V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-001/004/4384/2016-10 Wien, 27. April 2016 J. P. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. BACHERT-SEDLAK über die Beschwerde des Herrn J. P. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den... Bezirk, vom 22.3.2016, Zahl: MBA... - S 12798/16, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. Nr. 159/1999 idgf, zu Recht erkannt: I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: Sie haben Ihren Wohnsitz in Z., E., wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, und haben trotz Aufforderung vom 22.04.2015, Ihnen zugestellt am 27.4.2015, und der entsprechenden Mahnung vom 02.09.2015, Ihnen zugestellt am 08.09.2015, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 22.9.2015) erteilen hätten müssen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) - BGBI Nr. 159/1999 idgf Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden 7 Abs. 1 1. Satz 3. Fall RGG Ferner haben Sie gemäß 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Folgendes ausführt: Sehr geehrte Fr. Mag. Eg. Ich finde die Strafgebührenhöhe noch etwas hoch bemessen wäre es möglich diese noch herbazusetzten. Weiters weiß ich auch nicht was die ganzen in den Texten genau heißen da ich mich im Paragaphentschungel nicht auskenne und ich dadurch nicht weiß ob und wie hoch diese Gebühr bei ( 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) - BGBI Nr. 159/1999 idgf) oder anderen ist. Außerdem passt etwas nicht mit dem Empfänger in den Briefen und kann es sein das ich deswegen die Annahme Verweigert habe? (sollte hinterfragt werden) Sollte bitte geklärt werden, weil ist dies der Fall sehe ich die von Ihnen erhaltenen Schreiben als gegenstandslos und ich muss darauf bestehen, das das Verfahren Eingestellt werden muss. (Schreibfehler im Original)
3 Dem Akt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer von der GIS Gebühren Info Service GmbH mit Schreiben vom 22.4.2015 (Auskunftsbegehren) aufgefordert wurde, innerhalb von 14 Tagen bekannt zu geben, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort Z., E., betrieben werden. Das Auskunftsbegehren wurde vom Beschwerdeführer am 27.4.2015 persönlich übernommen. Datiert mit 2.9.2015 erging an den Beschwerdeführer eine weitere Anfrage (Auskunftsbegehren Mahnung) bezüglich der gleichen Örtlichkeit hinsichtlich der betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen. Das Auskunftsbegehren Mahnung wurde am 8.9.2015 durch Hinterlegung beim Postamt Z. zugestellt. Beide Auskunftsbegehren wurden vom Beschwerdeführer nicht beantwortet. Am 10.3.2016 erging an den Beschwerdeführer eine Strafverfügung, in welcher wegen Übertretung des 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) ivm 7 Abs. 1 1. Satz 3. Fall RGG eine Strafe in Höhe von 300,-- Euro verhängt wurde. Die Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 18.3.2016 persönlich übernommen und fristgerecht beeinsprucht. Die belangte Behörde erließ daraufhin das verfahrensgegenständliche, vom Beschwerdeführer fristgerecht bekämpfte Straferkenntnis vom 22.3.2016. Das Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 24.3.2016 persönlich übernommen. Im Adressatenfeld des Straferkenntnisses wie auch in jenem der Strafverfügung wurde irrtümlich das Geburtsjahr des Beschuldigten mit 1979 anstatt mit 1976 angeführt. Mit Schreiben vom 14.4.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert Angaben zu seinen Einkommensund Vermögensverhältnissen sowie über allfällige Sorgepflichten zu machen. Die belangte Behörde hat bislang keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 20.4.2016 lediglich an, dass das Verfahren einzustellen sei, da sich dieses nicht auf ihn beziehe, weil er nicht 1979 geboren sei.
4 Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die im Behördenakt befindlichen Auskunftsbegehren bzw. Auskunftsbegehren Mahnung samt Zustellnachweise, die Strafverfügung sowie das Straferkenntnis inklusive Zustellnachweise sowie Auszüge aus dem Zentralmelderegister bezüglich Herrn J. P., geb. 1979 und Herrn J. P., geb. 1976. In Österreich liegen keine Meldedaten betreffend J. P., geb....1979, vor. An der Adresse Z., E., scheint lediglich J. P., geb....1976 auf. Das Verwaltungsgericht Wien sieht es auf Grund der Aktenlage als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer von der GIS Gebühren Info Service GmbH mit Schreiben vom 22.4.2015 und mittels Erinnerung vom 2.9.2015 aufgefordert wurde bekannt zu geben, welche Rundfunkempfangseinrichtungen vom Beschwerdeführer an der Örtlichkeit Z., E., betrieben werden. Beide Auskunftsbegehren wurden ordnungsgemäß zugestellt. Eine Auskunft über die fraglichen Empfangseinrichtungen wurde vom Beschwerdeführer nicht erteilt. Rechtlich ergibt sich: Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass sein Geburtsjahr in der Strafverfügung und im Straferkenntnis seitens der belangten Behörde irrtümlich unrichtig angeführt wurde. Dennoch bestand im gesamten gegenständlichen Verfahren niemals ein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Partei des gegenständlichen Verfahrens war und ist. Zum einen musste die unrichtige Angabe des Geburtsjahres auch für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbar auf einen bloßen Schreibfehler zurückzuführen gewesen sein; zum anderen wurde die richtige Wohnadresse des Beschwerdeführers angeführt, nämlich Z., E.. In Anbetracht der Tatsache, dass an dieser Anschrift keine weitere Person namens J. P. wohnhaft ist, war eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben und der gewünschte Adressat ausreichend bestimmt. Zuletzt muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung und gegen das Straferkenntnis im eigenen Namen Einspruch und Beschwerde erhoben und in den Rechtsmitteln auch inhaltlich argumentiert hat und damit eindeutig dokumentiert hat, dass er die mit einem irrtümlich falschen Geburtsdatum versehene Strafverfügung und Beschwerde auf sich bezog. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich des falsch geschriebenen Geburtsdatums gehen daher ins Leere.
5 Liegt gemäß 2 Abs. 5 RGG für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger ( 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Gemäß 7 Abs. 1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich zweimal nach den Bestimmungen des 2 Abs. 5 RGG aufgefordert bekannt zu geben, welche Rundfunkempfangseinrichtungen er in Z., E., betreibt. Der Beschwerdeführer ist der verpflichtenden Auskunft nicht nachgekommen und hat sich somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten. Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt gemäß 5 VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt gemäß 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den
6 rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus. Somit ist die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des 7 Abs. 1 RGG war von einem bis zu 2.180,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit gemäß 16 VStG Arrest bis zu zwei Wochen). 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren ( 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige
7 Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal durch die Nichterteilung der Auskunft über die am Standort des Beschwerdeführers betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen das gesetzlich geschützte Interesse an der Ermittlung der notwendigen Daten für eine etwaige Vorschreibung von Rundfunkgebühren in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt als nicht geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer wurde zweimal aufgefordert die verlangte Auskunft zu erteilen. Ein Absehen von einer Bestrafung gemäß 45 Abs. 1 Z. 4 VStG war daher nicht angebracht. Der Beschwerdeführer ist der ihm zugestellten Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen. Mangels gegenteiliger Hinweise waren der Strafbemessung daher, entgegen der Annahme der belangten Behörde, zumindest durchschnittliche Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen. Als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde berücksichtigt. Selbst bei Zugrundelegung eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bei bestehenden Sorgepflichten
8 erscheint die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die oben dargelegten Strafzumessungsgründe, den bis zu 2.180,-- Euro reichenden Strafsatz und der Tatsache, dass die Strafe von der belangten Behörde im Straferkenntnis gegenüber der Strafverfügung deutlich reduziert wurde, als angemessen und nicht zu hoch. Einer weiteren Strafherabsetzung stand auch das Erfordernis, den Beschwerdeführer selbst sowie sonstige Adressaten der übertretenen Rechtsnormen von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention), entgegen. Eine Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH-E vom 06.12.1965, Zl. 926/65). Gemäß 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht Wien von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
9 B e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Verwaltungsgericht Wien Mag. Bachert-Sedlak