Satzung des Münsterbauvereins Radolfzell

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Transkript:

Satzung des Münsterbauvereins Radolfzell I. Name und Sitz 1 (1)Der Verein führt den Namen MünsterbauvereinRadolfzel und hat seinen Sitz in Radolfzell. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. II. Zweck 2 (1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Katholischen Kirchengemeinde Münster ULF Radolfzell, zur Bauunterhaltung, zur Erhaltung der Ausstattung und zu den notwendigen Außen- und Innenrenovationsarbeiten der katholischen Pfarrkirche Münster ULF in Radolfzell (einschließlich des Ölbergs und der Außenanlagen). (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ansammlung der hierzu erforderlichen Mittel und durch entsprechende Zuweisungen und Beiträge an die Katholische Kirchengemeinde verwirklicht. Die Weiterleitung der gesammelten Mittel an die Kirchengemeinde darf nicht mit Auflagen des Vereins über Zeitraum und Art der Ausführung sowie über die Auftragsvergabe verbunden werden; die Entscheidungsbefugnis des Stiftungsrates der katholischen Kirchengemeinde wird durch diese Satzung nicht eingeschränkt. Der Vorsitzende des Fördervereins oder dessen Vertreter erhält jedoch zu Stiftungsratssitzungen, die Themen der Kirchenrenovation betreffen, eine Einladung und entsprechendes Rederecht. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von 58 Nr. 1 Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Katholischen Kirchengemeinde Münster ULF Radolfzell verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-

schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. III. Mitgliedschaft/Beitrag 3 (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung des Jahresbeitrags verpflichten. (2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. (3) Die Mitgliedschaft endet a. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung; b. durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand; diese ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich; c. durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verein schädigenden Verhaltens oder Nichterfüllung der Beitragspflicht. Gegen den Beschluss des Vorstands nach Satz 1 Buchstabe c) kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen. (4) Die Höhe des Mindestjahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann ihn bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen.

IV. Organe des Vereins 4 Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) das Kuratorium. 5 (1) Der Mitgliederversammlung obliegen: a. die Wahl der Vorstandmitglieder gem. 6 Abs. 1 Buchst. a), b), d), e) und f), b. die Wahl der Prüfer gem. 9, c. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung, d. die Festsetzung des Mindestjahresbeitrags gem. 3 Abs. 4, e. die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins gem. 11. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung im Pfarrblatt oder durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Pfarramts bekanntzugeben. (5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das

Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das durch den amtierenden Vorsitzenden sowie den Schriftführer unterzeichnet wird. 6 (1) Der Vorstand besteht aus a. dem Vorsitzenden, b. dem stellvertretenden Vorsitzenden, c. einem Vertreter der Kath. Kirchengemeinde Münster ULF Radolfzell d. dem Schriftführer e. dem Schatzmeister und f. bis zu vier weiteren Mitgliedern als Beisitzern. (2) Der Vertreter der Kirchengemeinde wird vom Stiftungsrat der Kath. Kirchengemeinde Münster ULF Radolfzell aus seiner Mitte oder aus der Mitte des Pfarrgemeinderates jeweils für die Dauer seiner Amtsperiode entsandt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt, er bleibt jedoch auch nach Fristablauf bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Scheidet der Vertreter der Kirchengemeinde vorzeitig (z.b. durch Rücktritt oder Verlust seines Amtes als Pfarrgemeinderat) aus, wählt der Stiftungsrat einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit. Scheiden andere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so wählt der Vorstand einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit. (4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur befugt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist. (5) Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegt auch die Ernennung der Kuratoriumsmitglieder gemäß 8.

(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. (7) Der Vorstand ist bei Bedarf oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom amtierenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 7 Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bzw. den Vereinsmitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8 (1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, nach außen hin werbend für die Ziele des Vereins einzutreten, nach innen hin dem Vorstand Vorschläge für eine gute und effiziente Arbeit des Vereins zu unterbreiten. Der Verein soll durch die Kuratoriumsmitglieder bestmögliche Unterstützung erhalten, um seine Vereinsziele verwirklichen zu können. (2) Das Kuratorium besteht aus bis zu achtzehn ernannten Mitgliedern, sowie dem Pfarrer oder Pfarradministrator der Pfarrei Münster ULF Radolfzell. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Pfarrers oder Pfarradministrators der Pfarrei Münster ULF Radolfzell vom Vorstand des Münsterbauvereins ernannt. (3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Kuratoriumssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder des Kuratoriums es verlangen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (4) Der Vorstand hat das Recht, ein Vorstandsmitglied zu den Sitzungen des Kuratoriums zu entsenden.

(5) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet a. durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, b. durch Verzicht, c. durch Entlassung, die vom Vereinsvorstand mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden muss. V. Prüfung, Information 9 Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung. 10 Der jeweilige Pfarrer bzw. Pfarradministrator der Kath. Kirchengemeinde Münster ULF Radolfzell wird neben seiner Mitgliedschaft im Kuratorium zu den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung eingeladen. Er erhält jeweils eine Mehrfertigung der Protokolle über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. VI. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins; Mitteilungspflichten 11 (1) Die Änderungen der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach 5 Abs. 4 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten war.

(2) Beschlüsse gemäß Absatz 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsrats der Kirchengemeinde. 12 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kath. Kirchengemeinde Münster ULF Radolfzell, die es im Sinne von 2 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens als zu unmittelbar und ausschließlich kirchlichen Zwecken ist unzulässig. 13 Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 14 Sollte sich ergeben, dass diese Satzung aus beliebigem Rechtsgrund teilweise unwirksam ist oder wird, so lässt der Mangel die Satzung im Übrigen unberührt. Der Vorstand hat den Mangel durch Ergänzung oder Änderung der Satzung unverzüglich zu beheben. 15 Diese Satzung, zukünftige Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden dem Erzb. Ordinariat in Freiburg i. Br. mitgeteilt. Radolfzell, den 14. Oktober 2008