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Transkript:

Bestattungs- und Friedhofreglement I. Allgemeines Art. 1 Gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen vom 9. Dezember 1946 erlassen die Einwohnergemeinden Bözen, Effingen und Elfingen dieses Bestattungs- und Friedhofreglement. Art. 2 Das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen untersteht der Friedhofkommission. Die Friedhofkommission setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der drei Gemeindebehörden und dem Präsidenten der Kirchpflege. Die Gemeindevertreter werden durch die betreffenden Gemeinderäte gewählt. Der Gemeindevertreter der Gemeinde Bözen amtet als Präsident, der Gemeindeschreiber von Bözen als Aktuar. Mit dem Vollzug dieses Reglements werden in Bezug auf die Administration die drei Gemeinden und in Bezug auf die technischen Vorschriften die Friedhofkommission beauftragt. Der Friedhofgärtner und der Totengräber unterstehen dem Präsidenten der Friedhofkommission. II. Allgemeine Vorschriften über das Bestattungswesen Art. 3 Jeder Todesfall in den Gemeinden und jeder Todesfall von Einwohnern der ausserhalb der Gemeinden erfolgt, ist der zuständigen Gemeinde zu melden. Zu dieser Anzeige sind in nachstehender Reihenfolge Ehegatten, Kinder, dem Verstorbenen nächst Verwandte Personen oder bei deren Fehlen Hauseigentümer oder andere Personen, die aus eigener Wahrnehmung Kenntnis vom Todesfall haben, verpflichtet. Wer Kenntnis vom Tode einer Person erhält oder die Leiche einer solchen findet, hat sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Art. 4 Bei der verstorbenen Person und jeder aufgefunden Leiche ist eine Leichenschau vorzunehmen. Die Leichenschau besteht in der Feststellung und Bescheinigung des eingetretenen Todes und der Identität des Verstorbenen. Die Leichenschau ist durch den behandelnden Arzt vorzunehmen. Wenn ein solcher fehlt, bzw. er ablehnt, durch den Bezirksarzt. Ist der Bezirksarzt verhindert, kann er die Leichenschau einem anderen Arzt übertragen. (Art. 1 und 2 Leichenschauverordnung vom 9.12.1946) 1

Art. 5 Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Todesfall der zuständigen Gemeinde vorschriftsgemäss angezeigt wurde und diese im Besitze der Todesbescheinigung des Arztes ist ( 4 der Aarg. Bestattungsverordnung). Die Gemeinde setzt in Verbindung mit den Angehörigen die Zeit der Bestattung oder Urnenbeisetzung fest. Ist eine amtliche Untersuchung im Gang, so ist die Bewilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich. Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Umstände gestützt auf das Zeugnis des Bezirksarztes Ausnahmen bewilligen. Art. 6 Auf Wunsch der Angehörigen kann die Leiche in einem Aufbahrungsraum ausserhalb der Gemeinde zwei Tage aufgebahrt werden. Ab dem dritten Tag sind die Aufbahrungskosten von den Angehörigen zu tragen. Art. 7 Alle Verstorbenen, welche in Bözen, Effingen oder Elfingen Wohnsitz hatten, werden auf dem Friedhof Bözen beigesetzt. Die Bestattung kann auf Kosten der Angehörigen in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern die Einwilligung der dortigen Behörde vorliegt. Bestattungen von anderen Toten können auf Gesuch hin von der Friedhofkommission gegen Entschädigung bewilligt werden. Die Angehörigen, welche eine Bestattung in Bözen verlangen, sind voll kostenpflichtig. Die Höhe der einmaligen Grabgebühr wird im Anhang dieses Reglements festgelegt. Das Inkasso obliegt der Gemeindeverwaltung Bözen. Art. 8 Aus Verkehrs- und Sicherheitsgründen werden keine Leichengeleite durchgeführt. Art. 9 Bei der Bestattung eines Einwohners übernimmt die jeweilige Gemeinde folgende Leistungen und Kosten: - Die amtliche Bekanntmachung (Bestattungsanzeige) - Das Zurverfügungstellen eines Reihen- bzw. Urnengraben - Das Herrichten und Einfüllen des Grabes - Die Kosten des Leichentransports mit dem Leichenauto innerhalb des Kantons Aargau. Ist ein Leichentransport von Gemeindegliedern von ausserhalb des Kantonsgebietes erforderlich, werden die Transportkosten ab Kantonsspital den Angehörigen entschädigt. - Die Kosten der Kremation - Die Kosten für das Holzkreuz mit dem Namen des Verstorbenen - Die Nummerierung des Grabes 2

Art. 10 Die zuständige Gemeinde setzt die Kremation im Einvernehmen mit dem Krematorium Aarau oder Baden fest, erlässt die notwendige Anmeldung und orientiert die Angehörigen. Die Urnen werden von den Angehörigen im Krematorium abgeholt und zu der mit der Gemeinde vereinbarten Zeit, beigesetzt. Art. 11 Die Gemeindekanzlei Bözen führt ein Gräberverzeichnis und einen Beisetzungsplan. Art. 12 Die Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Innerhalb des Friedhofs ist untersagt: - Das Lärmen und Spielen - Das Mitführen von Hunden - Das Ablegen von Abfällen und leeren Gefässen ausserhalb der dafür bestimmten Behälter. III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen Art. 13 Es sind nur Holz- oder Kartonurnen gestattet. Art. 14 Unentgeltliche Beisetzungsmöglichkeiten für Einwohner von Bözen, Effingen und Elfingen a. Reihengrab für eingesargte Leichen b. Reihengrab für Urnen c. Gemeinschaftsgrab Art. 15 Beisetzungsmöglichkeiten gegen Entgelt für Auswärtige a. Reihengrab für eingesargte Leichen b. Reihengrab für Urnen c. Gemeinschaftsgrab 3

Art. 16 Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Beisetzung von ein bis zwei Urnen auch im Grab eines Angehörigen erfolgen. Die Benützungsdauer der Gräber erfährt durch die nachträgliche Urnenbeisetzung keine Verlängerung. Grundsätzlich sollen aber in den letzten zehn Jahren der ordentlichen Ruhezeit eines Reihengrabes keine Urnen mehr beigesetzt werden. Bei turnusgemässer Aufhebung eines solchen Grabes besteht auch kein Anspruch darauf, die Urne in einem neuen Grab beizusetzen. Nur bei einer Urnenbestattung kann auf Wunsch der Angehörigen und Bewilligung durch die Friedhofkommission, die Umbettung einer Urne in das neue Grab erfolgen. Die Kosten für Umbettung und Neutralisieren des abgeräumten Grabes sind vollumfänglich von den Angehörigen zu tragen und sind im Anhang des Reglements festgehalten. Urnen aus dem Gemeinschaftsgrab dürfen nicht umgebettet werden. Art. 17 Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, Ausnahmen sind nur gestattet: a. auf Anordnung einer Untersuchungsbehörde gemäss den geltenden strafprozessualen Vorschriften und b. in anderen Fällen und Anordnung des Bezirksarztes, des Gemeinderates und nötigenfalls der Angehörigen Die Exhumation ist möglichst unauffällig und im Beisein des Bezirksarztes, sowie der Kantons- und Gemeindepolizei vorzunehmen. ( 11 der Aarg. Bestattungsverordnung vom 9.12.1946) B. Reihengräber Art. 18 Grabmasse (Richtmasse) Länge Breite Tiefe m m m Erwachsene und Kinder ab 7. Lebensjahr 1.80 0.70 1.80 Kinder bis zum 7. Lebensjahr 1.40 0.70 1.50 Urnengräber 1.00 0.60 0.80 Die Wegbreite zwischen den Grabreihen beträgt mindestens 60 cm. Art. 19 Die Bestattungen in den Reihengräbern erfolgen in den von der Friedhofkommission bestimmten Gräberfeldern der Reihe nach. 4

Art. 20 Die Beschriftung auf den Platten des Gemeinschaftsgrabes hat einheitlich zu erfolgen. Die zuständige Gemeinde gibt ca. eine Woche nach dem Todesfall mit dem Formular Todesmitteilung dem Bildhaueratelier Alfred Meier, Müriweg, 5200 Brugg, dazu den Auftrag. Die Kosten sind von den Angehörigen zu tragen. Art. 21 Muss ein Gräberfeld nach Ablauf der Benützungsdauer abgeräumt werden, sind die Angehörigen durch die Friedhofkommission schriftlich einzuladen, Grabmäler und Pflanzen innert drei Monaten zu entfernen. Muss die Friedhofkommission nach Ablauf dieser Frist einzelne Gräber abräumen lassen, verfällt der Anspruch auf Grabmäler und Pflanzen, ohne dass daraus ein Entschädigungsanspruch seitens der Angehörigen entstünde. Das gleiche gilt auch, wenn die nächsten Angehörigen des Verstorbenen nicht ermittelt werden können. C. Grabmäler Art. 22 Bis zum Aufstellen des definitiven Grabmales erhält jedes Grab von Einwohnern der Gemeinden Bözen, Effingen und Elfingen, ein von der jeweiligen Gemeinde geliefertes, mit dem Namen und Todesjahr beschriftetes Holzkreuz. Bei Auswärtigen müssen die Kosten für das Holzkreuz von den Angehörigen getragen werden. Art. 23 Entwürfe für Grabmäler und Grabmaländerungen sind der Friedhofkommission vorzulegen. Mit dem Gesuch ist eine Zeichnung im Doppel (Massstab 1:10) mit Bezeichnung des Materials und der Art der Bearbeitung einzureichen. Nachbeschriftungen sind nicht bewilligungspflichtig. Ohne Bewilligung darf kein Grabmal aufgestellt werden. Die Friedhofkommission kann Grabmäler, die den Vorschriften dieses Reglements nicht entsprechen, zurückweisen oder gegebenenfalls auf Kosten der Angehörigen entfernen lassen. Art. 24 Als Werkstoff für Grabmäler sind Holz, Metalle und Natursteine zugelassen. Sie sollen handwerklich einwandfrei und materialgerecht bearbeitet sein. Zugelassen sind auch Steine mit unregelmässigen oder geschweiften Umrissen, sofern sie den Anforderungen bezüglich der zulässigen Grösse (im Anhang) erfüllen. Es ist empfehlenswert für ein einzelnes Grabmal nur einen einzigen Werkstoff zu verwenden, ausgenommen Sockel für Holz- und Metallformen. 5

Art. 25 Die Schriften müssen grafisch einwandfrei und materialgerecht sein. Der Ersteller des Grabmals darf unauffällig den Namen anbringen, hingegen ist die Verwendung von Namens- oder Firmenplaketten nicht gestattet. Art. 26 Die zulässigen Grössen und die Platzierung der Grabmäler innerhalb der Grabflächen sind aus dem Anhand ersichtlich. Art. 27 Grabmäler auf Erdbestattungsgräbern dürfen frühestens 12 Monate nach der Bestattung, auf Urnengräber frühestens 6 Monate nach der Beisetzung gesetzt werden. Grabplatten an der Friedhofmauer können sofort angebracht werden. Liegende Platten sind mit einem Gefälle von 5% zu verlegen. Einen Tag vor gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Grabmäler mehr aufgestellt werden. Der Zeitpunkt der Aufstellung des Grabmales ist der Gemeindekanzlei Bözen rechtzeitig zu melden. D. Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen Art. 28 Einfassungen der einzelnen Gräber mit festen Materialien wie Naturstein, Kunststein und Metalle etc. sind nicht gestattet. Die Friedhofkommission lässt vor allen Gräbern die nicht an Verbindungswege anschliessen, Platten verlegen. Art. 29 Die Stirnseite der Gräber werden durch den Friedhofgärtner auf Rechnung der Friedhof-Gemeinde mit wintergrünen Pflanzen angepflanzt. Diese Pflanzung darf von den Angehörigen nicht geändert werden. Ihre Pflege ist Sache des Friedhofgärtners. Zwischen den Gräbern werden durch den Friedhofgärtner Schrittplatten verlegt. Art. 30 Die Bepflanzung der Grabfläche ist Sache der Angehörigen. Anpflanzungen, die das Gesamtbild der Gräber stören sind zu unterlassen. Das Pflanzen von Bäumen und grosswachsenden Sträuchern ist nicht gestattet. Pflanzen, die dennoch durch die Höhe oder Ausdehnung die Nachbargräber, Wege und Anlagen beeinträchtigen, sind zurückzuschneiden. Werden diese Arbeiten nicht durch die Angehörigen besorgt, werden sie auf deren Kosten durch den Friedhofgärtner ausgeführt. 6

Der Unterhalt der individuellen Pflanzfläche kann durch die Angehörigen selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Gärtner erfolgen. Die Nachbargräber sind dabei zu schonen. Die Flächen, die für den individuellen Grabschmuck innerhalb der einheitlichen Einfassung zur Verfügung stehen, ergeben sich aus dem Anhang zum Friedhofregelement. E. Grabunterhalt Art. 31 Die Grabmäler sind von den Angehörigen in gutem Zustand zu halten. Art. 32 Gräber, die von den Angehörigen trotz Aufforderung durch die Friedhofkommission, nicht ordentlich unterhalten werden, sind durch den Friedhofgärtner mit einer bleibenden, immergrünen Pflanzendecke zu versehen. Den Angehörigen wird entsprechen Rechnung gestellt. Art. 33 Welke Kränze, Blumen usw. gehören in die Abfallmulde. Der Friedhofgärtner ist befugt verwelkten Grabschmuck zu entfernen. Es ist darauf zu achten, dass die Gräber nicht durch leere Blumengefässe verunstaltet werden. Leere Gefässe dürfen nicht hinter den Grabsteinen deponiert werden. Nach Möglichkeit sind friedhofeigene Vasen zu benutzen, nach Gebrauch sind diese zu reinigen und wieder im Vasenständer zu deponieren. IV. Haftung, Strafbestimmungen Art. 34 Die Friedhofkommission übernimmt keinerlei Haftung für Grabmäler, Pflanzen, Kränze und andere Gegenstände. Art. 35 Personen, die beim Aufstellen von Grabmälern oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräber oder Anlagen beschädigen, sind schadenersatzpflichtig. Art. 36 Übertretungen dieser Vorschriften werden von der Gemeindebehörde Bözen auf Antrag der Friedhofkommission geahndet, sofern die Strafverfolgung auf Grund kantonaler oder eidgenössischer Gesetzungsbestimmungen eintritt. 7

Gebührenordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungen gegen Entgelt: Art. 1 Gebühren für Benützung eines normalen Reihengrabes: Kinder bis zum 7. Lebensjahr Fr. 400.00 Erwachsene und Kinder ab 7. Lebensjahr Fr. 1'000.00 Art. 2 Gebühren für die Benützung eines Urnengrabes: Kinder bis zum 7. Lebensjahr Erwachsene und Kinder ab 8. Lebensjahr Fr. 200.00 / Urne Fr. 400.00 / Urne Art. 3 Urnenbeisetzung in bestehendes Grab Fr. 150.00 / Urne Art. 4 Gebühren für die Benützung des Gemeinschaftsgrabes: Kinder bis zum 7. Lebensjahr Erwachsene und Kinder ab 7. Lebensjahr Fr. 100.00 / Urne Fr. 150.00 / Urne Art. 5 Umbetten einer Urne (nur im Zusammenhang mit einem Todesfall möglich) Fr. 150.00 / Urne Art. 6 Neutralisieren eines abgeräumten Grabstätte im Zusammenhang mit der Umbettung Fr. 250.00 Art. 7 Die Kosten für die Bestattung werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 8

Allgemeines Fundationen Sämtliche stehenden Grabmäler sind auf eine 30 bis 60 cm unter der Humusoberfläche liegende Betonplatte zu stellen. Die Platte muss bei Reihengräbern für Erwachsene eine Fläche von 60x60 cm, bei Kindergräbern eine solche von 40x30 cm und eine dem Gewicht entsprechende Dicke aufweisen. Das Versetzen in Zementmörtel ist nicht gestattet. Sockel Grabmäler aus Naturstein sind ohne sichtbaren Sockel zu versetzen. Grabzeichen aus Holz oder Metall dürfen auf einen Sockel gestellt werden, der höchstens zehn Zentimeter den Humus überragen darf. Änderungen und Inkrafttreten Art. 1 Das revidierte Reglement wurde den Gemeindeversammlungen vom 3. Juni 2005 unterbreitet und von allen drei Gemeinden beschlossen. Die Gemeinderäte von Bözen, Effingen und Elfingen sind ermächtigt im gegenseitigen Einverständnis, dieses Reglement bei Bedarf abzuändern oder zu erneuern. Art. 2 Dieses Reglement ersetzt die bisherigen mit den neuen Vorschriften in Widerspruch stehenden Erlasse und Verordnungen. Es tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Bözen, Effingen, Elfingen, im Dezember 2005 Gemeinde Bözen Gemeinde Effingen Gemeinde Elfingen Der Gemeindeammann V. Erb Der Gemeindeammann P. Auf der Maur Der Gemeindeammann H. Heuberger Die Gemeindeschreiberin R. Birri Der Gemeindeschreiber St. Treier Der Gemeindeschreiber F. Wülser Es gilt die gedruckte Originalfassung, zu beziehen auf der Gemeindeverwaltung. 9