Bundesministerium für Landesverteidigung Rechtsabteilung

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Transkript:

Bundesministerium für Landesverteidigung Rechtsabteilung Roßauer Lände 1 1090 WIEN Sachbearbeiter: VB Mag Dr iur Christian SCHATTLE Tel: 050201/10-21480 Fax: 050201/10-17074 E-Mail: recht1 @bmlv.gv.at Verfahren zur Erteilung einer waffenrechtlichen Bewilligung zum Erwerb und Besitz eines sgrw M-86 und Widerruf der Bewilligung für sgrw 38141 Mag. SCHERER Andreas Krebsengartengasse 1130 1150 Wien BESCHEID Auf Grund Ihres Antrages vom 24. Mai 2008 wird Ihnen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres gemäß 5 18 Abs. 2 und 3 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 1211997, in Verbindung mit 1 Abschnitt I Z 4 a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung - KMV), BGBl. Nr. 624, eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz des schweren Granatwerfers der Type,,M-86" mit der Serialnummer SAAO16 erteilt. Der Erwerb, die Überlassung bzw. Weitergabe der Waffe sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Die Ihnen mit Bescheid vom 18. April 2008, GZ S90931191-Rechtl2008, gemäß 18 Abs. 2 und 3 WaffG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres erteilte Ausnahmebewilligung

zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial wird bezüglich des Spruchpunktes 2. sgrw 38141" gemäß 5 18 Abs. 5 WaffG widerrufen. Kostenentscheidung Für die Ausnahmebewilligung ist nach Tarifpost 34 Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBI. Nr. 2411983, eine Verwaltungsabgabe von 109,-- zu entrichten. Für Ihren Antrag vom 24.05.2008 ist gemäß 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957, BGBI. Nr. 267, eine Eingabegebühr in der Höhe von 13,20 zu entrichten. Der Gesamtbetrag in der Höhe von 122,20 ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegenden Erlagscheins auf das PSK-Konto Nr. 5090.008 des Bundesministeriums für Landesverteidigung einzuzahlen. Mit Bescheid vom 18. April 2008, S90931191-Rechtl2008, wurde ihnen eine waffenrechtliche Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial erteilt, unter anderem für einen schwerer Granatwerfer Kaliber 12 cm der Type,,38/4lU. Mit e-mail vom 24. Mai 2008 teilten sie mit, dass in Folge vollständiger Vernichtung sämtlicher Bestände an schweren Granatwerfern (sgrw) der bewilligten Bauart bedauerlicherweise kein Exemplar mehr für ihr Museum erworben werden könne. Sie beantragten daher, ihnen eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb und Besitz eines sgrw 86 zu erteilen. Mit Schreiben vom 26. August 2008, GZ S920001323-GStbAbtl2008, teilte die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit, dass der Bewilligung keine militärischen Interessen entgegenstehen. Mit Note der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Oktober 2007, Zahl WA-23lWVl88, teilte diese mit, dass keine Umstände bekannt sind, die Ihre waffenrechtliche Verlässlichkeit gemäß 8 WaffG in Zweifel ziehen lassen. Mit e-mail vom 02. September 2008 übermittelten sie ein Unbrauchbarmachungsprotokoll mit dem Vermerk Zweitschrift" betreffend den sgrw 86 mit der Serialnummer SAAOl6 vom 26. August 2008, Kdo EU Z1 D60130205501. In diesem Protokoll wird der Gegenstand wie folgt beschrieben: Es handelt es sich um einen Granatwerfer, 1. bei dem im Bereich des Laderaumes 130 mm von der Bodenstückkante sechs Bohrungen mit einem Durchmesser von mindestens 20 mm angebracht sind;

2. dessen Rohr 700 mm vor der Mündung durchbohrt und darin ein Stahlstift von 20 mm eingeschweißt ist; 3. dessen Schlagbolzen plan abgeschliffen und im Bodenstück verschweißt ist; 4. dessen Verschraubung zwischen Rohr und Bodenstück an mindestens drei Stellen verschweißt ist; 5. dessen Führungszylinder 300 mm vom Bodendeckel durchbohrt und mit einem Stahlstift von sechs mm verschweißt ist; 6. dessen Höhenrichtspindel um 13 Umdrehungen aus dem Führungszylinder herausgedreht und verschweißt ist; 7. dessen Seitenrichttrieb mittig bei 20 Umdrehungen verschweißt ist, und 8. dessen Rohraufnahme in der Bodenplatte mit einer durchgehenden Öffnung von mindestens 80 mm Durchmesser versehen ist. Mit Schreiben vom 10. September 2008, S90931123-ARWT/WFT/2008, teilte die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Protokoll mit:, Die Arbeiten laut beiliegendem Unbrauchbamzachungsprotokoll wurden aus technischer Sicht überprüft und für in Ordnung befunden. Daher ist aus h.0. Sicht nichts gegen die Aufstellung des gegenständlichen sgr W 86 im 'Bunkermuseum Wurzenpass/Kärnten " einzu wenden. " Mit Schreiben vom 15. September 2008, GZ VA2001/0091-III/3/2008, teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass keine sicherheitspolizeilichen Interessen entgegenstehen und das Einvernehmen zur Erteilung der Bewilligung als hergestellt anzusehen ist. Am 25. September 2008 wurde ihnen Akteneinsicht gemäß 17 AVG gewährt und das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs nahmen sie das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und erklärten schriftlich, dem nichts mehr hinzuzufügen zu haben. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat erwogen: Gemäß $1 Abschnitt1 Z4aKMV sind Granatwerfer Kriegsmaterial. Beim Antragsgegenstand handelt es sich um einen Granatwerfer im Sinne der Verordnung. Gemäß 18 Abs. 1 WaffG sind Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial verboten. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres gemäß 5 18 Abs. 2 WaffG verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen, Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen, wenn keine gewichtigen Interessen dagegen sprechen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art. Derartige Bewilligungen können gemäß Abs. 3 aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet erteilt, an Auflagen gebunden und widerrufen werden, wenn eine Vorraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist. Aus ihrem Antrag ergibt sich, dass kein Interesse mehr am Erwerb eines schweren Granatwerfers Type 38/41 gegeben ist, weil kein derartiger Granatwerfer mehr in der von ihnen geplanten Weise erworben werden kann.

Damit ist eine wesentliche Vorraussetzung weggefallen, die zur Ausnahmebewilligung mit Bescheid vom 18. April 2008, GZ S90931191-Recht12008 betreffend den konkreten Verfahrensgegenstand Granatwerfer Typ 38/41 geführt hat. Aus diesem Grunde war die ihnen beschiedene Ausnahmebewilligung vom 18. April 2008, GZ S90931191-Rechtl2008, bezüglich dieses Kriegsmaterials zu widerrufen. Sie beantragten unter Einem eine Bewilligung zum Erwerb und Besitz eines schweren Granatwerfers der Type M-86 und führten aus, dass sie das dazu erforderliche 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Verlässlichkeit gemäß 8 WaffG aufweisen. Ihr Interesse, eine Ausnahmebewilligung für den in Rede stehenden schweren Granatwerfer M-86 zu erlangen begründen sie mit damit, diesen als Schaustück in Ihre museale Sammlung aufzunehmen. Die Erteilung derartiger Ausnahmebewilligungen liegt im Ermessen der Behörde. Gemäß 18 Abs. 5 WaffG findet die im 10 WaffG geregelte Bestimmung über die Ermessensübung auch in Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 18 Abs. 2 WaffG Anwendung. Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens durch die Behörde sieht 10 WaffG vor, dass bei der Anwendung der Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses möglich ist, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen der Ermessensübung unter Anwendung des 10 WaffG das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren dem privaten Interesse der Partei gegenüberzustellen. Im gegenständlichen Verfahren ist sohin ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar ist, einen nachhaltig unbrauchbar gemachten Granatwerfer einer Privatperson zum Sammeln zugänglich zu machen. Die Interessensabwägung gemäß 10 WaffG stellt sich in ihrem Fall wie folgt dar: Sie sind in Zusammenhang mit dem Bunkermuseum Wurzenpass als Sammler von militärhistorisch relevantem Kriegsmaterial amtsbekannt. Das berechtigte Interesse am Erwerb und Besitz des gegenständlichen schweren Granatwerfers M-86 im Hinblick auf ihr Sammelkonzept haben sie ausreichend glaubhaft gemacht. Stellt man ihr Interesse am Erwerb und Besitz des gegenständlichen Kriegsmaterials dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit Kriegsmaterial im Privatbesitz verbundenen Gefahren gegenüber, so zeigt sich, dass ihr privates Interesse an der antragsgegenständlichen Waffe berücksichtigt werden kann, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit Privatbesitz von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren herbeizuführen. Auf Grund dieser Ermessensausübung gemäß 10 WaffG ist die Erteilung der von Ihnen beantragten Ausnahmebewilligung zulässig.

Die Auflage, den Erwerb sowie die Überlassung bzw. Weitergabe des Kriegsmaterials unverzüglich zu melden, war erforderlich, da es für die Behörde unverzichtbar ist, über den tatsächlichen Besitz von Kriegsmaterial durch Privatpersonen umfassende Kenntnisse zu besitzen. Die Kostenvorschreibungen gründen sich auf die genannten Gesetzesstellen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinweis gemäß 3 61a AVG: Sie werden auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof undioder beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, die von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein muss und bei.. -. deren Einbringung eine Gebühr von 220.-- zu entrichten ist.' HIN WEIS Auf die Mitteilungspflicht gemäß 8 26 Waffengesetz 1996 in Verbindung mit 3 18 Abs. 5 leg. cit., nach der jede Änderung des Wohnsitzes der Behörde, die die waffenrechtliche Urkunde ausgestellt hat - in diesem Fall der Bundesminister für Landesverteidigung - innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen ist, wird hingewiesen. 28.10.2008 Für den Bundesminister: HIRSCH elektronisch gefertigt