Meßgeräte für thermische Energie PTB-A 22. Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher- Kreislaufsysteme

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Transkript:

PTB-Anforderungen Physikalisch- Technische Bundesanstalt Meßgeräte für thermische Energie PTB-A 22 Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher- Kreislaufsysteme März 1996 Die PTB-Anforderungen (PTB-A) für die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung von Meßgeräten für thermische Energie und für Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme entsprechen den anerkannten Regeln der Technik. Diese Anforderungen wurden von der Vollversammlung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zum Meß- und Eichwesen 1987 verabschiedet und 1995 an das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) angepaßt. Die vorliegenden PTB-Anforderungen entsprechen den bisherigen PTB-A 22, Ausgabe Juli 1988 sowie der 1. Änderung vom März 1996. Die Zulassung wird von der PTB erteilt, wenn die Bauart der Meßgeräte für thermische Energie und für Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme der Eichordnung (EO) einschließlich der Anlage 22 (EO 22) sowie den nachstehenden Anforderungen entspricht. Die Bauart eines Meßgerätes für thermische Energie und für Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme, die von diesen Anforderungen abweicht, wird zugelassen, wenn die gleiche Meßsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. In diesem Fall werden die Anforderungen an die Bauart bei der Zulassung festgelegt ( 16 Abs. 2 der EO). Inhaltsübersicht 1 Begriffsbestimmungen 2 Bauanforderungen 3 Zulassungsprüfung 1 Begriffsbestimmungen 1.1 Rechenwerk Das Rechenwerk ist ein Teilgerät eines Zählers für thermische Energie, das aus den Temperaturen der Wärmeträgerflüssigkeit am Eingang und am Ausgang eines Wärmetauscher-Kreislaufes und mit dem Signal des hydraulischen Gebers für Volumen oder Durchfluß der Wärmeträgerflüssigkeit bei der Temperatur des Gebers, die ausgetauschte thermische Energie berechnet und anzeigt. Der Hersteller des Rechenwerks muß der PTB die richtige Beziehung zwischen der Größe des Signals und des Volumens, der Masse bzw. des Durchflusses der Wärmeträgerflüssigkeit und der Temperatur beim Durchströmen des Gebers angeben. 1.2 Hydraulische Geber Der hydraulische Geber, eingebaut am Eingang oder Ausgang des Wärmetauscher-Kreislaufes, wird von der Wärmeträgerflüssigkeit durchflossen und gibt ein Signal in Abhängigkeit vom Volumen oder vom Durchfluß ab. Das Signal wird an das Rechenwerk weitergeleitet. Der Hersteller des Gebers muß der PTB die richtige Beziehung zwischen der Größe des Signals und des Volumens, der Masse bzw. des Durchflusses der Wärmeträgerflüssigkeit und seiner Temperatur beim Durchströmen des Gebers angeben. 1.3 Temperaturfühler Temperaturfühler sind Teilgeräte von Zählern für thermische Energie, welche die Temperaturen der Wärmeträgerflüssigkeit am Eingang und am Ausgang eines Wärmetauscher-Kreislaufes erfassen und Signale in Abhängigkeit von diesen Temperaturen abgeben. Im Falle einer Gerätekombination von zwei Teilgeräten (Rechenwerk, Temperaturfühler) muß der Hersteller des Rechenwerks sowie der Hersteller der Temperaturfühler der PTB die richtige Beziehung zwischen der Größe des elektrischen Signals und der Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit angeben (Grundwertreihe der Temperaturfühler). Herausgegeben von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) 1

1.4 Grenzwerte 1.4.1 Temperaturbereich Die obere Grenze des Temperaturbereichs ist die höchste Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit, bei der das Gerät oder Teile davon (wie z.b. Temperaturfühler) betrieben werden dürfen, ohne daß die Fehlergrenzen überschritten werden. Die untere Grenze des Temperaturbereichs ist die kleinste Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit, der das Gerät ausgesetzt werden darf, ohne daß die Fehlergrenzen überschritten werden. Sie ist gleich oder kleiner als 30 C. 1.4.2 Temperaturdifferenz t Die obere Grenze der Temperaturdifferenz t max ist die höchste Temperaturdifferenz, welche Fühler erfassen können und die das Rechenwerk verarbeiten kann, ohne daß die Fehlergrenzen überschritten werden. Die untere Grenze der Temperaturdifferenz t min ist die kleinste Temperaturdifferenz, von der an der Zähler für thermische Energie bzw. das Rechenwerk (mit Temperaturfühlern) die Fehlergrenzen einhält. Das Verhältnis zwischen der größten und der kleinsten Temperaturdifferenz muß gleich 10 oder größer sein. Die kleinste Temperaturdifferenz t min muß kleiner oder gleich 10 C sein. (Eine Ausnahme hiervon stellen Kältezähler dar). 1.4.3 Durchfluß Die obere Grenze des Volumendurchflusses ist der Nenndurchfluß Q n, d.h. der höchste Durchfluß, bei dem der hydraulische Geber des Wärmezählers ununterbrochen betrieben werden kann, ohne daß die Fehlergrenzen und der größte Druckverlust überschritten werden. Der Nenndurchfluß Q n und der Nenndurchmesser DN eines hydraulischen Gebers in der Ausführung als Wasserzähler oder als Meßwerk eines Wasserzählers sind wie folgt einander zugeordnet: Tabelle 1 Flügelradzähler Q n 1 1,5 2,5 3,5 6 10 15 m 3 /h DN 10 15 (20) 20 25 32 40 50 mm Woltmanzähler Q n 15 25 40 60 125 100 150 m 3 /h DN 50 65 80 100 125 150 150 mm Die untere Grenze des Volumendurchflusses ist der kleinste Durchfluß Q min, von dem an der hydraulische Geber die Fehlergrenzen einhalten muß. Das Verhältnis zwischen dem Nenndurchfluß Q n und dem kleinsten Durchfluß Q min muß gleich 10 oder einem ganzzahligen Vielfachen von 10 sein. Das Verhältnis kann aber auch gleich 1 sein, wenn der Zähler für thermische Energie mit einem Durchflußregler ausgerüstet ist. Abweichend hiervon wird für Wärmezähler mit hydraulischen Gebern in der Ausführung als Wasserzähler oder Meßwerken von Wasserzählern zusätzlich ein Übergangsdurchfluß Q t eingeführt, der einen unteren Belastungsbereich (Durchflußbereich begrenzt durch Q min und Q t ) von einem oberen Belastungsbereich (Durchflußbereich begrenzt durch Q t und Q n ) trennt. Der Übergangsdurchfluß Q t wird dem oberen Belastungsbereich zugerechnet. Dabei gelten für den kleinsten Durchfluß Q min und den Übergangsdurchfluß Q t in Abhängigkeit vom Nenndurchfluß Q n die Werte der nachstehenden Tabelle: Tabelle 2 Durchflußwerte Q min und Q t für Zähler für thermische Energie mit hydraulischen Gebern in der Ausführung als Wasserzähler oder Meßwerken von Wasserzählern bzw. für Warm- und Heißwasserzähler 2

Metrologische Klasse Nenndurchfluß Q n < 15 m 3 /h 15 m 3 /h A Q min 0,04 Q n 0,08 Q n Q t 0,10 Q n 0,20 Q n B Q min 0,02 Q n 0,04 Q n Q t 0,08 Q n 0,15 Q n C Q min 0,01 Q n 0,02 Q n Q t 0,06 Q n 0,10 Q n 1.4.4 Nennleistung Die Nennleistung ist die thermische Leistung bei der höchsten Temperaturdifferenz und beim Nenndurchfluß Q n, vorausgesetzt, daß die niedrigste Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit gleich der unteren Grenze des Temperaturbereichs ist. 1.4.5 Betriebsdruck, Nenndruck Der Betriebsdruck ist der Druck der Wärmeträgerflüssigkeit in dem Wärmetauscher-Kreislauf (unmittelbar) vor dem Wärmezähler. Der Nenndruck ist der höchstzulässige Betriebsdruck. Er ist vom Hersteller anzugeben und beträgt mindestens 10 bar. 1.4.6 Druckverlust Der Druckverlust ist der durch den hydraulischen Geber verursachte Druckverlust. Der maximale Druckverlust beim Nenndurchfluß Q n darf 0,5 bar nicht überschreiten. 1.4.7 Prüfbereich Der Prüfbereich eines Wärmezählers wird durch den Temperaturbereich und die Grenzwerte für die Temperaturdifferenz sowie den Durchfluß bestimmt. Innerhalb des Prüfbereiches muß der Wärmezähler die Fehlergrenzen nach EO Anlage 22 Nr. 4 einhalten. 2 Bauanforderungen 2.1 Allgemein 2.1.1 Alle wesentlichen Bauteile eines Zählers für thermische Energie oder von Warm- und Heißwasserzählern müssen solide gefertigt sein und aus geeigneten Materialien bestehen, die den verschiedenen Arten der Korrosion, hervorgerufen durch die Wärmeträgerflüssigkeiten einschließlich der darin enthaltenen Verunreinigungen sowie durch die von außen wirkenden Einflüsse unter der Voraussetzung widerstehen, daß die Installation im Heizungssystem fachgerecht geschehen ist. Die Zähler müssen unter allen Umständen (und ohne Einschränkung der Funktion) dem Nenndruck und den Temperaturen widerstehen, für welche sie vorgesehen sind. 2.1.2 Die Durchflußrichtung des Wärmeträgers muß durch einen (oder mehrere) Pfeil(e) auf dem Meßgerät gekennzeichnet sein. 2.1.3 Das Gehäuse von Wärmezähler-Rechenwerken muß die Innenteile gegen Spritzwasser und Staub schützen. 2.1.4 Die Rechenwerke dürfen nicht die durch Prellungen verursachten Impulse der Kontaktgabeeinrichtung des hydraulischen Gebers zählen. 2.1.5 Die Kontaktgabeeinrichtungen dürfen keine Impulse abgeben, die durch Pendelbewegungen des hydraulischen Gebers verursacht sind. 2.1.6 Wenn ein hydraulischer Geber enthalten ist, müssen die Zähler für thermische Energie eine Anzeigeeinrichtung für das Volumen oder den Durchfluß der Wärmeträgerflüssigkeit besitzen oder die Möglichkeit bieten, zeitweise eine solche anzubringen. Die Einrichtung muß eine einfache, schnelle und präzise Prüfung des Volumens oder des Durchflusses ermöglichen. Zähler für thermische Energie müssen eine Einrichtung zum Nachweis der Strömung des Wärmeträgers haben. 2.1.7 Anzeigeeinrichtungen für die Temperatur, die Temperaturdifferenz und die Wärmeleistung sind zulässig. 3

2.2 Anzeigeeinrichtungen 2.2.1 Die Anzeigeeinrichtung muß als Ziffernanzeige (oder als Mischanzeige) ausgeführt sein, die im Falle eines Ausfalls der netzgebundenen Versorgungsenergie bis zu 3 Tage direkt ablesbar bleibt. 2.2.2 Die Skalenteile der Anzeigeeinrichtung müssen die Form 10 n, 2 x 10 n oder 5 x 10 n in den zugelassenen Energieeinheiten haben, n ganzzahlig, positiv oder negativ. 2.2.3 Die wirkliche oder sichtbare Höhe der Ziffern der Anzeigeeinrichtung darf nicht kleiner als 4 mm sein. 2.2.4 Die Ziffern für die Anzeige der Bruchteile der Einheit müssen von den anderen durch ein "Dezimalzeichen" getrennt sein. Außerdem müssen sich Ziffern für die Bruchteile der Einheit von den anderen durch ihre Farbe oder die Farbe der Umrandung des Skalenblattes unterscheiden, innerhalb dessen sie erscheinen. 2.2.5 Bei Rollenzählwerken muß eine Rolle einen vollständigen Ziffernschritt weiter drehen, während die Rolle für die nächst kleinere Stelle das letzte Zehntel einer Umdrehung vollendet. Die Rolle für die kleinste Stelle kann sich kontinuierlich drehen, wenn sich ihre Ziffern, von vorn gesehen, von unten nach oben bewegen. 2.2.6 Die Anzeigeeinrichtung muß ohne Überlauf eine thermische Energie registrieren, die einem Betrieb bei der Nennleistung des Zählers während 3000 h entspricht. Die thermische Energie, die von einem Zähler bei der Nennleistung während einer Stunde gemessen wird, muß mindestens einer Ziffer der kleinsten Stelle der Anzeigeeinrichtung entsprechen. 2.2.7 Wird bei der Bauartprüfung festgestellt, daß die Zeit für die Prüfung des Zählers für thermische Energie zu lang ist, kann eine Einrichtung für eine schnellere Prüfung gefordert werden. Diese Einrichtung kann abnehmbar sein, muß jedoch eine einfache, schnelle und präzise Prüfung der thermischen Energie ermöglichen. 3 Zulassungsprüfung 3.1 Meßrichtigkeit und -beständigkeit Die Fehler der Zähler für thermische Energie müssen im Prüfbereich nach Nr. 1.4.7 und bei einer Umgebungstemperatur zwischen 15 C und 50 C sowie bei den Nennwerten der Hilfsenergie (Nennspannung ±2%, Nennfrequenz ±0,5%) bestimmt werden. Die gemessenen Fehler dürfen die Eichfehlergrenzen nicht überschreiten. 3.2 Beschleunigte Abnutzungsprüfungen Zur Feststellung der erforderlichen Meßbeständigkeit sind die Bauteile der Zähler für thermische Energie Dauerprüfungen zu unterwerfen. 3.2.1 Zähler bestehend aus Teilgeräten: 3.2.1.1 Rechenwerke Die Prüfung muß für eine Dauer von 300 h bei Eingangssignalen, die dem Nenndurchfluß entsprechen und bei der höchsten Temperaturdifferenz durchgeführt werden. Die Differenz zwischen den nach der Prüfung und vor Beginn der Prüfung gemessenen Fehlerwerte darf 0,5 % nicht überschreiten. 3.2.1.2 Hydraulische Geber Die Prüfung muß über eine Dauer von 300 h beim Nenndurchfluß und bei der höchsten für den Geber zulässigen Temperatur durchgeführt werden. Die nach der Prüfung gemessenen Fehler dürfen von den vor der Prüfung gemessenen Fehlern um nicht mehr als 1,5 % abweichen. Für eine Übergangszeit ist die beschleunigte Abnutzungsprüfung auch wie folgt zulässig: Prüfung über 300 h Dauer bei 0,6 Q n (Aufnahme der Fehlerkurve bei t = 85 C) Prüfung über 100 h Dauer bei Q n (Aufnahme der Fehlerkurve bei t= 85 C) Die jeweils gemessenen Fehler müssen innerhalb der Eichfehlergrenzen liegen. 4

3.2.1.3 Austauschbare Temperaturfühler 10 Prüfungen müssen bei der höchsten Temperatur über eine Dauer von je 22 h durchgeführt werden. Nach jeder Prüfung müssen die Temperaturfühler für eine Dauer von 1 bis 2 h auf eine Temperatur zwischen 20 C und 40 C heruntergekühlt werden. Die nach den Prüfungen ermittelten Meßwerte der Fühler dürfen von den vor den Prüfungen gemessenen Meßwerten um nicht mehr als 0,1 C abweichen. 3.2.2 ähler als vollständige Geräte Wenn zwei oder mehrere Teilgeräte des Zählers für thermische Energie nicht voneinander getrennt werden können, müssen die verschiedenen Prüfungen an den nicht demontierbaren Geräten sinngemäß durchgeführt werden. Für Zähler für thermische Energie, bei denen kein Teil demontiert werden kann, legt die zuständige Behörde die Prüfungen fest, denen die Zähler für thermische Energie zu unterziehen sind. Dieses gilt gleicherweise für die Teilgeräte eines Zählers für thermische Energie, die nicht nach Nr. 3.2.1 klassifiziert werden können, jedoch im Betrieb den gleichen Belastungen ausgesetzt sind. 3.3 Störeinflüsse 3.3.1 Die Zähler für thermische Energie müssen beim Nenndurchfluß, bei der höchsten Temperaturdifferenz und unter folgenden Störeinflüssen die Eichfehlergrenzen einhalten: a) Bei Umgebungstemperaturen von 5 C und 50 C während einer Prüfdauer von 2 h bei jeder der beiden Temperaturen, b) bei der Beeinflussung der elektromechanischen Anzeige mit einem magnetischen Gleichfeld mit einer Feldstärke bis zu 100 ka/m im Abstand von max. 0,5 cm von der Stirnfläche des Magneten. Die Prüfungen werden nach Verfahren und mit Prüfgrößen gemäß pren 1434-4:1995D Nr. 6.7, 6.10-6.15 und 6.18 der Produktnorm für Wärmezähler durchgeführt. Die gemäß der genannten Norm vom Hersteller festzulegende minimale Betriebsqualität bzw. der zulässige Verlust der Betriebsqualität dürfen unter Bemessungsbedingungen nicht zu einer Überschreitung der Fehlergrenzen nach der Eichordnung führen. Die Anforderungen bezüglich der Störaussendung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der jeweils geltenden Fassung. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch das Eichgesetz nicht gefordert und ist nicht Gegenstand der Zulassungsprüfungen. 3.3.2 Die Zähler für thermische Energie mit einer Hilfsenergie (Netzanschluß) müssen unter folgenden Bedingungen die Eichfehlergrenzen einhalten a) Bei einer Veränderung der Versorgungsspannung um +10% und -15% des Nennwerts, b) bei einer Veränderung der Netzfrequenz um ±2% des Nennwerts. Für den Fall, daß die Integrationszeit von der Frequenz der Versorgungsenergie abhängt, muß der Zähler für thermische Energie die Fehlergrenzen bei Veränderungen der Frequenz bis zu ± 0,5% einhalten. Während der Prüfungen nach Nr. 3.3.1 und 3.3.2 darf die Differenz zwischen den gemessenen Fehlerwerten und den zugehörigen Ausgangswerten 0,5% nicht überschreiten. 3.3.3 Bei den mit einer Batterie als Hilfsenergie-Quelle ausgerüsteten Zählern für thermische Energie darf der gegebenenfalls durch das Absinken der Batteriespannung verursachte Fehler nicht positiv sein. 5