Straßenreinigungssatzung der Stadt Velten STADT VELTEN. Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Velten

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(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

1 Allgemeines. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Brunsbüttel vom in der Fassung der 1. Änderung vom

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Transkript:

ssatzung der Stadt Velten STDT VELTEN Satzung über die in der Stadt Velten Präambel ufgrund der 3 und 28 bs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, S. 286) und 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten in der Sitzung am 20.05.2010 folgende Satzung beschlossen: 1 llgemeines 1) Die Stadt Velten betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Landes- und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung. Dies gilt auch für öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, die an bebaute Grundstücke angrenzen. Die Reinigung kann nach 2 und 4 dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen werden. Die Stadt Velten handelt hoheitlich. Sie kann sich bei der Durchführung privater Dritter bedienen. 2) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und die als öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes gelten. 3) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer oder Besitzer der durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke, die a) an eine öffentliche Straße angrenzen und durch diese erschlossen werden (nlieger) oder b) ohne an eine öffentliche Straße anzugrenzen, über diese erschlossen werden (Hinterlieger). Ein Grundstück grenzt auch dann an eine öffentliche Straße, wenn es nur durch Zwischenflächen im Eigentum der Stadt Velten, insbesondere durch Flächen für Stützmauern, Böschungen, Straßen- und Baumgräben, straßenbegleitende Grünstreifen sowie durch sonstige nicht bebaubare Restflächen von der öffentlichen Straße getrennt ist. 4) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder Grundstücksteil, der wirtschaftlich selbstständig genutzt werden kann. Das können das grundbuchliche Buchgrundstück, mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile eines Buchgrundstücks sein. Seite 1

ssatzung der Stadt Velten 6) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn a) ein Zuweg (Zugang, Zufahrt) zu der der Reinigung unterliegenden öffentlichen Straße (Erschließungsstraße) besteht oder b) die Schaffung eines Zuweges (Zugang, Zufahrt) zu der der Reinigung unterliegenden öffentlichen Straße (Erschließungsstraße) tatsächlich und rechtlich möglich ist. 7) Bestandteil dieser Satzung sind die Klassifizierung (nlage 1) und das Straßenverzeichnis (nlage 2). Dieses definiert die Klassifizierung der durch die Stadt Velten und den nlieger zu reinigenden Straßen sowie die rt und den Umfang der Reinigungspflicht. Die in der nlage 3 aufgeführten Straßen sind Privatstraßen. Hier obliegt dem Eigentümer der Straßen die Reinigungspflicht und Winterwartung der Fahrbahnen und e. 2 Übertragung der Reinigungspflicht 1) Die Reinigung aller öffentlichen Straßen, Wege, e sowie Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage und Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, die an bebaute Grundstücke angrenzen, wird den Verpflichteten gemäß 1 bs. 3 und 4 der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen soweit nicht gem. dieser Satzung in Verbindung mit der Klassifizierung (nlage 1) und dem Straßenverzeichnis (nlage 2) eine Reinigung durch die Stadt Velten erfolgt. In Privatstraßen (nlage 3) entscheidet der Eigentümer der Fahrbahnen und e über die rt und den Umfang der Reinigung und Winterwartung. Sind Verpflichtete gemäß 1 bs. 3 und 4 der durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke auf beiden Wege- und Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung bis zur Straßenmitte bzw. Mitte der gesamten Straßenanlage/Kreuzungsbereich bis Kreuzungsmitte. 2) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflicht des Grundstückseigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. 3) Soweit der Verpflichtete sich bei der Erfüllung seiner Reinigungspflicht eines Dritten bedient, wird er von seiner persönlichen Reinigungspflicht nicht befreit. 3 Umfang der Reinigungspflicht 1) Die Reinigung der Straßen und e durch die Reinigungspflichtigen hat regelmäßig in jeder ungeraden Kalenderwoche zu erfolgen. ußergewöhnliche Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die Verpflichtung des Verursachers, durch ihn verursachte außergewöhnliche Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. 2) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der nliegerseite der Fahrbahnen und e. Zur Fahrbahn gehören Radwege, Sicherheitsstreifen und Parkstreifen. e sind insbesondere alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. ls e gelten auch gemeinsame Rad- und e und Nebenanlagen. Nebenanlagen sind insbesondere die Bankette, befestigte und unbefestigte Streifen zwischen der Grundstücksgrenze und dem oder der Fahrbahn. Seite 2

ssatzung der Stadt Velten 3) Die Reinigung und Pflege der Grünanlage in der Kochstraße westliche Seite und in der Breiten Straße führt die Stadt Velten von Fahrbahnkante bis zum durch. Die nlieger sind für die Reinigung des es und der Grünfläche von bis Grundstücksgrenze verantwortlich. In der Großen Promenade erfolgt die Reinigung und Pflege der Grünfläche von der Fahrbahnkante bis einschließlich der zweiten Baumreihe von der Stadt Velten. b der zweiten Baumreihe bis zur Grundstücksgrenze obliegt die Reinigungspflicht den nliegern. 4) Schmutz und Unrat jeglicher rt, wie z.b. Papier, Obstschalen, Fallobst, Laub und Unkraut sowie Grasschnitt sind vom Reinigungspflichtigen aufzunehmen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. 5) Schmutz und Unrat dürfen von den Reinigungspflichtigen weder Nachbargrundstücken zugekehrt noch in die Straßenabläufe, sonstige Entwässerungsanlagen, Straßen- oder Regenwassergräben, Baumscheiben, Hydrantendeckel oder andere öffentliche nlagen und Einrichtungen gekehrt und zugeführt werden. 6) Über die regelmäßige Reinigung hinaus ist das auf den Randstreifen, Seitenstreifen und Nebenanlagen befindliche Grün in der Zeit von Mai bis Oktober von den Verpflichteten gemäß 1 bs. 3 und 4 entsprechend der Vegetation zu mähen. 4 Übertragung der Winterwartung auf die Eigentümer und Umfang der Reinigungspflicht 1) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung gem. Straßenverzeichnis (nlage 2). Verpflichtet sind die Eigentümer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke. 2 bs. 1 gilt entsprechend. 2) Die Winterwartung umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, en sowie das Bestreuen der e. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) und anderen Straßen keine erkennbaren e vorhanden sind, gilt ein Streifen von 1,5 m Breite der Fahrbahn am Rand als. 3) Die e sind grundsätzlich in einer Breite von 1,5 m von Schnee und Eis zu räumen. Sind von der Fahrbahn abgesetzte e schmaler, gilt die Räum- und Streupflicht für ihre gesamte Breite. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des es oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Die bläufe von Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den und die Fahrbahn verbracht werden. 4) Bei Eis- und Schneeglätte sind die in bs. 2 benannten Flächen mit abstumpfenden Stoffen, wie Sand (keine sche) zu bestreuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Das gilt nicht: a) in besonderen klimatischen usnahmefällen (z.b. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen der e, wie z.b. Treppen, Rampen, Brückenaufoder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken, Dachentwässerungsanlagen. Seite 3

ssatzung der Stadt Velten 5) In der Zeit von 7:00 20:00 Uhr sind Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr hat dies am folgenden Tag, werktags bis 07:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr zu erfolgen. 6) Im Haltestellenbereich erfolgt die Beräumung und Bestreuung durch die Stadt. 5 Benutzungsgebühren Die Stadt Velten erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach einer besonderen sgebührensatzung, die auf dem Kommunalen bgabengesetz des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung beruht. 6 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) seiner Reinigungspflicht gem. 2-4 dieser Satzung nicht nachkommt, b) die nach 3 bs. 1 regelmäßigen Reinigungspflichten nicht erfüllt, c) entgegen 3 bs. 4 dieser Satzung handelt, d) die ihm nach 4 bs. 2 dieser Satzung obliegende Winterwartung nicht erfüllt, e) entgegen 4 bs. 3 bläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten nicht vom Eis und Schnee freihält, f) entgegen 4 bs. 3 dieser Satzung Schnee und Eis von Gründstücken auf dem oder der Fahrbahn ablagert, g) entgegen 4 bs. 4 dieser Satzung auftauende Stoffe einsetzt 2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne 36 bs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bürgermeisterin der Stadt Velten. 3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,- geahndet werden. 7 Inkrafttreten, ußerkrafttreten 1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die ssatzung der Stadt Velten vom 15.12.2009, (Beschluss-Nr. 2009/192 vom 10.12.2009, veröffentlicht im mtsblatt 18. Jg./Nr. 8 vom 18.12.2009, S. 24) außer Kraft. Velten, 08.11.2010 Ines Hübner Bürgermeisterin Seite 4

nlage 1 zur Satzung über die in der Stadt Velten Klassifizierung der Straßen Klasse 1: Die Reinigung der Fahrbahn einschließlich Winterwartung der Fahrbahn erfolgt durch die Stadt Velten. Die Reinigung einschließlich Winterwartung der e erfolgt durch die nlieger. Klasse 2: Die Winterwartung der Fahrbahn erfolgt durch die Stadt Velten. Die Reinigung der Fahrbahn und e einschließlich der Winterwartung der e obliegt dem nlieger. Klasse 3: Die Reinigung der e und Fahrbahn einschließlich Winterwartung der e erfolgt durch die nlieger.

nlage 2 zur Satzung über die in der Stadt Velten Straßenverzeichnis Legende S = Zuständigkeit bei Stadt = Zuständigkeit bei nlieger Straßenname Reinigungsklasse Fahrbahn Nebenanlagen Fahrbahn dlerstonberg 3 hornstraße 2 S meisenweg 3 m nger (alt Kleine Breite Str.) 3

Straßenname Reinigungsklasse Fahrbahn Nebenanlagen Fahrbahn m Bernsteinsee 3 m Fasanenhügel 3 m Gleispark 1 S S S m Hafen 3 m Heidekrug 3 m Jägerberg 3 m Kuschelhain ausgenommen Fahrbahn vor Hnr. 2 S 15-18 und 22-25 m Markt Fußgängerzone 1 S S S S S m Muhrgraben 3 m Sportplatz 3 m Tonberg 2 S n der Roten Villa 3

Straßenname Reinigungsklasse Fahrbahn Nebenanlagen Fahrbahn nglerweg 3 ugust-paris-straße 3 uguststraße 3 Bärenklauer Weg 3 Bahnstraße 1 S S Beethovenweg 3 Bergstraße 2 S Berliner Straße 1 S S Birkenstr. (v. Parkallee zum meisenweg) 3 Borgsdorfer Weg (alt Pinnower Ch.) 3 Bötzower Straße 2 S Breite Straße 1 S S Buchenweg 3 Bullenwinkel 3

Straßenname Reinigungsklasse Fahrbahn Nebenanlagen Fahrbahn Chopinweg 3 Eibenweg 3 Eichenring 3 Eigenheimgasse 3 Elisabethstraße 3 Eichstädter Weg 3 Emma-Ihrer-Straße 2 S Ernst-Thälmann-Straße 2 S Ernst-Thälmann-Straße unbefestigte Straße Feierabendweg 3 3 Feldblumenweg 3 Feldstraße 3 Fennstraße 3

Straßenname Reinigungsklasse Fahrbahn Nebenanlagen Fahrbahn Fichtestraße 3 Gartenstraße 3 Germendorfer Chaussee 1 S S Germendorfer Straße 1 S S Goethestraße 3 Grand-Couronne-Straße 3 Große Promenade 3 Grünstraße 3 Hafenstraße 2 S Hasenwinkel 3 Hedwig-Koch-Becker-Straße 2 S Heidestraße 3 Heidering 3 Helenenweg 3

Straßenname Reinigungsklasse Fahrbahn Nebenanlagen Fahrbahn Hennigsdorfer Straße 2 S Herrmann-urel-Zieger-Straße 2 S Hohenschöppinger Straße 2 S Hopfenweg 3 Industriestraße 3 Jacob-Plohn-Straße 2 S Jahnstraße 3 Johann-ckermann-Straße 2 S Kanalstraße 2 S Kantor-Gericke-Straße 3 Karlstraße 3 Karl-Liebknecht-Straße zwischen Viktoriastr. / Poststraße 2 S

Straßenname Reinigungsklasse Fahrbahn Nebenanlagen Fahrbahn Karl-Liebknecht-Straße 3 außer zw. Viktoriastr. / Poststraße Katersteig 2 S Kiefernring 3 Kochstraße 2 S Kreisbahnstraße 2 S Kremmener Str. (alt Bötzower Str.) 3 Krumme Straße 3 Kurze Straße 3 Leegebrucher Weg 3 Lindensiedlung 3 Lindenstraße 1 S S Luchstraße 3

Straßenname Reinigungsklasse Fahrbahn Nebenanlagen Fahrbahn Luchwiesenweg 2 S Luisenstraße 2 S Marwitzer Trift 3 Mittelstraße 2 S Mozartweg 3 Mühlenstraße 2 S Mühlenweg 3 Müllerstraße 3 Nauener Straße 2 S Oranienburger Straße 2 S Parkallee von Berliner Str. bis hinter Brücke 2 S über den Veltener Stichkanal Parkweg 3

Straßenname Reinigungsklasse Fahrbahn Nebenanlagen Fahrbahn Pinnower Chaussee 2 S Poststraße (nur die Doppelspur) Rathausstraße 1 2 S S S Ratsgasse 1 S S S Richard-Blumenfeld-Straße 2 S Rosa-Luxemburg-Straße 1 S S Rotdornweg 3 Sandweg 3 Schillerstraße 3 Schubertweg 3 Schulstraße 2 S Seydlitzstraße 3 Taubenstraße 3

Straßenname Reinigungsklasse Fahrbahn Nebenanlagen Fahrbahn Tobias-Christoph-Feilner-Straße 2 S Töpferweg 3 Uhlandstraße 3 Verbindungsweg 2 S Viktoriastraße 1 S S Wagnerstraße 3 Waldstraße 3 Weidenweg 3 Westrandsiedlung (außer Nr. 1-2,29-32,49-52,67-70 3 [asphaltierte Fahrbahn]) Westrandsiedlung (Nr. 1-2, 29-32, 49-52, 67-70 2 S [asphaltierte Fahrbahn])

Straßenname Reinigungsklasse Fahrbahn Nebenanlagen Fahrbahn Wiesenweg 3 Wieselweg 3 Wilhelm-Pieck-Straße 3 Wilhelmstraße 2 S Ziegeleiweg 3 Zeppelinstraße 3 Zum Kinderland 3 Zum Stichkanal 3 Zum weißen Schwan 3 Zum Seitenarm 3

nlage 3 zur Satzung über die in der Stadt Velten Privatstraßen malienstraße m Kuschelhain Fahrbahn vor Hausnummer 15-18 und 22-25 m Markt (außer Fußgängerzone) m Storchennest Birkenstraße (von Parkallee zum m Jägerberg) Carolinenstraße Franz-Josef-Schweitzer-Platz Försterlake Havelring Hedwigpromenade Henriettenring Magdalenenstraße Parkallee von Hohenschöppinger Straße bis zur Brücke Petersiliengasse Poststraße Nr. 36-40, 42-49 Parkflächen Sophienstraße Theresienstraße