Mauer- und Versetzarbeiten Werkvertragsnorm. Wallworks Works contract

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ÖNORM B 2206 Ausgabe: 1999-12-01 Auch Normengruppe B2 Ersatz für Ausgabe 1992-05 ICS 91.010.20; 91.080.30 Mauer- und Versetzarbeiten Werkvertragsnorm Wallworks Works contract Travaux de maçonnerie et de montage Contrat d ouvrage Fortsetzung Seiten 2 bis 11 Medieninhaber und Hersteller: Österreichisches Normungsinstitut, A-1021 Wien Fachnormenausschuss 169 Copyright ON 1999. Alle Rechte vorbehalten; Bauleistungen Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet! Verkauf von in- und ausländischen Normen und technischen Regelwerken durch: ON Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien Tel.: (+43 1) 213 00-805, Fax: (+43 1) 213 00-818, E-Mail: sales@on-norm.at, Internet: http://www.on-norm.at Preisgruppe 11

Seite 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung...3 1 Anwendungsbereich...3 2 NormativeVerweisungen...3 3 Definitionen...4 3.1 Pfeiler...4 3.2 Ständerwände...4 3.3 Architekturlichte...4 3.4 Stocklichte...4 3.5 Gewände.....5 3.6 Überlagen...5 3.7 technischedokumentationen(vonmaterialien)...5 3.8 Nebenleistungen.....5 4 Verfahrensbestimmungen....5 4.1 Hinweise für die Ausschreibung und für die Erstellung von Angeboten...5 4.2 Hinweise für den Aufbau der Leistungsverzeichnisse.....6 4.2.1 Grundsätzliche Aufgliederungen....6 4.2.2 Längenmaß...6 4.2.3 Flächenmaß...6 4.2.4 Raummaß...6 4.2.5 Masse...6 4.2.6 Stück...6 4.3 Maß-, Form- und Lagetoleranzen...6 5 Vertragsbestimmungen...6 5.1 Allgemeines...6 5.2 Materialien...7 5.3 Ausführung...7 5.3.1 Allgemeines...7 5.3.2 Prüf-undWarnpflicht...7 5.3.3 Technische Ausführungsbestimmungen....8 5.3.4 Technische Anforderungen; Güteanforderungen; Prüfbestimmungen...8 5.4 Nebenleistungen.....8 5.5 Ausmaß und Abrechnung....9 5.5.1 Allgemeines...9 5.5.2 Ausmaßfeststellung...9 5.5.3 Abrechnung...10 5.6 Gewährleistung...10 AnhangA(informativ):Literaturhinweise...11

Seite 3 Vorbemerkung Diese ÖNORM enthält im Abschnitt 4 Verfahrensbestimmungen als Ergänzung zu den ÖNORMEN A 2050 Vergabe von Aufträgen über Leistungen Ausschreibung, Angebot und Zuschlag Verfahrensnorm oder A 2051 Vergabe von Aufträgen über Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Ausschreibung, Angebot und Zuschlag Verfahrensnorm sowie B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen Werkvertragsnorm oder B 2117 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau Werkvertragsnorm, insbesondere Hinweise für die Ausschreibung und für die Erstellung von Angeboten. Dieser Abschnitt ist nicht dazu bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden. Der Abschnitt 5 enthält die Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Mauer- und Versetzarbeiten. Diese Vertragsbestimmungen regeln gemeinsam mit den ÖNORMEN B 2110 oder B 2117 die Rechte und Pflichten der Auftraggeber und Auftragnehmer. Dieser Abschnitt ist dazu bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden. Im Sinne der ÖNORMEN A 2050 oder A 2051 sind die Bestimmungen dieser ÖNORM jeweils bereits bei den Ausschreibungen und den Angeboten zu berücksichtigen. 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM enthält Verfahrens- und Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Mauer- und Versetzarbeiten, wie z. B. Arbeiten für Fundamente, Wände und Decken aus Bausteinen aller Art für Rohbau- und Ausbauarbeiten sowie von Ständerwänden. 2 Normative Verweisungen Die folgenden normativen Dokumente enthalten Festlegungen, die durch Verweisung in diesem Text Bestandteil dieser ÖNORM sind. Datierte Verweisungen erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nicht. Vertragspartner, die diese ÖNORM anwenden, werden jedoch aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, die jeweils neuesten Ausgaben der nachfolgend angegebenen normativen Dokumente anzuwenden. Bei undatierten Verweisungen ist die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen normativen Dokuments anzuwenden. Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM A 2050 Vergabe von Aufträgen über Leistungen Ausschreibung, Angebot und Zuschlag Verfahrensnorm ÖNORM A 2051 Vergabe von Aufträgen über Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Ausschreibung, Angebot und Zuschlag Verfahrensnorm ÖNORM A 6403 Runden von Zahlen ÖNORM B 2061 Preisermittlung für Bauleistungen Verfahrensnorm ÖNORM B 2062 Aufbau von Standardisierten Leistungsbeschreibungen unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren Verfahrensnorm ÖNORM B 2063 Ausschreibung, Angebot und Zuschlag unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren Verfahrensnorm ÖNORM B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen Werkvertragsnorm ÖNORM B 2111 Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen Werkvertragsnorm ÖNORM B 2112 Regieleistungen im Bauwesen Werkvertragsnorm ÖNORM B 2113 Beistellung von Baugeräten Werkvertragsnorm ÖNORM B 2114 Vertragsbestimmungen bei automationsunterstützter Abrechnung von Bauleistungen Werkvertragsnorm ÖNORM B 2117 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Straßen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsbau Werkvertragsnorm ÖNORM B 2211 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonarbeiten Werkvertragsnorm ÖNORM B 2305 Vorgefertigte Beton-(Betonwerkstein-)Stufen ÖNORM B 3200 Mauer- und Hochlochziegel für tragendes Mauerwerk Anforderungen und Prüfungen Normkennzeichnung ÖNORM B 3206 Hohl- und Vollblocksteine Anforderungen und Prüfungen Normkennzeichnung ÖNORM B 3219 Sichtziegel Anforderungen und Prüfungen Normkennzeichnung ÖNORM B 3220 Klinker Anforderungen und Prüfungen Normkennzeichnung ÖNORM B 3257 Betonwerkstein (Kunststein) ÖNORM B 3310 Zement für Bauzwecke

Seite 4 ÖNORM B 3324-1 ÖNORM B 3341 ÖNORM B 3344 ÖNORM B 3350 ÖNORM B 3358-1 ÖNORM B 3358-2 ÖNORM B 3358-3 ÖNORM B 3358-4 ÖNORM B 3358-5 ÖNORM B 3358-6 ÖNORM B 3358-7 ÖNORM B 3358-8 ÖNORM B 3360 ÖNORM B 3370 ÖNORM B 3410 ÖNORM B 3412 ÖNORM B 3415 ÖNORM B 3416 ÖNORM B 3646-6 ÖNORM B 4430-1 ÖNORM B 4430-2 ÖNORM B 4431-1 ÖNORM B 4431-2 ÖNORM B 5335 ÖNORM B 6053 ÖNORM B 8201 ÖNORM DIN 18202 ÖNORM EN 934-2 Baukalk Einteilung, Anforderungen und Gütesicherung Mauermörtel Begriffsbestimmungen, Einteilungskriterien, Anforderungen und Normkennzeichnung Baustellengemischte Mauer- und Putzmörtel Tragende Wände Bemessung und Konstruktion Nichttragende Innenwandsysteme Teil 1: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen Nichttragende Innenwandsysteme Teil 2: Systeme aus Ziegeln Nichttragende Innenwandsysteme Teil 3: Systeme aus Betonsteinen aus Normal- oder Leichtbeton Nichttragende Innenwandsysteme Teil 4: Systeme aus Porenbeton Nichttragende Innenwandsysteme Teil 5: Systeme aus Gips-Wandbauplatten Nichttragende Innenwandsysteme Teil 6: Ständerwandsysteme mit Gipskartonplatten Nichttragende Innenwandsysteme Teil 7: Systeme aus Mantelbeton Nichttragende Innenwandsysteme Teil 8: Systeme aus Holzwolle- bzw. Holzspan-Dämmplatten Baulasttragende Bewehrungen (Gitterträger) Gips für Bauzwecke Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen Normkennzeichnung Gipsbetonplatten Arten, Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung Wandbauplatten aus Gips Arten, Anforderungen, Prüfungen Gipskartonplatten Regeln für die Verarbeitung Gips-Wandbauplatten (Gipsdielen) Regeln für die Verarbeitung Dach- und Abdichtungsbahnen aus Bitumen oder modifiziertem Bitumen Prüfung Wasserdichtheit Erd- und Grundbau Zulässige Belastungen des Baugrundes Flächengründungen Erd- und Grundbau Zulässige Belastungen des Baugrundes Pfahlgründungen Erd- und Grundbau Zulässige Belastungen des Baugrundes Setzungsberechnungen für Flächengründungen Erd- und Grundbau Zulässige Belastungen des Baugrundes Setzungsbeobachtungen Türen Versetzen von Türstöcken, Türzargen und Türblättern Dämmstoffe für den Wärme- und/oder Schallschutz im Hochbau Polystyrol-Extruderschaumstoff XPS Schornsteine Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit Toleranzen im Hochbau Bauwerke Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpressmörtel Teil 2: Betonzusatzmittel Definitionen und Anforderungen ÖNORM ENV 1996-1-1 VORNORM Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten Teil 1-1: Allgemeine Regeln Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk 3 Definitionen Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die Definitionen der ÖNORMEN B 2110 oder ÖNORM B 2117 und die folgenden: 3.1 Pfeiler freistehende Mauerwerkskörper oder Wandabschnitte, deren Breite und Dicke nicht größer als ein Drittel ihrer Höhe ist. 3.2 Ständerwände Wände verschiedener Dicke, bei denen eine Unterkonstruktion (z. B. eine ausgesteifte Ständerkonstruktion) mit Außenschalen kraftschlüssig verbunden ist. 3.3 Architekturlichte Maß zwischen verputzten oder verkleideten seitlichen Leibungen sowie zwischen verputzter oder verkleideter Sturzuntersicht und Sohlbankanlauf. 3.4 Stocklichte Maß der kleinsten lichten Breite sowie der kleinsten lichten Höhe der durch den Stock umfassten freibleibenden Öffnung.

Seite 5 3.5 Gewände Anschlagskörper um Öffnungen. 3.6 Überlagen Wandbauteile über Türen, Fenstern, Nischen u. dgl., welche die Lasten der darüberliegenden Wandteile ableiten. 3.7 technische Dokumentationen (von Materialien) Richtlinien, Hinweise oder Verarbeitungsregeln des Zulieferers (Herstellers), allfällige technische Zulassungen. 3.8 Nebenleistungen verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Sie sind jedenfalls mit den vereinbarten Preisen abgegolten. 4 Verfahrensbestimmungen 4.1 Hinweise für die Ausschreibung und für die Erstellung von Angeboten 4.1.1 Bei Ausschreibungen und bei der Erstellung von Angeboten sind die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 oder A 2051 einzuhalten; weiters sind die ÖNORMEN B 2061, B 2062, B 2063, B 2110 oder B 2117, B 2111, B 2112, B 2113 und B 2114 zu beachten. Hinsichtlich der technologischen Belange sind insbesondere die ÖNORMEN B 2305, B 3200, B 3206, B 3219, B 3220, B 3257, B 3310, B 3324-1, B 3341, B 3344, B 3350, B 3358-1 bis -8, B 3360, B 3370, B 3410, B 3412, B 3415, B 3416, B 3646-6, B 5335, B 6053, B 8201, EN 934-2 und ENV 1996-1-1 VORNORM heranzuziehen: 4.1.2 Die Leistungen sind ihrer Beschreibung und ihrem Ausmaß nach lückenlos zu erfassen und so aufzugliedern, dass nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung in einer Position erfasst werden. Umfangreiche Leistungsverzeichnisse sollten in Abschnitte gegliedert werden, wobei jedem Abschnitt eine allgemeine Beschreibung voranzustellen ist. Bestehen standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Ausmaßermittlung ist auf Zuschläge und Abzüge gemäß den Bestimmungen dieser ÖNORM über Ausmaß und Abrechnung Bedacht zu nehmen. 4.1.3 In Ergänzung der ÖNORM B 2110:1995-03, Abschnitte 1.3.3 bis 1.3.9, sind insbesondere Angaben zu machen über: (1) besondere klimatische Verhältnisse; (2) Materialien und Herstellungsmethoden; (3) Verwendung von recyclierten Materialien; (4) Baugrund Hinsichtlich einer Baugrunduntersuchung ist anzugeben, ob eine solche vom Auftragnehmer durchzuführen ist, oder ob im Falle der Errichtung von kleineren Bauwerken eine besondere Baugrunduntersuchung entfallen kann, oder ob die Fundierungstiefe und Fundierungsart erst im Zuge der Ausführung einvernehmlich festzulegen sein werden. (5) Grundwasser; (6) erhöhte Anforderungen an Maß-, Form- und Lagetoleranzen; (7) besondere Anforderungen an die Oberfläche von flächenfertigen Wänden; (8) verkehrs- und betriebsbedingte Arbeitsbehinderungen; (9) Lagerungsmöglichkeiten außerhalb der Baustelle; (10) mitbenützbare Wasser- und Stromentnahmestellen. 4.1.4 In Ergänzung der ÖNORM B 2110:1995-03, Abschnitt 1.3.10, sind in den Leistungsverzeichnissen erforderlichenfalls eigene Positionen für folgende Leistungen vorzusehen: (1) Unterfangungsmauerwerk, getrennt nach Arten; (2) Wände mit einer Höhe über 3,20 m; (3) freistehende Wände; (4) Pfeiler und Wandvorlagen; (5) mehrschaliges Mauerwerk; (6) Ständerwände; (7) Rostvormauerungen und Rostdämmungen; (8) Bruchstein- und Natursteinmauerwerk unter Angabe der Sichtfläche; (9) Gewölbe, unter Angabe der Art und wesentlichen Abmessungen;

Seite 6 (10) Gesimse; (11) Vormauerungen; (12) Fensterbänke; (13) gemauerte Stürze und Bogen sowie Entlastungsbogen; (14) Ausmauerung von Schlitzen und Durchbrüchen sowie von Skelett- oder Fachwerkswänden unter Angabe der Verbindung mit dem Skelett, Fachwerk u. dgl.; (15) besondere Ausbildung notwendiger Dehn- und Arbeitsfugen; (16) Verwendung von Fugenleisten bei Sichtmauerwerk; (17) freistehendes, einbindendes oder besonderes Rauch-, Abgas- und Lüftungsfangmauerwerk unter Angabe von Querschnitt und Anzahl der Fänge; (18) über 5.4 (3) und 5.4 (4) hinausgehende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, wie besondere Einplankungen u. dgl.; (19) besondere Vorkehrungen für das Versetzen von Fertigteilen, Stahlträgern und Stahlkonstruktionen oder Teilen derselben; (20) Baugrunduntersuchungen. 4.2 Hinweise für den Aufbau der Leistungsverzeichnisse Zusätzlich zu 4.1.2 und 4.1.4 gilt: 4.2.1 Grundsätzliche Aufgliederungen In der Regel sind die Hauptkonstruktionsteile, wie Fundamente, Wände, Decken, nach den statischen und bauphysikalischen bzw. bauhygienischen Anforderungen, nach Mengenbereichen (z. B. Kleinstmengen), gestaffelt nach Höhenlage oder geschoßweise nach Bauart und Dicke, getrennt zu gliedern. 4.2.2 Längenmaß Nach Längenmaß sind Bauteile mit überwiegender Längserstreckung zu beschreiben, wobei nach der funktionellen Art (z. B. Gesimse, Rohre, Schlitze), Materialgüte und den wesentlichen Abmessungen des Querschnitts in Nennmaßgruppen zu unterteilen ist. 4.2.3 Flächenmaß Wird nach Flächenmaß beschrieben, so ist nach der funktionellen Art (z. B. Belastung, Unterlagsbeton), Materialgüte und den wesentlichen Abmessungen in Nennmaßgruppen zu unterteilen. 4.2.4 Raummaß Erfordert die Art des Bauteils eine Beschreibung nach Raummaß, so sind die charakteristischen Merkmale wie Materialgüten, Einbaustelle u. dgl. zur Gliederung heranzuziehen. 4.2.5 Masse Nach Masse sind Leistungen zu beschreiben, die kostengünstig durch Wägen bestimmt werden können, wobei nach der funktionellen Art (z. B. Träger, Rahmen), Materialgüte und den wesentlichen Abmessungen in Nennmaßgruppen zu unterteilen ist. 4.2.6 Stück Nach Stück sind Bauteile und Bauelemente zu beschreiben, die weitgehend gleich sind oder vorgefertigt angeliefert werden können, wobei nach der funktionellen Art, Materialgüte und den wesentlichen Abmessungen in Nennmaßgruppen zu unterteilen ist. 4.3 Maß-, Form- und Lagetoleranzen Die Ausschreibung erhöhter Anforderungen erfolgt nach den Erfordernissen der Nutzung und der Ausführung. Die unterschiedlichen zeit-, temperatur- und lastabhängigen Verformungen sind in den Werten der ÖNORM DIN 18202 nicht berücksichtigt. Derartige Maßabweichungen sind bei der Planung zu berücksichtigen. Neben den systematischen Grundlagen der ÖNORM DIN 18202 sind dabei auch die Anforderungen für die Passungen sowie die Toleranzen der nachfolgenden Gewerke (z. B. Stahl- und Holzbau, Gebäudeabschlüsse, Fliesen, Estriche) zu beachten. 5 Vertragsbestimmungen 5.1 Allgemeines 5.1.1 Für die verwendeten Begriffe gelten die Definitionen gemäß Abschnitt 3. 5.1.2 Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 sind Vertragsbestandteil.

Seite 7 5.2 Materialien Wenn die Ausschreibung oder das Angebot nichts anderes bestimmt, umfassen die Leistungen auch die Lieferung der zugehörigen Materialien. Materialien, z. B. Werkstücke und Bauteile, die der Auftragnehmer beizustellen hat, müssen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes festgelegt ist, ungebraucht und neuwertig sein. Die zu verwendenden Materialien müssen den einschlägigen ÖNORMEN oder Zulassungen oder europäischen Zertifikationen entsprechen. Soweit es sich um in ÖNORMEN nicht erfasste oder in Gesetzen oder Verordnungen nicht geregelte Baumaterialien und Werkstoffe handelt, sind die Materialeigenschaften durch Zeugnisse akkreditierter Prüfanstalten oder durch österreichische Prüfzeugnisse nachzuweisen. Die eingebauten Materialien müssen insbesondere den in 5.3 angeführten ÖNORMEN entsprechen. 5.3 Ausführung 5.3.1 Allgemeines 5.3.1.1 Bei der Ausführung von Mauer- und Versetzarbeiten sind insbesondere die ÖNORMEN B 3350, B 3358-1 bis -8, B 3415, B 3416, B 5335, B 8201 und ENV 1996-1-1 VORNORM einzuhalten. Gegen die schädlichen Einwirkungen von Niederschlagswasser, Frost oder Hitze sind, soweit dies vorhersehbar und zumutbar ist, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere auch für die Gefahr der Frosteinwirkung auf die Fundamentsohle (Frostauftrieb). 5.3.1.2 Hinsichtlich der zulässigen Belastung des Baugrundes sowie der Fundierungstiefe sind die ÖNORMEN B 4430 und B 4431 zu beachten. 5.3.1.3 Bei jeder Art von Anmauerungen an Holz- bzw. Metallteile müssen diese gegen Fäulnis bzw. Korrosion geschützt sein. 5.3.1.4 Für die Ausführung der Fundamente, Decken, Wände u. dgl. aus Beton, Stahlbeton oder Spannbeton sind die einschlägigen ÖNORMEN (ÖNORM B 2211 bzw. für Wände aus Mantelbeton ÖNORM B 3350) zu beachten. 5.3.1.5 Bruchsteinmauerwerk ist aus zugerichteten Steinen handwerksgerecht herzustellen. An den Sichtflächen sind sowohl Mörtelnester als auch Zwickelsteine zu vermeiden. Bei gemischtem Mauerwerk müssen die Ausgleichsschichten jeweils aus mindestens zwei Scharen Ziegelmauerwerk bestehen. Schicht- und Quadermauerwerk ist erforderlichenfalls nach Versetzplänen herzustellen. 5.3.1.6 Sichtmauerwerk muss an den Außenflächen aus frostbeständigen Materialien hergestellt werden. Die fertig gestellten Sichtflächen müssen frei von Verunreinigungen sein. 5.3.1.7 Wände aus großformatigen Bausteinen sind unter Beachtung der spezifischen Anforderungen auszuführen. Dies gilt auch für mehrschaliges Mauerwerk mit oder ohne Luftschichte. 5.3.1.8 Bewegungsfugen müssen mit geeigneten Materialien ausgebildet sein und dürfen nicht mit Mörtel u. dgl. verfüllt sein. 5.3.1.9 Bei Einbau von Umfassungszargen ist darauf zu achten, dass diese auch wandseitig korrosionsgeschützt sind und die Wand in die Zarge eingreift. Fenster- und Türstöcke aus Holz dürfen nur in grundiertem Zustand eingebaut werden. 5.3.1.10 Installationsschlitze dürfen nur auf einer Seite der Wand, nur gefräst und Durchbrüche nur gebohrt oder mittels Stichsäge hergestellt werden. Die Breite der Schlitze darf nicht größer als die Wanddicke, die Tiefe nicht größer als die halbe Wanddicke bei vertikalen Schlitzen bzw. ein Drittel der Wanddicke bei allen anderen Schlitzen sein. Ergänzungen an den Ecken dürfen nachgestemmt werden. 5.3.1.11 Gewölbe sind auf Lehrbögen oder Schalungen im der Gewölbeart entsprechenden Verband herzustellen. 5.3.2 Prüf- und Warnpflicht Ergänzend zu den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 gilt: 5.3.2.1 Der Auftragnehmer hat eine Überprüfung des vorhandenen Untergrundes unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausführungsart mit branchenüblichen, einfachen Methoden vorzunehmen. Zu prüfen sind insbesondere: (1) Ebenheit; (2) Höhenlage (z. B. in Bezug auf die Fußbodenkonstruktion); (3) allfälliges Gefälle; (4) Verunreinigungen; (5) offenkundige Durchfeuchtung sowie Fehlen notwendiger Entwässerungseinrichtungen. 5.3.2.2 Eingehende technologische oder chemische Untersuchungen gehören nicht zur Prüfpflicht des Auftragnehmers.