Gebühren- und Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Detmold vom 12. Dezember 1996

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Transkript:

Gebühren- und Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Detmold vom 12. Dezember 1996 (zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 16.12.2010) öffentlich bekannt gemacht: 27.12.2010 gültig seit: 01.01.2011 Aufgrund 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666/SGV NW 2023) und der 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW, S. 712) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Detmold in seiner Sitzung am 28.11.1996 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadtbücherei Detmold ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Detmold. Sie dient der allgemeinen und schulischen Bildung, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung und der kreativen Freizeitgestaltung. (2) Die Benutzung der Stadtbücherei ist allen gestattet und richtet sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts. (3) Die Benutzung der Stadtbücherei ist gebührenpflichtig nach der jeweiligen Gebührenordnung. (4) Die Stadtbücherei kann für die Benutzung einzelner Teileinrichtungen besondere Bestimmungen vorsehen. 2 Anmeldung (1) Die Kundin / der Kunde meldet sich persönlich unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung an. Bei Kindern oder Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter sowie die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. (2) Die Kundin / der Kunde bzw. die gesetzlichen Vertreter erkennen die Benutzungs- und Gebührenbestimmungen sowie besondere Bestimmungen bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. (3) Juristische Personen können die Stadtbücherei im Rahmen der Satzung durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte Personen benutzen. (4) Die Kundin / der Kunde erhält einen Büchereiausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbücherei bleibt. Der Verlust dieses Ausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Büchereiausweises entstehen, haftet die eingetragenen Kundin/der Kunde bzw. der gesetzliche Vertreter bei Kindern und Jugendlichen. (5) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien sind der Stadtbücherei unter Vorlage des gültigen Personalausweises bzw. Passes mit Meldebescheinigung umgehend mitzuteilen. (6) Der Büchereiausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. 3 Entleihen - Verlängern - Vormerken 1 ORTSRECHT

(1) Gegen Vorlage des Büchereiausweises werden Bücher und andere Medien bis zu vier Wochen (28 Tage) ausgeliehen. Für bestimmte Medien behält sich die Stadtbücherei vor, Gebühren zu erheben und Leihfristen zu verkürzen bzw. gesondert festzulegen. Die Anzahl der von einer Kundin / einem Kunden gleichzeitig entleihbaren Bücher und Medien kann durch die Stadtbücherei begrenzt werden. Die entliehenen Medien sind fristgerecht unaufgefordert zurückzugeben. (2) Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen. (3) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (4) Die entliehenen Medien können vor Ablauf der Leihfrist unter Vorlage des gültigen Büchereiausweises bis zu 2-mal verlängert werden. Bei vorgemerkten und gemahnten Medien ist eine Verlängerung nicht möglich. Die Stadtbücherei behält sich vor, bestimmte Medien von der Verlängerungsmöglichkeit auszuschließen. (5) Ausgeliehene Medien können gegen Entrichtung einer Gebühr vorbestellt werden. Einzelne Medien können von dieser Möglichkeit ausgeschlossen werden. (6) Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. 4 Auswärtiger Leihverkehr Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den Auswärtigen Leihverkehr nach der hierfür geltenden Leihverkehrsordnung der Deutschen Bibliotheken in der jeweils gültigen Fassung gegen eine Gebühr beschafft werden. 5 Behandlung der Medien, Haftung (1) Die Kunden sind verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigungen z. B. Beschmutzung, Nässe und sonstigen Veränderungen zu bewahren. Als Beschädigungen gelten auch Unterstreichungen, Bemerkungen, Markierungen u. ä. Vor jeder Ausleihe sind die Medien von den Kunden auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen. Vorhandene Beschädigungen sind der Stadtbücherei sofort zu melden. (2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Für jede Beschädigung oder Verlust von Medien sind die Kunden bzw. die gesetzlichen Vertreter zum Ersatz des Neuwertes verpflichtet. Als Ersatz gilt in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch die Kunden. Ist dies nicht möglich, ist ein gleichwertiger Ersatz zum Neuwert zu beschaffen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben. (3) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen. (4) Die Kunden haben die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Bei Verletzung des Urheberrechts haften die Kunden. 6 Leihfristüberschreitung (1) Die entliehenen Medien sind spätestens am letzten Tag der Ausleihfrist zurückzugeben. Ist die Leihfrist überschritten oder eine Leihfristverlängerung nicht rechtzeitig beantragt worden, sind Säumnis- und Bearbeitungsgebühren nach dem Gebührentarif zu entrichten. Die Gebühren entstehen unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zu einer schriftlichen Mahnung besteht nicht. (2) 3 Wochen nach Ablauf der Leihfrist werden nicht zurückgegebenen Medien, rückständige Gebühren und Schadensersatzleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. 2 ORTSRECHT

(3) Solange die Kundin / der Kunde der Rückgabe von Medien, der Ersatzleistung oder Zahlung von Gebühren nicht nachkommt, ist eine weitere Benutzung der Stadtbücherei nicht möglich. (4) Bei wiederholter Leihfristüberschreitung kann die Kundin / der Kunde von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. 7 Internet (1) Für die Qualität und Zuverlässigkeit der Informationen im Internet übernimmt die Stadtbücherei keine Verantwortung. (2) Es dürfen keine Änderungen oder Manipulationen an den Computern und der Software vorgenommen werden. Bei Missachtung behält sich die Bücherei den Ausschluss von der Computer- oder Büchereinutzung sowie strafrechtliche Verfolgung vor. (3) Im Internet werden Texte und Bilder angeboten, die rassistisch, pornographisch oder gewaltverherrlichend sind. Die Stadtbücherei hat nur wenige Möglichkeiten, Kinder und Jugendliche vor diesen Inhalten zu schützen. Aus rechtlichen Gründen benötigen deshalb Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren eine schriftliche Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten für die Internetnutzung. Mit dem Einverständnis zur Nutzung der Computerarbeitsplätze und dem Internet übernehmen die Erziehungsberechtigten auch die Haftung für eventuelle Schäden, die die Tochter / der Sohn an Geräten oder Software der Stadtbücherei verursacht. (4) Internetinhalte, die nach deutschem Gesetz nicht zulässig sind, dürfen nicht aufgerufen, gespeichert oder auf andere Computer übermittelt werden. Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützter Software, Betriebssystemen, Informationen und Daten ist untersagt, es sei denn, der Produzent gestattet ausdrücklich das Herunterladen. (5) Dokumente und Dateien können ausgedruckt oder auf Datenträgern gespeichert werden. 8 Hausordnung (1) Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen sind bei Betreten der Bücherei in den dafür vorgesehenen Schränken einzuschließen. Auf Verlangen ist ihr Inhalt vorzuzeigen. Die Schlüssel der Schränke haben in der Bücherei zu verbleiben (2) Essen, Trinken und Rauchen sowie Lärmen und sonstiges störendes Verhalten sind nicht gestattet. (3) Tiere, Gepäckstücke und sonstige sperrige Güter dürfen nicht in die Bücherei mitgenommen werden. (4) Für verlorengegangene, beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände der Kunden wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus den Garderobenschränken abhanden gekommen sind. (5) Dem Büchereipersonal steht das Hausrecht zu, seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. 9 Ausschluss von der Benutzung Kunden, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. 10 Inkrafttreten Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 1.1.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Stadtbücherei vom 14.11.1983 außer Kraft. 3 ORTSRECHT

Gebührentarif zur Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Detmold vom 12. Dezember 1996 (zuletzt geändert durch 6. Änderungssatzung vom 01.06.2010, gültig ab 01.10.2010) I. Gebühren nach 1 (3) der Benutzungsordnung: alt neu 1. Jahresgebühr 12,00 12,00 2. Familien- und Partnerausweis Familien oder Personen über 18 Jahre, die in einem gemeinsamen Haushalt leben (gegen Nachweis) 1 16,00 3. Halbjahresgebühr 7,00 9,00 4. Einmalige Nutzung 3,00 3,00 5. Ermäßigung von 50% der Jahresgebühr erhalten Auszubildende, Studierende, Sozialpassinhaber, Arbeitslose, Grundwehr- und Ersatzdienstleistende über 18 Jahre, neu: Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre (gegen Nachweis) 0 6,00 0 6. Befreit von der Jahresgebühr sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie Behörden, Institutionen und Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre (gegen Nachweis) 0 0 7. Ersatzausstellung eines Büchereiausweises - für Erwachsene - für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 8. Ermittlung einer neuen Kundenadresse / eines neuen Namens 3,00 3,00 9. Gebühren für Spielfilme - Kinderfilm Ausleihgebühr je Woche - Erwachsenenfilm Ausleihgebühr je Woche 1,00 2,00 1,50 10. Gebühren für Konsolenspiele je Spiel Ausleihgebühr (vier Wochen) 4,00 11. Bestseller 2,00 2,00 12. Internet (15 Minuten) 0,50 0,50 13. Ausdruck von Daten (je Seite) 0,10 0,10 14. Vorbestellung einer Medieneinheit 2,00 2,00 15. Vermittlung einer Medieneinheit aus einer auswärtigen Bibliothek 3,00 3,00 4 ORTSRECHT

16. Rechercheauftrag in Datenbanken 17. Verlust oder Beschädigung von AV-Medien-Hüllen 1,50 1,50 18. Ersatzbeschaffung eines Schlüssels für Schließfächer 20,00 20,00 II. Säumnisgebühren nach 6 (1) der Benutzungsordnung: 1. Je Medieneinheit und angefangene Woche 1,00 1,50 2. Spielfilme, Konsolenspiele je Öffnungstag 1,00 1,50 3. Bearbeitungsgebühr ab der 3. Mahnstufe 2,00 Die Gebühren nach Ziffer I sind zum Zeitpunkt der Leistung, die Gebühren nach Ziffer II bei Fristablauf fällig. Die Änderung des Gebührentarifs tritt am 01.10.2008 in Kraft. 5 ORTSRECHT