Satzung des Bürgerverein Schönefeld e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Schönefeld (2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig. (3) Der Verein ist am 29. Oktober 1991 vor dem Kreisgericht Leipzig Stadt unter der Nummer 1071 registriert. 2 Zweck und Ziel (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Tätigkeit im Verein erfolgt ehrenamtlich. Der Verein ist selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Tätigkeit des Vereins wird durch ein vom Vorstand für jeweils ein Jahr zu erarbeitendes Programm bestimmt. (2) Die Zwecke und Ziele des Vereins bestehen in der Förderung folgender Belange: 1. der Förderung der Alten- und Behindertenhilfe, 2. der Förderung der Volksbildung, 3. der Förderung der Kultur 4. der Pflege und Erhaltung kultureller und denkmalsgeschützter Werte, 5. der Förderung der Heimatverbundenheit und Heimatpflege. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: 1. Maßnahmen zur Unterhaltung der kulturellen Bedürfnisse alter und behinderter Menschen und in der Unterstützung ihres täglichen Lebens, 2. die Organisation von Bildungsangeboten (wie Sprach- oder Ernährungskurse, Vorträgen..), 3. die Durchführung kultureller Veranstaltungen (wie Lesungen, Schachclub, Zeichenzirkel...), 4. die Zusammenarbeit mit den Denkmalsschutzbehörden und der Förderung aller Maßnahmen die diesem Ziel dienen, 5. durch die Erarbeitung einer Stadtteilchronik und durch Vorträge und Ausstellungen zur Heimatgeschichte, 6. die Durchführung von Veranstaltungen, die der Förderung der Öffentlichkeitsarbeit dienen. (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Seite 1 von 5
(5) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied können natürliche und juristische Personen und andere Vereine werden. Der Verein kann Mitglied anderer gemeinnütziger Vereine werden. (2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung des ersten Monatsbeitrages. (4) Es gibt ordentliche Mitglieder im Verein, für welche die Rechte und Pflichten im vollen Umfang gelten. Es können auch fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich Verdienste um den Verein erworben haben. Die Erhebung zum Ehrenmitglied muss auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. (5) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich durch eine Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder Streichung auf Beschluss des Vorstands sowie durch den Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen auch bei deren Auflösung. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung einlegen und sein Recht auf Rechtfertigung wahrnehmen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch den Vorstand ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. 4 Rechte und Pflichten des Mitgliedes (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Vorschläge sowie Kritiken dem Vorstand zuzuleiten. (2) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an Mitglieder- und ordentlichen Hauptversammlungen teilzunehmen. (3) Alle ordentlichen Mitglieder können das aktive und passive Wahlrecht ausüben. Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme. Ehrenmitglieder können nur das passive Wahlrecht ausüben. Fördermitglieder haben nur beratende Funktion; sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht. (4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken sowie die Mitgliedsbeiträge entsprechend den festgelegten Fristen zu entrichten. (5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, alles Vereinsschädigende zu unterlassen und vereinsschädigende Handlungen anderer zu verhindern bzw. in ihrer Wirkung einzuschränken. Seite 2 von 5
(6) Jedes Mitglied sollte entsprechend seiner individuellen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Vereinesziele beitragen. 5 Finanzierung (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Dies gilt auch für alle Änderungen. Fördermitglieder zahlen keinen Beitrag. (2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (3) Für die Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich, der zugleich Vorstandsmitglied ist. Alle Auszahlungen bedürfen der Unterschrift von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern, von denen einer der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss. (4) Die Kassenführung und die Kontenbewegung werden jährlich von mindestens zwei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, einer Revision unterzogen. (5) Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Verwirklichung der unter 2 genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. (6) Nach den Möglichkeiten des Vereins werden Auslagen von Mitgliedern, die durch Tätigkeiten für den Verein entstehen, im Rahmen der Angemessenheit, zurückerstattet. 6 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren 2 bis 4 Mitgliedern. (2) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rechtsverkehr nur gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für: die Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder- und ordentlichen Hauptversammlungen; die Ausführungen der Beschlüsse der Mitglieder- und ordentlichen Hauptversammlungen; die Aufstellung eines Haushaltplanes; die Ausarbeitung der Jahresplanung: die Erarbeitung der Jahresberichte; die Beschlussfassung über die Mitgliederbewegung Seite 3 von 5
(4) Der Vorstand wird auf einer ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl nach zwei Jahren im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorherige Beendigung der Amtszeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ist zulässig. (5) Will ein Mitglied des Vorstandes sein Vereinsamt zwischenzeitlich beenden, ist das dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe bis 30.06. für den 31.12. desselben Jahres anzukündigen. (6) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. (7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die der Vorsitzende einberuft. Ein Beschlussprotokoll muss angefertigt werden, das von den Anwesenden unterzeichnet wird. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. (8) Die Vorstandsmitglieder haften nicht einzelnen, wenn ihre Entscheidung, die zum Schaden an Dritten oder am Verein selber führt, durch einen Beschluss des Vorstandes legitimiert war. Dann tritt die Schadenshaftung des Vereins mit dem gesamten Vereinsvermögen in Kraft. 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (2) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied des Vereins bis eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt (4) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (6) Zur ordentlichen Hauptversammlung legt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht, einen Finanzbericht und einen den Bericht der Revisionskommission vor. Erst nach Bestätigung der Berichte durch die Mitgliederversammlung kann eine Entlastung des Vorstandes erfolgen. (7) Nur die Mitgliederversammlung hat das Recht über Satzungsänderungen zu entscheiden, wenn diese bereits in der Tagesordnung zur Versammlung angekündigt wurde. Hierfür ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Soll der Zweck des Vereins geändert werden, bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder. Bei nicht anwesenden Mitgliedern muss diese schriftlich erfolgen. Seite 4 von 5
(8) Formalrechtliche Änderungen die sich zwingend aus bestehenden Rechtsgrundlagen ergeben, dürfen selbständig vom Vorstand vorgenommen werden und sind den Mitgliedern unverzüglich mit Begründung bekannt zu geben. 8 Protokollierung (1) Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom einem Vorstandsmitglied bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. (2) Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung dem Vorstand vorzulegen. (3) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden aufzubewahren. (4) Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden. 9 Auflösung (1) Der Verein löst sich auf, wenn alle Mitglieder die Mitgliedschaft beenden oder eine ordentliche Hauptversammlung die Auflösung mit 2/3 Mehrheit beschließt. (2) Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die sie ausschließlich und unmittelbar für folgende gemeinnützige Zwecke verwendet: für die Alten- und Behindertenhilfe für die Volksbildung für die Förderung der Heimatpflege für die Erhaltung und Pflege kultureller und denkmalsgeschützter Werte. (3) Bei Auflösung des Vereins sind der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorsitzende und der Schatzmeister die Liquidatoren, es sei denn, eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit die Einsetzung eines anderen Liquidators. 10 Inkrafttreten (1) Die erste Satzung wurde von den Mitgliedern in der Versammlung am 31.01.1991 beschlossen. Sie galt mit dem Tage der Registrierung bei Gericht. (2) Die 1. Satzungsänderung trat mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.03.1993 in Kraft. Die 2. Satzungsänderung erfolgte am 16. 04. 1997. Beide wurden ordentlich angezeigt. (3) Diese Neufassung der Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 02. 03. 2005 in Kraft. Leipzig, den 2. März 2005 Seite 5 von 5