Bibliothek der Universität Konstanz Info 3.9 Spezielle Information Bibliotheksgebührenordnung der Universität Konstanz

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Transkript:

Bibliothek der Universität Konstanz Info 3.9 Spezielle Information Bibliotheksgebührenordnung der Universität Konstanz In der Fassung vom 12. Dezember 2006 und der Änderung vom 27. Juli 2007 www.ub.uni-konstanz.de Stand: November 2008 Inhalt Ansprechpartner 1 Anwendungsbereich 2 Allgemeine Benutzungsgebühren 3 Mahn- und Überschreitungsgebühren, Versand von Mitteilungen 4 Fernleihe 5 Auslagenersatz 6 Reproduktionsarbeiten und sonstige Leistungen 7 Schriftliche Auskünfte 8 Schließfächer, Bücherwagen 9 Ersatzbeschaffung 10 Verlust oder Beschädigung eines Externen-Benutzerausweises 11 Inkrafttreten Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich an die Information der Bibliothek: Montag bis Freitag 9-18 Uhr, Samstag 11-17 Uhr; Telefon 07531/ 88-2871; E-Mail: Information.UB@uni-konstanz.de oder an Ihren zuständigen Fachreferenten: Homepage=>Die Bibliothek=>Wir über uns=>personal =>Fachreferate Direktion Direktorin: Petra Hätscher, Tel.: 88-2800, Raum B 912 E-Mail: Petra.Haetscher@uni-konstanz.de Stellv. Direktor: Oliver Kohl-Frey, Tel. 2802, Raum B 914 E-Mail: Oilver.Kohl@uni-konstanz.de 1

2

1 Anwendungsbereich Anwendungsbereich (1) Diese Gebührenordnung gilt für alle Nutzer und Nutzerinnen der Universitätsbibliothek Konstanz. (2) Gebühren und Auslagen werden nach dieser Gebührenordnung erhoben. Allgemeine Benutzungsgebühren 2 Allgemeine Benutzungsgebühren (1) Die Benutzung der Bibliothek ist für Mitglieder der Universität Konstanz gebührenfrei. Von externen Benutzern werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Externe Benutzerinnen und Benutzer können wählen zwischen 1. einer Jahresgebühr in Höhe von 30,00 Euro, 2. einer Gebühr für einen Monat in Höhe von 10,00 Euro oder 3. einer Einzelausleihgebühr in Höhe von 3,00 Euro pro ausgeliehener Einheit (3) Von der Gebührenpflicht befreit sind: 1. alle in Ausbildung befindlichen Personen, z.b. Schülerinnen und Schüler, Studierende anderer Hochschulen, 2. Empfänger von Arbeitslosengeld I und II bzw. Sozialhilfe und vergleichbaren Leistungen 3. Mitglieder im Verein der Ehemaligen der Universität Konstanz (VEUK), sowie sonstige Personen, die in einem besonderen Näheverhältnis zur Universität stehen oder bei denen die Universität zur Einräumung von Gebührenfreiheit verpflichtet ist (z.b. Gastdozenten, Research Fellows, Mitglieder der Internationalen Bodenseehochschule, ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) 3

3 Mahn- und Überschreitungsgebühren, Versand von Mitteilungen Mahn- und Überschreitungsgebühren (1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail) angemahnt (erste Mahnung), werden für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung 5,00 Euro, für jede weitere Mahnung 10,00 Euro erhoben. Die Gebühr entsteht mit Generierung des Mahndatensatzes. Ausgeliehene Einheit ist jedes als solches ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang 20,00 Euro erhoben: Mahnstufe Betrag je Einheit Summe 1. Mahnung 1,50 1,50 2. Mahnung 5,00 6,50 3. Mahnung 10,00 16,50... n. Mahnung 10,00 Botengang 20,00 (2) Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet hat, ausgeliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe eine Gebühr von 3,00 Euro und für jeden weiteren angefangenen Öffnungstag von 3,00 Euro je ausgeliehener Einheit erhoben: Überschreitungs- Betrag je dauer Einheit Summe 1.Tag 3,00 3,00 2.Tag 3,00 6,00 3.Tag 3,00 9,00 4.Tag 3,00 12,00 5.Tag 3,00 15,00 6. Tag 3,00 18,00... n. Tag N x 3,00 4

Versand (3) Für den Versand von Mitteilungen an Benutzerinnen und Benutzer, zum Beispiel Vormerkbenachrichtigungen, wird je Sendung eine Gebühr von 0,70 Euro erhoben. Die Gebühr entfällt, wenn diese Mitteilungen per E-Mail versandt werden. 4 Fernleihe Fernleihe (1) Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jede aufgegebene Bestellung eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben. (2) Für Eilbestellungen wird eine Gebühr von 2,60 Euro erhoben. (3) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur kopierte Seiten abgegeben, sind bis zu zwanzig kopierte Seiten gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben. (4) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechung gestellt werden, sind von der Bestellerin bzw. vom Besteller zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu ersetzen. 5 Auslagenersatz Auslagenersatz (1) Von Benutzerinnen und Benutzern sind Auslagen für Wertversicherungen und ähnliche Sonderleistungen zu erstatten. (2) Die ggf. auf Grund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag Kopienversanddienst ) anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben. 5

6 Reproduktionsarbeiten und sonstige Leistungen Reproduktionsarbeiten Soweit die Bibliothek Reproduktionsarbeiten für Benutzerinnen und Benutzer und sonstige Leistungen durchführt, werden die Kosten nach Aufwand berechnet. Grundlage für die Gebührenbemessung ist die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten (VwV-Kostenfestlegung) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Anfragenden werden zuvor über die zu erwartende Höhe informiert 7 Schriftliche Auskünfte Schriftliche Auskünfte Soweit schriftliche Auskünfte gegeben werden, deren Erteilung mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden ist, werden sie nach Aufwand abgerechnet. Die Anfragenden werden zuvor über die zu erwartende Höhe informiert. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit darüber hinaus andere Informationsdienste (konventionell oder online) in Anspruch genommen werden, sind der Bibliothek die dadurch entstandenen Auslagen zu ersetzen. 6

8 Schließfächer, Bücherwagen Schließfächer, Bücherwagen Soweit die Bibliothek innerhalb ihrer Räumlichkeiten Schließfächer oder Bücherwagen zur Verfügung stellt, erhebt sie dafür eine Gebühr von 10,00 Euro für den Zeitraum von sechs Monaten. Bei Verlust der Schlüssel wird eine zusätzliche Gebühr von 20,00 Euro erhoben. 9 Ersatzbeschaffung Ersatzbeschaffung (1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil die Benutzerin bzw. der Benutzer es nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder es verloren hat, so hat die Benutzerin bzw. der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro je Einheit erhoben. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt. (2) Wurde Bibliotheksgut von der Benutzerin oder dem Benutzer beschädigt, so hat sie bzw. er die Reparaturkosten zu ersetzen. Darüber hinaus wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro je Einheit erhoben. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt. (3) Wertersatz und Bearbeitungsgebühr werden auch dann erhoben, wenn Bibliotheksgut nicht mehr beschafft werden kann. (4) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt. 7

10 Verlust oder Beschädigung eines Externen- Benutzerausweises Benutzerausweis Für Ersatzausweise, die externen Benutzern oder Benutzerinnen im Fall des Verlustes oder der Beschädigung des Ausweises ausgestellt werden, wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Die Änderungen vom 27. Juli 2007 treten am 1. August 2007 in Kraft. Anmerkung: Diese Gebührenordnung wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 65/2006 vom 19. Dezember 2006 veröffentlicht. Die Änderung dieser Gebührenordnung wurde in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz Nr. 61/2007 vom 27. Juli 2007 veröffentlicht. 8