Seite 1 Die Verordnung über das Naturdenkmal Sammelverordnung über Baumdenkmale in Weimar" vom 5. April 2001 wird durch die Artikel 3 und 4 der Verordnung zur Anpassung von Verordnungen betreffend die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 01.01.2002 geändert. Nachfolgend die Lesefassung in der Fassung der Anpassung: Verordnung über Naturdenkmale in der Stadt Weimar (Sammelverordnung über Baumdenkmale in Weimar) vom 5. April 2001 in der Fassung der VO zur Anpassung von Verordnungen betreffend die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen vom 04.12.2001 1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen (1) Folgende Bäume und Baumgruppen und deren geschützte Umgebung in der Stadt Weimar werden als Naturdenkmale unter Schutz gestellt: Baum-Nr. Anzahl und Baumart Standort: Gemarkung, Flur, Flurstück (T) = Teilfläche 1. 1 Schwarzkiefer (Pinus nigra) Pogwischgarten im Park an der Ilm, Weimar, 39, 229 (T) 2. 24 Kiefern (Baumgruppe) (Pinus sylvestris) Bodelschwinghstr. 78 (L-Fürnberg-Schule) Weimar, 39, 162/2, /4 (T) 3. 1 Ginkgobaum (Ginkgo biloba) Pl. d. Demokratie 2 (Musikhochschule) Weimar, 37, 248 (T) 4. 1 Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) Zöllnerstr. 28 (ehem. Blindenheim) Weimar, 48, 112/26 (T) 5. 1 Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) Park an der Ilm, Weimar, 41, 52/11(T) 6. 1 Trompetenbaum (Catalpa bignonioides) Brühl 26, Karlsmühle Weimar, 36, 243 (T) 7. 1 Schnurbaum (Sophora japonica) Rathenauplatz 1 (Schulhof) Weimar, 25, 151 (T) 8. 1 Stieleiche Belvederer Allee 20 Weimar, 51, 86/1 (T) 9. 1 Blutbuche Bauhausstr. 10, Weimar, 49, 61 (T) 10. 1 Blutbuche Bauhausstr. 6 Weimar, 49, 59 (T) 11. 1 Blutbuche Ludwig-Feuerbach-Str. 15 Weimar, 51, 8 (T) 12. 1 Blutbuche Freiherr-vom-Stein-Allee 9 Weimar, 51, 74/3 (T) 13. 1 Stieleiche Berkaer Str. 2 (Pflegeheimgelände) Weimar, 49, 9 (T)
Seite 2 Baum-Nr. Anzahl und Baumart Standort: Gemarkung, Flur, Flurstück (T) = Teilfläche 14. 1 Stieleiche Schubertstr. 6 Weimar, 42, 155 (T) 15. 1 Blutbuche Humboldtstr. 21 Weimar, 52, 155/7 (T) 16. 1 Bergulme (Ulmus glabra) Prellerstr. 9 Weimar, 43, 251 (T) 17. 1 Winterlinde (Tilia cordata) Theaterplatz Weimar, 37, 419 (T) 18. 1 Stieleiche Am Brauereiteich, ehem. Gärtnereigelände, Ehringsdorf, 1, 58/13 (T) 19. 1 Roßkastanie (Aesculus hippocastanum) Hummelstr. 4/6 Weimar, 37, 436 (T) 20. 1 Großfrüchtige Eiche (Quercus macrocarpa) A-Lincoln-Str. 35 Weimar, 44, 337 (T) 21. 1 Blutbuche R.-M.-Rilke-Str. 31 Weimar, 52, 437 (T) (2) (2) Die Lage der Naturdenkmale auf den Grundstücken ist auf den entsprechenden Flurkartenausschnitten im Maßstab 1 : 1 000 bzw. 1 : 2 000 durch ein Baumsymbol dargestellt, wobei der Kreismittelpunkt den Standort des Baumes kennzeichnet. Die Karten werden im Umwelt- und Grünflächenamt der kreisfreien Stadt Weimar, Untere Naturschutzbehörde, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. (3) Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1 : 10 000 veröffentlichten Übersichtskarte, in der die festgelegten Naturdenkmale durch Kreissymbole mit Kreuz dargestellt werden. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und dient der Unterrichtung über die Lage der Naturdenkmale im Raum. (4) Als geschützte Umgebung der Naturdenkmale wird der Wurzelbereich definiert. Er umfaßt die Bodenfläche vom Stamm bis zur Kronentraufe zuzüglich 1,5 m von der Kronentraufe nach außen gemessen. (5) Die Naturdenkmale werden durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Verordnung.
Seite 3 2 Schutzzweck Der beabsichtigte Zweck der Unterschutzstellung als Naturdenkmal ist es, 1. markante landschafts- und ortsbildprägende Bäume und Baumgruppen zu schützen, 2. sie aufgrund ihres Alters, ihrer besonderen Schönheit und Ästhetik bzw. wegen ihrer Seltenheit im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu erhalten und 3. Bäume mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung zu bewahren und zu schützen und 4. Bäume als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten zu erhalten. 3 Verbote Nach 16 Abs. 3 des ThürNatG ist die Beseitigung von Naturdenkmalen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung von Naturdenkmalen oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe dieser Verordnung verboten. Es ist insbesondere verboten: 1. Teile von Naturdenkmalen abzuschlagen oder in anderer Weise zu beschädigen, 2. im Bereich des Naturdenkmals die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen, 3. den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen, 4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln an Naturdenkmalen anzubringen oder innerhalb der geschützten Umgebung aufzustellen, 5. das Naturdenkmal zu beseitigen, die mitgeschützten Flächen außerhalb der zugelassenen Wege zu befahren, 6. zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen, 7. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu verändern bzw. ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich rechtlichen Erlaubnis bedarf, 8. im Refugium der Bäume wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Brut- und Wohnstätten bzw. Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen, 9. Abfälle sowie sonstige Materialien bzw. Gegenstände abzulagern, in den Boden einzuarbeiten oder die Umgebung in anderer Weise zu verunreinigen, 10. die Bäume farblich zu markieren oder zu bestreichen sowie Nägel oder sonstige Metallteile einzuschlagen und 11. Streusalz in einem Umkreis von 10 m um das Naturdenkmal einzusetzen.
Seite 4 4 Ausnahmen (1) Ausgenommen von den Verboten nach 3 dieser Verordnung sind: 1. Die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturdenkmals von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, 2. Maßnahmen zur Kennzeichnung der Naturdenkmale durch Anbringen amtlicher Schilder mit zusätzlichen Informationen zur Baumart, Pflanzenfamilie und Herkunft. Die Kennzeichnung erfolgt auf Veranlassung bzw. mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde, 3. Baumaßnahmen an vorhandenen Gebäuden, sofern dadurch das Naturdenkmal nicht beeinträchtigt, gefährdet bzw. zerstört wird, im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde, 4. Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Leitungen, Straßen, Wegen, Gräben, Dränagen und geodätischen Festpunkten im Einvernehmen mit oder mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde, 5. das Betreten der in ihrem Eigentum stehenden Flächen durch die Grundeigentümer zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. (2) Das Einvernehmen ist herzustellen bzw. die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt oder diese Beeinträchtigungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. 5 Befreiungen Von den Verboten des 3 kann gemäß 36 a ThürNatG auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 1. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Über den Antrag entscheidet die Obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Seite 5 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 54 Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des 3 Nr. 1 bis 11 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach vorstehenden Absätzen 1 und 2 kann gemäß 54 Abs. 3 Satz 1 ThürNatG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. 7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Verordnung in der Fassung der Änderung durch die Verordnung zur Anpassung von Verordnungen betreffend die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 01.01.2002, tritt am 01.01.2002 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gemäß 26 Abs. 2 ThürNatG der Beschluß Nr. 132/75 des Rates der Stadt Weimar vom 2. Oktober 1975, soweit er die Naturdenkmale 1 bis 7 gemäß der Tabelle in 1 dieser Verordnung betrifft, außer Kraft. VO über Naturdenkmale Sammelverordnung über Baumdenkmale in Weimar : Veröffentlicht im Rathauskurier, Amtsblatt der Stadt Weimar, Nr. 9/2001 vom 09.05.01, S. 1079 ff. Änderungen: Art der Änderung Datum Änderungen Fundstelle VO zur Anpassung von Verordnungen betreffend die Unterschutzstellung von Naturdenkmalen an die Erfordernisse der Währungsumstellung 04.12.2001 Neufassung des 6 Abs. 3, Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten Rathauskurier vom 23.12.2001, S. 1292
Seite 6 Übersichtskarte Bestandteil der Sammelverordnung über folgende Naturdenkmale 1. 1 Schwarzkiefer (Pinus nigra) 2. 24 Kiefern (Pinus sylvestris); (Baumgruppe) 3. 1 Ginkgobaum (Ginkgo biloba) 4. 1 Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) 5. 1 Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera) 6. 1 Trompetenbaum (Catalpa bignonioides) 7. 1 Schnurbaum (Sophora japonica) 8. 1 Stieleiche 9. 1 Blutbuche (Fagus sylvatica Atropunicea ) 10. 1 Blutbuche (Fagus sylvatica Atropunicea ) 11. 1 Blutbuche (Fagus sylvatica Atropunicea ) 12. 1 Blutbuche (Fagus sylvatica Atropunicea ) 13. 1 Stieleiche 14. 1 Stieleiche 15. 1 Blutbuche (Fagus sylvatica Atropunicea ) 16. 1 Bergulme (Ulmus glabra) 17. 1 Winterlinde (Tilia cordata) 18. 1 Stieleiche 19. 1 Roßkastanie (Aesculus hippocastanum) 20. 1 großfrüchtige Eiche (Quercus macrocarpa) 21. 1 Blutbuche (Fagus sylvatica Atropunicea )
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