Satzung der. Universitätsgesellschaft Bonn Freunde, Förderer, Alumni e.v.

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Transkript:

Satzung der Universitätsgesellschaft Bonn Freunde, Förderer, Alumni e.v. Stand: Dezember 2016-1 -

1 Name und Sitz (1) Der Verein ist ein Zusammenschluss der aus Anlass des 100 jährigen Jubiläums der Universität Bonn im Jahre 1917 gegründeten Gesellschaft von Freunden und Förderern der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und des im Jahre 2001 gegründeten Alumni-Club Universität Bonn. (2) Er führt den Namen: Universitätsgesellschaft Bonn Freunde, Förderer, Alumni e. V. (3) Er hat seinen Sitz in Bonn und wird in das Vereinsregister eingetragen. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist es, 1. die Wissenschaft und Forschung an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn zum Wohle der Allgemeinheit zu fördern, 2. die Lehre und Bildung einschließlich der Studierendenhilfe an und im Umfeld der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn ideell und zum Wohle der Allgemeinheit zu fördern. (2) Der Verein stellt der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn oder deren Instituten und Seminaren Geld oder Sachmittel zur Verfügung, wobei die Verwendung dieser Mittel mit dem Satzungszweck des Vereins übereinstimmen muss. Er kann auch zur Erreichung dieses Zwecks selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des 57 Abs. 1 der Abgabenordnung tätig werden. (3) Der Verein kann Untergliederungen bilden. Das Nähere bestimmt eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Geschäftsordnung. 3 Verwirklichung des Satzungszwecks (1) Der Satzungszweck wird allgemein und auf der Ebene der Institute und Seminare fachbezogen verwirklicht durch die gezielte Beschaffung von Mitteln für die Rheinische Friedrich-Wilhelms Universität Bonn zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. (2) Darüber hinaus kann der Verein auch selbst tätig werden, insbesondere durch 1. die finanzielle und ideelle Förderung und Unterstützung von Studierenden der Universität Bonn und des wissenschaftlichen Nachwuchses, 2. die Veranstaltung von Podiumsdiskussionen, Tagungen und Seminaren zur Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft, Studierenden und Praxis, auch zur Begründung oder Förderung der - 2 -

Beziehung von Studierenden und Absolventen zueinander und untereinander und zur Universität Bonn, 3. die Durchführung von Exkursionen mit wissenschaftlichem oder allgemein bildenden Hintergrund unter Einbeziehung von Wissenschaftlern der Universität Bonn und anderer wissenschaftlicher Einrichtungen, 4. - die Vergabe von Preisen für herausragende wissenschaftliche Leistungen von Absolventen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität sowie für das ehrenamtliche Engagement von Studierenden für das Universitätsleben, - die Vergabe weiterer Preise und Auszeichnungen, die einen Bezug zum Lehrkörper der Universität besitzen. 4 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Unternehmen und Personenvereinigungen werden. (2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und deren Annahme durch den Vorstand begründet. (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen und Unternehmen durch Auflösung - sowie durch schriftliche Austrittserklärung, die nur für das Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist. Ein Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (01.01. 31.12.). (4) Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen, können durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Berufung ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsrat ihr mit Mehrheit zustimmt. (5) Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden Frist von mindestens einem Monat nach dem Abschicken des Mahnschreibens, so wird das einer Austrittserklärung gleich geachtet. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen. Es genügt, wenn die - 3 -

Mahnung an die zuletzt vom Mitglied dem Vorstand bekannte gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet wird. 6 Förderer Förderer sind Mitglieder, die mindestens einen von der Mitgliederversammlung festzulegen- den Mindestbeitrag leisten. 7 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder leisten einen festgelegten Mindestbeitrag pro Geschäftsjahr (01.01.-31.12.) und einen freiwilligen Zuschlag nach Selbsteinschätzung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 8 Organe des Vereins 1. die Mitgliederversammlung 2. der Verwaltungsrat 3. der Vorstand. 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über seine Entlastung. (2) Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Rechnungsprüfer. (3) Sie setzt die Mindestmitgliedsbeiträge fest. (4) Sie beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. (5) Sie beschließt über Satzungsänderungen und eine eventuelle Auflösung des Vereins. (6) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates oder des Vorstandes fallen, kann sie Empfehlungen aussprechen. (7) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens einem Monat vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen und von ihm oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Es genügt, wenn die Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet wird. (8) Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung sowie mit Grund und Zweck beantragt. (9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem - 4 -

Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 10 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl seiner Mitglieder. Mindestens ein Drittel seiner Mitglieder sollen Förderer und mindestens ein Drittel aktive oder ehemalige Universitätsangehörige sein. (2) Der Verwaltungsrat wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Etwaige Nachwahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit. (3) Der Rektor der Universität Bonn und der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn gehören dem Verwaltungsrat kraft Amtes an. (4) Der Kanzler der Universität Bonn und der Vorstand nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. (5) Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird von dem Vorsitzenden einberufen und von ihm oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. (6) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach dieser Satzung nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet ist, und in allen Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt oder von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Er ist insbesondere zuständig zum Erlass von Richtlinien für die Bewilligung laufender und außerordentlicher Ausgaben. Er hat alle der Beschlussfassung der Mitglieder zu unterbreitenden Gegenstände und Anträge vorzubereiten. 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus höchstens neun Personen, und zwar dem Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rektor der Universität Bonn, dem Schatzmeister und Beisitzern. Der Rektor kann sich durch ein Mitglied des Rektorates vertreten lassen. (2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin einzelnen Vorstandsmitgliedern Ressorts zuweisen. (3) Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden, er kann Projektbeauftragte, z.b. für die Verleihung von Preisen, ernennen und diese mit Handlungsvollmachten ausstatten. (4) Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Rektors der Universität Bonn werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Etwaige Nachwahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit. (5) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt. (6) Die Haftung für Handlungen des Vorstandes in Bezug auf das Vereinsvermögen wird auf die Höhe des Vereinsvermögens beschränkt. Der Vorstand kann Verpflichtungen - 5 -

für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Die Haftung des Vorstandes und der Organe ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. (8) Ein von der Mitgliederversammlung gewählter Ehrenvorsitzender gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. 12 Beschlussfähigkeit und Wahlen (1) Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz oder diese Satzung bestimmen eine andere Mehrheit. (3) Findet eine Wahl unter mehr als zwei Personen statt, so ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die Mehrheit nicht zustande, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei Abstimmungen und Wahlen außer Betracht. 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (1) Über Änderungen des Vereinszwecks, der Satzung und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. (2) Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Registergericht oder das Finanzamt notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von solchen Satzungsänderungen in der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten. (3) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, wählt auch den Liquidator. (4) bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Rheinische Friedrich-W ilhelms- Universität Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Regelungen über die Auflösung gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. - 6 -