Mutterschaftsentschädigung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mutterschaftsentschädigung"

Transkript

1 Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Mutterschaftsentschädigung Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab neu Überarbeitung IKS-2 Übergangsregelung gelöscht, aktuelle Beträge 1. März 2010 Aktueller Beitrag in Kapitel Grundlagen Art. 5 und Art. 69 ATSG Art. 16b ff. EOG (Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, kurz: Erwerbsersatzgesetz) Art. 23 ff. EOV AHVG, AVIG Art. 72 und Art. 74 KVG OR 2. Anspruchsberechtigung Auf den 1. Juli 2005 trat die Revision des Erwerbsersatzgesetzes in Kraft damit wurde die Mutterschaftsentschädigung eingeführt. Versichert sind Frauen, die unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes während neun Monaten lückenlos in der AHV obligatorisch (nicht freiwillig) versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübten. Die fünfmonatige Erwerbstätigkeit (innerhalb der 9- monatigen Versicherungsdauer) muss nicht zusammenhängend sein. Zudem ist der Beschäftigungsgrad nicht relevant. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen Taggelder wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ausgerichtet wurden. Anspruchsberechtigt ist eine Frau, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt als Arbeitnehmerin, als Selbständigerwerbende oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. Die Versicherte muss zum Zeitpunkt der Geburt als erwerbstätig gelten. Es ist jedoch nicht notwendig, dass sie die Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufnimmt. Die Mutterschaftsentschädigung wird in Form von Taggeldern geleistet. Der Anspruch beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert 98 Tage (14 Wochen). Die Mutter erhält ein Taggeld, wenn das Kind lebensfähig zur Welt kommt oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Das Taggeld wird auch an Samstagen und Sonntagen ausbezahlt.

2 Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (AHV-pflichtiger Lohn), welches die Mutter unmittelbar vor der Geburt erzielte. Maximal beträgt das Taggeld Fr (also 80% von Fr ). Dies bedeutet, dass auch Frauen, die mehr als Fr (30 x 245.-) verdienen, ein Taggeld von höchstens Fr erhalten. 3. Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei Frühgeburt Ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht nur, wenn die minimale AHV- Versicherungsdauer von 9 Monaten ausgewiesen ist. Bei einer Frühgeburt wird die Versicherungsdauer entsprechend herabgesetzt: - auf 8 Monate bei einer Geburt zwischen 8. und 9. Schwangerschaftsmonat ( Woche) - auf 7 Monate bei einer Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwangerschaftsmonat ( Woche) - auf 6 Monate bei einer Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat Die Herabsetzung betrifft nur die Versicherungsdauer, nicht dagegen die 5-monatige Mindesterwerbsdauer und den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. 4. Kein Anspruch bzw. Ende des Anspruchs Stirbt eine Frau während der Geburt oder während des Mutterschaftsurlaubs, erlischt der Anspruch auf Mutterschaftstaggelder. Der Anspruch geht nicht auf die Hinterlassenen über. Stattdessen entsteht mit dem Tod der Mutter ein Anspruch auf AHV- Leistungen (Waisen- und Witwerrente). Nimmt eine Mutter vor Ablauf der 98 Tage ihre Arbeitstätigkeit wieder auf, so endet der Taggeldanspruch vorzeitig. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bloss um die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit handelt. Ein Anspruch auf Restauszahlung besteht nicht. 5. Aufschub des Anspruchs Muss das Neugeborene aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt im Spital bleiben oder muss es wieder ins Spital gebracht werden, so kann die Mutter den Anspruch auf das Taggeld aufschieben, bis das Kind zu Hause ist. Der Aufschub kann nur erfolgen, sofern das Neugeborene mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss und dies durch ein Arztzeugnis bestätigt wird. Der Aufschub beginnt mit dem Tag der Geburt und endet an dem Tag, an welchem das Neugeborene nach Hause darf. Ab dem Tage der Rückkehr nach Hause fliessen die Taggelder während 98 Tagen. 6. Arbeitslose Mütter Frauen, die arbeitslos sind oder infolge Arbeitslosigkeit nicht eine Erwerbstätigkeit von mindestens fünf Monaten ausübten, verfügen über einen Anspruch, wenn sie bis zur

3 Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Frauen, die bis unmittelbar vor der Geburt eine genügende Beitragszeit gemäss AVIG nachweisen. Frauen, die den maximalen Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung bereits vor der Geburt ausgeschöpft haben, verfügen über keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. 7. Arbeitsunfähige Mütter Versicherte, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig sind oder infolge Arbeitsunfähigkeit nicht eine Erwerbstätigkeit von mindestens fünf Monaten ausüben konnten, verfügen über einen Anspruch, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung beziehen. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, deren Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch zum Zeitpunkt der Geburt schon erschöpft war. 8. Besondere Fragen Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Ist die Versicherte infolge Abtreibung oder Totgeburt oder Fehlgeburt für einige Zeit arbeitsunfähig, ist dies als Krankheit oder Unfall im Sinne des Obligationenrechts zu behandeln. Ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht in diesen Fällen nicht. 9. Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen Während des Bezugs einer Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG werden keine Taggelder anderer Sozialversicherungen (ALV, IV, UV, MV) ausgerichtet. Bezog eine Mutter bis unmittelbar vor der Geburt Taggelder einer dieser Versicherungen und waren diese höher als die Mutterschaftsentschädigung, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung dem bisher bezogenen Taggeld, auch wenn dabei die Grenze von Fr überschritten wird. 10. Sozialversicherungsrechtliche Beiträge Anders als bei Taggeldern von Krankentaggeld- oder Unfalltaggeldversicherungen werden von den Taggeldern aus Mutterschaftsentschädigung Beiträge für AHV/IV/EO abgezogen. Die Hälfte des geschuldeten Beitrages entrichtet die versicherte Frau, für die andere Hälfte kommt der Ausgleichsfonds der EO auf. Arbeitgeber müssen keine Beiträge bezahlen. Die Versicherten sind während des ganzen Mutterschaftsurlaubs kostenlos unfallversichert.

4 11. Anmeldung Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet werden. Zur Geltendmachung des Anspruchs ist grundsätzlich die Versicherte selbst befugt. Das Formular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung (Formular Nr d) kann unter herunter geladen werden (Pfad siehe auch unter Ziffer 14: Allgemeines; Formulare; 4. Leistungen der EO). ACHTUNG: Um allfällige Rückerstattungsansprüche aus Bevorschussungen sicher zu stellen, füllt der Sozialdienst die erste Seite des Formulars "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung)" entsprechend dem Anhang des Stichworts aus, datiert und unterzeichnet es und stellt danach das Formular der zuständigen Ausgleichskasse zu. Das weitere Verfahren entspricht dem Nachzahlungsverfahren in der IV (Ziffer 6 des Stichworts "IV-Leistungen"). a) Arbeitnehmerinnen Bei Arbeitnehmerinnen wird in der Regel der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Mutterschaftsentschädigung beziehen und der Versicherten wie bis anhin den Lohn (80% davon) auszahlen. In diesem Fall ist auch der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zur Geltendmachung des Anspruchs bei der zuständigen Ausgleichskasse berechtigt. Der Sozialdienst rechnet den Lohn weiterhin als Einnahme im Budget ein. b) Selbständigerwerbende Selbständigerwerbende Mütter machen den Anspruch direkt bei derjenigen Ausgleichskasse geltend, mit der sie die AHV-Beiträge abrechnen. 12. Drittauszahlung Mutterschaftstaggelder sind Versicherungsleistungen und stellen ein Ersatzeinkommen dar. Im Bevorschussungsfall steht dem Sozialdienst ein gesetzliches Rückforderungsrecht zu, das er direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend macht. Zur Geltendmachung ist das Formular ( ) zu verwenden (s. dazu obige Ziffer 12). 13. Formulare Die Formulare Verrechnung von Nachzahlungen de AHV/IV und EO ( ) und Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung ( ) können heruntergeladen werden unter Weiterführende Stelle Alters- und Versicherungsamt

5 15. Siehe auch: Drittauszahlung Ersatzeinkommen IV-Leistungen Edith Olibet Sozialbehörde

Mutterschaftsentschädigung

Mutterschaftsentschädigung Mutterschaftsentschädigung Was lange währt, wird endlich gut! POA/JP/01.06.2005 1 Übersicht Benutzte Quellen Rückblick Anspruchsberechtigte Frauen Anspruchsvoraussetzungen Dauer des Anspruchs Höhe und

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005 6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung Vorentwurf Vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Einreichungsort der Anmeldung siehe letzte Seite! Bei Auswahlfragen das Zutreffende ankreuzen AHV-Nr. A. Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien

Mehr

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004 4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006 6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien der Mutter 1.1 Name Auch Name als ledige Person 1.2 Alle Vornamen Rufname in Grossbuchstaben 1.3

Mehr

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009 6.02 Stand am 1. Januar 2009 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen

A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen Anmeldung zur Schwangerschaftsentschädigung MEK SKMV für Kaminfegerinnen 1. Personalien zur werdenden Mutter 1.1 Familienname: 1.2 Vorname: 1.3 Geburtsdatum:

Mehr

Vertiefungskurs Anstellungen - Nachmittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA)

Vertiefungskurs Anstellungen - Nachmittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA) DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Vertiefungskurs Anstellungen - Nachmittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA) 2018 Ziel der Veranstaltung Die Teilnehmenden > kennen die Grundlagen

Mehr

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer INFO-SERVICE Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte AUSGABE 2003 716.203 d 3. AVIG-Revision Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Mehr

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2010 6.02 Stand am 1. Januar 2010 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes. Merkblatt Entschädigung Wartezeit Taggeld Versicherter Verdienst Pauschalansätze Sozialabzüge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Militär und Zivilschutz Anrechnung von Zwischenverdienst

Mehr

Erläuterungen. Neufassung EOV. Einleitende Bemerkungen

Erläuterungen. Neufassung EOV. Einleitende Bemerkungen Erläuterungen Einleitende Bemerkungen Die Einführung einer Mutterschaftsentschädigung und die Verbesserungen für Dienstleistende, welche in der vom Volk am 26. September 2004 angenommenen Änderung des

Mehr

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Elternurlaub 5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse

Mehr

Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses

Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses Prof. Dr. iur Thomas Gächter Seite 1 Übersicht: Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses I. Natur des Arbeitsverhältnisses,

Mehr

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub vom 8. September 2008 IV E 3 i Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf den 35 der Personalordnung vom 21. Juni 2006: 1 Geltungsbereich Dieses

Mehr

Aktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018

Aktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018 Aktuelles über Sozialversicherungen für das Jahr 2018 Aktuelle Grenzbeträge BVG (Berufliche Vorsorge) Maximal anrechenbarer Lohn pro Jahr 84'600.00 84'600.00 Mindestjahreslohn 21 150.00 21'150.00 Koordinationsabzug

Mehr

Trainingsaufgaben für Finanz und Rechnungswesenfachleute. Trainingsaufgaben. Sozialversicherung 1. Semester Lösungssatz

Trainingsaufgaben für Finanz und Rechnungswesenfachleute. Trainingsaufgaben. Sozialversicherung 1. Semester Lösungssatz Trainingsaufgaben Sozialversicherung 1. Semester 2011 1 Lösungssatz Aufgabe 1 3 Pkt. Die Unfallversicherung gestaltet ihre Prämien nach dem Äquivalenzprinzip. Erklären Sie an einem Beispiel, wie dieses

Mehr

Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen)

Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C80-C82 Zuschlag für Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 34 AVIV Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) C80 Zum

Mehr

Für jeden Einsatz in einem Drittbetrieb muss ein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. (siehe Punkt 3.2 des Arbeitsvertrages)

Für jeden Einsatz in einem Drittbetrieb muss ein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. (siehe Punkt 3.2 des Arbeitsvertrages) Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst Vertragswesen im Personalverleih Kommentar zum Leih- oder Regiearbeitsvertrag Auf den Leiharbeitsvertrag sind einerseits die Vorschriften von Art. 319 ff.

Mehr

Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters, Witwen und Waisenrenten. Schutz gegen die Folgen von Erwerbsunfähigkeit

Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters, Witwen und Waisenrenten. Schutz gegen die Folgen von Erwerbsunfähigkeit 44.01 Bezeichnung der Sozialversicherung Abkürzung Zweck Beiträge in % des Bruttolohnes Arbeitnehmer Arbeitgeber Total AHV EO Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod in Form von Alters,

Mehr

Berufsprüfung Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungsteil 9: Koordination. Kandidatennummer. Anzahl Seiten der Prüfung (inkl.

Berufsprüfung Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungsteil 9: Koordination. Kandidatennummer. Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Prüfungsdauer 40 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 11 Beilage(n) Maximale Punktzahl Keine 40 Punkte Erzielte Punkte Note e Schreiben Sie die auf sämtliche Blätter (Prüfung und allfällige

Mehr

6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung

6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung 6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung.

Mehr

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2011 318.102.07 d KSR 11.10 Vorbemerkung zum Nachtrag 1, gültig

Mehr

Leistungskoordination und Überentschädigung

Leistungskoordination und Überentschädigung Dr. Hans-Ulrich Stauffer Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Leistungskoordination und Überentschädigung FS 2014 Leistungskoordination und Überentschädigung Zweck der Leistungskoordination Koordinationsgrundsätze

Mehr

Kreisschreiben über die Schutzfrist (KSSF)

Kreisschreiben über die Schutzfrist (KSSF) Kreisschreiben über die Schutzfrist (KSSF) Gültig ab 1. Januar 2012 318.507.24. d 11.11 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen... 3 1. Schutzfrist... 4 2. Voraussetzungen für eine Übergangsleistung... 4 3. Dauer

Mehr

SCHWYZER SCHLÜSSEL ZUR SOZIALEN SICHERHEIT

SCHWYZER SCHLÜSSEL ZUR SOZIALEN SICHERHEIT SCHWYZER SCHLÜSSEL ZUR SOZIALEN SICHERHEIT Ihre Sozialversicherungen unser Metier. Wir sind für Sie da. Als kantonal verankertes Kompetenzzentrum sichern wir der gesamten Schwyzer Bevölkerung den Zugang

Mehr

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder

Mehr

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) Höhe Art. 20 Art. 20 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

2.02 Beiträge Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO

2.02 Beiträge Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 2.02 Beiträge Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2017 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV)

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

Sozialversicherungen in der Schweiz AHV. Änderungen Kurt Häcki. Informationsstelle AHV/IV

Sozialversicherungen in der Schweiz AHV. Änderungen Kurt Häcki. Informationsstelle AHV/IV Sozialversicherungen in der Schweiz Kurt Häcki Änderungen 2019 Die Änderungen 2019 betreffen Angaben und Zahlen in verschiedenen Kapiteln und Anhängen. Stand 1. Januar 2019 AHV Kapitel: 5, 6, 7, 10, 11,

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot

1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot BFS Winterthur Wordrepetition OAQ Ü37 Bearbeiten Sie das Dokument Ü37_Wordrepetition_Text wie folgt: Fügen Sie eine Titelseite ein. Der Titel heisst Mutterschutz in der Schweiz. Ebenfalls erscheint hier

Mehr

3.04 Leistungen der AHV Flexibler Rentenbezug

3.04 Leistungen der AHV Flexibler Rentenbezug 3.04 Leistungen der AHV Flexibler Rentenbezug Stand am 1. Januar 2019 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das

Mehr

MITTEILUNG 2015 BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder

MITTEILUNG 2015 BEITRAGSSÄTZE GÜLTIG AB An unsere Mitgliedfirmen. Chur, im Dezember Sehr geehrte Mitglieder MITTEILUNG 2015 An unsere Mitgliedfirmen Chur, im Dezember 2015 Sehr geehrte Mitglieder Die nachfolgende Mitteilung 2015 enthält allgemeine Informationen für das kommende Jahr. Die Anleitung für die korrekte

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich müssen von jeder Lohnzahlung

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen AHV/IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen AHV/IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen AHV/IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung Gültig ab 1. Januar 2004 318.104.01 d/vmv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben löst

Mehr

Copyright rosemarie rossi consulta.ch. Trainingsaufgaben Frühjahr 2013 alle Semester Aufgaben. rossi consulta.ch

Copyright rosemarie rossi consulta.ch. Trainingsaufgaben Frühjahr 2013 alle Semester Aufgaben.  rossi consulta.ch Trainingsaufgaben Frühjahr 2013 alle Semester Aufgaben 1 Aufgabe 1 (Soziale Sicherheit) Kreuzen Sie an, ob die untenstehenden Aussagen richtig oder falsch sind. Aussage RICHTIG FALSCH Sozialversicherungen

Mehr

Vorsorge im 3-Säulen-System. 2. Säule: Berufliche Vorsorge. Instrument: BVG. Ziel: Fortsetzung Lebensstandard. Alter Invalidität Tod Krankheit Unfall

Vorsorge im 3-Säulen-System. 2. Säule: Berufliche Vorsorge. Instrument: BVG. Ziel: Fortsetzung Lebensstandard. Alter Invalidität Tod Krankheit Unfall Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Überblick über die Sozialversicherungen

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

vom 24. November 2004 (Stand am 1. Januar 2013) 1. Kapitel: Entschädigung für Dienstleistende 1. Abschnitt: Anspruch auf Entschädigung

vom 24. November 2004 (Stand am 1. Januar 2013) 1. Kapitel: Entschädigung für Dienstleistende 1. Abschnitt: Anspruch auf Entschädigung Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) 834.11 vom 24. November 2004 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 1 über den Allgemeinen

Mehr

Koordination und Überentschädigung. Personen-Schaden-Forum 2004 Sylvia Läubli Ziegler Koordination und Überentschädigung

Koordination und Überentschädigung. Personen-Schaden-Forum 2004 Sylvia Läubli Ziegler Koordination und Überentschädigung Koordination und Überentschädigung Subrogation / Regress => Eintritt der Sozialversicherungsträger in die Ansprüche der Geschädigten Soll verhindern, dass Versicherte durch Sozialversicherungen und Haftpflichtige

Mehr

SVS Schweiz. Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Sozialversicherungsfachkurs. Probeprüfung. (24 Punkte) Fach: AHV-Beiträge/Versicherung

SVS Schweiz. Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Sozialversicherungsfachkurs. Probeprüfung. (24 Punkte) Fach: AHV-Beiträge/Versicherung SVS Schweiz. Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Sozialversicherungsfachkurs Probeprüfung 2007 (24 Punkte) Fach: AHV-Beiträge/Versicherung (Fragen) Zeitvorgabe: 20 min SVS-Fachausbildung Seite -

Mehr

Antrag für eine Rentenvorausberechnung

Antrag für eine Rentenvorausberechnung Antrag für eine Rentenvorausberechnung Antrag Gewünscht wird eine Vorausberechnung für eine Altersrente (in diesem Fall müssen die Fragen in Ziffer 7 vollständig beantwortet werden) Invalidenrente Hinterlassenenrente

Mehr

Erwerbsausfallentschädigungen

Erwerbsausfallentschädigungen 6.01 Stand am 1. Januar 2000 Erwerbsausfallentschädigungen 1 Entschädigungsberechtigte Personen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im

Mehr

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen 1.2007 Stand am 1. Januar 2007 Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) . Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung

Mehr

BVG > Invalidenleistungen

BVG > Invalidenleistungen BVG > Invalidenleistungen Direktadresse: www.invalidenleistungen.ch Gesetz, Verordnung, detaillierte Rechtsprechung, BVG-Mitteilungen Interaktive Expertensysteme: Anspruchsprüfung auf eine Invalidenrente

Mehr

Lohnkompensation bei den Ergänzungsleistungen. wie läuft das Verfahren? Mai 09

Lohnkompensation bei den Ergänzungsleistungen. wie läuft das Verfahren? Mai 09 Lohnkompensation bei den Ergänzungsleistungen wie läuft das Verfahren? 1 Gesetzliche Grundlagen (gemäss Bundesgesetz) Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütbaren Krankheitskosten gelten

Mehr

Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 AVIG ausgerichtet wurden Kontrollfreie Tage

Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 AVIG ausgerichtet wurden Kontrollfreie Tage ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/B364-B369 Kontrollfreie Tage Art. 27 AVIV B364 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug hat die versicherte Person Anspruch

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR

Mehr

Hinterlassenenrenten der AHV. 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder. 2 Damit eine Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente

Hinterlassenenrenten der AHV. 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder. 2 Damit eine Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente 3.03 Stand am 1. Januar 2006 Hinterlassenenrenten der AHV Renten für die Hinterlassenen 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte,

Mehr