Unterstützung 3 4 Benützungspflicht 3 II. Entsorgung 5 Organisation 3 6 Entsorgungsarten 4 III. Finanzierung 7 Grundsatz 5 8 Bemessungsgrundlagen 6 IV Rechtsschutz, Vollzug 9 Beschwerdemöglichkeit 6 10 Übertretungen, Bussen 6 11 Inkrafttreten 7 Anhang I Gebührenordnung 8-2 -

Die Einwohnergemeinde Klingnau erlässt, gestützt auf 4 Abs. 2 lit. d des Einführungsgesetzes zum Eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977; 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 das nachstehende ENTSORGUNGSREGLEMENT I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck Dieses Reglement bezweckt die geordnete und umweltschonende Entsorgung von Abfall. 2 Geltungsbereich Sämtliche auf Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle sind, soweit keine eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen anwendbar sind, nach den Vorschriften dieses Reglements zu entsorgen. Siedlungsabfälle sind Haushalt- und Gartenabfälle, gleichartige Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, sowie Stras-sen- und Marktabfälle. Die Entsorgung der übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Verursacher nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. 3 Unterstützung Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen oder Einrichtungen für eine rohstoff- und umweltgerechte Abfallentsorgung, wie Papiersammlungen oder Kompostieranlagen, beteiligen. 4 Benützungspflicht Im Rahmen dieses Reglements müssen Abfälle dem Sammel- und Beseitigungsdienst der Gemeinde übergeben werden. Ausgenommen ist das private Kompostieren von Haus-, Garten- und Gewerbeabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. Der Gemeinderat kann für die Entsorgung von Abfällen gemäss 2 Abs. 3 die direkte Anlieferung in die entsprechende Entsorgungsanlage gestatten oder vorschreiben. - 3 -

Das Deponieren von Abfällen auf dem Gemeindegebiet, das Verbrennen von Abfällen im Freien und in Feuerungsanlagen ist verboten. Ausgenommen ist das Verbrennen von unbehandeltem, trockenem Holz. Abfälle für die Abfuhren dürfen nur von Einwohnern der Gemeinde Klingnau bereitgestellt werden. II. Entsorgung 5 Organisation Die Organisation der Abfallentsorgung obliegt dem Gemeinderat. Er kann Vollzugsrichtlinien erlassen. 6 Entsorgungsarten 1. Periodische Abfuhren: a) Kehrichtabfuhr Der Kehrichtabfuhr können die regelmässig anfallenden Siedlungsabfälle mitgegeben werden. Davon ausgenommen sind: Abfälle, für die Sammelstellen bestehen oder Separatabfuhren durchgeführt werden; Sonderabfälle im Sinne der eidg. VO über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12.11.1986; Sperrgut. Die Abfälle sind in fest verschnürten, offiziell zugelassenen, gebührenpflichtigen Säcken zu höchstens 25 kg/sack bereitzustellen. Bei Gebäuden oder zusammenhängenden Gebäudegruppen von mehr als 6 Wohnungen sind Container zu verwenden. Die Abfälle sind in offiziell zugelassenen Kehrichtsäcken darin zu deponieren. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit grösserem Anfall von Abfällen können anstelle von offiziellen Kehrichtsäcken Container mit offiziellen Plomben verwenden. Kleinsperrgut bis maximal 25 kg kann in verschnürten Bündeln, versehen mit einer Gebührenmarke, bereitgestellt werden. Presswürfel sind nicht zugelassen. Die Abfälle dürfen frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden. b) Grünabfuhr Zur Kompostierung geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind, soweit sie nicht durch die Verursacher selbst kompostiert werden, der Grünabfuhr mitzugeben. - 4 -

2. Spezialabfuhren: Für Sperrgut, Altpapier und dergleichen können Spezialabfuhren durchgeführt werden. Die Abfuhrtage werden periodisch veröffentlicht. 3. Sammelstellen: Für wiederverwertbare Siedlungsabfälle wie Metall, Glas, Holz, Aluminium, Altöl, etc. werden Sammelstellen eingerichtet 4. Besondere Abfälle: Tierkadaver, Schlachtabfälle und die übrigen als Tierkörper im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung geltenden Abfälle sind der Kadaversammelstelle abzuliefern. Sonderabfälle im Sinne der eidgnössischen Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12.11.1986 und Abfallgifte gemäss Art. 16 des eidgenössischen Giftgesetzes sind den Verkaufsstellen zurückzugeben. Abfälle und Rückstände in jeder Form, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallentsorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen entsorgt werden können und in besonderen Anlagen behandelt werden müssen, sind den Sonderabfällen gleichgestellt (z.b. Pneus, Batterien, Kühlschränke, Leuchtstoffröhren, etc.). III. Finanzierung 7 Grundsatz Zur Finanzierung der Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Gebühren. Diese müssen die Aufwendungen für die Kehrichtabfuhr, die Spezialabfuhren sowie Betrieb und Entsorgung der Sammelstellen decken. 8 Bemessungsgrundlagen Die Gebühren werden pro Sack, Bündel, Stück und pro Container erhoben. Die Gebührenerhebung erfolgt mittels Spezialkehrichtsäcken oder Gebührenmarken, sowie Gebührenmarken für Sperrgut und Containerplomben. Die Höhe der Gebühren wird im Anhang zu diesem Reglement festgelegt. Der Gemeinderat legt die Gebühren im Rahmen von 7 periodisch neu fest. IV. Rechtsschutz, Vollzug - 5 -

9 Beschwerdemöglichkeit Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates in Anwendung dieses Reglements kann innert 20 Tagen beim Baudepartement des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden. 10 Übertretungen, Bussen Übertretungen der Vorschriften dieses Reglementes werden vom Gemeinderat gemäss 38 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19.12.1978 mit Bussen bis Fr. 200.-- pro Fall geahndet. Wer in Übertretung der Vorschriften dieses Reglements Abfälle entsorgt bzw. deponiert, kann zur Beseitigung des unrechtmässigen Zustandes verpflichtet werden. Die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden durch Einfordern von Geld- und Sicherheitsleistungen, durch Ersatzvornahme und weitere Zwangsmassnahmen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. 11 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Oktober 1991 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Kehrichtabfuhrwesen der Gemeinde Klingnau aufgehoben. ****** Angenommen in der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 1991. Änderung angenommen in der Gemeindeversammlung vom 25. November 1994-6 -

A N H A N G I Gebührenordnung Gestützt auf das Entsorgungsreglement werden gemäss 7 ff folgende Gebühren festgelegt: Graukehricht Für den Graukehricht beträgt die Gebühr für einen 35-Liter-Sack Fr. 3.35. Die Marken werden in Bogen mit 10 Stück zum Preis von Fr. 33.50 verkauft. Die Marken können wie folgt verwendet werden: 17-Liter Sack 35-Liter Sack 60-Liter Sack 110-Liter Sack Kleinsperrgut bis 25 Kg ½ Marke 1 Marke 2 Marken 3 Marken 3 Marken Der übrige Graukehricht kann mit folgenden Einzelmarken entsorgt werden: Sperrgut bis 50 Kg 1 Marke zu Fr. 16.50 Containermarke pro Container bis 800 l 1 Marke zu Fr. 50.00 Grüngut Marken: Pro Bündel oder Container bis 120 l Fr. 5.30 Container bis 240 l Fr. 10.60 Container bis 800 l Fr. 35.50 Die vorstehenden Ansätze verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer. Gültig ab 01. Januar 2006-7 -