Antrag auf eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag

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Transkript:

Vermittler: Interne Vermerke Antrag auf eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE Bestehend aus: Angaben zum beantragen Versicherungsvertrag Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs Wirtschaftliche Berechtigung; Vermögensherkunft; Steuerpflicht Allgemeine Informationen entsprechend der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG InfoV) Allgemeine Steuerhinweise für die fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE Allgemeine Versicherungsbedingungen für eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE Dem Versicherungsantrag gesondert beizulegen Produktinformationsblatt für eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE Produktinformationsblatt für eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE Versicherungsangebot mit Beispielrechnung und Tarifinformation für eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE Merkblatt zur Datenverarbeitung Anlagestrategie Verbraucherinformation zur Anlagestrategie OPTIONAL: Hiermit bestätige/n ich/wir, diesen Versicherungsantrag und alle oben aufgelisteten Unterlagen rechtzeitig vor Antragsunterzeichnung erhalten zu haben. Die Richtigkeit der gemachten Angaben wird hiermit bestätigt. Ich / Wir bestätig/en ferner, dass nach Prüfung der Angaben die Unterschriften im Antrag und auf allen oben aufgelisteten Unterlagen eigenhändig geleistet wurden und versichere/n, dass mir /uns keine den schriftlich abgegebenen Erklärungen widersprechenden Umstände bekannt sind. Ausserdem bin ich für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Beantwortung der Fragen verantwortlich, selbst wenn ein Versicherungsberater oder eine andere Person meine Antworten niedergeschrieben hat. UNTERSCHRIFT DES 1. VERSICHERUNGSNEHMERS UNTERSCHRIFT DES 2. VERSICHERUNGSNEHMERS UNTERSCHRIFT DES VERMITTLERS Vienna Life Lebensversicherung AG Vienna Insurance Group Geschäftsführung: Mag. Johann Fahrnberger; Josef Hiller Direktion: Industriestrasse 2, FL 9487 Bendern, Tel.: +423 235 0660 Fax +423 235 0669 Sitz: Wagnerweg 6, FL 9494 Schaan Registriert beim Handelsregister Liechtenstein unter FL 0002.010.458 6 www.vienna life.li office@vienna life.li D il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 1 von 21

Angaben zum beantragten Versicherungsvertrag Persönliche Daten Versicherungsnehmer 1* (VN1): weiblich männlich Vor und Nachname Strasse / Haus Nr. PLZ / Ort: Ausgeübter Beruf: Steuerdomizil (alle angeben): Geburtsname Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit (alle angeben): Politisch exponierte Person *): ja nein Steueridentifikationsnummer (TIN): *) Person mit wichtiger öffentlicher Funktion im Staat. Staats und Regierungschef, hoher Politiker, hoher Funktionär in der Verwaltung, Justiz, Militär, Parteien, Oberster Entscheidungsträger staatlicher Unternehmen oder eine Person die einer der genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe steht. Persönliche Daten Versicherungsnehmer 2* (VN2): weiblich männlich Vor und Nachname Strasse / Haus Nr. PLZ / Ort: Ausgeübter Beruf: Steuerdomizil (alle angeben): Geburtsname Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit (alle angeben): Politisch exponierte Person *): ja nein Steueridentifikationsnummer (TIN): *) Person mit wichtiger öffentlicher Funktion im Staat. Staats und Regierungschef, hoher Politiker, hoher Funktionär in der Verwaltung, Justiz, Militär, Parteien, Oberster Entscheidungsträger staatlicher Unternehmen oder eine Person die einer der genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe steht. * Sämtliche Zuschriften und Erklärungen des Versicherers ergehen an den 1. Versicherungsnehmer und gelten damit auch an den 2. Versicherungsnehmer als zugestellt. Der 2. Versicherungsnehmer erkennt dies mit seiner Unterschrift an. Persönliche Daten der versicherten Person: 1.VN 2.VN Andere Person Weiblich männlich Vor und Nachname Strasse / Haus Nr. PLZ / Ort: Ausgeübter Beruf: Steuerdomizil (alle angeben): Geburtsname Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit (alle angeben): Politisch exponierte Person *): ja nein Steueridentifikationsnummer (TIN): *) Person mit wichtiger öffentlicher Funktion im Staat. Staats und Regierungschef, hoher Politiker, hoher Funktionär in der Verwaltung, Justiz, Militär, Parteien, Oberster Entscheidungsträger staatlicher Unternehmen oder eine Person die einer der genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe steht. Fondsgebundene Rentenversicherung Versicherungsbeginn* * Jedoch frühestens der nächste Monatserste nach Beitragszahlung der Beginn der Rentenzahlung verschiebt sich entsprechend. Aufschubdauer Rentenzahlweise Rentengarantiezeit Vereinbarte Todesfallleistung* % (30 150% der Beitragssumme) *HINWEIS: Bitte beachten Sie das Dokument Zusätzliche Erklärung der versicherten Person sofern eine Erweiterung des Todesfallschutzes gemäss 1 Ziff. 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE. il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 2 von 21

Einmalbeitrag Beitrag Vertragswährung: EUR CHF Geldüberweisung auf das Prämienzahlungskonto der Vienna Life bei der: Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG IBAN Nr.: AT82 2011 1293 5539 93 00 (EUR) IBAN Nr.: AT33 2011 1293 5539 93 09 (CHF) BIC: GIBAATWWXXX Geldüberweisung auf das Prämienzahlungskonto der Vienna Life bei der: Bayrischen Landesbank IBAN Nr.: DE25 7005 0000 0003 9012 01 BIC: BYLADEMMXXX Geldüberweisung auf das Prämienzahlungskonto der Vienna Life bei der: Bank Frick & Co. AG IBAN Nr.: LI41 0881 1060 1065 K000 E (EUR) IBAN Nr.: LI95 0881 1060 1065 K000 C (CHF) BIC: BFRILI22 Kosten der Versicherung Einmalige Abschlusskosten (fallen auch bei späteren Zuzahlungen an): Abschlusskosten:, % des Einmalbeitrages einmalig Jährliche Verwaltungskosten: Jährliche Verwaltungskosten:, % p.a. Die Entnahme der Abschlusskosten erfolgt nach Vertragsabschluss; die Entnahme der jährlichen Verwaltungskosten 1x p.a. im Voraus am Beginn des Versicherungsjahres auf Basis der Deckungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Versicherungsjahres. Die Verwaltungskosten für das erste Versicherungsjahr werden auf Basis des Einmalbeitrages entnommen. Bei Zuzahlungen während einem laufenden Versicherungsjahr werden die jährlichen Verwaltungskosten aliquot bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres entnommen. Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos werden auf Basis der Sterbetafel DAV 2008 T UNISEX berechnet. Die Risikokosten werden einmal p.a. im Nachhinein entnommen. Bei Kündigung des Vertrages im Laufe eines Versicherungsjahres erfolgt die Entnahme der Risikokosten (aliquot) im Zuge der Abrechnung des Versicherungsvertrages. Anlagestrategie Die gewünschte Anlagestrategie ergibt sich aus dem Dokument Anlagestrategie. Die Kosten der gewünschten Anlagestrategie ergeben sich aus der Verbraucherinformation zur Anlagestrategie. il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 3 von 21

Bezugsrecht im Erlebensfall Im Erlebensfall ist/sind der/die Versicherungsnehmer bezugsberechtigt. Ist folgende Person bezugsberechtigt: Vorname Nachname Geburtsdatum Bitte beachten Sie: Wird niemand namentlich genannt, gilt/gelten der/die Versicherungsnehmer als bezugsberechtigt. Bezugsrecht im Ablebensfall Bitte beachten Sie: Wird niemand namentlich genannt, gilt/gelten der/die Versicherungsnehmer als bezugsberechtigt; Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch, gelten im Ablebensfall die gesetzlichen Erben als bezugsberechtigt. Bezugsberechtigte Personen sind die Personen, denen mit Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung zustehen soll. Bezugsberechtigter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Der Rang definiert, in welcher Reihenfolge die Bezugsrechte zustehen. Die Summe muss pro Rang 100% betragen. Rang Vorname Nachname Geburtsdatum Prozent % % % % % % % % Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft Sollte(n) der/die Versicherungsnehmer und die versicherte Person nicht identisch sein, so tritt im Vorsterbefall des letzten Versicherungsnehmers, folgende Person(en) in die Versicherungsnehmereigenschaft ein und übernehmen somit sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag: die versicherte Person folgende Person(en) Vorname Nachname Geburtsdatum Bitte beachten Sie: Wird niemand namentlich genannt, geht die Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person über. il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 4 von 21

Unterlagenversand An: Name: z. Hd.: Strasse / Haus Nr.: PLZ / Ort: Staat: Sollte keine Zustelladresse für den Unterlagenversand eingetragen werden erfolgt der der Versand an den/die Versicherungsnehmer. Sollte(n) der/die Versicherungsnehmer eine bestimmte Zustelladresse (natürliche und/oder juristische Person(en) nachfolgend Gesellschaft genannt) vorgemerkt haben, gilt folgendes zu beachten: Der/die Versicherungsnehmer beauftragt/beauftragen die Gesellschaft, alle für ihn bestimmten Mitteilungen inkl. der Police (Versicherungsschein) in der Gesellschaft für ihn aufzubewahren. Er anerkennt, die in seinem Dossier bei der Gesellschaft abgelegten Mitteilungen als ordnungsgemäss zugegangen. Als Zeitpunkt des Zugangs gilt ohne besonderen Vermerk das Datum, das die betreffenden Dokumente tragen. Weitere Erklärungen Personen und Finanzdaten werden zu steuerzwecken mit Hinblick auf den automatischen Informationsaustausch (AIA) an die Steuerbehörden des Steuerdomizils der Versicherungsnehmer bzw. versicherten Person(en) bzw. der bezugsberechtigten Personen im Leistungsfall übermittelt, sofern und sobald ein entsprechendes Abkommen in Kraft tritt. UNTERSCHRIFT DES 1. VERSICHERUNGSNEHMERS UNTERSCHRIFT DES 2. VERSICHERUNGSNEHMERS UNTERSCHRIFT VERSICHERTE PERSON, wenn nicht mit VN identisch STEMPEL u. UNTERSCHRIFT VERMITTLERS il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 5 von 21

Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, E Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschliesslich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1, 2, 4 der VVG Informationspflichtverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Vienna Life Lebensversicherung AG, Vienna Insurance Group, Industriestrasse 2, FL 9487 Bendern. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, die bisher gezahlten Prämien. UNTERSCHRIFT DES 1. VERSICHERUNGSNEHMERS UNTERSCHRIFT DES 2. VERSICHERUNGSNEHMERS UNTERSCHRIFT VERSICHERTE PERSON, wenn nicht mit VN identisch il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 6 von 21

Wirtschaftliche Berechtigung; Vermögensherkunft; Steuerpflicht Wirtschaftliche Berechtigung Weiblich Der/Die Versicherungsnehmer ist/sind an den Vermögenswerten letztlich wirtschaftlich berechtigt. An den Vermögenswerten ist letztlich wirtschaftlich berechtigt (wurde im Erlebens oder Todesfall eine unwiderrufliche Begünstigung vereinbart, so ist an dieser Stelle die unwiderruflich begünstigte Person zu identifizieren.): männlich Vor und Nachname Strasse / Haus Nr. PLZ / Ort: Ausgeübter Beruf: Steuerdomizil (alle angeben): Geburtsname Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit (alle angeben): Politisch exponierte Person *): ja nein *) Person mit wichtiger öffentlicher Funktion im Staat. Staats und Regierungschef, hoher Politiker, hoher Funktionär in der Verwaltung, Justiz, Militär, Parteien, Oberster Entscheidungsträger staatlicher Unternehmen oder eine Person die einer der genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe steht. Steueridentifikationsnummer (TIN): Identifikation: Personalausweis Reisepass Registerauszug (beglaubigt) Vermögensherkunft Persönliche finanzielle Verhältnisse Höhe des jährlichen Einkommens: Höhe des zur Verfügung stehenden Anlagekapitals: Zeitraum für welches das Kapital zur Verfügung steht: bis 10 Jahre 10 bis 20 Jahre über 20 Jahre Berufliche Situation Anstellung/Selbständigkeit als: Firma: Homepage: Rentner/Rentnerin vorher tätig als: Nähere Angaben: Die Gelder, die an die Vienna Life AG Lebensversicherung AG Vienna Insurance Group einbezahlt werden, stammen aus: Einkommen und Ersparnisse aus eigener Erwerbstätigkeit Erbschaft (Daten des Erblassers) Einkommen aus Finanzerträgen/Vermögensverwaltung Schenkung (Daten des Schenkers) Scheidung (Daten des früheren Ehepartners) Versicherungsleistung Nähere Angaben: il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 7 von 21

Grund für den Abschluss der Police: Altersvorsorge Nachlassplanung Diversifikation der Anlageformen Sicherstellung Andere Gründe: Nähere Angaben: Steuerpflicht Natürliche Personen: Ich bestätige, dass ich in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nicht steuerpflichtig bin. Ich verpflichte mich, der Versicherung Änderungen meiner Steuerpflicht unverzüglich mitzuteilen. Ich nehme zur Kenntnis, dass Zahlungen des Versicherers gemäss den Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen nur erfolgen, wenn der Empfänger über Aufforderung des Versicherers die dort genannten Auskünfte und Bestätigungen zu seiner Steuerpflicht abgibt. Juristische Person: Es wird bestätigt, dass der Antragsteller kein Finanzinstitut im Sinne von FATCA ist. Es wird bestätigt, dass der Antragsteller zu nicht mehr als 10% direkt oder indirekt von einer US Person gehalten wird. Es wird zudem bestätigt, dass der Antragsteller weder seinen Sitz in den USA noch nach dem Recht der USA organisiert oder in den USA eingetragen ist. Der Antragsteller verpflichtet sich, der Versicherung Änderungen unverzüglich mitzuteilen und nimmt zur Kenntnis, dass Zahlungen des Versicherers gemäss den Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen nur erfolgen, wenn der Empfänger über Aufforderung des Versicherers die dort genannten Auskünfte und Bestätigungen zu seiner Steuerpflicht abgibt. Bei Versicherungsverträgen, die zwischen der Vienna Life Lebensversicherung AG Vienna Insurance Group und einem Versicherungsnehmer mit Sitz in einem anderen Staat als dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen werden, sind die jeweiligen nationalen steuerlichen Vorschriften anzuwenden. Der Versicherungsnehmer erklärt mit seiner Unterschrift, sich selbst sämtliche Informationen über die anwendbaren nationalen Steuergesetze und deren Konsequenzen zu besorgen und die daraus entstehenden Fragen, vor Abschluss des Versicherungsvertrages, an sein zuständiges Wohnsitzfinanzamt oder seinen Steuerberater zu richten. Ich erkläre, dass ich die im Rahmen des Versicherungsvertrages bei der Vienna Life Lebensversicherung AG Vienna Insurance Group zur Veranlagung kommenden Gelder ordnungsgemäss versteuert habe. Ich erkläre, dass ich mich hinsichtlich der Versteuerung meines Versicherungsvertrages bei meinem Finanzamt oder bei meiner Rechts oder Steuerberatung erkundige und für eine korrekte Versteuerung sorge. Die Vienna Life Lebensversicherung AG Vienna Insurance Group kann für steuerliche Konsequenzen jeglicher Art, die sich aufgrund des Versicherungsvertrages ergeben, nicht verantwortlich gemacht werden. Die Unterzeichneten bestätigen mit ihren Unterschriften die Richtigkeit der Angaben. UNTERSCHRIFT DES 1. VERSICHERUNGSNEHMERS UNTERSCHRIFT DES 2. VERSICHERUNGSNEHMERS STEMPEL u. UNTERSCHRIFT VERMITTLERS il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 8 von 21

Allgemeine Informationen entsprechend der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG InfoV) 1. Ihr Vertragspartner Vienna Life Lebensversicherung AG Vienna Insurance Group Direktion: Industriestrasse 2, FL 9487 Bendern, Telefon: +423 235 0660 Fax +423 235 0669 Sitz: Wagnerweg 6, FL 9494 Schaan E Mail: office@vienna life.li; Internet: www.vienna life.li Die Hauptgeschäftstätigkeit der Vienna Life Lebensversicherung AG Vienna Insurance Group ist der Betrieb des Lebensversicherungsgeschäfts samt Zusatzversicherungen. Sofern die Vienna Life Lebensversicherung AG Vienna Insurance Group ausserhalb von Liechtenstein Lebensversicherungs oder Rentenversicherungsverträge anbietet, erfolgt dies im Rahmen der EU Dienstleistungsfreiheit basierend auf dem Recht von Liechtenstein. Vertretungsberechtigt für die Vienna Life Lebensversicherung AG Vienna Insurance Group sind die die Police (Versicherungsschein) unterzeichnenden Personen. Geschäftsführung: Mag. Johann Fahrnberger; Josef Hiller Registriert beim Handelsregister Liechtenstein unter FL 0002.010.458 6 2. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Sie einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen und wir diesen annehmen. Unsere Annahme erklären wir durch die Übersendung des Versicherungsscheins oder einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Sollte sich im Rahmen der Risikoprüfung ergeben, dass wir den von Ihnen gestellten Antrag nicht oder nur mit zusätzlichen Vereinbarungen (Risikozuschlag, Ausschluss bestimmter Risiken) annehmen können, werden wir Ihnen dies unverzüglich mitteilen. 3. Widerrufsrecht und Folgen des Widerrufs Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, E Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschliesslich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1, 2, 4 der VVG Informationspflichtverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Vienna Life Lebensversicherung AG, Vienna Insurance Group, Industriestrasse 2, FL 9487 Bendern. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, die bisher gezahlten Beiträge. 4. Vertragslaufzeit und beendigung Der Vertrag wird für die von Ihnen beantragte und im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen. Vor Rentenbeginn können Sie das Versicherungsverhältnis jedoch jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, ab dem zweiten Versicherungsjahr mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats kündigen. Machen Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, erstatten wir Ihnen den zum Kündigungstermin berechneten Rückkaufswert. Nach Rentenbeginn ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Weitere Einzelheiten zur möglichen Höhe des Rückkaufswertes können Sie dem Versicherungsangebot mit Beispielrechnung und Tarifinformationen für eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE entnehmen. 5. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache Für die vorvertragliche Beziehung und den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Regelungen zu den für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis zuständigen Gerichten finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE unter der Rubrik "Wo ist der Gerichtsstand?". Sämtliche Kommunikation und Korrespondenz erfolgt in deutscher Sprache. 6. Bezeichnung und Anschrift der Versicherungsaufsichtsbehörde Sollte es zwischen Ihnen und uns zu Unstimmigkeiten kommen, können Sie sich an die folgenden Aufsichtsbehörden wenden: FINANZMARKTAUFSICHT LIECHTENSTEIN (FMA) BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (BAFIN) Landstrasse 109, Postfach 279 Graurheindorfer Strasse 108, 9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein 53117 Bonn, Deutschland Tel.: +423 2367373 Tel.: +49228 4108 0 Fax: +423 2367374 Fax: +49228 4108 1550 E Mail: info@fma li.li E Mail: poststelle@bafin.de 7. Versicherungsbedingungen Auf diesen Vertrag finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE Anwendung. Diese sind Teil dieses Versicherungsantrages. il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 9 von 21

Allgemeine Steuerhinweise für die fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE Die nachfolgenden Steuerhinweise sind gültig für die Bundesrepublik Deutschland (Stand 04.2015). Eventuelle Gesetzesänderungen sind in den Ausführungen nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine Informationen über das geltende Steuerrecht handelt, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung übernommen werden kann. Hilfeleistungen in Steuerangelegenheiten können, ausser vom zuständigen Finanzamt, nur von Befugten zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (z.b. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) geleistet werden. A) Einkommensteuer 1. Beträge Beiträge zu fondsgebundenen Rentenversicherungen können nicht als Vorsorgeaufwendungen nach 10 EStG steuerlich geltend gemacht werden. 2. Leistungen a) Kapitalleistungen im Todesfall der versicherten Person sind einkommensteuerfrei. b) Kapitalleistungen im Erlebensfall vor Rentenbeginn Der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den auf Sie entrichteten Beiträgen unterliegt grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäss 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG i. d. F. ab 01.01.2005 im Erlebensfall oder bei Rückkauf/Teilrückkauf in vollem Umfang der Einkommenssteuer. Er unterliegt gemäss 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG i. d. F. ab 01.01.2005 in Verbindung mit 52 Abs. 36 Satz 9 EStG nur zur Hälfte der Einkommensteuer, wenn die Versicherungsleistung nach Ablauf des 62 Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt werden, sofern nicht die Rentenzahlung gewährt wird. Werden Versicherungsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten (z.b. bei Auszahlung von Teilbeträgen) ausgezahlt, müssen die genannten Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt erfüllt sein. Sind die o.a. Voraussetzungen nicht erfüllt ist auf Auszahlungen von den zu versteuernden Erträgen mit abgeltender Wirkung 25% Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abzuführen (Abgeltungsteuer). c) Rentenleistungen Bis zum Tod währende Rentenleistungen aus fondsgebundenen Rentenversicherungen (Leibrenten) unterliegen nur mit dem so genannten Ertragsanteil nach 22 EStG der Besteuerung. Mit dem Ertragsanteil werden nur die Erträge aus den laufenden Renten erfasst. Werden Leibrenten nach dem Tod der versicherten Person während einer Rentengarantiezeit weitergezahlt, unterliegen diese Renten weiterhin mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer. B. Erbschaft /Schenkungsteuer Ansprüche oder Leistungen aus fondsgebundenen Rentenversicherungen unterliegen der Erbschaft /Schenkungsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z.b. aufgrund eines Bezugsrechtes oder Teil des Nachlasses) von einem Dritten erworben werden. C. Versicherungsteuer Beiträge zu fondsgebundenen Rentenversicherungen unterliegen nicht der Versicherungsteuer. il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 10 von 21

Allgemeine Versicherungsbedingungen für eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag nach Tarif Selecta 2012 RE 1 Was sind die Besonderheiten der fondsgebundenen Rentenversicherung und welche Versicherungsleistungen erbringen wir? Die Besonderheiten der fondsgebundenen Rentenversicherung 1. Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet während der Aufschubzeit das ist die Zeit zwischen dem Beginn der Versicherung und dem Beginn der Rentenzahlung bzw. dem Termin einer stattdessen gewünschten Kapitalabfindung Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Fonds. Jeder im Rahmen der fondsgebundenen Rentenversicherung angebotene Fonds stellt einen gesonderten Anlagestock innerhalb unseres Sicherungsvermögens dar. Der einzelne Anlagestock wird gesondert vom sonstigen Vermögen geführt und in Fondsanteile aufgeteilt. Mit Beginn der Rentenzahlung wird dem Anlagestock der auf Ihren Vertrag entfallende Anteil entnommen und in unserem sonstigen Vermögen angelegt. 2. Soweit die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fliessen sie unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert der Anteileinheiten. 3. Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir die Höhe der Versicherungsleistungen ausser im Todesfall (vgl. Nr. 10) vor dem Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei Fondspreissteigerungen der von Ihnen gewählten Fonds einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Rückgang der Fondspreise tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Sie tragen damit für die gesamte Anlage das in den gewählten Fonds enthaltene Kapitalmarktrisiko in voller Höhe. Wert des Deckungskapitals 4. Vor Rentenbeginn ergibt sich der Wert des Deckungskapitals (Fondsguthaben) Ihrer Versicherung aus der Wertentwicklung des Ihrem Versicherungsvertrag zugeordneten Anlagestocks. Dieser Wert wird uns von der jeweiligen Depotführenden Bank bekanntgegeben. Bei mehr als einem gewählten Fonds bildet sich der Gesamtwert des Fondsguthabens Ihrer Versicherung aus der Summe der einzelnen Teilwerte. Fremdwährungen werden dabei ebenfalls von der depotführenden Bank umgerechnet. Regelungen im Erlebensfall 5. Rentenzahlung Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir sofern der Mindestbetrag gemäss Nr. 7 erreicht wird ab Rentenbeginn eine Rente lebenslang je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn und ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt. Stirbt die versicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit, erlischt die Versicherung ohne Anspruch auf eine weitere Leistung. Die Höhe der Rente ist von dem am Stichtag ( 1 Nr. 15) ermittelten Wert der Ihrer Versicherung gutgeschriebenen Fondsanteile bei Beginn der Rentenzahlung abhängig. Zur Ermittlung der Rentenhöhe siehe Nr. 6. 6. Höhe der Rente und Rentenfaktor Die Höhe der Rente wird aus den zu Beginn der Rentenzahlung insgesamt zugeordneten Fondsanteilen (Fondsguthaben, vorhandenes Deckungskapital) und den zu diesem Zeitpunkt für unseren Neuzugang an Einzel Altersrentenversicherungen zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen (z. B. Sterbetafel, Rechnungszins) ermittelt. Da der Wert des Fondsguthabens zum Rentenbeginn nicht vorauszusehen ist, können wir die Höhe der Rente erst bei Rentenbeginn garantieren. Wir garantieren Ihnen bei Vertragsabschluss zum planmässigen Rentenbeginn das im Versicherungsschein genannte Verhältnis zwischen Rente und Fondsguthaben (garantierter Rentenfaktor). Im Versicherungsschein ist angegeben, welche Rentenhöhe aus 10.000 Fondsguthaben entsprechend Ihrer Rentenzahlungsweise gebildet wird. Der garantierte Rentenfaktor wird nach versicherungsmathematischen Grundlagen kalkuliert und basiert auf einem Rechnungszins von 0,50 % und einer Sterbetafel mit einer Sterbewahrscheinlichkeit in Höhe von 65 % der zum Vertragsabschluss geltenden Sterbetafel DAV 2004 R. Hierbei wird aus den geschlechterspezifischen Tafeln unter Ansetzung von Mischungsverhältnissen für Männer bzw. Frauen eine geschlechtsunabhängige Unisextafel erzeugt. Die Höhe des garantierten Rentenfaktors ist vorsichtig festgesetzt, da bei Vertragsabschluss die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gültigen Rechnungsgrundlagen nicht vorhersehbar sind. Bei der Umwandlung des für die Rentenbildung zur Verfügung stehenden Kapitals können daher zu Rentenbeginn ggf. höhere Renten zugesagt werden, als die mit dem garantierten Rentenfaktor berechneten Renten. Ergibt sich zu Rentenbeginn aus den dann für neu abgeschlossene Verträge geltenden Rechnungsgrundlagen eine höhere Rente als aus den garantierten Rentenfaktoren, werden wir die höhere Rente zahlen. il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 11 von 21

Der im Versicherungsschein genannte garantierte Rentenfaktor gilt für den planmässigen Rentenbeginn. Bei einem vorverlegten Rentenbeginn im Rahmen der flexiblen Abrufphase (vgl. 13) gelten wegen des dann niedrigeren Rentenbeginnalters entsprechend verminderte Rentenfaktoren. 7. Mindestrente Die gemäss Nr. 6 berechnete Rente muss mindestens 300 jährlich betragen. Wird dieser Betrag wegen eines zu niedrigen Wertes des Vertragsguthabens nicht erreicht, erhalten Sie anstelle einer Rente einmalig den Euro Wert des Vertragsguthabens (Kapitalabfindung) gemäss Nr. 9. 8. Flexibler Leistungsbeginn Sie können schriftlich verlangen, dass die vereinbarte Aufschubzeit verkürzt (vgl. 13) oder verlängert (vgl. 14) wird (flexibler Leistungsbeginn). Zu Beginn der Rentenzahlung muss die Jahresrente mindestens 300 betragen. 9. Kapitalabfindung Sie als unser Versicherungsnehmer können zum Rentenbeginn bzw. vorverlegten Rentenbeginn (vgl. 13) bzw. hinausgeschobenen Rentenbeginn (vgl. 14) schriftlich beantragen, dass anstelle der lebenslangen Rentenzahlung einmalig das vorhandene Vertragsguthaben (entspricht dem Fondsguthaben) oder ein Teil des vorhandenen Vertragsguthabens gezahlt wird, wenn die versicherte Person den im Versicherungsschein genannten Rentenbeginn bzw. vorverlegten Rentenbeginn erlebt (Kapitalabfindung / Teilkapitalabfindung). Mit der Kapitalabfindung erlischt der Vertrag, mit der Teilkapitalabfindung der abgefundene Teil. Eine Teilkapitalabfindung ist nur möglich, wenn der aus dem verbleibenden Kapital errechnete Jahresbetrag der Rente den Mindestbetrag von 300 erreicht. Bei der Berechnung der Rente bzw. der Kapitalabfindung / Teilkapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. vorverlegtem Rentenbeginn wird der Euro Wert des Fondsguthabens zugrunde gelegt. Den Antrag auf Kapitalabfindung müssen Sie spätestens einen Monat vor Rentenbeginn bzw. vorverlegtem Rentenbeginn stellen. Regelungen im Todesfall 10. Leistungen im Todesfall vor Rentenbeginn Stirbt die versicherte Person während der Aufschubzeit (vgl. Nr. 1), leisten wir eine Mindesttodesfallleistung in Höhe des Fondsguthabens zuzüglich 1% der Beitragssumme, allerdings maximal zuzüglich Euro 50.000 (Mindestrisikosumme). Ist darüber hinaus eine Todesfallleistung vereinbart (erweiterter Todesfallschutz), wird das Maximum aus vereinbarter Todesfallleistung und Mindesttodesfallleistung gezahlt. Mit der Auszahlung der Kapitalleistung erlischt die Versicherung. Auf Antrag können Sie die Todesfallleistung jährlich zu jedem Monatsersten reduzieren. Soferne Versicherungsnehmer und versicherte Person unterschiedliche Personen sind gilt soferne nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde: Stirbt der Versicherungsnehmer während der Aufschubzeit so tritt die versicherte Person in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein. 11. Einschränkungen bei Selbsttötung Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Vertrages beschränkt sich unsere Leistung abweichend von Nr. 10 auf die Auszahlung des für den ersten Werktag nach Eingang der Mitteilung des Todes gemäss Nr. 15 berechneten Rückkaufswertes ( 9) Ihrer Versicherung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung gilt die Einschränkung entsprechend. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 12. Weitere Einschränkungen Grundsätzlich besteht der Versicherungsschutz im Todesfall vor Rentenbeginn unabhängig davon, auf welcher Ursache der Tod der versicherten Person beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. In den nachfolgenden Fällen beschränkt sich unsere Leistung jedoch abweichend von Nr. 10 auf die Auszahlung des für den ersten Werktag nach Eingang der Mitteilung des Todes gemäss Nr. 15 berechneten Rückkaufswertes ( 9) Ihrer Versicherung: a) bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, ausser wenn die versicherte Person diesen Ereignissen während eines Aufenthalts ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war oder als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei mit Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Massnahmen teilgenommen hat; b) bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und dies mit einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 12 von 21

technischen Berechnungsgrundlagen derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistung nicht mehr gewährleistet ist. 13. Leistungen im Todesfall nach Rentenbeginn Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart und stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn innerhalb dieser Garantiezeit, so zahlen wir die vereinbarten Renten bis zum Ende der Rentengarantiezeit weiter. Stirbt die versicherte Person nach der vereinbarten Rentengarantiezeit bzw. ist keine Rentengarantiezeit vereinbart, so endet der Vertrag ohne weitere Leistungen. Übertragung von Fondsanteilen 14. Die Versicherungsleistungen erbringen wir grundsätzlich in Geld. Sie können jedoch abweichend hiervon die Kapitalabfindung nach Nr. 9, die Kapitalleistung im Todesfall vor Rentenbeginn (vgl. Nr. 10) oder die Kündigungsleistung bei Kündigung vor Rentenbeginn (vgl. 9) in Anteileinheiten des Anlagestocks verlangen. Die Erklärung des Anspruchsberechtigten muss spätestens einen Monat vor Beendigung der Versicherung bzw. bei Meldung des Todesfalls der versicherten Person erfolgen. Es können nur ganze Fondsanteile übertragen werden. Bruchteile von Fondsanteilen werden als Geldleistung erbracht. Stichtage Wir haben keinen Einfluss darauf, wie lange die Übertragung der Fondsanteile dauert. Eine Übertragung zu einem bestimmten Termin können wir daher nicht garantieren. Bei zwischenzeitlichem Rückgang der Fondspreise tragen Sie das Risiko der Wertminderung. Erbringen wir vor Rentenbeginn eine Versicherungsleistung in Fondsanteilen, stellen wir Übertragungskosten, die unserem durchschnittlichen Aufwand entsprechen, in Rechnung (vgl. 23). Einen Deckungskapitalwert bis zur Höhe von 500 leisten wir immer in Geld. 15. Wertermittlung von Fondsanteilen Vor Rentenbeginn ergibt sich der Wert des Deckungskapitals (Fondsguthaben) Ihrer Versicherung aus der Wertentwicklung des Ihrem Versicherungsvertrag zugeordneten Anlagestocks. Dieser Wert wird uns von der jeweiligen Depotführenden Bank bekanntgegeben. Bei mehr als einem gewählten Fonds bildet sich der Gesamtwert des Fondsguthabens Ihrer Versicherung aus der Summe der einzelnen Teilwerte. Fremdwährungen werden dabei ebenfalls von der depotführenden Bank umgerechnet. Wenn die Rücknahme der Anteileinheiten eingestellt worden ist sind wir berechtigt, dem Anspruchsberechtigten anstelle des Geldwertes des Fondsguthabens die entsprechenden Fondsanteile zu übertragen. Dies gilt insbesondere auch bei Rentenbeginn; die Rente wird in diesem Fall nur aus dem Geldwert der Anteilseinheiten gebildet, die von der Einstellung der Rücknahme nicht betroffen sind. 2 Erfolgt eine Überschussbeteiligung? Für diesen Vertrag ist keine Überschussbeteiligung vereinbart. Als fondsgebundene Rentenversicherung ist dieser Vertrag nicht an den vom Versicherer erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungsreserven beteiligt. Sie partizipieren stattdessen unmittelbar an der Wertentwicklung der gewählten Fonds. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz, wann endet er? 1. Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. 6 Nr. 2 und 3 und 8). Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag beginnt Ihr Versicherungsschutz am Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, frühestens nach Eingang des vollständigen Einmalbeitrages. 2. Ein bei Antragstellung ggf. vereinbarter vorläufiger Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt. 3. Mit Auszahlung der Versicherungsleistung bei Tod vor Rentenbeginn endet die Versicherung. Bei Tod der versicherten Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit wird keine Leistung mehr fällig. Die Zahlung der Altersrente endet und die Versicherung erlischt. 4. Die Vermögensentwicklung von Fonds ist nicht voraussehbar. Daher können die vereinbarten Leistungen in der Aufschubzeit nur bedingt garantiert werden. Dies bedeutet, dass der Vertrag endet, sobald das Fondsguthaben und die eingehenden Beiträge nicht mehr ausreichen, den Vertrag für die nächsten drei Monate aufrecht zu erhalten, d.h. die fälligen Risiko und Kostenbeiträge zu finanzieren (auflösende Bedingung). Sollte Ihr Vertrag von der auflösenden Bedingung betroffen sein, werden wir Sie anschreiben und Ihnen Vorschläge zur Vertragsverlängerung unterbreiten. Stimmen Sie diesen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat zu, dann endet Ihr Vertrag. 4 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? 1. Berechnung des Fondsguthabens Den von Ihnen gezahlten Beiträgen zur fondsgebundenen Rentenversicherung und jeder Zuzahlung wird zunächst der zur Deckung von Kosten bestimmte Betrag abgezogen. Hierbei handelt es sich um die im Versicherungsantrag gesondert vereinbarten Kosten (Abschlusskosten bzw. jährliche Verwaltungskosten). il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 13 von 21

2. Die Aufteilung des Sparbeitrags auf die einzelnen Anlageformen Ihrer Versicherung erfolgt nach der von Ihnen gewählten prozentualen Aufteilung oder der von Ihnen gewählten Anlagestrategie. 3. In ungünstigen Fällen kann die in Nr. 1 genannte Entnahme bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlagestock enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte Fondsguthaben vor Rentenbeginn aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Massnahmen vorgeschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten können. 5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Vorvertragliche Anzeigepflicht 1. Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäss und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. 2. Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen für die wahrheitsgemässe und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Rücktritt 3. Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Nr. 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 4. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. 5. Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert ( 9 Nr. 3 5). Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung 6. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 7. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 8. Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um ( 9 Nr.7 13). Vertragsanpassung 9. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 10. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schliessen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen. Ausübung unserer Rechte 11. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. 12. Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 13. Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 14 von 21

Anfechtung 14. Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, so können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Nr. 5 gilt entsprechend. Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versicherung 15. Die Nummern 1 bis 14 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Nr. 13 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 16. Wenn die Versicherung durch Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Erklärungsempfänger 17. Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. 6 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 1. Die Beiträge zu Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung können Sie in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst ein Jahr. 2. Der Einmalbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages bis spätestens 7 Werktage vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn zu zahlen. 3. ENTFÄLLT 4. ENTFÄLLT 5. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 6. ENTFÄLLT. 7 Welche Besonderheiten gelten bei Zuzahlungen? 1. Zuzahlungen sind monatlich zum nächstfolgenden Monatsbeginn einmalig möglich, solange Sie keine Rente beziehen. Im ersten Monat nach Vertragsbeginn ist keine Zuzahlung möglich. 2. Die Höhe einer Zuzahlung muss mindestens 15.000 betragen. Falls die Summe der Zuzahlungen im Kalenderjahr 50.000 übersteigt bzw. falls die Summe aller Zuzahlungen 500.000 übersteigt, ist unsere vorherige Zustimmung erforderlich. 3. Bei Eintritt des nachfolgenden Kriteriums, sind Zuzahlungen nur noch in der Höhe eines Jahresregelbeitrags jeweils pro Kalenderjahr zulässig: Wenn sich der Rentenfaktor für eine 60 jährige Person ohne Berücksichtigung einer Rentengarantiezeit erheblich ändert. Eine erhebliche Änderung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Zuzahlung der für die Berechnung der Deckungsrückstellungen gültige Rentenfaktor niedriger ist, als der vertraglich garantierte Rentenfaktor. Sollten Sie in diesem Fall über die Einschränkung hinausgehende Zuzahlungen leisten wollen, ist dies über den Abschluss eines neuen Vertrags möglich. 4. Die von Ihnen geleistete Zuzahlung erhöht nach Abzug der auf die Zuzahlung entfallenden Kostenanteile (Abschlusskosten bzw. aliquot jährliche Verwaltungskosten) die Anzahl der Fondsanteile Ihrer Versicherung. Eine Erhöhung der für die Aufschubzeit garantierten Versicherungsleistungen findet nicht statt. Eine Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich. 5. Wir führen Ihre jeweilige Zuzahlung soweit sie nicht zur Deckung der Abschluss und der beitragsabhängigen Verwaltungskosten vorgesehen ist unverzüglich dem Anlagestock Ihres Versicherungsvertrages zu. 6. Die Aufteilung der Zuzahlung auf die einzelnen Anlageformen Ihrer Versicherung erfolgt nach der von Ihnen gewählten Anlagestrategie. 7. Für die Zuzahlung gelten die Rechnungsgrundlagen vom Vertragsbeginn. il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 15 von 21

8. ENTFÄLLT. 9. ENTFÄLLT. 10. ENTFÄLLT. 11. Zuzahlungen sind am nächstfolgenden ersten des Monats nach Zahlungseingang wirksam. Erfolgt der Zahlungseingang später als 7 Werktage vor dem Monatsletzten ist die Zuzahlung zum übernächsten Monatsersten wirksam. 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? ENTFÄLLT 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? Kündigung 1. Vor Rentenbeginn können Sie Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (vgl. 6 Nr. 1), sowie innerhalb der Versicherungsperiode mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Schluss der ersten Versicherungsperiode ganz oder teilweise (siehe 12) schriftlich kündigen. Nach Rentenbeginn ist eine Kündigung ausgeschlossen. 2. Bei einer vollständigen Kündigung wird die Versicherung beendet und wir zahlen den Rückkaufswert aus. Auszahlung des Rückkaufswertes bei Kündigung 3. Nach Kündigung erhalten Sie soweit bereits entstanden den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der von Ihnen gezahlten Beiträge, sondern dem Deckungskapital (vgl. 1 Nr. 4), Ihrer Versicherung, vermindert um einen Abzug (Stornoabschlag) in Höhe von 1% des Deckungskapitals Ihrer Versicherung, maximal jedoch in Höhe von 5.000. Mit dem Stornoabschlag wird folgenden Umständen Rechnung getragen: Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmässig aus Versicherten Personen mit einem hohen und einem geringen Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung kein Nachteil entsteht. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmässig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Der Stornoabschlag entfällt: nach Ablauf von 12 Vertragsjahren, in der Abrufphase gemäss 13 oder wenn die Dauer bis zum Rentenbeginn nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Grund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird der entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen. Es erfolgt keine Rückzahlung der Beitragsanteile, die auf den Zeitraum zwischen dem Kündigungstermin und dem Ende der Versicherungsperiode entfallen. 4. Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung fallen Abschlusskosten (vgl. 16) an, welche sich auf den Wert Ihrer Versicherung auswirken. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge und Zuzahlungen. 5. Den Rückkaufswert erbringen wir grundsätzlich in Geld. Sie können jedoch abweichend hiervon die Leistung in Anteileinheiten des Anlagestocks verlangen. 1 Nr. 14 gilt entsprechend. Die Ermittlung des Wertes des Deckungskapitals erfolgt mit dem uns aktuell vorliegendem Kurswert des Vortages, an dem Ihre Kündigung wirksam wird. 6. Bei der fondsgebundenen Versicherung können wir die Höhe der Rückkaufswerte nicht garantieren, da die Entwicklung des Fondsguthabens nicht vorauszusehen ist. Der garantierte Rückkaufswert beträgt während der gesamten Versicherungsdauer 0,00 il_antrag selecta 2012 re_de_201509.doc Seite 16 von 21