Wirtschaftssanktionen: Rahmen und Grundsätze

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A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien...

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Wirtschaftssanktionen: Rahmen und Grundsätze Philippe M. Reich Partner Baker & McKenzie Zürich 0

Was sind Wirtschaftssanktionen? Internationale Organisationen Länder und/ oder verhängen Wirtschaftssanktionen oder Embargos gegen: Länder Personen Güter 1

Häufiges Missverständnis! Die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen gilt nur für CH/EU/US-Personen/-Gesellschaften Auch andere Länder haben Wirtschaftssanktionen (z.b. China und Japan) politische Motivation In gewissen Fällen Zusammenhang zur Schweiz, EU oder den USA möglich, auch wenn die Transaktion nicht in diesen Ländern stattfindet Beispiel: Ein französischer expatriierter Geschäftsführer einer chinesischen Zweigniederlassung kann für die Nichteinhaltung von EU-Regeln haftbar sein 2

Übersicht der Sanktionsmassnahmen Comprehensive Individuals / Entities Goods / Technology Services Investment Asset freeze / Blocked property Arms / Dual-use goods Finance Sectors Making available to / Dealing with DPs Sanctioned country origin / destination Insurance Funds transfer In addition to export controls Brokering Anti-circumvention / Facilitation 3

Die aktuellen US- und EU-Sanktionen Zypern* SFRJ Libanon Belarus Ukraine Krim & Sevastopol Syrien Armenien und Azerbaijan Irak Kuwait Ägypten Russland Tunesien Iran Libyen Afghanistan USA (EU/Kuba Sperrmassnah men) Saudi Arabien China Kuba Nordkorea Haiti* UAE Venezuela Burma Vietnam* Guinea und Guinea-Bissau Sri Lanka* EU und USA Nur EU Nur USA (*nur Waffenembargo ) USA nur Anti-Boykott Yemen Eritrea Liberia Elfenbeinküste Zentralafrikani sche Republik Burundi DR Kongo Simbabwe Somalia Sudan und Südsudan 4

Übersicht der wichtigsten US-Sanktionen Listenbasierte Sanktionen Regimes: W. Balkan, Belarus, Elfenbeinküste, DR Kongo, Irak, Liberia, Simbabwe, Libyen, Somalia, Libanon Terroristen Drogenhändler MVW Proliferatoren Transnationale kriminelle Organisationen Embargo / umfassende Sanktionen Kuba Iran Sudan Syrien Nordkorea Bedeutende Sanktionen Burma (Myanmar) Russland/Krim 5

Geltungsbereich der US-Sanktionen "US-Personen" US-Unternehmen und ihre ausländischen Zweigniederlassungen US- Bürger und dauerhaft ansässige ausländische Einwohner (Greencard-Inhaber), wo auch immer sie sich aufhalten oder angestellt sind Alle Personen/Organisationen, die in den USA ansässig sind Alle Personen, die mit US Origin/Content-Gütern handeln Nicht-US-Personen, die sanktionsrelevante Geschäfte tätigen bzw. US-Personen zu Sanktionsverletzungen verleiten 6

US-Sanktionen: Grundsätzliche Verbote Zielländer und eingeschränkte Personen ( Restricted Persons ) (ohne Bezug zu einem Land) Decken ein breites Spektrum an Aktivitäten, nicht nur Export/Import Bei einem länderbezogenen Programm sind Beschränkungen auf alle Geschäfte anwendbar in Bezug auf das Land oder die Regierung des Landes (einschliesslich aller staatlichen oder staatlich kontrollierten Einheiten, wo auch immer ansässig) "Specially Designated Nationals" ("SDNs") gibt es in länderbezogenen und Restricted Persons Programmen Verbieten fast alle Formen der Einbeziehung von US-Personen in Transaktionen, direkt oder indirekt Verbieten die Erleichterung von Transaktionen, die für US- Personen verboten sind, für US- Personen durch Nicht-US- Personen 7

Auswirkungen von US-Sanktionen auf nicht-amerikanische Unternehmen Ausstellung Rechnung in US-Dollar Gutschrift auf Korrespondenzkonto bei US- Bank Belastung Korrespondenzkonto bei US- Bank Nicht-US Fabrik in Europa US-Bank Nicht-US Kunde in Asien Payment Instruction Kreditzahlungen auf Bankkonto der Nicht-US Fabrik Nicht-US Bank in Europa U.S. Person Service Nicht-US Bank in Asien Beauftragt Zahlung von seinem Bankkonto an Nicht-US-Fabrik 8

Geltungsbereich von EU-Sanktionen Gesellschaften mit satzungsmässigem Sitz in einem EU-Land sowie ihre europäischen und nicht-europäischen Niederlassungen (weltweit) Jedes in der EU abgewickelte Geschäft (auch mit nicht-europäischen Gesellschaften) EU-Bürger (weltweit) Einzelpersonen, die sich in der EU aufhalten (ungeachtet ihrer Nationalität) 9

Die aktuellen CH-Sanktionen Al-Qaïda Belarus Burma (Myanmar) Burundi Demokratische Republik Kongo Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) Eritrea Guinea Guinea-Bissau Irak Iran Jemen Libanon Libyen Simbabwe Somalia Sudan Südsudan Syrien Taliban Ukraine Usama bin Laden Zentralafrikanische Republik Wichtig: Sanktionen gegen diese Länder können auch Personen und Unternehmen, die sich ausserhalb dieser Länder befinden, betreffen! 10

Geltungsbereich von CH-Sanktionen Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die einen Bezug zur Schweiz haben durch Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, inkl. aus der Schweiz gesteuerte ausländische Niederlassungen Verrichtung von Geschäften in oder von der Schweiz aus Ausländer in der Schweiz, jedoch nicht Schweizer ausserhalb der Schweiz 11

EU- und CH-Sanktionsmassnahmen Die EU und CH folgen einem System von intelligenten Sanktionen ( smart sanctions ) Sie folgen grundsätzlich dem multilateralen Regime der UNO Die EU-Sanktionen gehen jedoch häufig über die Massnahmen der UNO hinaus (z.b. Syrien, Ukraine) Die CH-Sanktionen folgen oft den EU-Sanktionen, jedoch meist nicht im selben Umfang (z.b. Ukraine) Die EU-Sanktionen sind in den 28 Mitgliedstaaten der EU direkt anwendbar und werden von diesen (unterschiedlich) umgesetzt Möglichkeit von unilateralen und nationalen Massnahmen (z.b. zusätzliche DPs) 12

Korrelation von Designated Parties und Einstufung Corruption Perception Index von Transparency International Land UN EU US TI 2014 CPI Länder (total 175 Länder) Afghanistan 172 Belarus =119 Myanmar/Burma =156 Burundi 159 DR Congo =154 Central African Republic =150 Cuba 63 Egypt =94 Eritrea =166 Republic of Guinea =145 Guinea-Bissau =161 Iran =136 Iraq 170 Ivory Coast =115 Lebanon =136 Liberia =94 Libya =166 North Korea =174 Russia =136 Somalia =174 South Sudan 171 Sudan 173 Syria =159 Tunisia 79 Ukraine (incl. Crimea and Sevastopol) =142 Venezuela =161 Yemen =161 Zimbabwe =156 Balkans and ICT of Yugoslavia N/A Al-Qaida and Terrorists N/A 13

Designated Parties (DPs) Einzelpersonen, Personengruppen, juristische Personen, Organisationen etc., die sich innerhalb oder ausserhalb des sanktionierten Landes befinden Auch: Geschäfte mit non-designated Persons, welche direkt oder indirekt von einer Designated Person gehalten oder kontrolliert werden Verbot der Zurverfügungstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, direkt oder indirekt, an oder zu Gunsten von DPs Sperrung von Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen, welche von DPs gehalten oder kontrolliert werden Verbot von Umgehungs-/Erleichterungshandlungen 14

Beispiel 1 Frankreich Wirtschaftliche Ressourcen China DP Nordkorea DP Syrien z.b. Aktionär / Direktor Schweiz Wirtschaftliche Ressourcen Indien 15

Beispiel 2 DP? 100% Russische Co A Russische Co B 50% 50% Finnische Co Nominierte zypriotische Co Zypriot Nominierte zypriotische Co Nominierter Zypriot Nominierte zypriotische Co Russische non-dps 25% 25% 25% 25% Russische Gegenpartei C KUNDE HÄNDLER 16

Finanzsanktionen Anwendungsbereich: Gelder, andere Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen Jeder Vermögenswert, ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sowie alle damit zusammenhängenden Instrumente oder Substitute Beispiele: Bankdarlehen, Reisechecks, Bankchecks, Aktienzertifikate, Anleihen, Wertpapiere, Luxusgüter, etc. 17

Schwarze Liste Strafverfahren/Gefängnis Entzug von Bewilligungen Auslieferung Strafen und Risiken Reputationsrisiko Bussen in unbegrenzter Höhe Disqualifikation von Direktoren 18

Die Tendenzen in der Rechtsanwendung Höhere Strafen Risiko der persönlichen Verantwortung Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Regierungen Hohe Anforderungen an Compliance-Programme Bedeutung der Massnahmen für den Finanzsektor Risiko der Denunziation Risiko der Verletzung von Finanzierungsvereinbarungen 19

Fokusthema: Iran-Sanktionen

JCPOA Timeline July 2015 14 July 2015 19 July 2015 20 July 2015 September 2015 17 September 2015 29 September 2015 October 2015 9 October 2015 UNSC endorse JCPOA 20 July 2015 EU/ E3+3 JCPOA announced 14 July 2015 EU endorses JCPOA 20 July 2015 EU passes first legal acts to implement JCPOA 31 July 2015 EU to adopt regulation to terminate relevant Iran sanctions Date unknown EU State Department sends JCPOA to Congress 19 July 2015 12-day deadline for President Obama to veto resolution (in the event Congress disapproves JCPOA) 29 September 2015 President to issue sanctions waivers Date unknown US Day 1 of 60-day congressional review period 20 July 2015 Day 60 of 60-day congressional review period 17 September 2015 10-day deadline for Congress to override President Obama's veto 9 October 2015 18 October 2015 16 January 2016 October 2023 October 2025 Adoption day October 18 2015 (90 days after UNSC passed resolution to endorse JCPOA) Implementation Day 16 January 2016 Transition Day October 2023 (8 years after Adoption Day or earlier subject to IAEA determination) Termination Day - October 2025 (10 years after Adoption Day) 21

UN-Sanktionsaufhebung Übersicht 1. Entgegen Medienberichten: Sanktionen nicht integral aufgehoben 2. Vielmehr Aufhebung aller UNSC-Resolutionen betr. Iran s Nuklearprogramm, inkl. diesbzgl. DPs 3. UNSC-Resolution hält sodann Restriktionen aufrecht hinsichtlich: Waffenembargo (5 Jahre) Entwicklung ballistischer Raketentechnologien (8 Jahre) 22

US-Sanktionen Wesentliche Aspekte 11. Post-Implementation Day bleiben umfassende primäre US- Embargo-, Anti-Terrorismus- und Menschenrechts- Sanktionen in Kraft; zudem SEC-Offenlegungs-Erfordernisse 22. Aufhebung der US-Sanktionen grundsätzlich beschränkt auf: Aufhebung der meisten extraterritorialen Sekundärsanktionen gegenüber Nicht-US-Personen, die nicht der US-Jurisdiktion unterstehen Entfernung von 400+ Einträgen von der SDN-Liste 3 1. Nicht-US-Tochtergesellschaften von US-Gesellschaften unterstehen weiterhin den US-Sanktionen, können aber die meisten Iran-bezogenen Geschäfte aufnehmen, jedoch ohne US-Involvierung und unter zahlreichen Bedingungen (General License H) weiterhin erhöhte Komplexität; zudem snap-back -Risiko 23

EU-/CH-Sanktionen Wesentliche Aspekte 1 Umfassende Aufhebung von EU-/CH-Sanktionen 2 Aber, einige EU-/CH-Sanktionen bleiben in Kraft, zudem snap-back der EU-Sanktionen möglich 3 US- (und andere) Sanktionen können auf EU-/CH- Unternehmen Anwendung finden (z.b. Verwendung von USD, US-Banken, US-Zuliefereren, US origin/content Gütern, Involvierung von US-SDNs) 24

CH-Sanktionen (I) Namenlisten (Designated Persons Control) Verbot der Überweisung und Zuverfügungstellung von Geldern sowie wirtschaftlichen Ressourcen Verbot der Erbringung von Zahlungsverkehrdiensten Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Unternehmen und Organisationen Ein- und Durchreiseverbot für bestimmte Personen Handelsbeschränkungen Umfassende Liste an Güter und Technologien Dual-Use Güter Nukleargüter Damit zusammenhängende Dienstleistungen 25

CH-Sanktionen (II) Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen Erwerb von Beteiligungen oder Gründung von Joint Ventures mit iranischen Personen oder Organisationen Verbot der Erfüllung iranischer Forderungen aus Verträgen, die aufgrund von Sanktionen nicht mehr ausgeführt werden dürfen von iranischen Personen oder Organisationen von Designated Persons von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von oben genannten Personen oder Organisationen handeln Waffenembaro und Verbote für Trägersysteme sowie für Ausrüstung und Technologie zu Überwachungszwecken Verbot für interne Repressionsgüter 26

CH-Sanktionen (III) Hinweis: Die Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers von bzw. an iranische Personen/Organisationen wurde per 17. Januar 2016 aufgehoben Quintessenz: Geschäftsmöglichkeiten ja, aber weiterhin relevante Restriktionen und Komplikationen, insbesondere für MNCs Praktische Probleme der Bezahlung/Finanzierung über das internationale Bankensystem soweit immer noch den US-Sanktionen unterstellt (s. oben) Erwartung, Geldfluss kontrollieren zu können, d.h. keine Involvierung von DPs, Geldwäschereirisiko 27

Checkliste 1. Compliance mit CH-/EU-Sanktionen (DPs, inkl. Iranische Banken, verbleibende Restriktionen, etc.) 2. US-Anknüpfung zu prüfen, welche Anwendung der US-Sanktionen auslöst, insbesondere keine USD-Transaktionen, US-Banken 3. Nicht-US-Tochtergesellschaften von US-Gesellschaften: Compliance mit den Beschränkungen und Bedingungen der General License H 4. Achtung: snap-back bzw. Erlass neuer Sanktionen vertragliche Absicherung für Vertragsbeendigung wegen Sanktionen bzw. Reputationsrisiko 5. Rechtzeitige Prüfung, ob übliche Geschäftsbank bereit zur Involvierung in Iran- Geschäfte 6. Es gibt auch andere Iran-Risiken: Korruption, Geldwäscherei 28

Exkurs: Finanzierungsklausel Sanktionsklausel allgemein für Vereinbarungen zu Fazilitäten: Der [Die] Kreditnehmer soll [sollen] weder veranlassen, noch zulassen oder ermöglichen, dass Mittel aus [dem Kredit / unter diesem Kreditvertrag] zur Beteiligung an oder Förderung von Geschäftsaktivitäten verwendet werden, die entweder direkt oder indirekt (i) eine Restriktionsperson oder (ii) ein Restriktionsland betreffen oder involvieren. "Restriktionsperson" ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder jede andere Partei, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, offizielle oder de facto Regierungen, welche (i) in einem Restriktionsland domiziliert, ansässig, niedergelassen oder operativ tätig ist, oder (ii) Sanktionen untersteht, welche von einer Sanktionsbehörde verhängt wurden, oder (iii) von einer natürlichen oder juristischen Person oder jeder anderen Partei gemäss vorstehendem Paragraph (i) oder (ii) kontrolliert oder gehalten wird [bzw. in deren Besitz oder Eigentum steht]. "Restriktionsland" ist jede(s) Land/Region welche(s) von Zeit zu Zeit Sanktionen und/oder Handelsembargos unterliegt, die durch eine Sanktionsbehörde verhängt wurden sowie jedes weitere Land, welches ein Kreditgeber dem Kreditnehmer als Restriktionsland anzeigt. Gegenwärtig sind dies Krimregion, Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan und Syrien. "Sanktionsbehörde" ist jede für die Verhängung von Sanktionen und Embargos verantwortliche Behörde der Vereinten Nationen, der europäischen Union, der Schweiz (Staatsekretariat für Wirtschaft der Schweiz und/oder Direktion für Völkerrecht), der Vereinigten Staaten von Amerika (Office of Foreign Asset Control des US Department of Treasury) und jede Behörde in jedem weiteren Land, welche für die Verhängung von Sanktionen und Embargos verantwortlich ist, die von einem Kreditgeber im Sinne dieser Definition als Sanktionsbehörde bezeichnet wird. 29