autismus Mittelthüringen e.v. Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen

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Transkript:

1 Vereinsbezeichnung Vereinsstatuten (1) Der Verein führt den Namen autismus Mittelthüringen e.v., Verein zur Förderung autistischer Menschen. Er wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt. (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (6) Das Emblem des Regionalverbandes entspricht dem des Bundesverbandes. 2 Zweck des Vereins (1) Er vertritt die Interessen von Menschen mit Autismus in ihrer gesamten Lebensspanne (Kindheit, Heranwachsenden- und Erwachsenendasein und Alter) und ihrer Angehörigen gegenüber der Gesellschaft, sozialen und medizinischen Einrichtungen und der Politik in Thüringen. Er setzt sich für die Gleichberechtigung der Betroffenen ein und tritt gegen deren Benachteiligung auf.

(2) Der Verein strebt die Einbindung der bereits bestehenden Angebote für Menschen mit Autismus in vorhandene Strukturen der Behindertenhilfe an, um damit einer weiteren Isolation vorzubeugen und um die vorhandenen finanziellen Mittel möglichst effektiv und sinnvoll einzusetzen. (3) Er fördert die Zusammenarbeit mit anderen Therapiezentren und Beratungsstellen. (4) Der Verein berät Eltern und andere Familienmitglieder hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verbesserung der Lebenssituation, insbesondere in Bezug auf Fragen zur Diagnostik und Betreuung sowie zu geeigneten Frühförderungs-, Schulausbildungs-, Ausbildungs-, Arbeits- und Wohnformen für Menschen mit Autismus. (5) Ziel des Vereins ist die Gründung eines heilpädagogischen Zentrums, und zwar in Zusammenarbeit mit Eltern, Fachleuten, Behörden und Einrichtungen. (6) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung sonstige Einrichtungen gründen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen. Er kann sich an bestehenden Einrichtungen anderer Verbände, Institutionen und Organisationen beteiligen. 3 Haushalt und Finanzen Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus 1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens, 2. Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen, 3. Projektmitteln der öffentlichen Hand, 4. zweckgebundenen Mitteln.

4 Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. (2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Er wählt aus seiner Mitte die (den) Vorstandsvorsitzende(n), die (den) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) sowie den (die) Schatzmeistern). Eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Es gibt aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind neben den Gründungsmitgliedern diejenigen Personen, die im Verein aktiv mitwirken. Sie haben ein Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell oder ideell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen. 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Arbeit des Vereins interessiert ist und seine Ziele und Aufgaben unterstützt. Die Mitgliedschaft ist an die Anerkennung der Satzung gebunden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. (3) Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder und für fördernde Mitglieder wird durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils zum Jahresbeginn fällig.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss. (5) Ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Beiträge und auf den Einbehalt noch nicht gezahlter, aber fälliger Beiträge sowie auf Anteile des Vermögens des Vereins, besteht nicht. (6) Ein Vereinsmitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. (7) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann bei Verstößen gegen die Vereinsinteressen durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt mit eingeschriebenem Brief. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. (8) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 3 Wochen mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand schriftlich Widerspruch erhoben werden, über den die folgende Mitgliederversammlung endgültig mit Mehrheit entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. 6 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein. Sie ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle. Die fördernden Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme. (2) Wenn ein Drittel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist der

Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen sowie Angaben der Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet. (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. (5) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. (6) Vorschläge von Mitgliedern zur Änderung der Satzung müssen spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. (7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der (die) Vorstandsvorsitzende bzw. die Stellvertreter(innen). (8) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben. Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung und zur Abstimmung zu bringen. 6a Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl des Vorstands, 2. Wahl der Kassenprüfer 3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 4. Entgegennahme des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstands,

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 6. Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung, 7. Entscheidung bei Mitgliederausschlüssen im Widerspruchsfall 8. Beratung des Vorstands in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 7 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstands vor. 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der gewählten Mitglieder anwesend ist. (3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. (4) Jährlich finden mindestens vier Vorstandssitzungen statt. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Einladungen erfolgen schriftlich oder fernmündlich, 2 Wochen vor dem Termin.

(5) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, über das in der kommenden Vorstandssitzung abgestimmt wird. Das Sitzungsprotokoll wird durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet und jedem Vorstandsmitglied ausgehändigt. (6) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. (7) Durch den Vorstand genehmigte Auslagen werden erstattet. (8) Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen ersetzt werden kann. (9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. 9 Gesetzlicher Vertreter/ Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vorstand i.s.v. 26 BGB ist der (die) Vorsitzende, der (die) stellvertretende Vorsitzende und der (die) Schatzmeister(in). Jeder vertritt den Verein alleine. Im Innenverhältnis gilt: zur Geschäftsführung berechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. (2) Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung.

10 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Im Falle einer Auflösung oder dem Wegfall der gemeinnützigen Zwecke des Vereins fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Thüringen, der es - wenn möglich - für ähnliche gemeinnützige " Zwecke zu verwenden hat. Der Vermögensübergang wird erst wirksam, wenn die zuständige Finanzbehörde schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat. 11 Sonstiges (1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. (2) Für Schäden, welche einem Mitglied bei der Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten für den Verein sowie bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen sollen die Vorschriften des BGB gelten. (3) Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung Erfurt vereinbart. (4) Bei Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Für eine infolge der Unwirksamkeit entstehende Lücke ist eine dem Sinn und Zwecke dieses Statuts entsprechende Regelung anzuwenden. (5) Der Verein trägt die mit der Gründung verbundenen Aufwendungen. Gegründet in Erfurt am 8. Juli 2000 Fassung: 1.1.2010