www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Benützungsordnung für den Saalbau vom 04.03.1991 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Benützung Saalbau Wilden Mann\Benützungsordnung für den Saalbau.doc
Der Gemeinderat, gestützt auf 70 Absatz 2 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970, beschliesst: 1. Geltungsbereich Diese Benützungsordnung regelt die Vermietung und Benützung des Saaltrakts Wilden Mann mit sämtlichen Nebenräumen. 2. Zuständigkeit Betrieb, Unterhalt und Vermietung sind Sache der. 3. Betrieb und Unterhalt 1 Zum Betrieb und Unterhalt gehören insbesondere - die Wartung der Räume mit allen Einrichtungen, - die Wartung des Offices, - die Normalbestuhlung 2 Die Gemeinde trägt die Kosten für die Versicherung des Saaltrakts und des Inventars sowie die Energiekosten. 4. Gesuch, Bewilligung 1 Die Grundsätze der Vermietung werden vom Gemeinderat festgelegt. 2 Benützungsgesuche sind an die Bauverwaltung oder an den Pächter des Gasthofs Wilden Mann zu richten. Beide führen übereinstimmende Verzeichnisse über die Reservationen. 3 Bauverwaltung und Pächter tauschen die eingetroffenen Reservationen unverzüglich gegenseitig aus. 4 Für Anlässe der örtlichen Vereine gilt folgende Rangordnung: - Veranstaltungen, die in den Veranstaltungskalender des Verkehrs- und Verschönerungsvereins bis zum 31. Dezember für die Zeitspanne von Mai des folgenden Jahres bis April des zweitfolgenden Jahres aufgenommen sind; - nach dem Stichtag des 31. Dezember gemäss der Reihenfolge ihrer definitiven Anmeldung für noch freie Termine. 5 Als definitive Anmeldung zählt das unterzeichnete Anmeldeformular. 6 Die definitive Anmeldung ist vier Wochen vor dem Anlass einzureichen. Dies gilt auf für Veranstaltungen, die im Veranstaltungskalender des Verkehrs- und Verschönerungsvereins enthalten sind. Seite 2 von 5 Seiten
7 Zum Zeitpunkt der definitiven Anmeldung müssen bei Benützung von Office und Kleininventar die Reinigung und Rückgabe sichergestellt sein. 5. Foyer Im Rahmen der freien Benützungszeiten kann der Pächter des Gasthofs Wilden Mann das Foyer zur Bewirtung seiner Gäste belegen. 6. Saalproben, Bereitstellung von Saal und Bühne Saalproben und Bereitstellungszeiten sind rechtzeitig mit dem Saalwart abzusprechen. Die Proben sind auf ein Minimum, in jedem Fall auf drei Tage, zu beschränken. Für zwei dieser Tage kann der Saal unmittelbar vor dem Veranstaltungstermin benützt werden. 7. Übergabe und Benützung 1 Der Saaltrakt wird ganz oder teilweise mit dem dazugehörenden Grossund Kleininventar vermietet. Für Gross- und Kleininventar bestehen Inventarlisten gemäss dem Richtlinien des Schweizerischen Hotelier-Vereins oder des Schweizer Wirteverbandes. 2 Die verpflichtet sich, das Objekt und dessen bewegliche Sachen zum vertragsmässen Gebrauch in betriebsbereitem und betriebssicheren Zustand den Mietern zu übergeben. Mängel sind vom Mieter bei der Übergabe durch den Saalwart im Protokoll festzuhalten zu lassen. 3 Die Mieter verpflichten sich, das Objekt einzig und allein für den vereinbarten und bewilligten Zweck sowie seinem Standard entsprechend zu verwenden, Lokalitäten und Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln, sauber zu halten und vor jedem Schaden zu schützen. 4 Der Mieter haftet für Wertminderungen am Objekt, welche auf eine unsachgemässe Behandlung durch ihn, sein Personal, seine Helfer oder Gäste bzw. Besucher zurückzuführen sind. 8. Getränkelieferung Der Getränkelieferungsvertrag mit der Brauerei Cardinal, Rheinfelden, schreibt die Biermarke und einen Teil der alkoholfreien Getränke vor. Dieser Vertrag ist für sämtliche Mieter des Saalbaues verbindlich. 9. Rückgabe des Objekts 1 Das Mietobjekt ist von den Mietern in besenreinem Zustand zurückzugeben. Die ganze Office-Anlage sowie alles Kleininventar sind sauber zu reinigen. Das Inventar ist ordnungsgemäss zu versorgen. Seite 3 von 5 Seiten
2 Die Rückgabe des Objekts muss zeitlich so erfolgen, dass eine termingerechte Übergabe an den nächsten Mieter gesichert ist. Die Rückgabezeit für das Objekt wird in der Bewilligung festgesetzt. 3 Ein ausserordentlicher Aufwand für die Reinigung, die Wiederherstellung der Ordnung und Reparaturen durch die Gemeinde wird den Mietern in Rechnung gestellt. 4 Fehlende oder erheblich beschädigte Gegenstände sind durch den Mieter zu ersetzen bzw. zum Betriebswert zu vergüten, sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass weder ihn noch sein Personal, die Helfer oder Gäste bzw. Besucher ein Verschulden trifft. 5 Der im Falle von Ersatzleistungen massgebende Betriebswert ist sofern sich die Parteien nicht einigen können durch die Inventarabteilung der Treuhand AG des Schweizer Hotelier-Vereins oder die Treuhandstelle des Schweizer Wirteverbandes festzusetzen. 10. Mietgebühren 1 10.1 Pächter Es gelten die Bestimmungen des Mietvertrags für den Gasthof Wilden Mann. 10.2 Übrige Mieter pro Tag 1 Anlässe örtlicher Vereine und Organisationen mit Statuten - Saaltrakt mit Bewirtung in eigener Regie Fr. 300.- - Saaltrakt mit Bewirtung durch den Pächter Fr. 100.- - Saaltrakt für Proben ab 4. Probetag, sofern Fr. 75.- der Saal für andere Belegungen nicht zu Verführung steht - Foyer mit Bewirtung in eigener Regie Fr. 150.- 2 Anlässe Auswärtiger - Saaltrakt ohne Bewirtung bis 3 aufeinanderfolgende Tage Fr. 750.- für jeden Anschliessenden Tag Fr. 375.- - Saaltrakt für Proben oder Vorbereitungsarbeiten Fr. 150.- - Foyer ohne Bewirtung Fr. 375.- 1 Fassung vom 26. April 1993 Seite 4 von 5 Seiten
10.3 Bewirtung in eigener Regie Anlässe Auswärtiger unter Bewirtung in eigener Regie werden nicht zugelassen. 10.4 Ausnahmen Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 11. Ordnungsbussen Der Gemeinderat kann bei Verstössen gegen dieses Reglement gemäss 70 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und nach 29 der Gemeindeordnung vom 16. März 1971 Ordnungsbussen bis Fr. 20.- aussprechen. 12. Streitigkeiten 1 Über Streitigkeiten entscheidet der Gemeinderat endgültig. 2 Im Verhältnis mit dem Pächter bleiben die Bestimmungen des Mietvertrags über den Gasthof vorbehalten. 13. Anwendung weiteren Rechts Für Fragen, deren ausdrückliche Reglung in der Benützungsordnung fehlt, finden in erster Linie die Bestimmungen des Gemeinderechts und in zweiter Linie die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts über den Mietvertrag (Art. 253ff) Anwendung. 14. Inkrafttreten Diese Benützungsordnung tritt auf dem 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ersetzt die Benützungsordnung für den Saalbau vom 22. Juni 1987. Frenkendorf, 4. März 1991 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Präsident: Der Gemeindeverwalter: F. Hartmann K. Böhm Seite 5 von 5 Seiten