Bewerbungs- und Einstellungsverfahren für den staatsanwaltlichen Dienst im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm

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Transkript:

Generalstaatsanwaltschaft Hamm Bewerbungs- und Einstellungsverfahren für den staatsanwaltlichen Dienst im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm www.gsta-hamm.nrw.de

3 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist mit rund neun Millionen in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Menschen die größte Generalstaatsanwaltschaft in Deutschland. Zu dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm gehören zehn Staatsanwaltschaften. Bei diesen werden jährlich rund 500.000 Ermittlungsverfahren gegen bekannte Beschuldigte bearbeitet. Derzeit sind ca. 540 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie 170 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte damit betraut, diese Ermittlungsverfahren zu führen, Straftaten aufzuklären, Anklagen zu erheben und sie vor Gericht zu vertreten. Die zehn Staatsanwaltschaften im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm verteilen sich wie nachstehend in Nordrhein-Westfalen:

4 Bewerbungs- und Einstellungsverfahren Wir bieten: Wir erwarten: einen anspruchsvollen Beruf mit großer gesellschaftlicher und sozialer Verantwortung, ein abwechslungsreiches Aufgabenspektrum mit der Möglichkeit der Spezialisierung in Sonderabteilungen (z. B. Verfahren aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und Computerkriminalität, Wirtschaftsdelikte), eine eigenverantwortliche Tätigkeit mit umfassender Entscheidungskompetenz, persönliche und finanzielle Sicherheit, eine hohe juristische Qualifikation, Engagement, Flexibilität und Entschlussfreude sowie Durchsetzungsfähigkeit, Kommunikations- und Teamfähigkeit, die Fähigkeit, sich schnell in neue Rechtsgebiete einzuarbeiten, das Verständnis für wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge, soziale Kompetenz. eine intensive und kollegiale Einarbeitung, vielfältige Fortbildungs- und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten.

5 Einstellungsvoraussetzungen Da in der Regel einer geringen Zahl freier Stellen viele gut qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber gegenüberstehen, werden häufig nur Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, die das Referendariat mit einem Prädikatsexamen (9,0 Punkte oder mehr) abgeschlossen haben. Allerdings können auch Bewerberinnen und Bewerber, die im 2. Examen weniger als 9,0 Punkte, jedoch mehr als 7,75 Punkte erreicht haben, bei Auswahlverfahren berücksichtigt werden, wenn sie sich zusätzlich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen (Erlass des Justizministeriums NRW vom 29.06.1999). Darüber hinaus müssen die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Gemäß 9 Deutsches Richtergesetz (DRiG) darf in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG ist, die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, die Befähigung zum Richteramt besitzt ( 5 bis 7 DRiG), über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt. Die Befähigung zum Richteramt setzt gemäß 5 DRiG voraus: ein rechtswissenschaftliches Studium ( 5a DRiG) mit Abschluss der 1. Staatsprüfung, den Vorbereitungsdienst ( 5b DRiG) mit Abschluss der 2. Staatsprüfung. Nach 14 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) darf die Bewerberin oder der Bewerber zudem das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen dazu sind in 14 Abs. 5, 6 und 9 LBG NRW geregelt (zu vgl. Anlage 1).

6 Bewerbungs- und Einstellungsverfahren Bewerbung Die Bewerbung sollte folgende Angaben enthalten: Familienname (ggf. Geburtsname), Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift mit Postleitzahl und einer Telefonnummer (ggf. Handynummer und E-Mail-Adresse), unter der die Bewerberin/der Bewerber tagsüber erreichbar ist (die Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgt normalerweise telefonisch), eine Einverständniserklärung zur Beiziehung der Personalakten mit Angabe des Aktenzeichens und der personalaktenführenden Behörde, eine Einverständniserklärung zur Speicherung der für das Bewerbungsverfahren relevanten personenbezogenen Daten. Der Bewerbung sollten darüber hinaus beigefügt werden: ein handgeschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf, und - jeweils in einfacher Ablichtung -: Zeugnisse der 1. und 2. juristischen Staatsprüfung, Bescheinigung über die Einzelergebnisse der 2. juristischen Staatsprüfung ( 56 Abs. 1, 29 Abs. 3 Satz 2 JAG), alle Zeugnisse der Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungsstationen, Abiturzeugnis, ggf. Unterlagen über eine Promotion. Ihre Bewerbung richten Sie formlos an: Generalstaatsanwältin in Hamm Heßlerstraße 53 59065 Hamm

7 Vorstellungstermin Das Auswahlverfahren für den staatsanwaltlichen Dienst wird in Form eines strukturierten Einzelgesprächs durchgeführt. An diesem, etwa 45-minütigen Interview nehmen in der Regel die Generalstaatsanwältin, ihre Vertretung, Behördenleitungen zweier Staatsanwaltschaften des hiesigen Bezirks sowie ein Mitglied des Bezirksstaatsanwaltsrats und die Gleichstellungsbeauftragte teil. Fragen des staatsanwaltlichen Tätigkeitsbereichs. Dabei werden teilweise auch kleinere Fallbeispiele mit Problemund Konfliktsituationen aus dem beruflichen Alltag erörtert. Feste Einstellungstermine bestehen nicht. Die Vorstellungsgespräche werden bei Einstellungsmöglichkeiten kurzfristig anberaumt. Inhaltlich bezieht sich das Einzelinterview u. a. auf Aspekte des bisherigen Lebensweges, persönliche Eigenschaften sowie Ansichten und Einstellungen zu Hinweis: Anlässlich des Vorstellungstermins entstandene Fahrtkosten können auf Antrag nach näherer Maßgabe des Runderlasses des Finanzministeriums NRW vom 22.12.1998 (zu vgl. Anlage 2) ersetzt werden (zu vgl. Nrn. 1, 7 d. RdErl.).

8 Bewerbungs- und Einstellungsverfahren Nach dem Vorstellungstermin Im Anschluss an den Vorstellungstermin erhalten Bewerberinnen und Bewerber in der Regel noch am selben Tage telefonisch Nachricht darüber, ob sie eingestellt werden sollen oder nicht. Sofern eine Einstellung erfolgen soll, sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende ergänzende Unterlagen einzuholen/auszufüllen und einzureichen: ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes des Wohnortes, ein Führungszeugnis, Antrag auf Übernahme in den Probedienst nebst Anlagen (Muster werden am Tag des Vorstellungsgesprächs erläutert/übergeben).

9 Nach der Einstellung Bewerberinnen und Bewerber für den staatsanwaltlichen Dienst werden unter Übernahme in das Richterverhältnis auf Probe ( 12 DRiG) eingestellt. Während der auf mindestens drei Jahre bemessenen Probezeit ( 10 Abs. 1 DRiG) erfolgt der Einsatz bei einer Staatsanwaltschaft des hiesigen Geschäftsbereichs, wobei während dieser Zeit gegebenenfalls auch ein Wechsel zu einer anderen Staatsanwaltschaft im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in Betracht kommen kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Teilnahme am Laufbahnwechsel (zu vgl. Anlage 3). Für die Dauer der Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft führen Richterinnen und Richter auf Probe die Bezeichnung Staatsanwältin oder Staatsanwalt ( 19a Abs. 3 DRiG). Richterinnen und Richter auf Probe erhalten Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R1 der Landesbesoldungsordnung R. In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden Beihilfen gewährt. Hinweis: Aus Anlass der Einstellung wird weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsentschädigung gewährt.

Anlage 1 Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) Vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)) (Auszug) (1) 14 Einstellung (2) (3) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn sowie von früheren Beamtinnen und Beamten. (5) Die Höchstaltersgrenze der Absätze 3 und 4 erhöht sich um Zeiten 1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes, 2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2; ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder 4. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. (6) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(7) (8) (9) Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht 1., 2. für den Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder 3. für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt war. Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. (10) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar 1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen, zu behalten oder 2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

(Auszug) Anlage 2 Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.12.1998 (B 2905 0.2 IV A 3) in der jeweils gültigen Fassung Bei der Reisekostenerstattung für Vorstellungsreisen von Bewerbern für den öffentlichen Dienst bitte ich mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wie folgt zu verfahren: 1. Bewerber, die zur Vorstellung aufgefordert worden sind, erhalten die ihnen entstandenen notwendigen Fahrkosten ersetzt Fahrkosten die am Wohnort und Vorstellungsort entstehen, werden nicht berücksichtigt. 2. Notwendige Fahrkosten sind die Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für den kürzesten Reiseweg. Zugzuschläge, Aufpreise für Hochgeschwindigkeitszüge sowie die Kosten für die Benutzung von Schlafwagen werden nicht erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze des 6 Abs. 2 LRKG gewährt; höchstens werden diefahrkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können. Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der bei einer Landreise erstattungsfähig wäre. 3. 4. 5. Wird die Vorstellungsreise nicht am Wohnort angetreten oder beendet, können höchstens die Beträge erstattet werden, die bei Antritt und Beendigung der Reise am Wohnort entstanden wären. 6. Bei einem mindestens ganztägigen Auswahlverfahren können den Bewerbern in angemessenem Umfang unentgeltlich eine Mittagsmahlzeit sowie Erfrischungsgetränke gereicht werden. Bei einem mehrtägigen Auswahlverfahren mit Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft können darüber hinaus in angemessenem Umfang auch Frühstück und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Vorhandene Kantinen sind zu nutzen. 7. Den Bewerbern ist in der Aufforderung zur Vorstellung mitzuteilen, dass ihnen auf Antrag eine Vergütung im Rahmen dieses RdErl. gewährt wird.

8. 9. Diese Regelung gilt für alle Vorstellungsreisen, unabhängig davon, ob der Bewerber bereits im öffentlichen Dienst steht oder nicht. Von der zuständigen Behörde gem. 2 Abs. 1 LRKG angeordnete oder genehmigte Vorstellungsreisen von Landesbediensteten sind als Dienstreisen zu behandeln. 10.

Anlage 3 Laufbahnwechsel zwischen dem richterlichen und dem staatsanwaltlichen Dienst AV des JM vom 15.08.2001 (2201 - I A. 76) (Auszug) Im Interesse der Strafrechtspflege ist ein regelmäßiger Wechsel zwischen dem richterlichen und dem staatsanwaltlichen Dienst sinnvoll und geboten. Hierzu wird im Einzelnen folgendes bestimmt: Richterinnen und Richter (auf Probe) und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Richterinnen und Richter auf Probe), die an einem Laufbahnwechsel interessiert sind, können sich bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder dem Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk sie tätig sind, bewerben. I. II. Proberichterinnen und Proberichter des richterlichen und staatsanwaltlichen Dienstes können nach 13 DRiG ohne ihre Zustimmung in dem anderen Dienstzweig verwendet werden. Für den Austausch kommen in erster Linie die besonders qualifizierten Proberichterinnen und Proberichter in Betracht. Der Wechsel erfolgt in der Regel nach 12- bis 18monatiger Probezeit für die Dauer eines Jahres. Nach Ablauf einer insgesamt dreijährigen Probezeit kann jede Proberichterin und jeder Proberichter in den früheren Dienstzweig zurücktreten. Eine Verlängerung des Einsatzes in dem anderen Dienstzweig erfolgt nur mit ihrer bzw. seiner Zustimmung. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Laufbahnwechsel erfolgt durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte im gegenseitigen Einvernehmen. Dem Justizministerium sind die Namen der teilnehmenden Proberichterinnen und Proberichter zu berichten. III. IV.

Herausgeberin: Die Generalstaatsanwältin in Hamm Heßlerstraße 53 59065 Hamm Stand: September 2016 Kontakt: Telefonische Auskünfte zu dem Bewerbungsverfahren für eine Tätigkeit im staatsanwaltlichen Dienst im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm erteilen Ihnen: Herr Justizrat Baumann Telefon: (0 23 81) 2 72-71 19 Herr Justizamtmann Schlecht Telefon: (0 23 81) 2 72-71 81 Weitere Informationen über die Generalstaatsanwaltschaft Hamm erhalten Sie im Internet unter: www.gsta-hamm.nrw.de Druck: jva druck+medien, Geldern www.jva-geldern.nrw.de