Bibliotheksund. Informationszentrum. Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung für das Bibliotheks- und Informationszentrum in Haßfurt

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Transkript:

Bibliotheksund Informationszentrum Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung für das Bibliotheks- und Informationszentrum in Haßfurt

- 2-1. Allgemeines Das Bibliotheks- und Informationszentrum ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung des Zweckverbandes Schulzentrum Haßfurt. Es dient jedermann zur allgemeinen, schulischen und beruflichen Information und Bildung sowie zu Freizeitzwecken. Es hat die Aufgabe, Medien aller Art in seinen Räumen zur Benutzung bereitzustellen und auszuleihen. 2. Benutzerkreis Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf privat-rechtlicher Grundlage Bücher und Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen des Bibliotheks- und Informationszentrums zu nutzen. 3. Anmeldung 3.1 Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweises an. Dabei werden seine Angaben unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Der Benutzer erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an und gibt mit seiner Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person. 3.2 Die Leitung des Bibliotheks- und Informationszentrums kann bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten verlangen. Bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten erforderlich. Das Mindestalter für die Ausstellung eines Benutzerausweises beträgt 2 Jahre. 3.3 Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist, und der Eigentum des Bibliotheks- und Informationszentrums bleibt. Der Verlust des Benutzerausweises ist dem Bibliotheks- und Informationszentrum unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. 3.4 Jeder Benutzer ist verpflichtet, dem Bibliotheks- und Informationszentrum Namens- und Anschriftenänderungen unverzüglich mitzuteilen. 3.5 Für den Ersatz abhanden gekommener oder irreparabel beschädigter Benutzerausweise wird eine Gebühr erhoben. 3.6 Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn das Bibliotheks- und Informationszentrum es verlangt. 4. Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten des Bibliotheks- und Informationszentrums werden durch Aushang bekannt gemacht. 5. Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung 5.1 Die vorhandenen Medien können zur Benutzung außerhalb des Bibliotheks- und Informationszentrums gegen Vorlage des Benutzerausweises ausgeliehen werden. Das Bibliotheks- und Informationszentrum ist berechtigt, die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig entliehenen Medien zu begrenzen und die Nutzung aktueller und vielverlangter Werke auf die Bibliotheksräume zu beschränken. Die Leitung des Bibliotheks- und Informationszentrums kann die Ausleihmenge für einzelne Mediengruppen begrenzen. 5.2 Ausleihfristen: Bücher, Spiele, Sprachkurse, Sachvideos, Landkarten, Stadtpläne CDs, Videos, Zeitschriften DVD, WII-Spiele 4 Wochen 2 Wochen 1 Woche Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden. 5.3 Eine Verlängerung der Leihfrist kann auf Antrag zweimal erfol gen, sofern keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Der Verlängerungsantrag ist vor Ablauf der Leihfrist telefonisch, schriftlich oder persönlich vorzunehmen.

- 3-5.4 Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, sobald das vorbestellte Medium zur Abholung bereitliegt. Wird ein vorbestelltes Medium innerhalb der Bereitstellungsfrist von 8 Tagen nicht abgeholt, kann das Bibliotheks- und Informationszentrum anderweitig darüber verfügen. Bei mehreren Vorbestellungen entscheidet die Reihenfolge der Bestellung. Die Vorbestellungen können in einzelnen Fällen zahlenmäßig beschränkt oder auch vorübergehend ganz aufgehoben werden. 5.5 Das Bibliotheks- und Informationszentrum ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. 5.6 Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten. 6. Leihverkehr 6.1 Bücher, die nicht im Bestand des Bibliotheks- und Informationszentrums vorhanden sind, können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. 6.2 Werden für die Besorgung von Titeln im Leihverkehr dem Bibliotheks- und Informationszentrum von anderen Bibliotheken Gebühren in Rechnung gestellt, trägt diese der Besteller. Für Kopien von Aufsätzen aus Zeitungen werden Gebühren erhoben. 6.3 Bei der Besorgung von Titeln im Leihverkehr wird der Benutzer benachrichtigt, wenn die bestellte Literatur eingetroffen ist. Nicht abgeholte Sendungen werden nach einer Bereitstellungsfrist von 8 Tagen an die liefernde auswärtige Bibliothek zurückgeschickt, gelieferte Kopien werden vernichtet. Die durch seine Leihverkehrsbestellung veranlassten Gebühren sind vom Benutzer auch dann zu entrichten, wenn er bestellte und richtig gelieferte Sendungen trotz Benachrichtigung nicht abholt. 6.4 Für die Benutzung der im Leihverkehr beschafften Werke gelten die besonderen Auflagen der liefernden auswärtigen Bibliothek, im Übrigen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. 7. Behandlung der entliehenen Medien, Haftung 7.1 Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Eintragungen, Unterstreichungen, unsachgemäße Eigenreparaturen u. Ä. sowie das Beschädigen der EDV-Etiketten u. Ä. sind untersagt und gelten als schadenersatzpflichtige Beschädigung. Der Benutzer soll den Zustand der ihm übergebenen Medien überprüfen und auf etwaige Mängel hinweisen. Erfolgt keine Anzeige, wird vermutet, dass er das Medium in einem einwandfreien Zustand erhalten hat. 7.2 Der Verlust entliehener Medien ist dem Bibliotheks- und Informationszentrum unverzüglich anzuzeigen. 7.3 Für jede Beschädigung oder den Verlust von Medien ist der Benutzer schadenersatzpflichtig. Bei Beschädigung oder Verlust von neuwertigen Medien sowie von Unikaten ist der Wiederbeschaffungswert zu entrichten. Als neuwertig gilt ein Medium mit bis zu 5 Ausleihen, bei einer höheren Entleihungszahl wird der Verkehrswert anteilig ermittelt. Bei Verlust oder Nichtrückgabe der Medien hat der Benutzer alle Kosten der Wiederbeschaffung bzw. des Ersatzes einschließlich der Bearbeitungsgebühren zu erstatten. 7.4 Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliothekseigentum während der Benutzung sowie für Schäden, die aus dem Verlust oder dem Missbrauch des Benutzerausweises durch Dritte entstehen, hat der Benutzer vollen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt das Bibliotheks- und Informationszen-trum nach pflichtgemäßem Ermessen. 7.5 Entliehene Tonträger, Videokassetten und Software dürfen nur auf handelsüblichen und funktionssicheren Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen Voraussetzungen abgespielt werden. Vor der Rückgabe sind die Bänder der Videokassetten zurückzuspulen.

- 4-7.6 Das Bibliotheks- und Informationszentrum haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. Das Bibliotheks- und Informationszentrum haftet nicht für Schäden, die durch von ihm ausgeliehene Medien entstehen. 7.7 Das Bibliotheks- und Informationszentrum haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Computer und Programme an Dateien und Datenträgern entstehen. Das Bibliotheks- und Informationszentrum überprüft im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten zu Benutzungszwecken angebotene Software auf Viren. Erkennbar befallene Datenträger werden aus dem Bestand entfernt. Das Bibliotheks- und Informationszentrum haftet nicht für Schäden, die trotz dieser Vorkehrungen an Dateien, Datenträgern und Hardware auftreten. Kopieren der Software ist verboten, sofern es nicht ausdrücklich gestattet ist, ebenso eine Weitergabe an Dritte. 8. Mahnung und Einziehung 8.1 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten. 8.2 Das Mahngebühr für jede entliehene Medieneinheit beträgt bei Überschreitung der Leihfrist 1,00 EURO je angefangener Woche. 8.3 Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen Medien durch Boten eingezogen. Die hierfür entstandene Kostenpauschale von 10,00 EURO ist dem Verursacher in Rechnung zu stellen. 8.4 Das Bibliotheks- und Informationszentrum ist nicht verpflichtet, Medien, deren Leihfrist abgelaufen ist, schriftlich anzumahnen. Für jede schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Gebühr von 1,00 EURO erhoben. Die Versäumnisentgelte sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat. 8.5 Mahngebühren sollen für nachfolgende Institutionen im Rahmen der regionalen Fernleihe generell erlassen werden: a) Schulen, wenn sie für Unterricht und in Blockausleihe im Bibliotheks- und Informationszentrum entleihen b) Landratsamt Haßberge c) Büchereien im Rahmen der regionalen Fernleihe d) Pfarreien, Kindergärten Bei anderen öffentlichen Institutionen kann im Einzelfall eine Ausnahme bewilligt werden. 9. Gebührenordnung 9.1 a) Jahresgebühr 10,00 EURO (ausgenommen Kinder, Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres und SchülerInnen des Schulzentrums) b) Möglichkeit einer einmaligen Ausleihe 3,00 EURO (bis zur Höhe von 12,00 EURO;) gilt nach einmaliger Zahlung gleichzeitig auch als Vierteljahresgebühr 9.2 Fernleihgebühr pro Medieneinheit 2,00 EURO (ausgenommen SchülerInnen des Schulzentrums) Bei Bestellung und Lieferung außerhalb des bayerischen Verbundes BVB wird für alle Besteller im Erfolgsfall eine Gebühr von zusätzlich 1,50 EURO erhoben. 9.3 Ersatzausstellung eines Benutzerausweises für Erwachsene für Kinder und Jugendliche 9.4 Ersatz für ein beschädigtes oder verlorenes 3,00 EURO 2,00 EURO

- 5 - EDV-Medienetikett 2,00 EURO 10. Hausordnung 10.1 Jeder Benutzer erkennt die vom Bibliotheks- und Informationszentrum erlassene Hausordnung an. Die Bibliotheksleitung übt im Bibliotheks- und Informationszentrum das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals des Bibliotheks- und Informationszentrums ist Folge zu leisten. Das Personal des Bibliotheks- und Informationszentrums ist berechtigt, Benutzer, die den geordneten Betrieb im Bibliotheks- und Informationszentrum stören, aus den Räumen zu verweisen. 10.2 Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung des Bibliotheks- und Informationszentrums beeinträchtigt werden. Laute Unterhaltungen, Rauchen, Trinken und Essen sind in den Räumen des Bibliotheks- und Informationszentrums nicht gestattet. 10.3 Mappen, Taschen und Pakete sind in den Taschenschränken abzulegen. 10.4 Das Bibliothekspersonal hat das Recht, sich den Inhalt von Taschen und ähnlichen Behältnissen vorzeigen zu lassen. 10.5 Das Bibliotheks- und Informationszentrum haftet nur dann für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in das Bibliotheks- und Informationszentrum mitgebracht werden, wenn sie ordnungsgemäß in Verwahrung gegeben und noch am gleichen Tag zurückgenommen oder zurückverlangt worden sind. 10.6 Für den Verlust von Geld und Wertsachen haftet das Bibliotheks- und Informationszentrum nicht. 10.7 Tiere dürfen in die Bibliotheksräume nicht mitgebracht werden. 10.8 Die Räume des Bibliotheks- und Informationszentrums sowie sämtliche Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sind schonend zu behandeln und sauber zu halten. 10.9 Bei Beschädigung ist voller Ersatz der Wiederbeschaffungskosten zu leisten. 10.10 Fundgegenstände sind bei der Leitung des Bibliotheks- und Informationszentrums abzugeben. 11. Weisungs- und Ausschlussrecht 11.1 Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, den Benutzern Weisungen zu erteilen. 11.2 Personen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder der Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung des Bibliotheks- und Informationszentrums vorübergehend, dauernd oder teilweise ausgeschlossen werden. 11.3 Solange ein Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Medien nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, ist das Bibliotheks- und Informationszentrum berechtigt, die Ausleihe weiterer Medien an ihn einzustellen und zu diesem Zweck das Benutzerkonto zu sperren. 12. In-Kraft-Treten Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Haßfurt, 12.12.2006 Zweckverband Schulzentrum Haßfurt Handwerker 1. Verbandsvorsitzender