Merkblatt für Arbeitgebende und Arbeitnehmende über die Familienzulagen gemäss Bundesgesetz (gültig ab 1. April 2010)

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Transkript:

Haus der Wirtschaft Altmarktstr. 96 Tel. 061 927 64 21 E-Mail gefak@kmu.org 4410 Liestal Fax 061 927 65 65 www.gefak.ch Merkblatt für Arbeitgebende und Arbeitnehmende über die Familienzulagen gemäss Bundesgesetz (gültig ab 1. April 2010) 1 Allgemeines Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) und die dazugehörige Bundesverordnung legen für die ganze Schweiz einheitliche geltende Regeln zum Familienzulagenwesen fest. Dieses Bundesgesetz geht den kantonalen Regelungen vor, lässt in gewissen Bereichen den Kantonen aber die Kompetenz, eigene Normen aufzustellen. So können die Kantone beispielsweise höhere als die im Bundesgesetz vorgeschriebenen Mindestzulagen vorsehen, Geburts- und Adoptionszulagen einführen usw. Neben dem Bundesgesetz ist deshalb immer auch das jeweilige kantonale Familienzulagengesetz zu beachten. 2 Anschlusspflicht Alle Arbeitgebenden müssen sich einer anerkannten Familienausgleichskasse anschliessen. Bisherige Befreiungsmöglichkeiten entfallen. Die Einzelheiten regelt jeweils die Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sich die betreffende Firma, Betriebsstätte oder Zweigniederlassung befindet. 3 Beitragspflicht Zur Finanzierung der Familienzulagen leisten die Arbeitgebenden einen Beitrag in Prozenten der gesamten AHV-pflichtigen Bruttolohnsumme des im jeweiligen Kanton angeschlossenen Betriebes. Diesen Beitrag schulden die Arbeitgebenden unabhängig davon, ob Familienzulagen auszurichten sind oder nicht. 4 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, die einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV 1) erzielen. Die als Nichterwerbstätige in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben, gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen. Zuständig ist jeweils die Kantonale Ausgleichskasse im Wohnsitzkanton. Der Anspruch entsteht und erlischt gleichzeitig mit dem Anspruch auf Lohn. Ausnahmen: Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt trotz Erlöschen des Lohnanspruchs bestehen: a) bei vollständiger Verhinderung an der Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder infolge Erfüllung gesetzlicher Pflichten ab Eintritt der Arbeitsverhinderung während des laufenden und der drei folgenden Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht nur noch Anspruch auf Familienzulagen, wenn weiterhin AHV-pflichtiger Lohn ausgerichtet wird. Kranken- oder Unfalltaggelder stellen keinen AHV-pflichtigen Lohn dar; b) während eines Mutterschaftsurlaubs von maximal 16 Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit besteht. Wurde das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt aufgelöst, besteht der Anspruch auf Kinderzulagen während 14 Wochen, sofern während dieser Zeit auch ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung der EO besteht;

c) während eines Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e Absatz 1OR; d) beim Tod der anspruchsberechtigten Person während des laufenden und der drei folgenden Monate. Bei Ein- bzw. Austritt während des Monats wird die Familienzulage entsprechend der Anzahl Kalendertage der Anstellung ausgerichtet (1 Kalendertag gibt Anspruch auf 1/30 einer Monatszulage und zwar unabhängig von der effektiven Kalendertagzahl des jeweiligen Monats). 5 Anspruchsberechtigung für Kinder Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen: a) Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (leibliche Kinder- und Adoptivkinder); b) Stiefkinder (im eigenen Haushalt lebend); c) Pflegekinder (unentgeltlich dauernd im eigenen Haushalt lebend); d) Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt. 6 Anspruch bei Wohnsitz der Kinder im Ausland a) Wohnsitz in einem EU- bzw. EFTA-Staat: Für Staatsangehörige dieser Staaten sowie der Schweiz besteht ein voller Anspruch. Wenn ein Elternteil im Ausland erwerbstätig ist, gelten betreffend der so genannten Anspruchskonkurrenz besondere Regeln. Wir verweisen auf das Merkblatt über den Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland. Kein Anspruch besteht für Kinder von Personen, die nicht Staatsangehörige der Schweiz oder der EU (bei Wohnsitz in der EU) bzw. der EFTA (bei Wohnsitz in der EFTA) sind. b) Kinder von Angehörigen der Staaten Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien und Slowenien: Es besteht der volle Anspruch; siehe Merkblatt über den Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland. c) Wohnsitz in einem anderen Staat: Es besteht in der Regel kein Anspruch auf Familienzulagen. d) Entsendungen und Weiterführung der obligatorischen Versicherung: Ins Ausland (ausserhalb der in Buchstabe a und b genannten Staaten) entsandte Mitarbeitende, die aufgrund eines internationalen Abkommens oder der Weiterführung der obligatorischen Versicherung weiterhin in der AHV versichert sind, haben Anspruch auf Familienzulagen für leibliche Kinder und für Adoptivkinder, sofern am Wohnsitz kein Anspruch auf Familienzulagen besteht. Die Zulagen werden an die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes angepasst. e) Asylsuchende: Über den Anspruch von Asylsuchenden gibt die Familienausgleichskasse Auskunft.

7 Anspruchskonkurrenz Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage bezogen werden. Haben mehrere Personen aufgrund ihrer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, wird diejenige Person, an welche die Familienzulage effektiv ausbezahlt wird, gemäss nachstehender Reihenfolge bestimmt: a) erwerbstätige Person; b) Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c) wenn beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat; d) Person, auf welche die Familienzulagenordnung des Wohnsitzkantons des Kindes anwendbar ist (= Person, die im Wohnkanton des Kindes arbeitet). Könnte die andere Person aufgrund des für sie anwendbaren Rechts eines anderen Kantons höhere Zulagen geltend machen, hat sie Anspruch auf Differenz. Beispiel: Familienwohnsitz ist Baselland, die Mutter arbeitet in Baselland, der Vater in einem anderen Kanton. Die Familienzulagen müssen über den Arbeitgeber der Mutter bezogen werden, da Wohnsitz- und Erwerbskanton zusammenfallen. Gewährt der Erwerbskanton des Vaters höhere Zulagen, kann der Vater die Differenz über seinen Arbeitgeber geltend machen. Die Regelung in Buchstabe d) kommt nur zur Anwendung, wenn nicht bereits auf Grund von Buchstabe a), b) oder c) eine Zuordnung vorgenommen werden konnte. e) Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen, wenn beide oder keine der anspruchsberechtigten Personen im Wohnsitzkanton des Kindes erwerbstätig sind. Personen mit mehreren Arbeitgebenden beziehen die ganze Zulage vom Arbeitgebenden, der ihnen den höchsten Lohn ausrichtet. Bei Erwerbstätigkeit in verschiedenen Kantonen besteht in solchen Fällen kein Anspruch auf eine Differenzzulage. Der Anspruch auf Familienzulagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geht im Fall der gleichzeitigen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit derselben Person demjenigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor. Bei Konkurrenz zwischen Ansprüchen mehrerer (selbständiger und unselbständiger) Personen ist das jeweilige kantonale Recht massgebend (i.d.r. geht der Anspruch aus unselbständigem Erwerb vor). Gibt das kantonale Recht keine Auskunft, oder haben mehrere Personen Anspruch als Selbständigerwerbende aufgrund zweier verschiedener kantonaler Regelungen, ist die Reihenfolge a) bis d) hiervor anwendbar. 8 Höhe der Familienzulagen, Beginn und Ende des Anspruchs Unabhängig vom Arbeitspensum werden nur ganze Familienzulagen ausgerichtet. Die Kinderzulage beträgt gemäss Bundesrecht mindestens 200 Franken pro Monat. Die Kantone können höhere Zulagen vorsehen. Der Anspruch auf Kinderzulagen beginnt mit dem Geburtsmonat des Kindes und erlischt am Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet oder stirbt. Für erwerbsunfähige Kinder erlischt der Anspruch am Ende des Monats, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet oder stirbt. Die Ausbildungszulage beträgt gemäss Bundesrecht mindestens 250 Franken pro Monat. Die Kantone können höhere Zulagen vorsehen. Der Anspruch beginnt frühestens mit dem Monat, der auf die Vollendung des 16. Altersjahres folgt und erlischt am Ende des Monats, in welchem das Kind die Ausbildung abschliesst, das 25. Altersjahr vollendet oder stirbt. Als Ausbildung

gelten beispielsweise die Absolvierung einer Berufslehre, der Besuch einer Mittel-, Fortbildungsoder Berufsschule, die Absolvierung eines Volontariats oder Praktikums im Hinblick auf die Berufswahl. Wird während der Ausbildung Militärdienst geleistet, bleibt der Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehen. Dies gilt jedoch nicht für Durchdiener. Kein Anspruch auf Familienzulagen besteht, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV 1). Angerechnet werden das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögenserträge, Waisenrenten und IV-Taggelder. Familienzulagen, welche die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 betreffen, werden nach bisherigem kantonalem Recht nachbezahlt und zurückgefordert. Für Nachzahlungen und Rückforderungen von Familienzulagen, welche die Zeit ab 1. Januar 2009 betreffen, gilt gesamtschweizerisch eine einheitliche Frist von fünf Jahren. 9 Weitere Zulagen Einige Kantone machen von der Möglichkeit Gebrauch, weitere Zulagen wie Geburts- und Adoptionszulagen vorzusehen. Der Kanton Baselland macht davon keinen Gebrauch. 10 Koordination mit anderen Sozialversicherungen Die Kumulation von Familienzulagen mit Kinderrenten der AHV und IV ist zulässig. Über die Koordination mit Familienzulagen in der Landwirtschaft und mit dem Kindergeld zum IV-Taggeld gibt die Familienausgleichskasse Auskunft. 11 Anmeldung und Bezug von Familienzulagen Der Anspruch auf Familienzulagen kann mit dem entsprechenden Formular Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen der Familienausgleichskasse geltend gemacht werden. Dieses kann direkt bei unserer Familienausgleichskasse verlangt oder auf unserer Homepage (www.gefak.ch) heruntergeladen werden. 12 Auszahlung der Familienzulagen durch die Arbeitgebenden Aufgrund des eingereichten Anmeldeformulars entscheidet die Familienausgleichskasse mittels Zulagenentscheid über den Anspruch. Die Arbeitgebenden tragen die Verantwortung für die richtige Auszahlung der Familienzulagen gemäss dem Zulagenentscheid. Die Familienzulagen sind am Monatsende auszurichten und, wenn sie zusammen mit dem Lohn ausbezahlt werden, als solche zu bezeichnen und gesondert in der Lohnabrechnung aufzuführen. Familienzulagen sind nicht AHV/IV/EO/ALV-beitragspflichtig. 13 Abrechnung mit der Familienausgleichskasse Die Abrechnung mit unserer Kasse (Verrechnung der Beiträge mit den ausbezahlten Leistungen) erfolgt immer am Ende eines Beitragsjahres (= Kalenderjahr). In der Regel wird im laufenden Abrechnungsjahr eine Akontoabrechnung auf der Basis des Vorjahres erstellt. Um den Arbeitgeber möglichst von administrativen Umtrieben zu entlasten, stellt unsere Kasse am Jahresende dem Arbeitgeber übersichtliche und einfach auszufüllende Deklarationsformulare zur Verfügung. Aufgrund der eingereichten Deklaration erhält der Arbeitgeber eine detaillierte Schlussabrechnung.

14 Meldepflicht und strafrechtliche Verantwortlichkeit Die Arbeitgebenden und Familienzulagenempfängerinnen und empfänger haben der Familienausgleichskasse alle Änderungen, welche die Anspruchsvoraussetzungen (Ziffern 4 bis 7) beeinflussen, unverzüglich zu melden. Dazu gehören insbesondere Austritte, Zivilstandsänderungen, Todesfall, Ausbildungsab- und unterbrüche, Obhutswechsel sowie Einkommensveränderungen der Elternteile, wenn dadurch die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziffer 7 verändert werden. Bei Krankheiten und Unfällen mit Verhinderung an der Arbeitsleistung von eventuell mehr als drei Monaten ist spätestens 60 Tage nach Eintritt der Arbeitsverhinderung Meldung zu erstatten. Sowohl Arbeitgebende wie Arbeitnehmende, die sich durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht entziehen bzw. eine Leistung erzielen wollen, die ihnen nicht zukommt, machen sich strafbar. 15 Auskünfte Für weitere Auskünfte steht Ihnen unsere Familienausgleichskasse gerne zur Verfügung. Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. 1) siehe Merkblatt Ansätze und Grenzbeiträge für Familienzulagen