THW-Helfervereinigung Münster e.v. An den Speichern Münster - Tel. 0251/ Satzung. Artikel 1 [Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit]

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Transkript:

THW-Helfervereinigung Münster e.v. An den Speichern 3-48157 Münster - Tel. 0251/778544 Satzung Artikel 1 [Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit] 1.1. Der Verein führt den Namen "THW-Helfervereinigung Münster" mit dem Zusatz "e.v." (eingetragener Verein). 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster. 1.3. Der Verein hat die Mitgliedschaft in der THW-Helfervereinigung NW zu erwerben. Artikel 2 [Aufgaben] 2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der Jugendpflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a.) a.a.) die Durchführung von Rettungsmaßnahmen a.b.) a.c.) a.d.) a.e.) a.f.) a.g.) die Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr die Entwicklung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus Lebensgefahr und zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist die Ausbildung von Personen in der Rettung aus Lebensgefahr die Bereitstellung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung b.) b.a.) Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe b.b.) b.c.) Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung Satzung der THW-Helfervereinigung Münster e.v. Seite 1 von 6

b.d.) b.e.) b.f.) Weckung der Kreativität der Jugendlichen nationale und internationale Jugendbegegnungen Veranstaltung von Vergleichswettbewerben c.) Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Förderung der Rettung aus Lebensgefahr Jugendpflegearbeit der örtlichen THW-Helfervereinigung und der THW-Bundeshelfervereinigung sowie der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk 2.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.3. Der Verein soll zu den gesetzlichen und anderen Regelungen, welche die Bundesanstalt THW betreffen, Stellung nehmen. 2.4 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen. 2.5. Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern. Artikel 3 [Mitgliedschaft] 3.1. Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern. 3.2. Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. 3.3. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will. 3.4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden. 3.5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. 3.6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Ausschluss nach Art. 3.7, Austritt nach Art. 3.8. 3.7. Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Satzung der THW-Helfervereinigung Münster e.v. Seite 2 von 6

Beschluss mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. 3.8. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Artikel 4 [Mittel des Vereins] 4.1. Der Verein bestreitet seine Aufgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden. Artikel 5 [Beiträge und Spenden] 5.1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung in einer solchen Höhe festgelegt wird, dass zumindest die dem Verein obliegenden Beitragsverpflichtungen der THW-Helfervereinigung NW bezahlt werden können. 5.2. Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen, bis zu einer Höchstgrenze eines Jahresbeitrages. 5.3. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten. 5.4. Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig. Die der THW- Helfervereinigung NW zustehenden Beiträge sind bis zum 31.03. des Geschäftsjahres nach dort hin abzuführen. 5.5. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht die Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7. aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt. Artikel 6 [Geschäftsjahr] 6.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7.1. Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung Artikel 7 [Organe des Vereins] Satzung der THW-Helfervereinigung Münster e.v. Seite 3 von 6

der Vorstand Artikel 8 [Mitgliederversammlung] 8.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. 8.2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dieses von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. 8.3. Die Mitgliederversammlung beschließt über: Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW-Helfervereinigung Anträge an die Landesversammlung über vermögenswirksame Angelegenheiten im Geschäftsjahr mittel- und längerfristige Verträge Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes Wahl von zwei Kassenprüfern Wahl/Entlastung des Vorstandes Empfehlungen/Erklärungen, welche die örtliche THW-Jugend betreffen Satzungsänderungen Auflösung des Vereins Artikel 9 [Vorstand] 9.1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. a.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden stellvertretenden Vorsitzenden Schatzmeister Schriftführer b.) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem c.) geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem jeweiligen Jugendgruppenleiter der örtlichen THW-Jugend Helfersprecher des örtlichen THW-Ortsverbandes Jugendbetreuer des örtlichen THW-Ortsverbandes Sofern Helfersprecher und Jugendbetreuer nicht dem Verein angehören, haben sie lediglich beratende Stimme. Zu jeder erweiterten Vorstandssitzung muss der Ortsbeauftragte eingeladen werden, er hat jedoch nur beratende Funktion. Satzung der THW-Helfervereinigung Münster e.v. Seite 4 von 6

9.2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig. 9.3. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein. Artikel 10 [Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung] 10.1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. 10.2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein. 10.3. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. 10.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig. 10.5. Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden. 10.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von Vierfünftel der Anwesenden möglich. 10.7. Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen. 10.8. Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Artikel 11 [Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes] 11.1. Der Vorstand wird - mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions- oder Mandatsträger des THW und der THW-Jugend sind - für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Satzung der THW-Helfervereinigung Münster e.v. Seite 5 von 6

11.2. Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. 11.3. Die Regelungen des Art. 10.2. und 10.3. gelten entsprechend. 11.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 11.5. Die Regelungen des Art. 10.6. Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 11.6. Die Regelung des Art. 10.8. gilt entsprechend. Satzung der THW-Helfervereinigung Münster e.v. Seite 6 von 6