Mecklenburg-Vorpommern
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- Emma Gehrig
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1 Rechtsvergleich Bayern.I. Mecklenburg-Vorpommern Bayern Mecklenburg-Vorpommern Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. (2) 1 Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des 8 des Beamtenstatusgesetzes und der Art. 5, 96 und 105 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Rechtsreferendare haben die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. Die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung. () Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Näheres zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu regeln. Art des Arbeitsverhältnisses 21 JAG M-V: Aufnahme (2) 1 Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. 1 () Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. 2 Die Bewerber führen mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis die Bezeichnung Rechtsreferendarin" oder Rechtsreferendar". 21a JAG M-V: Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 1 Rechtsreferendare haben sich der Ausbildung mit vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu widmen. 2 Im Übrigen gelten für sie die für die Beamten auf Widerruf geltenden Bestimmungen. 61, 91 und 95 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 14. April 200 (GVOBl. M-V S. 24), finden keine
2 Anwendung. Nebentätigkeiten Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD, Art. 81 Abs. 2, BayBG Art. 81 BayBG: Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht 1 (2) Beamte und Beamtinnen bedürfen zur Übernahme jeder anderen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 82 Abs. 1 genehmigungsfrei ist. () 1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten oder der Beamtin so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, Nebentätigkeiten 21 a Abs. 1 Satz 1 JAG M-V ivm 70 ff LBG M-V 7 LBG M-V: Verbot einer Nebentätigkeit 1 (1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, hat der Dienstvorgesetzte ihre Übernahme ganz oder teilweise zu verbieten. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der 74 LBG M-V: Ausübung von Nebentätigkeiten
3 Woche acht Stunden überschreitet. (1) 1 Der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben Fernbleiben vom Dienst Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD ivm Art. 95 BayBG: Fernbleiben vom Dienst Art. 95 BayBG: Fernbleiben vom Dienst (1) 1 Beamte und Beamtinnen dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. 2 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Fernbleiben vom Dienst 21 a Abs. 1 Satz 1 JAG M-V ivm 55 LBG M-V: Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung 55 LBG M-V: Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung (1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. (2) 1 Der Beamte hat eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe 2 ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen. Unterhaltsbeihilfe Art. SiGjurVD: Unterhaltsbeihilfe Unterhaltsbeihilfe 21a JAG M-V: Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 1 Die Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2 Sie
4 besteht aus 1. einem Grundbetrag in Höhe von 1046,52 Euro, der in Betrag und Zeitpunkt an den Einmalzahlungen und linearen Bezügeanpassungen der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 mit Strukturzulage gemäß Art. Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes teilnimmt, sowie 2. einem Familienzuschlag, einer Ballungsraumzulage und vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in Nr. 1 genannten Beamten gelten. (2) Haben Rechtsreferendare einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Unterhaltsbeihilfe und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand in der Besoldungsgruppe A 1 in der Anfangsstufe zusteht. (2) 1 Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, die an Feiertagen und im Krankheitsfall ungekürzt fortgezahlt wird. 2 Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Besoldung zuständigen obersten Landesbehörde die näheren Einzelheiten der monatlichen Unterhaltsbeihilfe und deren Höhe durch Rechtsverordnung zu bestimmen. () 1 Erhalten Rechtsreferendare eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie oder es diesen übersteigt. 2 Als Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe werden jedoch mindestens 45 v.h. des
5 Grundbetrags gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gewährt. (5) 2 Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe des Grundbetrags bekannt. Versicherungsfreiheit Art. 4 SiGjurVD: Versicherungsfreiheit Rechtsreferendaren wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Versicherungsfreiheit 21a JAG M-V: Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (4) Rechtsreferendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter und auf Hinterbliebenenversorgung gewährt. Ausbildungsziel 44 JAPO: Ziel des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsstationen 48 JAPO: Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsziel JAG M-V: Vorbereitungsdienst Ausbildungsstationen 8 JAPO M-V: Ausbildungsstellen und Zuweisungen
6 (2) 1 Die Rechtsreferendare werden ausgebildet:. neun Monate bei einer Rechtsanwaltskanzlei, 4. drei Monate nach ihrer Wahl bei einer der nach 49 zugelassenen Stellen (Pflichtwahlpraktikum). (1) 1 Die Ausbildungsstellen sind: 4. in der Pflichtstation Rechtsberatung: ein Rechtsanwalt, für die Dauer von drei Monaten ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist; 5. in der Wahlstation: 2 In den Schwerpunktbereichen ist Ausbildungsstelle auch jeweils eine sonstige inländische, ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche Stelle oder mit Ausnahme im Schwerpunktbereich Justiz ein Rechtsanwalt, bei der oder bei dem eine sachgerechte Ausbildung in den Schwerpunktbereichen gewährleistet ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen. 1 (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts überweist in die einzelnen 2 Ausbildungsabschnitte. In der Pflichtstation Strafrechtspflege soll die Zuweisung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen vorrangig an eine Staatsanwaltschaft erfolgen. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. 4 Vor der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geschäftsbereiches des Justizministeriums holt er die Zustimmung der zuständigen Stelle ein.
7 Pflichtwahlpraktikum 49 JAPO: Pflichtwahlpraktikum Pflichtwahlpraktikum s. 8 Abs. 1 Nr. 5 JAPO M-V (2) 1 Für das Pflichtwahlpraktikum können geeignete Ausbildungsstellen durch gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern allgemein zugelassen werden. 2 Weitere auch ausländische Stellen können allgemein oder für den Einzelfall zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums zugelassen werden, wenn 1. ein geeigneter Arbeitsplatz, 2. eine geeignete Person als Ausbilder,. ein geeigneter Ausbildungsplan vorhanden sind und 4. eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Urlaubsansprüche 5 JAPO: Urlaub; Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Urlaubsansprüche 42 JAPO M-V: Erholungsurlaub, Beurlaubung
8 Vorbereitungsdienst (1) 1 Die Rechtsreferendare erhalten Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. () Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Sonderurlaub nach Abs. 4) werden während der Ausbildung bei der Justiz und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 1 und 6 von den Präsidenten der Oberlandesgerichte oder von den durch sie bestimmten Stellen, während der Ausbildung bei der öffentlichen Verwaltung und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 2, 4, 5 und 7 von den Regierungen und während der Ausbildung beim Rechtsanwalt und im Pflichtwahlpraktikum im Berufsfeld von den Präsidenten der Landgerichte erteilt. (1) 1 Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 26 Tage. 2 Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr. Den Erholungsurlaub erteilt der Dienstvorgesetzte. 4 Bei der Urlaubs-gewährung sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen. 5 Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung erreicht werden kann und die Ausbildung in den Stationen und Arbeitsgemeinschaften möglichst wenig beeinträchtigt wird. 6 Während der Dauer der Einführungslehrgänge soll Erholungsurlaub nicht bewilligt werden.
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