Verkündungsblatt. Nr.: 6/2007 Datum:

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Transkript:

Verkündungsblatt Nr.: 6/2007 Datum: 04.09.2007 Inhalt 22.08.2007 Erste Änderung der Promotionsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 22. August 2007... 59 Seite Erste Änderung der Promotionsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 22. August 2007 Gemäß 3 Abs. 1 i.v. mit 34 Abs. 3, 115 Abs. 2 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) erlässt die Friedrich-Schiller-Universität Jena folgende Änderung der Promotionsordnung für die Biologisch-Pharmazeutische Fakultät der Friedrich- Schiller-Universität Jena (Amtsblatt TKM/TMWK 2001 S. 279); der Rat der Biologisch- Pharmazeutischen Fakultät hat am 16.07.2007 die Änderung beschlossen; der Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena hat der Änderung am 17.07.2007 zugestimmt. Der Rektor hat am 22. August 2007 die Änderungsordnung genehmigt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu VI wird wie folgt gefasst: Begutachtung und Bewertung der Dissertation b) Die Angabe zu VII wird wie folgt gefasst: Disputation 2. 2 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden nach dem Wort Fakultät die Wörter durch einen Hochschullehrer bzw. Privatdozenten eingefügt. b) In Abs. 2 werden die Wörter eine mündliche Prüfung (Doktorprüfung) gemäß 10 sowie durch das Wort und sowie das Wort Verteidigung durch das Wort Disputation ersetzt. 3. 4 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort Hochschullehrer die Wörter bzw. der Privatdozent eingefügt. b) Abs. 4 wird wie folgt geändert: Herausgeber: Der Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Jena 59

aa) In Satz 2 werden die Wörter Professoren und Hochschuldozenten durch die Wörter Hochschullehrer und Privatdozenten ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort Professor durch die Wörter Hochschullehrer und Privatdozenten ersetzt. 4. 5 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 2 werden nach dem Wort Dissertation die Wörter gemäß 8 Abs. 4 eingefügt und das Wort Thesen durch das Wort Hauptaussagen ersetzt. b) In Ziffer 3.2 werden nach den Wörtern angefertigt hat die Wörter (Selbständigkeitserklärung), keine Textabschnitte eines Dritten ohne Kennzeichnung übernommen sind eingefügt. c) In Ziffer 6 wird das Wort Abschrift durch das Wort Kopie ersetzt. d) In Ziffer 7 werden die Wörter über den wissenschaftlichen Werdegang durch die Wörter der über den Bildungsweg und die wissenschaftliche Entwicklung Auskunft gibt ersetzt. 5. Im 6 Abs. 4 werden die Wörter mündliche Prüfung (Doktorprüfung) Verteidigung durch die Wörter Disputation der Dissertation ersetzt. 6. 7 wird wie folgt gerändert: a) Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung: Die Promotionskommission besteht aus drei Gutachtern, von denen mindestens einer nicht Mitglied der Friedrich-Schiller-Universität ist, 5 weiteren Hochschullehrern oder Privatdozenten. Die Promotionskommission muss mehrheitlich aus Hochschullehrern bestehen. b) Abs. 2 erhält folgende Fassung : Alle Mitglieder der Promotionskommission müssen Hochschullehrer, Privatdozenten oder habilitiert sein. Der Vorsitzende der Promotionskommission muss Hochschullehrer an der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena sein. Bei Ausfall des Vorsitzenden wählen die Mitglieder der Promotionskommission einen Stellvertreter. Juniorprofessoren können nicht Vorsitzender und auch nicht Stellvertreter des Vorsitzenden der Promotionskommission sein. c) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort Hochschullehrer die Wörter oder Privatdozenten eingefügt und die Wörter und zum Prüfer für das Prüfungsfach gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort Hochschullehrer die Wörter als auch Privatdozenten eingefügt. d) Abs. 7 erhält folgende Fassung: Der Dekan hat das Recht an der Disputation und an den Beratungen der Promotionskommission teilzunehmen. Der Dekan kann den Prodekan mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. e) In Abs. 8 wird die Bezeichnung 46 durch die Bezeichnung 25 Abs. 2 ersetzt. 7. 8 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden nach dem Wort dienen die Wörter aus dem die Dissertation stammt eingefügt. b) In Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden und ist gedruckt und in gebundener Form vorzulegen. Die Dissertation muss je eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. c) Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Dissertation kann in Form einer in sich geschlossenen, zusammenhängenden Abhandlung oder als kumulative Sammlung von Publikationen bzw. Manuskripten vorgelegt werden. Eine kumulative Dissertation muss eine übergreifende Einleitung und eine abschließende Gesamtdiskussion enthalten. Näheres regelt Anlage 5. 60

8. 9 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen. b) In Abs. 3 erhalten Satz 1 und 2 folgende Fassung: Nach Eingang der Gutachten benachrichtigt der Dekan die Hochschullehrer und habilitierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten drei Wochen im Dekanat ausliegt. Während dieser Frist sind sie berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen. c) In Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Er hat die Möglichkeit, in die Gutachten einzusehen. d) Abs. 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird vor dem Wort Promotionskommission das Wort die gestrichen und durch das Wort der ersetzt. bb) Es wird folgender neuer Satz angefügt: Für den Doktoranden gilt Abs. 4 Satz 3 sinngemäß. 9. 10 wird gestrichen. 10. Der bisherige 11 wird zu 10 und erhält folgende Fassung: a) Abs. 1: Nach Annahme der Dissertation findet die öffentliche Disputation der Dissertation statt. Der Termin wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission festgelegt und sollte in der Regel in einem Zeitraum von 14 Tagen nach Eingang der Gutachten liegen. Der Termin der Disputation ist dem Kandidaten, den Mitgliedern der Promotionskommission sowie öffentlich bekannt zu geben. b) Abs. 2: Die öffentliche Disputation dient der Vorstellung der wichtigsten Ergebnisse der Dissertation in einen maximal 30-minütigen Vortrag und einer anschließenden wissenschaftlichen Diskussion, in der der Kandidat die Ergebnisse der Dissertation verteidigt und zeigt, dass er über Kenntnisse verfügt, die eine eingehende selbständige Beschäftigung mit dem Fachgebiet der Promotion (s. Anlage 6) erkennen lassen und den Überblick über den Stand der Forschung ausweisen. c) Abs. 3: Die Disputation wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. An der Disputation müssen mindestens vier weitere Mitglieder der Promotionskommission teilnehmen. Grundsätzlich hat jeder promovierte Angehörige der Fakultät Fragerecht in der Diskussion. Die Mitglieder der Promotionskommission haben bei der Befragung Vorrang. d) Abs. 4: Über die Disputation fertigt der Vorsitzende der Promotionskommission ein Protokoll an, aus dem der Verlauf der Disputation und die wesentlichen Fragen in der Diskussion sowie die Note der Disputation hervorgehen. Für die Benotung der Disputation gilt folgende Bewertungsskala: magna cum laude (sehr gut) 1,0 1,4 cum laude (gut) 1,5 2,4 rite (befriedigend) 2,5 3,4 non sufficit (nicht ausreichend) 3,5 e) Abs. 5: Dem Kandidaten wird die Note unmittelbar nach der Disputation durch den Vorsitzenden der Promotionskommission persönlich mitgeteilt. f) Abs. 6: Eine nicht ausreichende öffentliche Disputation kann innerhalb von 12 Monaten auf Antrag des Kandidaten einmal wiederholt werden. Wird die Disputation nicht wiederholt oder wieder nicht bestanden, gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. 11. Der bisherigen 12 wird zu 11 und wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird das Wort Verteidigung durch das Wort Disputation ersetzt und nach dem Wort Stellungnahmen wird die Angabe nach 9 Abs. 3 eingefügt. 61

b) In Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Soweit erforderlich wird bei allen gemittelten Noten auf eine Kommastelle auf- oder abgerundet. Folgende Rundungsregel kommt zur Abwendung: Die gemittelte Note wird auf mindestens zwei Nachkomma-Stellen berechnet. Dann wird die gemittelte Note nach der ersten Nachkomma-Stelle abgeschnitten. Ist die zweite Nachkomma-Stelle mindestens gleich dem Zahlenwert fünf, so wird zu der ermittelten Note 0,1 addiert. c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: (1) Das Gesamtprädikat der Promotion ergibt sich aus den Noten der Dissertationsschrift und der Note der Disputation, im Verhältnis 2/3 zu 1/3. Diese Wichtung gilt auch dann, wenn nach 9 Abs. 5 mehr als 3 Gutachten erforderlich werden. (4) Das Gesamtprädikat der Promotion summa cum laude kann vom Fakultätsrat vergeben werden, wenn alle Noten für die Dissertationsschrift und die Note für die Disputation durchgängig 1,0 sind, durch eine schriftliche Stellungnahme des Vorsitzenden der Promotionskommission als eine überragende wissenschaftliche Leistung bescheinigt und die Vergabe des Prädikates durch die Promotionskommission schriftlich vorgeschlagen wird. In Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat die Note summa cum laude auch angesichts herausragender wissenschaftlicher Leistungen verleihen, sofern ein rechnerischer Notendurchschnitt von 1,10 (ungerundet) nicht überschritten wird und die wissenschaftlichen Leistungen durch die Qualität der Publikationen ausgewiesen sind. Die herausragende wissenschaftliche Leistung muss vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Promotionskommission schriftlich dargelegt werden. 12. Der bisherige 13 wird zu 12. 13. Der bisherige 14 wird zu 13 und Abs. 2 Buchstabe a wie folgt geändert: entweder 10 gedruckte Exemplare, die auch den Verteidigungstermin und die Namen der Gutachter enthalten, auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier und dauerhaft gebunden. 14. 15 wird zu 14 und Abs. 1 wie folgt neu gefasst: Sobald die nach 12 Abs. 1 erteilten Auflagen erfüllt sind und die Dissertation gemäß 13 veröffentlicht worden ist, wird die Promotion durch die Aushändigung einer von Rektor und Dekan unterzeichneten Urkunde vollzogen. Als Promotionsdatum gilt der Tag der Disputation. 15. Die bisherigen 16 bis 19 werden zu 15 bis 18. 16. Der bisherige 20 wird zu 19 und erhält in Abs. 2 folgende Fassung: Antragsteller, die vor dem In-Kraft-Treten der Änderung dieser Promotionsordnung bereits auf der Grundlage der Promotionsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 19. Oktober 2000 als Doktorand angenommen wurden, sind bis zum Ablauf des nächsten Semesters, in dem diese Änderungsordnung in Kraft tritt, berechtigt, zwischen der bisherigen Ordnung und der geänderten Promotionsordnung zu wählen. Die Doktoranden sind über dieses Wahlrecht so rechtzeitig zu informieren, dass sie mindestens drei Monate Zeit haben, um ihre Entscheidung zu treffen. 17. Der bisherige 21 wird zu 20 und erhält folgende neue Fassung: Die erste Änderung der Promotionsordnung der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena in Kraft. 62

18. Es werden folgende Anlagen angefügt: Anlage 5 der Promotionsordnung gemäß 8 Abs. 3 Anlage 6 der Promotionsordnung gemäß 10 Abs. 2 Jena, den 22. August 2007 Prof. Dr. Klaus Dicke Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Jena Prof. Dr. Jochen Lehmann Dekan der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Anlage 5 der Promotionsordnung gemäß 8 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen zur kumulativen Dissertation 1. Definition Eine kumulative Dissertation liegt vor, wenn die Ergebnisse der Promotionsarbeit nicht in Form einer durchgängigen Schrift (Thesis), sondern in Form einer Sammlung von in der Regel mehr als 2 Publikationsmanuskripten dargestellt werden. Die Manuskripte können bereits publiziert, zur Veröffentlichung angenommen, zur Begutachtung bei Zeitschriften eingereicht oder in Vorbereitung sein. Bei mindestens zwei angenommenen Manuskripten muss der Doktorand/die Doktorandin Erstautor sein. Es kann sich um Originalarbeiten für wissenschaftliche Fachzeitschriften, um Buchbeiträge sowie um maximal einen Übersichtsartikel handeln, eine Mischung von Manuskripten in englischer und deutscher Sprache ist zulässig. Die Manuskripte müssen in einem engen fachlichen Zusammenhang stehen und durch eine übergeordnete Fragestellung verbunden sein, die durch das Thema der Dissertation ausgewiesen ist. Publikationen, die vorrangig Ergebnisse aus der Diplomarbeit darstellen, können nicht Bestandteil einer kumulativen Dissertation sein. Die Vorlage einer kumulativen Dissertation muss vor der Einreichung beim Dekan der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät beantragt werden. Der Antrag erfolgt durch ein formloses Anschreiben und muss eine befürwortende Stellungnahme des Betreuers/der Betreuerin beinhalten. Für kumulative Dissertationen gilt das normale Begutachtung- und Benotungsverfahren entsprechend der Promotionsordnung. 2. Formaler Aufbau Eine kumulative Dissertation muss in gebundener Form vorgelegt werden, bei der alle Teile unabhängig vom Druckformat der Originalpublikationen auf das DIN A4 Seitenformat kopiert wurden. Die Seiten müssen eine fortlaufende Numerierung aufweisen, die Numerierung von publizierten Manuskripten ist ebenfalls abzudrucken. Eine kumulative Dissertation besteht aus den folgenden Teilen: a. Deckblatt Die erste Seite bildet ein Deckblatt entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung. b. Inhaltsverzeichnis Die Seitenangaben des Inhaltsverzeichnisses beziehen sich auf die fortlaufende Numerierung der Dissertation. Manuskripte werden wie Kapitel mit einer Seitenangabe nur für die Titelseite aufgeführt, die Manuskriptteile (Zusammenfassung, Einleitung, Material und Methoden, Ergebnisse, Diskussion, Literaturverzeichnis) werden im Inhaltsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt. Nach dem Titel der Manuskripte muss für publizierte Arbeiten im Inhaltsverzeichnis eine vollständige Literaturangabe erfolgen. Bei noch nicht publizierten Manuskripten muss der Bearbeitungsstand zum Zeitpunkt der Einreichung ausgewiesen werden, wobei die folgenden 4 Kategorien zulässig sind: 63

zur Publikation angenommen bei Zeitschrift/Buch in Überarbeitung für Zeitschrift/Buch in Begutachtung bei Zeitschrift/Buch Manuskript in Vorbereitung für Zeitschrift/Buch Weiteres Material aus der Promotionsarbeit, das nicht für eine Publikation vorgesehen ist, kann in gesonderten Kapiteln dargestellt werden. c. Einleitung Die Einleitung bezieht sich auf die Gesamtheit aller Manuskripte und ist für die Begutachtung einer kumulativen Dissertation von großer Bedeutung. Sie muss deutlich machen, durch welche übergeordnete Fragestellung die einzelnen Manuskripte verbunden sind und welche Aspekte durch die einzelnen Manuskripte jeweils abgedeckt werden. Die Einleitung sollte in der Regel 5 10 Seiten nicht unterschreiten. d. Übersicht zu den Manuskripten Alle eingereichten Manuskripte müssen mit Autorennamen, Titel und Angaben zum Bearbeitungsstand aufgeführt werden. Dabei sind folgende Angaben erforderlich: veröffentlichte Manuskripte: vollständigen Literaturangabe angenommene Manuskripte: Zeitschrift oder Buch, Datum der Annahmebestätigung Manuskripte in Überarbeitung: Zeitschrift oder Buch, Datum der Aufforderung zur Überarbeitung eingereichte Manuskripte: Zeitschrift oder Buch und Datum der Eingangsbestätigung bzw. der Eingangsbestätigung Manuskripte in Vorbereitung: Zeitschrift oder Buch, wo das Manuskript eingereicht werden soll Für jedes Manuskript ist eine kurze Inhaltsangabe (2 3 Sätze) zu machen, aus der der Beitrag zur Gesamtfragestellung erkenntlich wird. Bei Manuskripten mit mehreren Autoren ist zusätzlich der jeweilige Eigenanteil in Bezug auf Inhalt und Umfang auszuweisen, der sich mit der Autorenvereinbarung gemäß Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen decken muss. e. Manuskripte Publizierte, angenommene bzw. eingereichte Manuskripten müssen in Text und Bildmaterial vollständig der Originalpublikation entsprechen. Publizierte Manuskripte müssen unabhängig vom Druckformat der Zeitschrift oder des Buches auf DIN A4 Seitenformat kopiert und eingeheftet werden. Manuskripte in Vorbereitung sind in der üblichen Manuskriptform abzudrucken. f. Gesamtdiskussion Die Abschlussdiskussion bezieht sich auf die Gesamtheit aller Manuskripte und Kapitel. Sie ist für die Begutachtung einer kumulativen Dissertation von zentraler Bedeutung und muß die Einzelergebnisse der Manuskripte zusammenführen. Insbesondere muss schlüssig dargestellt werden, was die Manuskripte in ihrer Gesamtheit zur Beantwortung der in der Einleitung formulierten und durch das Thema der Dissertation ausgewiesenen Fragestellung beitragen. Weiterhin ist die verwendete Methodik übergreifend zu diskutieren. Die Gesamtdiskussion sollte in der Regel mehr als 8 Seiten umfassen. g. Zusammenfassung in englischer und deutscher Sprache Eine Zusammenfassung sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache ist normaler Bestandteil jeder Dissertation. Diesem Punkt kommt eine besondere Bedeutung zu, falls sowohl englische als auch deutsche Manuskripte Bestandteil der kumulativen Dissertation sind. Die Zusammenfassung muss auch die wichtigsten Punkte der Einleitung und der Gesamtdiskussion darstellen. h. Literaturverzeichnis Quellenangaben können entweder gesondert in jedem Manuskript oder gemeinsam am Ende der Arbeit erfolgen. Im Gesamtliteraturverzeichnis sind in jedem Fall diejenigen Arbeiten aufzuführen, die in der Einleitung bzw. der Gesamtdiskussion zitiert werden. 64

i. Eigenständigkeitserklärung Eine Eigenständigkeitserklärung muss entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung erfolgen. j. Tabellarischer Lebenslauf Ein tabellarischer Lebenslauf ist entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung beizufügen. k. Anhänge (optional) Die Dissertation kann durch zusätzliches informatives Dokumentationsmaterial (z.b. Originaldaten, statistische Testergebnisse, Modelstrukturen, Karten etc.) ergänzt werden 3. Angaben zum Eigenanteil Bei Publikationen von mehreren Autoren ist für die Bewertung der Dissertation der Eigenanteil des Doktoranden/der Doktorandin von entscheidender Bedeutung. In diesen Fällen muss daher für jedes Manuskript eine Autorenvereinbarung erstellt werden, die neben Titel und Literaturangabe den Arbeitsanteil aller beteiligten Autoren in Bezug auf Inhalt und Umfang ausweist. Die Aufteilung muss von allen Coautoren durch Unterschrift bestätigt werden. Die Autorenvereinbarungen werden als Anlage zusammen mit der kumulativen Dissertation eingereicht und verbleiben in der Promotionsakte. Die von allen Autoren bestätigten Arbeitsanteile sind in der Übersicht zu den Manuskripten (Ziffer 2 d der Ausführungsbestimmungen) auszuweisen. 4. Überprüfung der Einhaltung der Ausführungsbestimmungen Für die Einhaltung der Ausführungsbestimmungen ist der Doktorand/die Doktorandin verantwortlich. Die ordnungsgemäße Form einer kumulativen Dissertation wird vor der Eröffnung des Verfahrens durch den Prodekan/die Prodekanin geprüft. Anlage 6 der Promotionsordnung gemäß 10 Abs. 2 Fächer für die Promotion: 1. Biochemie 2. Biophysik 3. Bioinformatik 4. Botanik 5. Genetik 6. Geschichte der Naturwissenschaften 7. Mikrobiologie 8. Molekularbiologie 9. Naturstoffchemie 10. Ökologie 11. Zellbiologie 12. Zoologie 13. Molekulare Biomedizin 14. Immunologie 15. Pharmazie 16. Ernährungswissenschaften 65