Marktsatzung der Großen Kreisstadt Rochlitz

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Transkript:

Marktsatzung der Großen Kreisstadt Rochlitz Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. 3. 2003 (SächsGVBl. Nr. 4/2003 vom 31. 3. 2003 S. 55 ff.) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Rochlitz in seiner Sitzung am 8. 2. 2005 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Große Kreisstadt Rochlitz betreibt auf dem Rochlitzer Marktplatz einen nicht festgesetzten Markt. 2 Markttage und Öffnungszeiten (1) Der Markt wird wöchentlich dienstags und donnerstags abgehalten. Ist einer dieser Markttage ein gesetzlicher Feiertag, so fällt dieser Markttag ersatzlos aus. (2) Geöffnet ist der Markt dienstags und donnerstags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. (3) Soweit in dringenden Fällen Platz, Markttag und Öffnungszeiten von der Stadtverwaltung vorübergehend geändert werden (z. B. bei Benötigung des Marktplatzes ganz oder teilweise für bauliche oder andere öffentliche Zwecke), wird dieses den Markthändlern bekannt gemacht. 3 Gegenstände des Marktverkehrs (1) Auf dem Markt dürfen folgende Gegenstände feilgeboten werden: - Lebensmittel nach 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke - Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei - rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs Zusätzlich sind gestattet: - Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel - Kosmetikartikel - Spielwaren - Sportartikel - Bücher und Schreibwaren - Modeschmuck - Korbwaren - Kleintextilien - Gardinen und Tischdecken - Schuhe aller Art - Imbissgeschäfte (ohne Alkoholausschank und -verkauf)

2 (2) Generell nicht gestattet sind die nach 56 GewO im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten sowie das Angebot von - elektrischen Haushaltgeräten, Möbeln, Kraftfahrzeugen - Schusswaffen, Schussgeräten, patronierter Munition, Sprengstoffen, Feuerwerkskörpern - Druckerzeugnissen sowie Gegenständen aller Art, wenn ihr Inhalt oder ihre Darstellung gegen die Erhaltung des Friedens gerichtet sind, pornografischen Charakter tragen, Rassismus oder Brutalität ausdrücken - funktechnischen Anlagen (3) Die Verbote nach weiteren anderen Gesetzen bleiben unberührt. 4 Teilnahme am Markt (1) Für die Teilnahme an den Markttagen bedürfen die Markthändler der Erlaubnis der Großen Kreisstadt Rochlitz. (2) Anträge auf Erlaubnis zur Teilnahme sind vor Marktbeginn schriftlich unter Angabe der Standplatzgröße und des Warensortimentes zu stellen. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Erlaubnis gilt nur für den zugewiesenen Standplatz und hat ein Jahr Gültigkeit. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. (3) Die Erlaubnis kann vom Veranstalter versagt werden, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Markthändler für die Teilnahme am Markt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. (4) Die Erlaubnis kann vom Veranstalter widerrufen/zurückgenommen werden, wenn 1. eine Erlaubnis vorliegt, die aufgrund falsch gemachter Angaben des Markthändlers zustande gekommen ist 2. der Standplatz nicht benutzt wird 3. der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird 4. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Beauftragte gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben 5. der Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr nicht erbracht werden kann 6. der Markthändler gegen Nebenbestimmungen einer Erlaubnis verstoßen hat Bei Widerruf/Rücknahme der Erlaubnis ist der Standplatz unverzüglich zu räumen.

3 5 Zuweisung der Standplätze Die Zuweisung der Standplätze erfolgt vom Marktmeister. Der Standplatz darf vor Zuweisung nicht bezogen werden. Die Zuweisung ist nicht übertragbar. 6 Auf- und Abbau (1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit im Marktbereich aufgestellt und ausgepackt werden. (2) Der Standplatz muss spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit sauber verlassen sein. (3) Die Strombereitstellung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr. (4) Bei Veranstaltungen im Marktbereich gelten eventuell gesonderte Standplätze sowie Aufund Abbauzeiten, die vom Veranstalter bekannt gegeben werden. (5) Fahrzeuge, für die keine Standgebühren erhoben werden, sind eine Stunde nach Marktbeginn vom Markt zu entfernen. Diese dürfen eine Stunde vor Verlassen des Marktes wieder auf den Marktplatz verbracht werden. 7 Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Markt sind nur Verkaufsstände, Verkaufswagen und -anhänger zugelassen. (2) Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Die Verkaufseinrichtungen müssen sich in einem sauberen Zustand befinden und durch ihre äußere Gestaltung dem Charakter des Marktes entsprechen. (3) Die Breite der Auslage ist auf maximal 3,00 m beschränkt. (4) Markthändler haben in ihrem Stand an gut sichtbarer Stelle ein Schild in der Größe von mindestens 20 cm x 30 cm mit ihrem Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer und haltbarer Schrift anzubringen. Markthändler, die eine Firma führen, haben ihre Firmenbezeichnung in vorbezeichneter Art und Weise anzugeben. (5) Werbung sowie Anbringung von Schildern und Plakaten sind nur innerhalb der Verkaufseinrichtung und nur im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gestattet. (6) Die lichte Höhe der Vordächer und Schirme muss mindestens 2,10 m betragen. (7) Gänge und Durchfahrten sind frei zu halten.

4 8 Verhalten auf den Märkten (1) Alle Benutzer des Marktes haben die Bestimmungen dieser Marktsatzung sowie die Anordnungen des Marktmeisters zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittelund Baurecht sind zu beachten. (2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Angebotene Waren sind so zu präsentieren, dass Besucher des Marktes nicht unnötig in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt oder anderweitig belästigt werden und ein ansprechendes Erscheinungsbild des Marktes gewährleistet ist. (3) Es ist insbesondere unzulässig, 1. Waren durch lautes Ausrufen oder im Umhergehen anzubieten, 2. Werbematerial oder sonstige Gegenstände zu verteilen, die nicht zum angemeldeten Sortiment gehören, 3. sich während der Marktzeit betrunken auf dem Markt aufzuhalten. (4) Markthändler und Benutzer haben Hunde an der Leine zu führen. (5) Den Beauftragten der zuständigen Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Auf Verlangen sind Auskunft und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. 9 Ordnung und Sicherheit des Marktes (1) Jeder Markthändler ist für die Sauberkeit seines Standplatzes einschließlich der Gangflächen verantwortlich. Die Marktflächen dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Marktfläche aufgebracht werden. (2) Die Markthändler sind verpflichtet: 1. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann 2. Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingten Schmutz von ihren Plätzen und Flächen zwischen den Standreihen und den Nachbarständen jeweils bis zur Mitte zu sammeln und beim Verlassen des Marktes mitzunehmen 3. Verunreinigungen durch Fahrzeuge (z. B. Betriebsstoffe) sind vom Verursacher zu beseitigen. 10 Marktentgelt Für die Nutzung der Marktflächen sind entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Marktentgeltordnung der Großen Kreisstadt Rochlitz Entgelte zu entrichten.

5 11 Haftung (1) Fällt ein Markt aus, so sind Ansprüche gegen die Große Kreisstadt Rochlitz nicht gegeben. (2) Das Betreten und Befahren des Marktes geschieht auf eigene Gefahr. Die Große Kreisstadt Rochlitz haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Marktbereich, es sei denn, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des mit der Marktaufsicht betrauten Personals. (3) Durch die Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren, Geräte und dergleichen übernommen. Der Markthändler haftet der Großen Kreisstadt Rochlitz für sämtliche von ihm oder seinen Beauftragten verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass weder ihn noch seine Beauftragten ein Verschulden trifft. Im Schadensfall hat der Markthändler die Kosten für die Beseitigung der Schäden zu übernehmen. (4) Der Erlaubnisinhaber hat bei Widerruf/Rücknahme der Erlaubnis bzw. bei Ausschluss vom Markt (Platzverweis) keinen Anspruch gegen die Große Kreisstadt Rochlitz. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 124 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 3 Abs. 1 andere als die dort festgelegten Gegenstände feilbietet b) entgegen 3 Abs. 2 verbotene Gegenstände anbietet c) entgegen 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis am Markt teilnimmt d) entgegen 4 Abs. 2 die Erlaubnis überträgt oder den Bestimmungen und Auflagen zuwiderhandelt oder trotz Widerruf der Erlaubnis seinen Standplatz nicht unverzüglich räumt e) entgegen 5 den Standplatz vor Zuweisung bezieht oder die Zuweisung auf andere überträgt f) entgegen 6 Abs. 1 mehr als eine Stunde vor Beginn der Marktzeit aufstellt oder auspackt g) entgegen 6 Abs. 2 den Standplatz nicht spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit und/oder nicht sauber verlässt h) entgegen 6 Abs. 5 Fahrzeuge nicht entfernt i) entgegen 7 Abs. 1 andere als die zugelassenen Verkaufseinrichtungen ohne Genehmigung durch den Veranstalter aufstellt j) entgegen 7 Abs. 2 die Marktoberfläche beschädigt k) entgegen 7 Abs. 3 die Breite der Auslagenfläche überschreitet l) entgegen 7 Abs. 4 die Firmierung nicht anbringt m) entgegen 7 Abs. 6 die lichte Höhe nicht einhält

6 n) entgegen 7 Abs. 7 die Gänge und Durchfahrten nicht frei hält o) entgegen 8 Abs. 1 die Bestimmungen der Marktsatzung und den Anordnungen des Marktmeisters nicht Folge leistet p) entgegen 8 Abs. 3 den dort normierten Verboten zuwiderhandelt q) entgegen 8 Abs. 5 den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen nicht Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen gestattet oder den Nachweis zur Teilnahme am Markt nicht vorlegt r) entgegen 8 Abs. 4 Hunde nicht an der Leine führt s) entgegen 9 Abs. 1 seinen Standplatz nicht sauber hält t) entgegen 9 Abs. 2 dort normierten Verboten zuwiderhandelt. (2) Zuwiderhandlungen können nach 17 Abs.1 u. 2 OwiG mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden. 13 Marktverweis Jeder, der die Ordnung auf dem Marktplatz stört, kann von der Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden. Die Dauer des Ausschlusses richtet sich nach der Schwere der Störung. 14 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Marktsatzung vom 27. 10. 1994 außer Kraft. Rochlitz, den 9. 2. 2005 Knappe Oberbürgermeister (DS) Bekanntgemacht im Rochlitzer Anzeiger Nr. 2 vom 17.02.2005