Wichtige Hinweise zur Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der öffentlichen Verwaltung (Stand: Februar 2018)

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1 Regierung der Oberpfalz - Ausbildung der Rechtsreferendare - Wichtige Hinweise zur Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der öffentlichen Verwaltung (Stand: Februar 2018) 1. Ausbildungsstellen Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes bei der öffentlichen Verwaltung: Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden 4 Monate bei einem Landratsamt, bei einer Gemeinde, die mindestens eine Beamtin/einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt beschäftigt, bei der Regierung der Oberpfalz oder beim Bezirk Oberpfalz ausgebildet ( 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAPO). Sofern Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen kann der Referendarin/dem Referendar auf Antrag genehmigt werden, die letzten beiden Monate dieses Ausbildungsabschnitts beim Verwaltungsgericht abzuleisten ( 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 JAPO). Zuteilungswünsche können jedoch nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität berücksichtigt werden. Auf die alternativen Möglichkeiten der Ausbildungsgestaltung nach 48 Abs. 4 Sätze 2 und 3 JAPO wird hingewiesen. Die Ausbilderin/der Ausbilder wird sich bzgl. des Dienstantrittstermins mit Ihnen in Verbindung setzen. (Sollte dies unterbleiben, haben Sie von sich aus mit ihr/ihm Kontakt aufzunehmen.) Sie sind verpflichtet, sich entsprechend den Anordnungen der jeweiligen Ausbilderin/des jeweiligen Ausbilders in der Ausbildungsstelle einzufinden. Die zugeteilten Aufgaben und Arbeiten müssen fristgerecht erledigt werden. 2. Arbeitsgemeinschaften der Verwaltung Folgende Arbeitsgemeinschaften bei der Regierung der Oberpfalz sind zu besuchen: Während der Ausbildung bei der Justiz ( 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAPO): Die sog. justizbegleitende Arbeitsgemeinschaft (AG 2.0), insgesamt 6 Termine. Während der gesamten Ausbildung bei der öffentlichen Verwaltung ( 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAPO) sowie während der ersten 3 Monate der Ausbildung bei einer Rechtsanwaltskanzlei ( 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAPO): Die Arbeitsgemeinschaft 2, die in die Arbeitsgemeinschaften 2.1 und 2.2 aufgeteilt ist (insgesamt 7 Monate). In den Monaten 4 bis 8 während der Ausbildung bei einer Rechtsanwaltskanzlei ( 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAPO) bis zum Beginn des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung: Die Arbeitsgemeinschaft 3B (ca. 5 Monate). Während des Pflichtwahlpraktikums ( 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JAPO) bis zur mündlichen Prüfung: Die Arbeitsgemeinschaft 4, sofern eine Arbeitsgemeinschaft im gewählten Berufsfeld angeboten wird (3 Monate).

2 Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften geht grundsätzlich jedem anderen Dienst vor. In den Arbeitsgemeinschaften werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jede Referendarin/jeder Referendar einzutragen hat. Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat dies unverzüglich per , unter Angabe von Gründen, der Regierung der Oberpfalz - Referendargeschäftsstelle - mitzuteilen (zur Verhinderung wegen Krankheit siehe unter 8.; zur Verhinderung bei Pflichtklausuren siehe unter 4.). Versäumter Stoff ist immer eigenverantwortlich nachzuarbeiten. Wir empfehlen, eine Kollegin oder einen Kollegen zu beauftragen, die ausgeteilten Unterlagen zu besorgen. Die Zusendung von Unterrichtsmaterial ist nicht möglich. Sie erhalten die Unterlagen jedoch auch in der Geschäftsstelle. 3. Einführungs-, Steuerrechts- und Europarechtslehrgang Sie sind während des 6-tägigen Einführungslehrgangs ( 50 Abs. 1 Satz 1 JAPO), während des 10- tägigen Steuerrechtslehrgangs mit anschließender Klausur und während des 2-tägigen Europarechtslehrgangs ( 50 Abs. 1 Satz 3 JAPO) von einer Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften der Justiz und der Verwaltung sowie vom Dienst bei Ihrer Ausbildungsstelle befreit. Während des Einführungslehrgangs, des Steuerrechtslehrgangs und des Europarechtslehrgangs wird Erholungsurlaub nicht gewährt (Urlaubssperre). Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest ab dem ersten Tag erforderlich. 4. Klausuren Grundsätzlich sind alle Klausuren in den Räumen der Referendarausbildung zu fertigen. Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit den AG-Leiterinnen/AG-Leitern möglich. An Klausurbesprechungen müssen Sie auch dann teilnehmen, wenn Sie die Klausur nicht mitgeschrieben haben. Sollten Sie Klausuren bei den Klausurbesprechungen nicht abholen, so gehen wir davon aus, dass Sie damit einverstanden sind, wenn Ihre Klausur auch an Referendarskollegen/innen ausgegeben wird. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, teilen Sie uns dies bitte per mit. Die Arbeitsgemeinschaft 2 wird in zwei Abschnitten abgehalten (AG 2.1 und AG 2.2). Es werden pro Abschnitt jeweils zwei Klausuren geschrieben. Mindestens jeweils eine dieser Klausuren muss bearbeitet und zur Bewertung abgegeben werden (Pflichtklausur). Die Klausurnoten fließen in das Zeugnis des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ein. Weitere Pflichtklausuren: - AG 2.0 (mindestens eine Klausur ist abzugeben) - die Steuerrechtsklausur nach dem Steuerrechtslehrgang (zählt zum Zeugnis der AG 2.1) - die beiden öffentlich-rechtlichen Klausuren der Intensivwoche Die Klausuren der Intensivwoche zählen zur AG 2.2. Die Noten werden im AG-Zeugnis vermerkt. In der Arbeitsgemeinschaft 3B sind vier Klausuren angesetzt; mindestens drei der Klausuren sind zu bearbeiten und zur Bewertung abzugeben (Pflichtklausuren). Grundsätzlich muss jede Klausur in den Arbeitsgemeinschaften 2 und 3B mitgeschrieben werden, da die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften obligatorisch ist (siehe oben 2.). Soweit es sich dabei nicht um Pflichtklausuren im obigen Sinne handelt (vgl. die Hervorhebungen), gelten die allgemeinen Regelungen über die Anwesenheit bei den Arbeitsgemeinschaften (vgl. insbesondere unten 7. und 8.). Ist danach die Nichtbearbeitung nicht genügend entschuldigt bzw. gerechtfertigt (z.b. unverzügliche Krankmeldung, Urlaub), so muss die jeweilige Klausur mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden

3 Für Pflichtklausuren gelten verschärfte Anforderungen an die genügende Rechtfertigung bzw. Entschuldigung einer Nichtbearbeitung. Wird eine Klausur der Intensivwoche sowie die Steuerrechtsklausur in der AG 2.1 nicht bearbeitet und zur Bewertung abgegeben oder wird in den Arbeitsgemeinschaften 2.0, 2.1, 2.2 und 3B die jeweils geforderte Mindestanzahl von zu bearbeitenden Klausuren (vgl. oben) wegen der Nichtbearbeitung von Klausuren nicht erreicht, so kann auch Erholungsurlaub nicht als genügende Rechtfertigung anerkannt werden (siehe auch unter 7.). Kann eine solche Klausur wegen Krankheit nicht bearbeitet werden, ist zur genügenden Entschuldigung neben der unverzüglichen Krankmeldung auch die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich (siehe auch unter 8.). Es ist daher unbedingt zu empfehlen, bei der Urlaubsplanung alle Klausurtermine zu berücksichtigen. Bei Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln (z.b. nicht zugelassene Kommentare, Karteikarten oder Lösungsskizzen) oder "kollektiver Klausurlösung kann die Klausur, auch wenn der Verstoß erst im Rahmen der Korrektur festgestellt wird, wegen Unterschleifs mit 0 Punkten bewertet werden. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie daher, das Schreiben der Klausuren als Übungsmöglichkeit entsprechend den Regeln der JAPO zu nutzen! 5. Wahl der Ausbildungsstelle für den Ausbildungsabschnitt "Rechtsanwalt" Die Ausbildungszusage der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes zu einer Ausbildung im Ausbildungsabschnitt "Rechtsanwalt" ( 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAPO) ist gemäß Terminmitteilung der Justiz beim Präsidenten des Landgerichts Regensburg vorzulegen. Der Vordruck für die Ausbildungszusage nebst Freistellungsvereinbarung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts und ein einschlägiges Merkblatt sind im Internet abrufbar unter: Auf das beigefügte Merkblatt zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren durch private Ausbilder gezahlte Zusatzvergütungen wird ausdrücklich hingewiesen! 6. Pflichtwahlpraktikum ( 49 JAPO) a) Zuständigkeit Für die Organisation der Arbeitsgemeinschaften und für die Zuweisung zur gewählten Ausbildungsstelle ist in den Berufsfeldern 1 (Justiz), 3 (Anwaltschaft) und 6 (Internationales Recht und Europarecht) der Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg, in den Berufsfeldern 2 (Verwaltung), 4 (Wirtschaft), 5 (Arbeits- und Sozialrecht) und 7 (Steuerrecht) die Regierung der Oberpfalz zuständig. b) Wahl der Ausbildungsstelle Gemäß 49 Abs. 2 Satz 1 JAPO wurden in Nr. 1.6 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern und der bayerischen Rechtsanwaltskammern vom verschiedene Ausbildungsstellen für das Pflichtwahlpraktikum allgemein zugelassen. Eine Liste dieser Ausbildungsstellen findet sich im Internet unter Unter der gleichen Internetadresse besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer Suchfunktion weitere nach 49 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 JAPO allgemein zugelassene Ausbildungsstellen zu ermitteln

4 Soweit Sie eine Stelle wählen, die nicht nach 49 Abs. 2 Satz 1 JAPO allgemein zugelassen ist, wird durch die Ausbildungszusage der Ausbildungsstelle auch bestätigt, dass die in 49 Abs. 2 Satz 2 JAPO zur Zulassung im Einzelfall geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind: - ein geeigneter Arbeitsplatz, - eine geeignete Person als Ausbilder, - ein geeigneter Ausbildungsplan, - eine sachgerechte Ausbildung. Wir behalten uns vor, ggf. auch einen Ausbildungsplan der Ausbildungsstelle anzufordern. Das Pflichtwahlpraktikum soll grundsätzlich nicht bei einer Stelle abgeleistet werden, bei der schon eine Pflichtausbildung absolviert wurde. Für ein bis zwei interessierte Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendaren mit entsprechender Note in der Ersten Juristischen Staatsprüfung (nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Ausbildungsleitung) bietet die Regierung der Oberpfalz ein Traineeprogramm an der Regierung an. Im Rahmen dieses Programms erhalten Sie vertiefte Einblicke in die Tätigkeit der Verwaltung und arbeiten eingebunden in einem Bereich aktiv mit. Eine Anwesenheit an ca. drei Arbeitstagen in der Woche wird daher grundsätzlich vorausgesetzt. Für die Erklärung über die Wahl der Ausbildungsstelle ist ein Vordruck zu verwenden, in dem die Ausbildungsstelle - auch soweit es sich um eine nach 49 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 Alt. 1 JAPO allgemein zugelassene Stelle handelt - grundsätzlich eine Ausbildungszusage abzugeben hat (davon ausgenommen sind lediglich folgende Ausbildungsstellen: Amts- und Landgerichte im OLG-Bezirk Nürnberg, Verwaltungsgericht Regensburg, Arbeitsgericht Regensburg, Sozialgericht Regensburg, Regierung der Oberpfalz und Finanzamt Regensburg). Wenn das Pflichtwahlpraktikum bei einer privaten Stelle (keine Behörde) abgeleistet wird, ist mit den Unterlagen für das Pflichtwahlpraktikum das Formblatt Freistellungsverpflichtung vorzulegen, das auf der Internetseite der Regierung der Oberpfalz veröffentlicht ist. Ohne diese Erklärung erfolgt keine Zuweisung. Auf diesem Formblatt hat sich die private Ausbildungsstelle zu verpflichten, für den Fall, dass an den Rechtsreferendar neben der staatlichen Unterhaltsbeihilfe ein zusätzliches Stationsentgelt (Zusatzvergütung) bezahlt wird, die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Diesen Vordruck und das dazugehörige Merkblatt (beides auch in englischer und französischer Sprache) finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Regierung der Oberpfalz. Das Formular für die Ausbildungszusage sowie die Freistellungsverpflichtung nebst Merkblatt sind im Internet abrufbar: für die Berufsfelder 1 (Justiz), 3 (Anwaltschaft) und 6 (Internationales Recht und Europarecht) unter für die Berufsfelder 2 (Verwaltung), 4 (Wirtschaft), 5 (Arbeits- und Sozialrecht) und 7 (Steuerrecht) unter Das Formular ist bis spätestens vier Monate vor Beginn des Pflichtwahlpraktikums (gesetzliche Frist, 49 Abs. 4 Satz 1 JAPO) für die Berufsfelder 1 (Justiz), 3 (Anwaltschaft) und 6 (Internationales Recht und Europarecht) beim OLG Nürnberg, für die Berufsfelder 2 (Verwaltung), 4 (Wirtschaft), 5 (Arbeits- und Sozialrecht) und 7 (Steuerrecht) bei der Regierung der Oberpfalz Referendargeschäftsstelle ausgefüllt vorzulegen

5 Nach Beendigung Ihres Pflichtwahlpraktikums ist die Ausbildung bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst grundsätzlich bei der Stelle fortzusetzen, bei der Sie die Wahlstation abgeleistet haben ( 48 Abs. 3 Satz 1 JAPO). Sie können aber auch einer anderen Ausbildungsstelle zugewiesen werden ( 48 Abs. 3 Satz 2 JAPO). Sollten Sie während des Pflichtwahlpraktikums eine ausländische Ausbildungsstelle wählen, müssen Sie sich anschließend eine weitere inländische Ausbildungsstelle suchen. Für Ausbildungsstellen nach Beendigung des Pflichtwahlpraktikums ist zusätzlich eine Ausbildungszusage mit Freistellungsvereinbarung abzugeben. Da das Einholen der Ausbildungszusage der gewählten Stelle erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen kann, wird empfohlen, sich möglichst frühzeitig um die Zusage der Ausbildungsstelle zu bemühen. Im Rahmen des Pflichtwahlpraktikums ist die auf die jeweilige Wahlfachgruppe bezogene Arbeitsgemeinschaft (AG 4) zu besuchen, sofern eine solche zustande kommt. c) Wahl des Berufsfeldes für das Examen Die Erklärung über die Wahl des jeweiligen Berufsfeldes für die mündliche Prüfung einschließlich einer Wiederholung ist in einem eigenen Formular des OLG Nürnberg gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben. Eine Änderung, die nur bis zum Beginn des Pflichtwahlpraktikums und nur aus wichtigem Grund möglich ist ( 49 Abs. 4 Satz 2 JAPO), ist ebenfalls gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erklären (ein Abdruck des Änderungsgesuchs ist auch der Regierung der Oberpfalz vorzulegen); dabei ist darzulegen, welcher wichtige Grund für die Änderung besteht. 7. Erholungsurlaub Für die Bewilligung von Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Freistellung nach 2a AzV (nur ganztägig) ist während der Ausbildung bei der öffentlichen Verwaltung ( 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAPO) und während des Pflichtwahlpraktikums für die Berufsfelder 2, 4, 5 und 7 die Regierung der Oberpfalz zuständig. Die entsprechenden Anträge sind der Regierung der Oberpfalz - Referendargeschäftsstelle - unter Verwendung des entsprechenden Antragsvordrucks rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen (bei Urlaub in der Regel mindestens eine Woche vor geplantem Urlaubsbeginn). Der Urlaub ist mit der praktischen Ausbildungsstelle (z.b. Landratsamt, Stadt, Regierung, Verwaltungsgericht etc.) vorher abzusprechen. Urlaub ist so zu beantragen, dass in den Arbeitsgemeinschaften 2.0, 2.1, 2.2 und 3B jeweils die Mindestklausurzahl mitgeschrieben werden kann. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass während der Lehrgänge Erholungsurlaub grundsätzlich nicht genehmigt wird (siehe schon unter 3.), und dass für fehlende Pflichtklausuren auch genehmigter Erholungsurlaub nicht als genügende Entschuldigung anerkannt wird (siehe schon unter 4.). Erholungsurlaub für weniger als drei zusammenhängende Arbeitstage kann nur ausnahmsweise gewährt werden. Die Dauer des Urlaubs je Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel der Dauer des Abschnitts nicht übersteigen

6 Grundsätzlich verfällt Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres eingebracht ist (bzw. 31. Juli für den Einstellungsjahrgang Herbst im 1. Ausbildungsjahr); in besonderen Einzelfällen kann diese Frist auf Antrag angemessen verlängert werden ( 10 Abs. 1 UrlV). Der Erholungsurlaub beträgt bezogen auf ein volles Kalenderjahr 29 Arbeitstage. 8. Dienstunfähigkeit wegen Krankheit Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist unverzüglich sowohl der Ausbildungsstelle als auch der Referendargeschäftsstelle mitzuteilen. Diese Anzeige soll per unter Angabe des Namens und unter Mitteilung der voraussichtlichen Dauer der Krankheit erfolgen. Die Anzeige der Erkrankung muss spätestens am auf den Beginn der Erkrankung folgenden Arbeitstag vorliegen ( 21 Abs. 1 UrlV). Wird die Erkrankung am Tage des Beginns der Dienstunfähigkeit telefonisch angezeigt, so kann die schriftliche Anzeige unter Verwendung des entsprechenden Vordruckblattes oder per binnen Wochenfrist nachgereicht werden. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist spätestens am vierten Kalendertag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Attest vorzulegen. Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ( 19 Abs. 2 UrlV). Bei Erkrankungen während des Einführungs-, des Steuerrechts- oder des Europarechtslehrgangs ist ein ärztliches Attest bereits bei eintägiger Dienstunfähigkeit vorzulegen! Beachte: Bei mehr als dreimaliger eintägiger Erkrankung an einem Arbeitsgemeinschaftstag wird regelmäßig für die Zukunft Attestpflicht ab dem ersten Tag der Erkrankung angeordnet. Attestpflicht im Falle einer Nichtteilnahme an Pflichtklausuren wegen Krankheit, vgl Unentschuldigtes Fernbleiben von Pflichtveranstaltungen Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass unentschuldigtes Fernbleiben von Pflichtveranstaltungen (vgl. 50 Abs. 2 JAPO) zum Verlust der Unterhaltsbeihilfe für die Zeit des Fernbleibens führt (Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Satz 4 SiGjurVD, Art. 9 BayBesG). 10. Änderung in den persönlichen Verhältnissen Wir bitten Sie, uns Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z.b. Wohnungswechsel, Eheschließung, Schwangerschaft, Geburt von Kindern) anhand eines Formblatts (erhältlich in der Geschäftsstelle) mitzuteilen. Bitte teilen Sie uns auch mit, wenn sich Ihre Handy-/Festnetznummer oder adresse geändert hat. 11. Fahrtkostenersatz Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können Ersatz ihrer Auslagen in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Bayerischen Reisekostenrechts, der Bayerischen Trennungsgeldverordnung und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom (VVInnRUT) erhalten (Art. 2 Abs. 2 SiGjurVD)

7 Näheres hierzu finden Sie im Merkblatt des Landesamtes für Finanzen, welches Sie auch auf unserer Homepage finden. Anträge und Anfragen richten Sie bitte direkt an das Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bearbeitungsstelle Weiden Postfach Weiden. In der Referendargeschäftsstelle der Regierung der Oberpfalz werden Ihre Anträge aber gerne entgegengenommen und für Sie weitergeleitet. 12. Reisen aus dienstlichem Anlass (Dienstreisen) Für Dienstreisen ist im öffentlich rechtlichen Bereich vorab ein Dienstreiseantrag bei der Behörde zu stellen, der Sie zugewiesen sind. Im nicht öffentlich rechtlichen Bereich müssen Sie sich aus dienstunfallrechtlicher Sicht bei Dienstreisen das Ausbildungsinteresse vor Antritt der Reise durch Ihre/n Ausbilder/in schriftlich bestätigen lassen. 13. Bibliothek Die Bibliothek der Regierung der Oberpfalz befindet sich im Gebäude A, Zimmer 105 (Emmeramsplatz 8) und kann von den Rechtsreferendaren benutzt werden. Da es sich um eine Präsenzbibliothek handelt, ist eine Ausleihe nicht möglich. 14. Schwarzes Brett/Vordrucke Aktuelle Hinweise und sonstige Bekanntmachungen finden Sie am "Schwarzen Brett" vor der Referendargeschäftsstelle. Bitte informieren Sie sich dort regelmäßig über wichtige Informationen. Die am häufigsten zu verwendenden Vordrucke (Urlaubsantrag, Krankmeldung usw.) liegen auch im Wartebereich beim Getränke-/Kaffeeautomaten aus. 15. Internet Informationen und Hinweise zur Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei der Regierung der Oberpfalz können auch im Internet auf der Homepage der Regierung der Oberpfalz abgerufen werden ( 16. Ausbildungsleitung Herr RR Christoph Geyer Zi.Nr. E 146 (Ägidienplatz 2) Tel.: 0941/ christoph.geyer@reg-opf.bayern.de - 7 -

8 17. Referendargeschäftsstelle Frau Karin Wrana Frau Claudia Scheuerer Zi.-Nr. E 147 (Ägidienplatz 2) Zi.-Nr. E 147 (Ägidienplatz 2) Tel. 0941/ Tel. 0941/ karin.wrana@reg-opf.bayern.de claudia.scheuerer@reg-opf.bayern.de Fax: 0941/ referendarausbildung@reg-opf.bayern.de Öffnungszeiten der Referendargeschäftsstelle: Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr - 8 -

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