Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Usingen

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Transkript:

Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Usingen Der Magistrat der Stadt Usingen hat sich durch Beschluss in seiner Sitzung am 24.02.2014 folgende Geschäftsordnung gegeben: 1 Vorsitz und Stellvertretung (1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister führt den Vorsitz im Magistrat. Die Erste Stadträtin/Der Erste Stadtrat vertritt die Bürgermeisterin/den Bürgermeister im Falle einer Verhinderung. Die übrigen Stadträtinnen/Stadträte sind zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nur berufen, wenn die Erste Stadträtin/der Erste Stadtrat verhindert ist. Der Magistrat bestimmt mit Beschluss die Reihenfolge, in welcher die übrigen Stadträtinnen/Stadträte die Bürgermeisterin/den Bürgermeister vertreten. Die Reihenfolge orientiert sich an den Mehrheitsverhältnissen in der Stadtverordnetenversammlung. 2 Geschäftsverteilung und Ermächtigung der Stadträtinnen/Stadträte (1) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister verteilt die Geschäfte unter den Stadträtinnen/Stadträten nach Maßgabe des 70 Abs. 1 HGO. Ausgenommen bleiben die Arbeitsgebiete, für welche die Stadtverordnetenversammlung hauptamtliche Dezernenten besonders gewählt hat. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann sich die Verwaltung der Arbeitsgebiete, die zum Kernbereich der Stadtverwaltung gehören, vorbehalten. 3 Einberufen der Sitzungen (1) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister soll den Magistrat regelmäßig alle 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann den Magistrat auch zu jedem anderen Zeitpunkt einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern. (2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister muss den Magistrat unverzüglich einberufen, wenn es ein Viertel der Magistratsmitglieder schriftlich verlangt, die zur Verhandlung anstehenden Gegenstände angibt und diese zur Zuständigkeit des Magistrats gehören. Mitglieder, welche den Antrag stellen, müssen eigenhändig unterzeichnen. (3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung auf elektronischem Wege per Ratsinfosystem (https:sdnet.ekom21.de/usingen/) und in irich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Bei Systemausfall (SD.Net= betrifft Ratsinfosystem und irich) werden die Sitzungsunterlagen per E-Mail zugestellt. Im Falle eines kompletten Ausfalls der EDV erfolgt der Versand der Einladung inkl. Sitzungsunterlagen mit verkürzter Ladungsfrist per Postzustellung. (4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 5 volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tag vor der Sitzung im RIM/iRICH abzurufen sein. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen. (5) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann Bedienstete der Stadtverwaltung hinzuziehen. Auf Beschluss des Magistrats können im Einzelfall auch andere Personen zu bestimmten Tagesordnungspunkten an den Sitzungen teilnehmen.

4 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen (1) Die Stadträtinnen/Stadträte sind verpflichtet, an den Sitzungen des Magistrats, der Kommission sowie der sonstigen Gremien, in die sie entsandt wurden, teilzunehmen. Sie sollen außerdem an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung regelmäßig teilnehmen. (2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Fehlen vor Beginn der Sitzung der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister an und legen ihr/ihm die Gründe dar. (3) Eine Stadträtin/Ein Stadtrat, die/der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister vor Beginn, spätestens vor Verlassen der Sitzung, an und legt die Gründe dar. 5 Vorlagen der Verwaltung (1) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister stellt dem Magistrat die Vorlagen der Verwaltung mit der Einladung dienstags vor dem Sitzungstag im Ratsinfosystem und in irich zur Verfügung. 3, Abs. 3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Vorlagen sollen einen begründeten Beschlussvorschlag enthalten. Vorlagen der Verwaltung sind auch solche, die der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister von einer Stadträtin/einem Stadtrat vorgelegt werden. (3) Vorlagen sind der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder dem Hauptamt spätestens am 10. vollen Kalendertag vor der Sitzung einzureichen. Verspätet eingegangene Vorlagen werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung genommen. Vorlagen können jederzeit abgesetzt werden. (4) Über Vorlagen, die Angelegenheiten betreffen, die im Ladungsschreiben nicht angegeben sind, kann der Magistrat nur beraten und beschließen, wenn dem zwei Drittel der in der Hauptsatzung festgelegten Zahl seiner Mitglieder zustimmen. (5) Werden Vorlagen nach Bereitstellung im Ratsinfosystem/iRICH nachträglich überarbeitet oder ergänzt, so wird dies per E-Mail an die Magistratsmitglieder kommuniziert. 6 Mitteilungspflicht und Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit ( 25 HGO) (1) Muss ein Mitglied annehmen, wegen Widerstreits der Interessen nicht mitberaten oder mitentscheiden zu dürfen, so hat es dies nach Aufruf des Tagesordnungspunktes dem vorsitzenden Mitglied unaufgefordert mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vor, so muss es den Sitzungsraum vor Beginn der Beratung verlassen. 7 Beratung und Abstimmung (1) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Sie/Er ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf. Der Magistrat kann eine andere Reihenfolge beschließen oder Tagesordnungspunkte absetzen. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister weist, sofern notwendig, bei den einzelnen Tagesordnungspunkten auf 25 HGO hin. (2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt sie/er die Reihenfolge.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Stimme der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Abzustimmen ist in der Regel durch Handaufheben. (4) Geheime Abstimmung ist unzulässig. Das gilt auch für Wahlen, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Im Übrigen gilt für die vom Magistrat vorzunehmenden Wahlen 55 HGO sinngemäß. (5) Das Abstimmungsergebnis wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unverzüglich festgestellt und bekanntgegeben. 8 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren des Magistrats. Jede Stadträtin/Jeder Stadtrat sowie die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung melden. Eine Rede wird deswegen nicht unterbrochen. 9 Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Magistrats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnis von Wahlen sind zu vermerken. Jede Stadträtin/jeder Stadtrat sowie die Bürgermeisterin/der Bürgermeister kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre/seine Abstimmung in der Niederschrift vermerkt wird. (2) Die Niederschrift ist von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. Für den Inhalt der Niederschrift ist die Schriftführerin/der Schriftführer alleine verantwortlich. Zu Schriftführern können Stadträtinnen/Stadträte oder Bedienstete der Stadtverwaltung gewählt werden. (3) Die Niederschrift steht spätestens am 7. Tage nach der Sitzung im Ratsinfosystem und in irich zur Verfügung und wird mit der nächsten Einladung zum Tagesordnungspunkt Genehmigung der letzten Niederschrift ein weiteres Mal hochgeladen. (4) Die Stadträtinnen/Stadträte sowie die Bürgermeisterin/der Bürgermeister können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben, so lange die Niederschrift noch nicht genehmigt ist. Über die Einwendungen entscheidet der Magistrat. (5) Den Fraktionsvorsitzenden und der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher wird über das Ratsinfosystem und irich ein Beschlussprotokoll zur Verfügung gestellt. 10 Anfragen und Mitteilungen an den Magistrat (1) Schriftliche Anfragen oder Mitteilungen an den Magistrat werden den Magistratsmitgliedern sobald als möglich in der Regel mit der nächsten Einladung mitgeteilt, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Bei umfangreichen Mitteilungen oder Anfragen genügt es, das Anschreiben oder Deckblatt zur Verfügung zu stellen.

(2) Anfragen oder Mitteilungen von Stadtverordneten, Ortsbeiräten oder dem Ausländerbeirat sind in keinem Fall Geschäft der laufenden Verwaltung. Ebenso sind alle wichtigen Anfragen oder Mitteilungen nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung. Darüber, was wichtig ist, entscheidet der Magistrat. (3) Schriftliche Anfragen werden schriftlich beantwortet. Hier ist eine schriftliche Beantwortung in digitaler Form ausreichend. 11 Verschwiegenheitspflicht (1) Die Stadträtinnen/Stadträte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des 24 HGO. Sie haben über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte. (2) Auskünfte von Ergebnissen der Sitzungen an Presse, Rundfunk oder Fernsehen werden ausschließlich durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder durch von ihr/ihm hierzu besonders Beauftragte gegeben. 12 Rederecht, Sprecherbefugnis (1) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister spricht in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirates für den Magistrat. Sie/Er vertritt und begründet Anträge des Magistrats. (2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrats abweichende Meinung vertreten. In diesem Fall hat sie/er zunächst die Auffassung des Magistrats darzulegen und danach kann sie/er ihre/seine Auffassung vertreten. (3) Im Falle des Abs. 2 kann der Magistrat ein anderes Magistratsmitglied als Sprecherin/Sprecher beauftragen. 97 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGO bleiben unberührt. 13 Mitwirkung des Ortsbeirates (1) Der Magistrat hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, soweit das nicht der Stadtverordnetenversammlung obliegt. Die Geschäftsordnung der Ortsbeiräte regelt das Verfahren. (2) Der Magistrat entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates, wenn die Entscheidung in seine Zuständigkeit fällt. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat schriftlich mit. Auch hier ist eine Rückmeldung in digitaler Form ausreichend. (3) Der Magistrat kann den Ortsbeirat in Angelegenheiten des Stadtteils zu einer Stellungnahme auffordern, wenn die Entscheidung in seine Zuständigkeit fällt. (4) Der Magistrat kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Stadtteils betrifft, ein Rederecht zu gewähren. 14 Auslegung, Abweichung von der Geschäftsordnung (1) Ergänzend sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung sinngemäß anzuwenden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen.

(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister entscheidet im Einzelfall, wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt der Magistrat. (3) Der Magistrat kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 15 Geschäftsstelle (1) Geschäftsstelle des Magistrats ist das Hauptamt. 16 Arbeitsunterlagen (1) Jedes Mitglied erhält einen Text der Hessischen Gemeindeordnung. Die Hauptsatzung und die Geschäftsordnungen von Stadtverordnetenversammlung und Ortsbeiräte stehen auf der Homepage der Stadt Usingen auf www.usingen.de im Satzungs-Center zur Verfügung. 17 Anzeigepflicht (1) Sie Stadträtinnen/Stadträte haben während der Dauer ihres Amtes jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unaufgefordert schriftlich anzuzeigen ( 26 a HGO). (2) Die Stadträtinnen/Stadträte haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeit für die Stadt der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister anzuzeigen. 77 Abs 2 HGO bleibt unberührt. 18 Mitwirkung des Ausländerbeirates (1) Der Magistrat hört den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. (2) Der Magistrat kann beschließen, den Ausländerbeirat zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören. (3) Der Magistrat entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ausländerbeirates, wenn die Entscheidung in seine Zuständigkeit fällt. Das vorsitzende Mitglied teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich mit. Eine schriftliche Rückmeldung in digitaler Form ist ausreichend. 19 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 09.03.1998 außer Kraft. Usingen, den 03.03.2014 Steffen Wernard Bürgermeister