VERFAHRENSORDNUNG der PRÜFSTELLE

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Transkript:

Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung VERFAHRENSORDNUNG der PRÜFSTELLE in der gemäß 8 Abs 1 und 2 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz nach Anhörung der Bundesministerin für Justiz von der Bundesministerin für Finanzen mit Bescheid vom 23. Juni 2016 zur GZ BMF-090300/0001-III/5/2016 anerkannten Fassung

- 2 - INHALTSÜBERSICHT EINLEITUNG 3 A. ORGANISATION DER PRÜFSTELLE 4 1 Die Prüfstelle 4 2 Das Plenum der Prüfstelle 4 3 Sitzungen und Beschlüsse des Plenums der Prüfstelle 5 4 Leitung der Prüfstelle 5 B. PRÜFTÄTIGKEIT 8 5 Tätigwerden der Prüfstelle 8 6 Verfahrenseinleitung Zuständigkeiten 9 7 Ablauf des Prüfverfahrens 10 8 Externe Experten 11 9 Befangenheit und Ausschluss 11 10 Prüftätigkeit auf Anordnung der FMA 13 C. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 14 11 Statuten des Vereins 14 12 Verschwiegenheitspflicht 14 13 Änderung der Verfahrensordnung 14 14 Gleichstellung 14 15 Übergangsbestimmungen 15 Seite

- 3 - EINLEITUNG Der Verein Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung ( Verein ) ist gemäß 8 Abs 1 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, BGBl I Nr. 21/2013 (RL-KG), Rechtsträger der Prüfstelle zur Sicherstellung der Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Herkunftsland gemäß 81a Abs 1 Z 7 BörseG Österreich ist, in dessen Vereinsstatuten ( Statuten ) die Errichtung der Prüfstelle geregelt ist. Die Prüfstelle ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. In dieser Verfahrensordnung werden organisatorische Vorkehrungen für die Prüftätigkeit festgelegt, die ausreichend Gewähr für eine sachverständige, unabhängige und vertrauliche Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle sichern ( 8 Abs 2 RL-KG). Die Prüfstelle ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet und im öffentlichen Interesse einer verlässlichen und einheitlichen Finanzberichterstattung auf dem Kapitalmarkt tätig ( 10 Abs 2 RL-KG).

- 4 - A. ORGANISATION DER PRÜFSTELLE 1 Die Prüfstelle Der Leiter der Prüfstelle, der stellvertretende Leiter der Prüfstelle und die weiteren Mitglieder der Prüfstelle bilden gemeinsam die Prüfstelle im Sinne des RL-KG. 2 Das Plenum der Prüfstelle (1) Alle Mitglieder der Prüfstelle gehören dem Plenum der Prüfstelle an. (2) Das Plenum der Prüfstelle ist zuständig für: a) Änderungen der Verfahrensordnung vorbehaltlich der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundesministers für Justiz ( 8 Abs 2 RL-KG); b) die Erstattung von Vorschlägen an die Finanzmarktaufsicht ( FMA ) zur Erlassung von Richtlinien über die Prüftätigkeit ( 8 Abs 5 RL-KG); c) die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Prüfstelle ( Geschäftsordnung ) zur Regelung interner organisatorischer Abläufe; d) die Einsetzung von Ausschüssen des Plenums der Prüfstelle, die Festlegung von deren Zuständigkeit und von deren Zusammensetzung; e) die Entscheidung von Angelegenheiten, die dem Plenum der Prüfstelle zur Beschlussfassung nach dieser Verfahrensordnung vorgelegt werden und nicht einem Ausschuss zugewiesen sind. (3) Das Plenum der Prüfstelle hat alljährlich a) Vorschläge für Prüfungsschwerpunkte festzulegen sowie für den jährlichen Prüfplan für Prüfungen ohne besonderen Anlass ( Stichprobenprüfungen ) zu erstellen und der FMA vorzulegen ( 1 Abs 2 und 2 Abs 1 Z 2 RL-KG); b) einen Tätigkeitsbericht der Prüfstelle zu verabschieden.

- 5 - (4) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Angelegenheiten, die nicht unter die Abs (2) und (3) fallen, von einem Ausschuss des Plenums der Prüfstelle entschieden werden. (5) Einem Ausschuss des Plenums der Prüfstelle haben mindestens zwei Mitglieder der Prüfstelle, darunter der Leiter der Prüfstelle oder sein Stellvertreter, anzugehören. 3 Sitzungen und Beschlüsse des Plenums der Prüfstelle (1) Das Plenum der Prüfstelle wird durch den Leiter der Prüfstelle regelmäßig und darüber hinaus bei Bedarf einberufen. (2) Bei begründetem Verlangen von zwei Mitgliedern der Prüfstelle hat der Leiter der Prüfstelle das Plenum einzuberufen. Unterlässt er dies, können diese zwei Mitglieder der Prüfstelle das Plenum selbst unter Hinweis auf ihr begründetes Verlangen einberufen. (3) Liegt bei einem Mitglied in einer dem Plenum zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheit ein Befangenheits- oder Ausschlussgrund ( 9) vor, so darf dieses Mitglied an Beratungen und Abstimmungen in dieser Angelegenheit nicht mitwirken. (4) Das Plenum der Prüfstelle fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder des Plenums mitwirken. Beschlüsse können auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht (Umlaufbeschlüsse). 4 Leitung der Prüfstelle (1) Der Leiter der Prüfstelle vertritt die Prüfstelle gegenüber der FMA und ist der FMA gegenüber Zustellbevollmächtigter; all dies in allen Angelegenheiten, die der Prüfstelle gemäß RL-KG zukommen; darüber hinaus obliegen dem Leiter der Prüfstelle folgende Aufgaben: a) Organisation und Koordinierung der Tätigkeiten der Prüfstelle; b) Einberufung des Plenums der Prüfstelle, Vorbereitung von Beschlussfassungen durch das Plenum der Prüfstelle und Durchführung der vom Plenum der Prüfstelle gefassten Beschlüsse;

- 6 - c) die Vertretung der Prüfstelle gegenüber dem Verein; d) die Unterstützung der FMA bei der internationalen Zusammenarbeit ( 7 Abs 3 RL-KG); e) den Wirtschaftsplan für das folgende Kalenderjahr ( 12 Abs 1 1. Satz RL-KG, 15 der Statuten) zu erstellen und rechtzeitig dem Vorstand des Vereins vorzulegen; f) Benennung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Prüfstelle zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß 10. (2) Der Leiter der Prüfstelle und der stellvertretende Leiter der Prüfstelle können die Zuständigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs (1) untereinander aufteilen; die Aufteilung sowie eine Vertretungsregelung für den Fall der Verhinderung ist dem Plenum der Prüfstelle mitzuteilen. (3) Dem Leiter der Prüfstelle und dem stellvertretenden Leiter der Prüfstelle obliegen gemeinsam: a) der Abschluss von Verträgen mit externen Experten ( 8); b) Compliance-Angelegenheiten und die Erstellung einer Compliance-Richtlinie; c) die Einholung und Überprüfung der Unabhängigkeitserklärungen von Mitgliedern der Prüfstelle und von externen Experten; d) die Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- und Ausschlussgründen von Mitgliedern der Prüfstelle und von externen Experten; e) die Information des Nominierungsausschusses des Vereines in Angelegenheiten, die nach den Statuten des Vereines in dessen Zuständigkeit fallen; f) die Erledigung von Beschwerden über die Prüfstelle und über Personen, die für die Prüfstelle tätig geworden sind. (4) Ist der Leiter der Prüfstelle verhindert, so vertritt ihn der stellvertretende Leiter der Prüfstelle auch gemäß Abs 1 gegenüber der FMA.

- 7 - (5) In dringenden Fällen, namentlich zur Erledigung der Aufgaben gemäß Abs 3, hat das Plenum der Prüfstelle für den verhinderten Leiter der Prüfstelle oder den verhinderten stellvertretenden Leiter der Prüfstelle ein Mitglied der Prüfstelle zum Vertreter auf die Dauer der Verhinderung zu bestellen; die Bestellung eines Vertreters hat auch zu erfolgen, wenn der Leiter oder der stellvertretende Leiter in einer der Angelegenheiten gemäß Abs 3 selbst betroffen ist. (6) Einzelne Aufgaben können mit Zustimmung des Plenums der Prüfstelle einem aus zwei Mitgliedern der Prüfstelle bestehenden Ausschuss oder auch einem einzelnen Mitglied der Prüfstelle übertragen werden.

- 8 - (1) Die Prüfstelle wird tätig B. PRÜFTÄTIGKEIT 5 Tätigwerden der Prüfstelle a) bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften nach Maßgabe des öffentlichen Interesses ( Anlassprüfung - 2 Abs 1 Z 1 RL-KG); b) ohne besonderen Anlass nach Maßgabe des Prüfplans ( Stichprobenprüfung - 2 Abs 1 Z 2 RL-KG). (2) Eine Anlassprüfung gemäß Abs 1 lit a ist einzuleiten, wenn der mögliche Verstoß für die korrekte Information des Kapitalmarktes voraussichtlich nicht unwesentlich ist. Anlassprüfungen beschränken sich auf die konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften nach Maßgabe des öffentlichen Interesses. (3) Vorschläge für Stichprobenprüfungen im Rahmen des Prüfplans ( 2 Abs 3 lit a) sollen anhand einer nachvollziehbaren, systematisierten und begründeten Auswahl erfolgen, wobei a) sich die Grundsätze nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und soweit vorhanden, anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) beschlossenen Maßnahmen richten sollen; b) die Auswahl nach Risikokriterien, nach unternehmensbezogenen Kriterien (wie beispielsweise Unternehmensgröße, Zugehörigkeit zu einem bestimmten Marktsegment, Marktkapitalisierung) und nach Zufallskriterien erfolgt; c) das Auswahlverfahren so zu gestalten ist, dass innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Jahren bei allen Unternehmen, die der Prüfung durch die Prüfstelle unterliegen, Stichprobenprüfungen erfolgen;

- 9 - d) diese Stichprobenprüfungen nach Prüfungsschwerpunkten erfolgen, und e) Anlassprüfungen Vorrang vor Stichprobenprüfungen haben. 6 Verfahrenseinleitung - Zuständigkeiten (1) Der Leiter der Prüfstelle leitet das Prüfverfahren in Fällen gemäß 5 ein; unterlässt oder verweigert er dies, kann jedes Mitglied der Prüfstelle einen Antrag an das Plenum der Prüfstelle auf Einleitung des Prüfverfahrens stellen. (2) Der Leiter der Prüfstelle informiert das zu prüfende Unternehmen unter Bedachtnahme insbesondere auf 2 und 9 RL-KG schriftlich über die beabsichtigte Prüfung und gibt dem zu prüfenden Unternehmen Gelegenheit, an der Prüfung mitzuwirken. (3) Verweigert das zu prüfende Unternehmen seine Bereitschaft zur Mitwirkung, so ist dies vom Leiter der Prüfstelle der FMA mitzuteilen. (4) Erklärt das Unternehmen seine Bereitschaft zur Mitwirkung, so eröffnet der Leiter der Prüfstelle das Prüfverfahren. (5) Zugleich mit der Eröffnung des Prüfverfahrens wird ein Prüfsenat als für den Prüffall zuständiges Gremium eingesetzt; dem Prüfsenat gehören der Leiter der Prüfstelle und der stellvertretende Leiter der Prüfstelle an, die gemeinsam ein Mitglied der Prüfstelle zum dritten Mitglied des Prüfsenates als Berichtskritiker (der Berichtskritiker - 7 Abs 5) bestellen. (6) Nach Prüffällen alternierend führen der Leiter der Prüfstelle und der stellvertretende Leiter der Prüfstelle den Vorsitz in einem Prüfsenat. (7) Unverzüglich nach seiner Konstituierung hat der Prüfsenat ein weiteres Mitglied der Prüfstelle zum Prüfungsverantwortlichen (der Prüfungsverantwortliche ) zu bestellen. (8) Unterbleibt eine Bestellung, so kann jedes Mitglied der Prüfstelle vom Plenum der Prüfstelle die Bestellung des fehlenden Berichtskritikers oder des fehlenden Prüfungsverantwortlichen verlangen.

- 10 - (9) Ist ein Mitglied des Prüfsenates oder der Prüfungsverantwortliche befangen oder liegt ein Ausschlussgrund vor, so ist vom Prüfsenat ein anderes Mitglied der Prüfstelle zu bestellen. Ist der Vorsitzende des Prüfsenates befangen, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter, anstelle des befangenen Stellvertreters das dienstälteste Mitglied der Prüfstelle, das nicht befangen ist. 7 Ablauf des Prüfverfahrens (1) Die Prüfstelle hat die FMA von der Durchführung von Prüfungen gemäß 2 Abs 1 Z 1 RL-KG zu informieren. (2) Der Prüfungsverantwortliche hat die Prüfung schriftlich durchzuführen, den Prüffall zu dokumentieren und dem Prüfsenat zur Entscheidungsfindung vorzulegen. (3) Der Prüfungsverantwortliche hat dem Vorsitzenden des Prüfsenates jederzeit auf Aufforderung und, unabhängig davon, im Falle besonderer Vorkommnisse unverzüglich Bericht zu erstatten. (4) Erkennt der Prüfungsverantwortliche im Zuge seiner Prüfung die Notwendigkeit zur Beiziehung von weiteren Experten, so informiert er unverzüglich den Vorsitzenden des Prüfsenates. Der Prüfsenat entscheidet, ob ein weiteres Mitglied der Prüfstelle oder ein externer Experte gemäß 8 beigezogen wird. (5) Der Berichtskritiker hat die Prüfung zu begleiten, die Prüfungsunterlagen kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Erläuterungen und Prüfungshandlungen vom Prüfungsverantwortlichen zu verlangen. Nach Abschluss der Prüftätigkeit und Vorlage des Prüfergebnisses durch den Prüfungsverantwortlichen verfasst der Berichtskritiker eine schriftliche Stellungnahme und legt sie dem Vorsitzenden des Prüfsenates vor. (6) Nach Vorlage des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsverantwortlichen und der Stellungnahme des Berichtskritikers hat der Vorsitzende des Prüfsenates den Prüfsenat zur Beratung und Beschlussfassung einzuberufen. Der Prüfsenat stellt fest, ob die Rechnungslegung als fehlerhaft zu bezeichnen ist oder nicht. Diese Feststellung bedarf der Stimmeneinhelligkeit. (7) Kommt der Prüfsenat zu keiner Feststellung, so ist der Prüffall dem Plenum der Prüfstelle vorzulegen. An Sitzungen, Beratungen und Beschlussfassungen des Plenums über den Prüffall nehmen jene Mitglieder der Prüfstelle teil, die in diesem Prüffall nicht befangen sind ( 9).

- 11 - (8) Der Vorsitzende des Prüfsenates teilt dem Unternehmen die Feststellung des Prüfsenates, gegebenenfalls die Feststellung des Plenums (Abs 7) mit. Die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung ist zu begründen. Dem Unternehmen ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung oder zur Anerkennung des festgestellten Mangels zu geben. (9) Der Vorsitzende des Prüfsenates hat der FMA die Feststellung des Prüfsenates oder des Plenums sowie die Äußerung des Unternehmens oder gegebenenfalls die Anerkennung des festgestellten Mangels mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung an die FMA ist das Prüfungsverfahren für die Prüfstelle abgeschlossen. 8 Externe Experten (1) Bei Bedarf ( 7 Abs 4) kann ein Prüfsenat zur Unterstützung der Prüftätigkeit zur Beurteilung eines der Rechnungslegung zugrunde liegenden Sachverhaltes einen oder mehrere externe Experten beiziehen. (2) Bei der Erteilung von Aufträgen an externe Experten ist auf den im Wirtschaftsplan hiefür vorgesehenen Finanzierungsrahmen Bedacht zu nehmen. (3) Zur Prüfung, ob ein Befangenheits- oder Ausschlussgrund vorliegt, ist dem externen Experten vor Auftragserteilung der voraussichtliche Auftragsinhalt und der Prüffall mitzuteilen. Diese Mitteilung (Anfrage) unterliegt der Verschwiegenheitspflicht ( 10). (4) Die Bestimmungen über die Befangenheit und über Ausschlussgründe ( 9) gelten für externe Experten in gleicher Weise. (5) Der Leiter der Prüfstelle und der stellvertretende Leiter der Prüfstelle (als Mitglieder des Prüfsenates) vertreten gemäß 16 Abs 2 der Statuten gemeinsam die Prüfstelle beim Abschluss von Verträgen mit externen Experten. 9 Befangenheit und Ausschluss (1) An Prüfverfahren und Entscheidungen gemäß 7 Abs 5 und 6 dürfen Personen nicht mitwirken, bei denen ein Grund, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegt, nach dem die Besorgnis der Befangenheit besteht.

- 12 - (2) Von der Mitwirkung an einer Prüfung jedenfalls ausgeschlossen sind Personen, a) bei denen - bezogen auf das zu prüfende Unternehmen - einer der in 271 Abs 2 Z 1, 2, 4, 5 oder 7 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, BGBl I Nr. 120/2005 genannten Umstände in den letzten drei Jahren vorgelegen ist; b) die andere Wertpapiere als Anteilswertpapiere des zu prüfenden Unternehmens besitzen oder andere nicht unwesentliche finanziellen Interessen an dem zu prüfenden Unternehmen haben; c) wenn mit dem zu prüfenden Unternehmen ein Dienstvertrag besteht, auch wenn dessen Ruhen (Karenz) vereinbart ist oder von dem zu prüfenden Unternehmen Versorgungsbezüge oder eine Wiedereinstellung zugesagt wurden. (3) Von der Mitwirkung an einer Prüfung jedenfalls ausgeschlossen sind Personen, - bezogen auf den Abschlussprüfer des zu prüfenden Unternehmens - a) die Anteile oder andere nicht unwesentliche Interessen besitzen; b) die innerhalb der letzten drei Jahre i) selbst als Abschlussprüfer tätig waren; ii) mit dem Abschlussprüfer ihren Beruf gemeinsam ausgeübt haben; iii) den Bestätigungsvermerk unterzeichnet haben iv) gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates waren; c) mit denen ein allenfalls ruhendes Dienstverhältnis besteht oder Versorgungsbezüge oder eine Wiedereinstellung zugesagt wurden. (4) Ein Ausschlussgrund gilt auch dann als erfüllt, wenn er auf den Ehe- oder Lebenspartner sowie auf finanziell abhängige Verwandte ersten Grades zutrifft. (5) Jede Person, die an einer Prüfung mitwirken soll, hat vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Erklärung abzugeben, dass nach ihrer Kenntnis keine Tatsachen oder Umstände vorliegen, die einen Ausschlussgrund in ihrer Person begründen können ( Unabhängigkeitserklärung ).

- 13 - (6) Sofern nachträglich Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die einen Ausschlussgrund begründen könnten, hat die betroffene Person dies dem Compliance- Verantwortlichen mitzuteilen. (7) Erfährt der Compliance-Verantwortliche Tatsachen oder Umstände, die einen Ausschlussgrund einer an einer Prüfung mitwirkenden Person begründen können, hat er eine Stellungnahme von dieser Person zu verlangen und jenes Gremium zu verständigen, das diese mitwirkende Person bestellt hat. (8) Die Unabhängigkeitserklärung muss schriftlich dokumentiert werden und wird den Unterlagen des Prüfverfahrens angeschlossen. 10 Prüftätigkeit auf Anordnung der FMA (1) Die FMA kann sich zur Durchführung von Prüfungen der Prüfstelle bedienen ( 3 Abs 3 RL-KG). (2) Der Leiter der Prüfstelle hat aufgrund der Prüfungsanordnung der FMA ein Mitglied der Prüfstelle oder mehrere Mitglieder der Prüfstelle mit der Durchführung der angeordneten Prüfung zu betrauen. (3) Auf Verlangen der FMA sind das Ergebnis und die Durchführung der Prüfung zu erläutern und ein Prüfbericht vorzulegen.

- 14 - C. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 11 Statuten des Vereins Die Prüfstelle hat auf die Statuten des Vereins in der jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen und insbesondere die Bestimmungen des 14 Abs 8 der Statuten einzuhalten. 12 Verschwiegenheitspflicht (1) Personen, die für die Prüfstelle tätig sind, dürfen Tatsachen und Erkenntnisse, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach dem RL-KG Verpflichteten oder eines Dritten liegt, sowie personenbezogene Daten nicht unbefugt offenbaren oder verwerten( 11 RL-KG). Die Verschwiegenheit gilt insbesondere auch gegenüber dem Vorstand, dem Nominierungsausschuss und der Mitgliederversammlung. (2) Mitteilungen zur Erfüllung der Verpflichtung nach 10 RL-KG gelten nicht als unbefugte Offenbarung oder Verwertung. 13 Änderung der Verfahrensordnung Änderungen und Ergänzungen der Verfahrensordnung bedürfen der Beschlussfassung durch das Plenum der Prüfstelle und der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung des Bundesministers für Justiz ( 8 Abs 2 RL-KG). 14 Gleichstellung Soweit in dieser Verfahrensordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

- 15-15 Übergangsbestimmungen (1) Der erste Wirtschaftsplan ist für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 zu erstellen und hat auch die davor entstandenen Kosten der Vorbereitung und der Vereinsgründung zu umfassen. (2) Die Prüfstelle nimmt gemäß 16 RL-KG ihre Prüftätigkeit spätestens ab Vorliegen von Jahresabschlüssen, die nach dem 30. Dezember 2013 erstellt werden, auf; in der Zeit bis zu den ersten Prüffällen sind die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Aufnahme der Prüftätigkeit durch die Prüfstelle zu schaffen. (3) Sobald dem Plenum der Prüfstelle fünf Mitglieder angehören, hat sich das Plenum der Prüfstelle eine Geschäftsordnung ( 2 Abs 2 lit c) zu geben. An der erstmaligen Verabschiedung haben alle Mitglieder der Prüfstelle mitzuwirken. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit. - o - o - O - o - o - 1142 1o