Habilitationsordnung des Fachbereichs Humanmedizin der Philipps-Universität Marburg Vom

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Transkript:

Dekanat Fachbereich Medizin Habilitationsordnung Habilitationsordnung des Fachbereichs Humanmedizin der Philipps-Universität Marburg Vom 31. 8. 1984 1 Die Habilitation ist ein Nachweis qualifizierter Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Der Nachweis wird im Rahmen der schriftlichen Habilitationsleistung durch das Maß des erzielten Erkenntnisfortschritts, die Originalität der Forschungsergebnisse und/oder -methoden und die Aktualität der Fragestellung geführt. Sie wird für das Fachgebiet festgestellt und von dem Fachbereich vollzogen. 2 Der Eignungsnachweis wird durch die Habilitationsleistungen erbracht. Diese bestehen aus schriftlichen Habilitationsleistungen und dem Habilitationskolloquium. 3 (1) Voraussetzung zur Habilitation ist im allgemeinen der Doktorgrad einer deutschen Hochschule. Der Fachbereich kann an ausländischen Hochschulen abgelegte Prüfungen anerkennen, sofern in ihnen Leistungen verlangt werden, die dem deutschen Doktorgrad entsprechen. (2) Zwischen der Doktorprüfung und dem Antrag auf Zulassung zur Habilitation sollen in der Regel mindestens zwei Jahre verstrichen sein. 4 (1) Die Zulassung zur Habilitation ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vom Bewerber / von der Bewerberin beim Dekan zu beantragen. (2) Die erforderlichen Unterlagen sind: a.das Habilitationsgesuch mit Angabe des Fachgebietes, für das

die Qualifikation nach 1 festgestellt werden soll, b.ein Lebenslauf in vierfacher Ausfertigung, der insbesondere genaue Angaben über die wissenschaftliche Ausbildung und bisherige wissenschaftliche Tätigkeit des Bewerbers/der Bewerberin enthält, mit tabellarischer Zusammenfassung, c.das Doktordiplom oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom nach 3 Abs. 1 Satz 2 d.ein Exemplar der Dissertation, e.ein Verzeichnis aller bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und möglichst mit Belegexemplar in vierfacher Ausfertigung, unterteilt in Originalarbeiten, Kurzreferate, Buchbeiträge und unveröffentlichte Vorträge; bei Arbeiten mit mehreren Autoren ist der Eigenanteil des Habilitanden/der Habilitandin zu erläutern, f.die schriftlichen Habilitationsleistungen in vierfacher Ausfertigung g.der Nachweis über die Abhaltung von bzw. Mitwirkung an Lehrveranstaltungen sowie über eine Tätigkeit in dem gewählten Gebiet von in der Regel wenigstens vier Jahren nach Abschluß eines Hochschulstudiums; für Bewerber/innen, die die Habilitation für eines der in der gültigen Berufsordnung vorgesehenen Spezialgebiete anstreben, in der Regel die Voraussetzung zur Anerkennung als Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin für dieses Fachgebiet. h.eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche, i.bei einem Bewerber/einer Bewerberin, die/der nicht Mietglied oder Angehöriger/Angehörige der Philipps-Universität ist, eine schriftliche Begründung warum die Habilitation am Fachbereich Humanmedizin der Philipps-Universität angestrebt wird. 5 (1) Der Dekan prüft, ob die Voraussetzungen nach 3 und 4 gegeben sind. (2) Der Dekan oder ein anderer Professor berichten dem Fachbereichsrat über die Bewerbung. Der Fachbereichsrat entscheidet, ob das Habilitationsverfahren eröffnet werden soll. Er kann die Eröffnung insbesondere dann ablehnen, wenn der Fachbereichsrat die von Bewerbern/Bewerberinnen nach 4 Abs. 2 i) angegebenen Gründe für nicht hinreichend erachtet. (3) Nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens wird eine Habilitationskommission gebildet. Die Kommission besteht aus Vertretern der Professoren, der Studenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereichs im Verhältnis 5: 1 : 2, die jeweils von den Vertretern ihrer Gruppe im Fachbereichsrat gewählt werden. Die Kommission wählt auf ihrer ersten Sitzung den Vorsitzenden aus dem Kreis der Professoren. (4) Der Fachbereichsrat beschließt, aus welchen fachlich verwandten oder benachbarten Fachbereichen Vertreter gem. 22 Abs. 4 Satz 2 HUG hinzugezogen werden sollen. Der Senat ist davon zu unterrichten. (5) Die Aufgaben des Prüfungsamtes gem. 22 Abs. 3 HUG nimmt der Dekan wahr.

6 (1) Die schriftlichen Habilitationsteistungen müssen in das Gebiet fallen, für das die Habilitation angestrebt wird. Sie sollen eine Leistung darstellen, die als Nachweis qualifizierter Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung zu bewerten ist. Werden wesentliche Ergebnisse der Habilitationsschrift nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens von anderer Seite publiziert, so darf daraus keine Einstellung des Verfahrens begründet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Habilitand/die Habilitandin keine. Kenntnis von den von anderer Seite veröffentlichten Resultaten hatte. (2) Schriftliche Habilitationsleistungen sind: a.eine Habilitationsschrift oder b.eine Auswahl aus den Veröffentlichungen des Bewerbers/der Bewerberin mit inhaltlichem Zusammenhang. Die Auswahl aus den Veröffentlichungen muß durch eine Zusammenfassung ergänzt werden; bei Gruppenveröffentlichungen muß die individuelle Leistung des Habilitanden/der Habilitandin deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Der Bewerber/die Bewerberin muß den Umfang seines/ihres Anteils schriftlich darlegen. (3) Die schriftlichen Habilitationsleistungen sollen wesentlich über die durch die Dissertation erbrachten Leistungen hinausgehen. (4) Die schriftlichen Habilitationsleistungen sollen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Der Fachbereichsrat kann fremdsprachige Leistungen zulassen, sofern er glaubt, daß ihm die Beurteilung nicht entscheidend erschwert wird. (5)Nach vollzogener Habilitation verbleibt ein eingereichtes Exemplar der schriftlichen Habilitationsleistungen bei den Habilitationsakten. 7 (1) Beratung und Abstimmung über Habilitationsleistungen nach 8, 9 und 12 sind nichtöffentlich. Beschlüsse werden in geheimer Abstimmung gefaßt. Bei diesen Entscheidungen in der Habilitationskommission bzw. im Fachbereichsrat sind nur Professoren und Habilitierte aus anderen Gruppen stimmberechtigt. Bei Abstimmungen sollen nur Ja- oder Nein-Stimmen abgegeben werden; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen. (2) Der in 8 Abs. 1 Satz 1 genannte Personenkreis hat das Recht, an den Sitzungen des Fachbereichsrates beratend teilzunehmen. 8 (1) Der Habilitationskommission steht es frei, zu ihrer Information weitere Sachverständige in geeigneter Form hinzuzuziehen. Sie informiert hierüber den Fachbereichsrat. (2) Die Kommission kann einem Bewerber/einer Bewerberin jederzeit empfehlen, die Arbeit zu ändern oder sie zu ergänzen. Sie ist innerhalb einer näher zu bestimmenden Frist erneut vorzulegen. Kommt der Bewerber/die Bewerberin der Empfehlung nach, wird das Verfahren nach Wiedervorlage der Arbeit fortgesetzt. (3) Erklärt der Habilitand/die Habilitandin dem Dekan seinen Rücktritt

vom Verfahren, so gilt dieses als erfolglos beendet. Ein erneutes Habilitationsgesuch kann frühestens zwei Jahre nach dem Rücktritt gestellt werden. (4) Die Kommission beschließt einen Bericht an den Fachbereichsrat, welcher einen Vorschlag darüber enthalten muß, ob die schriftlichen Habilitationsleistungen angenommen werden sollen und für weiches Fachgebiet die Habilitation zuerkannt werden soll. Abweichende Stellungnahmen sind dem Bericht als Anlage beizufügen. (5) Bei Eröffnung des Habilitationsverfahrens fordert der Dekan den Habilitanden/die Habilitandin auf, für das Habilitationskolloquium drei Themen vorzuschlagen, die nicht aus dem engeren Bereich der schriftlichen Habilitationsleistungen gewählt werden sollen. (6) Die Habilitationsakten liegen für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat oder beim Kommissionsvorsitzenden nach Voranmeldung für die Mitglieder des Fachbereichsrates sowie für die Professoren und habilitierten Mitglieder des Fachbereichs zur Einsicht- und zur Stellungnahme aus. Die Termine werden vom Dekan bekanntgegeben. Der Dekan gewährt den von der Kommission nach Abs. 1 hinzugezogenen Personen Akteneinsicht. Etwa eingehende schriftliche Stellungnahmen werden zu den Habilitationsakten genommen. (7) Der Bericht der Kommission mit allen Anlagen wird in nichtöffentlicher Sitzung des Fachbereichsrats, zu der auch die Kommissionsmitglieder sowie die Professoren und habilitierten Mitglieder aus anderen Gruppen des Fachbereichs eingeladen werden und in der sie Rederecht haben, vom Fachbereich entgegengenommen. Der Fachbereichsrat beschließt über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen. (8) Die Kommission soll dem Fachbereichsrat über den Stand des Habilitationsverfahrens berichten, wenn sechs Monate nach der Eröffnung des Habilitationsverfahrens der Bericht der Kommission dem Fachbereichsrat noch nicht vorliegt. 9 (1) Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen setzt der Fachbereichsrat den Zeitpunkt des Habilitationskolloquiums fest und wählt eines der vom Bewerber vorgeschlagenen Themen aus. Dem Habilitanden/der Habilitandin ist eine Vorbereitungszeit von nicht weniger als einer Woche einzuräumen. Das Kolloquium findet während einer Sitzung des Fachbereichsrates statt. (2) Das Kolloquium besteht aus einem Vortrag des Habilitanden/der Habilitandin über das ausgewählte Thema und aus einer daran anschließenden Fachdiskussion mit dem Habilitanden/der Habilitandin. Nach Beendigung des Kolloquiums beschließt der Fachbereichsrat über die Annahme der mündlichen Habilitationsleistungen. Das Kolloquium wird eingeleitet durch die Schilderung des wissenschaftlichen Werdegangs des Bewerbers/der Bewerberin durch den Dekan oder den Vorsitzenden der Kommission. Der Bewerber die Bewerberin hält dann einen Vortrag von längstens 15 Minuten in freier Rede über das ausgewählte Thema. Es schließt sich eine allgemeine Diskussion an. Die besondere Aufgabe des Diskussionsleiters ist es, für eine kritische und herausfordernde Behandlung des 'Themas zu

sorgen. Der Fachbereichsrat kann ausnahmsweise die einmalige Wiederholung des Kolloquiums beschließen. (3) Nach erfolgreicher Beendigung des Kolloquiums legt der Fachbereichsrat das Fachgebiet fest und beschließt damit über die Habilitation. Beabsichtigt der Fachbereichsrat bei der Zuerkennung der Habilitation von dem (den) von der Kommission oder dem Habilitanden/der Habilitandin vorgeschlagenen Fachgebiet(en) abzuweichen, so ist der Kommission bzw. dem Habilitanden/der Habilitandin vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Im Anschluß an die Abstimmung teilt der Dekan dem Habilitanden/der Habilitandin das Ergebnis des Beschlusses mit. Er händigt dem Habilitierten/der Habilitierten eine vorläufige Bescheinigung aus. (5) Über die vollzogene Habilitation stellt der Fachbereich eine Urkunde aus. 10 (1)Dem/der Habilitierten wird vom Fachbereich auf seinen/ihren Antrag die akademische Bezeichnung"Privatdozent'Privatdozentin" verliehen. Der Antrag ist schriftlich an den Dekan zu richten. Die Verleihung der Bezeichnung wird mit der Aushändigung einer vom Dekan ausgefertigten Urkunde wirksam. (2) Der Dekan zeigt die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent/Privatdozentin" dem Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst an. (3) Der Privatdozent/die Privatdozentin ist zur Lehre berechtigt und in angemessenem Umfang verpflichtet.ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung ist mit dieser Verpflichtung nicht verbunden. (4) Der Privatdozent/die Privatdozentin wird durch den Dekan aufgefordert, seine/ihre Lehrtätigkeit als Privatdozent spätestens im folgenden Semester in Form einer Antrittsvorlesung aufzunehmen. Die Urkunde nach Abs. 1 wird im Anschluß an die Antrittsvorlesung ausgehändigt. (5) Wenn der Privatdozent/die Privatdozentin ohne Zustimmung des Dekans oder ohne wichtigen Grund in zwei aufeinanderfolgenden Semestern keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert er/sie das Recht, die Bezeichnung.Privatdozent/Privatdozentin" zu führen. Ebenso erlischt die damit verbundene Berechtigung und Verpflichtung zur Lehre. Das gilt nicht, wenn der Privatdozent die Privatdozentin seine/ihre Lehrtätigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt hat. Das Erlöschen des Rechts stellt der Dekan durch Bescheid an den Betroffenen/die Betroffene fest, nachdem er ihm/ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. Er berichtet darüber dem Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst. (6) Der Privatdozent/die Privatdozentin kann auf die akademische Bezeichnung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dekan verzichten. 11 Der Fachbereich kann die Habilitation widerrufen, wenn der/die

Habilitierte die Einleitung des Habilitationsverfahrens unter Vortäuschung falscher Tatsachen erwirkt hatte. Damit erlöschen die Rechte und Pflichten aus einer Verleihung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent/Privatdozentin". 12 Umhabilitierung kann auf Antrag durch Beschluß des Fachbereichtsrats erfolgen. Die Umhabilitation ist Voraussetzung für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent/Privatdozentin" durch den Fachbereich Humanmedizin. 13 (1)Im Fachbereich Humanmedizin ist die Erweiterung des Habilitationsfachgebietes ( 1) unter folgender Voraussetzung möglich: a) Der Bewerber/die Bewerberin muß im Fachbereich Humanmedizin der Philipps-Universität Marburg habilitiert sein. b) Die Qualifikation auf dem Gebiet der Wissenschaft, Forschung und Lehre ist durch eine vom Fachbereichsrat eingesetzte Kommission zu überprüfen. c) Der Bewerber/die Bewerberin hat die Qualifikationsnachweise für das neue Fachgebiet nach 4 (insbes. 2a, b, e, g) zu erbringen. (2) Die allgemeine wissenschaftliche Qualifikation ist durch die erste Habilitation erbracht, es wird aber erwartet, daß der Bewerber/die Bewerberin eine wissenschaftliche Tätigkeit auf dem erweiterten Gebiet in Form einer angemessenen Zahl von Publikationen nachweist. Diese werden von der Kommission beurteilt. Im Zweifelsfall oder bei negativer Beurteilung sind drei Fachgutachten (siehe 8 Abs. 1) einzuholen. (3) Das weitere Verfahren richtet sich nach 7 bis 9 der Habilitationsordnung. 14 Die Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Philipps-Universität vom 4. 6. 1970 (ABI. S. 828) außer Kraft. Marburg, den 31. August 1984 Prof. Dr. Dr. Hering Der Dekan des Fachbereichs Humanmedizin Gemäß 21 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6. 6. 1978 (GVBI. 1 S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. 10. 1980 (GVBI. 1 S. 391), genehmige ich die Habilitationsordnung des Fachbereichs Humanmedizin der Philipps-Universität Marburg vom 31. 8. 1984. Erlaß vom 21. 9. 1984 - V A 4.1-424/430-71 Veröffentlicht im AMTSBLATT Nr. 10 v. 31.lo.1984, Seite 689-691 des Hess.Kultusministers und des Hess. Minister f. Wissenschaft und Kunst. Dekanat des FB Medizin, Klinikum der Philipps-Universität Marburg erstellt am 27.10.1999, zuletzt geändert am 01.02.2000