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Transkript:

S A T Z U N G 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins Der Verein führt den Namen KATZENVEREIN LEVERKUSEN e.v. (KVL). Der Verein hat den Sitz in Leverkusen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Katzenfreunden zur Förderung der Katzen jedweder Rasse mit folgenden Zielen: Öffentlichkeitsarbeit und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz und Wohl der Katze, Beratung aller Katzenfreunde in Fragen der Katzenhaltung und zucht, sowie in vertretbarem Rahmen bei Katzenkrankheiten, Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen Katzenzuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher Grundlage im In- und Ausland, Unterstützung der Forschung auf dem Gebiet der Rassenbildung und züchtung bei Katzen, sowie auf dem Gebiet der Katzenkrankheiten, Zucht von Katzen mit Führung eines Zuchtbuchs und Erstellung von Ahnentafeln, Vermittlung von Interessenten an Züchter und Zuchtkaterhalter, sowie Vermittlung von Katzenammen, Durchführung von Katzenausstellungen und Ausbildung von Katzenrichtern. Der Verein gibt eigene Fachnachrichten für die Mitglieder heraus, deren Bezugspreis mit dem Jahresbeitrag abgegolten ist. 2. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Rücksicht auf gesellschaftlichen Stand, Staatsangehörigkeit, Beruf, Konfession und Weltanschauung werden. Ein aus dem KVL ausgeschlossenes Mitglied kann nicht mehr Mitglied dieses Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch: einen vom Beitretenden bei Jugendlichen vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnenden Aufnahmeantrag und den Aufnahmebeschluss des Vorstands. Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung ablehnen, ohne verpflichtet zu sein, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Sofern der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers in den Verein ablehnt, steht dem Antragsteller das Recht auf Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids über die Ablehnung des Aufnahmeantrags an den Vorstand zu richten. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft dann ein Berufungsausschuss. Dieser Berufungsausschuss besteht aus dem Berufungsausschussvorsitzenden und vier weiteren von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählenden Mitgliedern als Beisitzer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. 1

Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, in dem der Name des Mitglieds, Tag des Eintritts in den Verein und die Mitgliedsnummer eingetragen sind. Außerdem erhält jedes Mitglied ein Exemplar der Satzung. Eine Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverein muss dem Vorstand des KVL schriftlich angezeigt werden. Die Nichtanzeige ist ein Ausschlussgrund. 3. Art der Mitgliedschaft Die Mitglieder werden eingeteilt in: ordentliche Einzel-Mitglieder, ordentliche Familien-Mitglieder (Ehegatten) und jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahre). 4. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: Kündigung, Ausschluss oder Tod. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied mit sofortiger Wirkung alle Dienstleistungsansprüche gegen den Verein. Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrags erst mit dem Ende des Kalenderjahrs. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei wichtigen Gründen kann der Vorstand Ausnahmen von der Kündigungsfrist zulassen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden: bei vereinsschädigendem Verhalten, bei nicht fristgerechter Zahlung der Beiträge oder sonstiger Gebühren, bei Verstößen gegen die Satzung und schwerwiegenden Verstößen gegen die Zucht- und Haltungsrichtlinien, sowie Ausstellungsrichtlinien. Dem auszuschließenden Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Berufung, sowie auf Anhörung und Teilnahme an der betreffenden Sitzung des Berufungsausschusses. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft dann der Berufungsausschuss gemäß 2 Abs. 3. Die Mitglieder des Berufungsausschusses sind an die Berufungsordnung des Vereins gebunden. Insbesondere sind alle Mitglieder des Berufungsausschusses verpflichtet über den Hergang der Beratung Stillschweigen zu bewahren. Der Berufungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. 5. Mitgliedsbeitrag Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr im ersten Monat des laufenden Jahres per Nachnahme erhoben, bzw. bei Erteilung einer entsprechenden Bankvollmacht im Bankeinzugsverfahren eingehalten. Familien-Mitglieder zahlen für die erste Person (Einzel-Mitglied) den vollen Mitgliedsbeitrag und für den Ehegatten die Hälfte des Mitgliedsbeitrags. Jugendliche Mitglieder und Mitglieder über 18 Jahre ohne eigenes Einkommen (Schüler, Studenten, Lehrlinge, Wehrpflichtige etc.) zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrags. Mitglieder, die nach dem 30.06. eines Jahres beitreten, zahlen für das Eintrittsgeschäftsjahr nur den halben Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 6. Gebühren und Zahlungsweise Sonstige Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstands Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Vereins oder direkte Zahlung an den Schatzmeister erfolgen. 2

7. Vorstand Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß 26 BGB durch je zwei der drei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Dabei wird der Vorsitzende in Jahren mit gerader Endziffer und Geschäftsführer und Schatzmeister in Jahren mit ungerader Endziffer neu gewählt. Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis nach der Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht. 8. Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate jeden Kalenderjahres statt. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten: Bericht über das Vereinsleben, namentlich über das zurückliegende Vereinsjahr, Kassenbericht des Schatzmeisters, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, namentlich des/der neu zu wählenden Vorstandsmitglied/er, Vorstandswahl, der/des neu zu wählenden Vorstandsmitglied/er, Wahl von Mitgliedern des Berufungsausschusses, soweit eine Neuwahl ansteht, Wahl von zwei Kassenprüfern, Satzungsänderungen mit Angabe der Änderung. Zwei Mitglieder (Kassenprüfer) haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins anhand der Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Der Ort, an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht. 9. Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn er dies für erforderlich und zweckmäßig erachtet. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder der Einberufung der Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben am Sitz des Vereins stattzufinden. 10. Durchführung der Mitgliederversammlungen Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich unter Benennung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens dreißig Tagen liegen. Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Nur dann können sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, 3

jedoch nur, wenn sie nicht auf eine Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderung im Vorstand hinzielen. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nicht in der Satzung etwas anderes gesagt ist. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung oder dem Gesetz eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind in einer mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig. 11. Vorsitz der Mitgliederversammlung Den Vorsitz in der Versammlung hat der/die Vorsitzende des Vorstandes oder der Geschäftsführer. Ist von diesen keiner anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds. 12. Vereinsvermögen 1) Das Vereinsvermögen darf nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil. 2) Die Mitglieder können Hilfeleistungen, die zur Erfüllung von Aufgaben zu Erreichung der Ziele des Vereins dienen, ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten. Private Einlagen werden erstattet. 3) Der Vorstand hat alljährlich, im Rahmen des Kassenberichts, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand und die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen. 4) Bei der Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere 51 BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung oder Gemeinschaft zum Zwecke des Tierschutzes zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige tierschützerische Zwecke zu verwenden hat. 5) Stehen hierfür mehrere Einrichtungen auf der Mitgliederversammlung zur Debatte und findet sich keine Mehrheit für eine dieser Einrichtungen, so ist das verbliebene Vereinsvermögen dem Land Nordrhein- Westfalen, bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übergeben mit der Maßgabe, die Mittel an eine entsprechende Einrichtung mit obiger Zweckbindung zu übergeben. Soweit in der Satzung keine Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die vorstehende Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung zur Vereinsgründung am 15.03.1985 errichtet und wurde in das Vereinsregister der Stadt Leverkusen eingetragen unter dem Aktenzeichen 27 VR 1232 mit Datum vom 04.06.1985. 4

Zuchtrichtlinien des KVL e.v. Vorwort Die Zuchtrichtlinien des KVL basieren auf den zurzeit gültigen Regeln unserer Satzung und der zurzeit gültigen Fassung des Tierschutzgesetzes. A. Voraussetzungen für die Eintragung in die Zuchtbücher 1. Jeder Züchter des KVL ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen; dieser muss genehmigt werden und wird dem Rufnamen jedes Tieres zugefügt, das in diesem Zwinger geboren wurde. Züchter ist, wer eine in seinem Besitz und Eigentum befindliche Katze decken lässt. Ohne Zwingernamen darf nicht gezüchtet werden. Ein Züchter im KVL ist nur und ausschließlich dem KVL zuchtbuchverpflichtet. Er darf Stammbäume nur im KVL beantragen. 2. Zwingername und Rufname dürfen jeweils nicht mehr als 24 Zeichen enthalten. Bindestriche, Apostrophe, Leerschritte usw. zählen als Zeichen. Die Wahl der Namen ist dem Züchter überlassen. Sie können jedoch nach erfolgter Eintragung nicht mehr geändert werden, soweit sie den Zuchtrichtlinien nicht widersprechen. Jeder Rufname kann nur einmal innerhalb von 8 Jahren Verwendung finden. Eingetragene Zwingernamen sind als Rufname nicht zulässig. B. Meldung, Meldepflicht und Zuchtbeschränkungen 3. Zuchtkätzinnen dürfen erst im Alter von zehn Monaten zur Zucht verwendet werden. Aus medizinischen Gründen kann eine Deckung auch ab dem neunten Monat erfolgen, sofern die von einem Tierarzt befürwortet und eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung beigefügt wird. Zuchtkater dürfen nur mit Zuchtkätzinnen ihrer eigenen Rasse verpaart werden, welche über einen Stammbaum verfügen und deren Besitzer Mitglied in einem eingetragenen Katzenverein sind. (Ausnahmen: siehe unter Rassekreuzung). 4. Jede Mutterkatze darf nur 3 Würfe innerhalb von zwei Kalenderjahren aufziehen, wobei nur max. 2 Würfe in einem Kalenderjahr gezogen werden dürfen. Eine Paarung darf frühestens 3 Monate nach der Geburt des letzten Wurfes erfolgen. 5. Verwandtenverpaarung: Die Zucht von Jungtieren, unter deren Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sich insgesamt nur 8 oder noch weniger verschiedene Tiere befinden, bedarf der vorherigen Paarungsgenehmigung durch den Zuchtausschuss. Diese Regel betrifft insbesondere Geschwisterpaarungen. Rassekreuzung: Die Paarung verschiedener Rassen ist vorher dem Zuchtausschuss zu melden. In beiden Fällen ist unter Vorlage von Stammbaumkopien beider Zuchttiere das Zuchtziel zu erläutern. Die Papiere werden nur dann ausgehändigt, nachdem die Auflagen des Zuchtausschusses erfüllt worden sind. 6. Wurfmeldungen sind innerhalb von 8 Wochen nach dem Wurftag bei dem Zuchtbuchführer einzureichen. 7. Alle Züchter sind verpflichtet, alle von ihnen gezüchteten Katzen beim KVL eintragen zu lassen. Stammbäume und Eintragungskarten für Jungtiere werden nur für Züchter des KVL erstellt. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: Ausgefüllter Kombinationsvordruck Deckschein/Wurfmeldung, Kopie der Stammbäume beider Elterntiere. 5

Es ist ausnahmslos der gesamte Wurf zur Eintragung zu melden; für verstorbene Jungtiere werden keine Papiere erstellt, wenn dies rechtzeitig gemeldet wird. 8. Stammbäume mit 4 Ahnengenerationen werden für jedes angemeldete Jungtier erstellt, dessen Vorfahren in den Zuchtbüchern des KVL oder eines anerkannten Verbandes eingetragen sind, soweit diese Zuchtrichtlinien nichts anderes vorsehen. Die Ausgabe erfolgt in der Regel an den Züchter. 9. Die Korrektur eines Stammbaumes erfolgt unter Vorlage der alten Ahnentafel und der eventuellen Eintragungskarte auf Antrag bei dem Zuchtbuchführer des Verbandes. Veränderungen dieser Papiere durch den Besitzer sind unzulässig, ausgenommen sind Ergänzungen der Eintragungen über Ausstellungsbewertungen. Jede offizielle Korrektur wird vom Zuchtbuchführer gesondert unterschrieben. Die Änderung der eingetragenen Farbvarietät bedarf eines Richterurteils. C. Katzenhaltung, Deckkater, Impfschutz, Ankauf-Verkauf 10. Zuchtkater und katzen müssen gesund, entwurmt und ungezieferfrei sein und über einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche verfügen. Der Umfang der Impfung richtet sich jeweils nach dem verwendeten Impfstoff. Es wird empfohlen, alle medizinisch sinnvollen Vorsorgemaßnahmen durchführen zu lassen, wie Impfung gegen Tollwut und Katzenschnupfen (Rhinitis), Leukämietest, usw. 11. Zuchtkater können im offiziellen Deckkaterverzeichnis nur geführt werden, wenn diese mindestens einen lebenden Wurf gezeugt haben. 12. Kater und Katzen mit Anomalien und genetischen Defekten dürfen nicht zur Deckung zugelassen werden. Ausnahmegenehmigungen können beim Zuchtausschuss eingeholt werden. 13. Um eine mögliche Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollten Ausstellungstiere erst 14 Tage nach dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung mit Tieren verwendet werden, die zu einem anderen Zwinger gehören und diese Ausstellung nicht besucht haben. Es wird empfohlen, einem Zuchtkater zwischen dem Weggang einer Zuchtkatze und der Zuführung einer neuen Zuchtkatze eine Pause von mindestens 10 Tagen einzuräumen. 14. Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur mit einem Kater gemeinsam gehalten bzw. zusammengebracht werden. Nach der Trennung von diesem darf sie frühestens nach 3 Wochen mit einem anderen Kater zusammenkommen; gleiches gilt, wenn eine Zuchtkatze vorübergehend entlaufen war. 15. Der Ankauf eines Tieres zum Zweck des Wiederverkaufs ist ebenso verboten, wie der Verkauf an Tierhändler und Versuchsanstalten. Eine reine Vermittlung eines Tieres über ein Zoogeschäft, bei der das Tier bis zum Verkauf beim Züchter verbleibt, ist gestattet. In Zweifelsfällen ist vorher die Genehmigung des Zuchtausschusses einzuholen. 16. Katzen und Kater dürfen erst dann an einen Käufer abgegeben werden, wenn sie vorschriftsmäßig gegen Katzenseuche (Panleukopenie) und Katzenschnupfen nach den Angaben des Impfstoffherstellers geimpft sind; frühestens mit der 12. Lebenswoche. Sie müssen gesund sein, d.h. auch frei von Ungeziefer und entwurmt. Werden Tiere verkauft oder abgegeben, so müssen dem neuen Besitzer Stammbaum, eventuelle Eintragungskarte und ein tierärztlich ausgestellter Impfpass ausgehändigt werden. Ausnahmen kann der Zuchtausschuss genehmigen. Werden eingetragene Tiere in das Ausland verkauft, so kann über den Zuchtbuchführer ein Transfer beantragt werden. 17. Wird in einem Zwinger eine ansteckende Krankheit festgestellt, so ist dies ebenso wie das Erlöschen der Krankheit der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Solange sich in einem Zwinger Katzen befinden, die von einer ansteckenden Krankheit befallen sind, ist jeder Kontakt aller in diesem Zwinger gehaltener Tiere mit anderen Katzen oder Katzenhaltern zu vermeiden und keine Katze aus diesem Zwinger darf ausgestellt werden. Wenn die Erkrankung abgeklungen ist und keine Ansteckungsgefahr mehr besteht, ist dem Zuchtausschuss ein hierüber eingeholtes tierärztliches Gutachten im Original einzureichen, damit das Besuchs- bzw. Ausstellungsverbot aufgehoben werden kann. 18. Der KVL erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie ihre Katzen sauber halten und katzengerecht verpflegen. Weiter wird erwartet, dass die Katzen in einem katzengerechten Rahmen gehalten werden. Verstirbt eine Katze, muss dies dem Verein innerhalb von 4 Wochen mitgeteilt werden, damit der Stammbaum entwertet wird. Für Fragen der Mitglieder steht der Zuchtausschuss jederzeit helfend und beratend zur Seite. 19. Es gelten die Regeln des KVL für Stammbücher. 20. Fehlerhafte Angaben (z.b. hinsichtlich Rasse, Varietät und Abstammung) werden jederzeit in den Eintragungspapieren und im Zuchtbuch berichtigt, bzw. im Stammbaum der Nachkommen berichtigt gewertet. Nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Eintragungspapiere an den Züchter bzw. 6

Besitzer kann jedoch eine eingetragene Katze in der Regel nur dann aus den Zuchtbüchern gestrichen werden, wenn sich herausstellt, dass A) die Katze selbst zu einer nicht anerkannten Varietät gehört, oder B) die Eintragung auf falschen Angaben beruht, die der Besitzer bzw. Züchter wusste oder hätte wissen müssen, die aber vom zuständigen Verbandsorgan nach allgemeinem Wissensstand nicht als falsch erkannt werden konnte. 21. Bei einem Verstoß gegen Ziffer 4 oder 5 dieser Zuchtrichtlinien werden nur Eintragungskarten erstellt, die nicht zur Weiterzucht berechtigen und mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind. Nachkommen solcher Tiere werden nicht in die Zuchtbücher eingetragen. Ausnahmen regelt der Zuchtausschuss. 22. In Zweifelsfällen und Sonderfällen beraten und entscheiden im Übrigen der Zuchtausschuss und der Berufungsausschuss. 23. Vermittlung: Die Jungtiervermittlung des KVL vermittelt KVL Mitgliedern Interessenten für Jungtiere. Diese Zucht- und Haltungsrichtlinien wurden vom Zuchtausschuss am 18.03.1985 verabschiedet. Änderungen laut Mitgliederversammlung vom 23.04.1993 und 01.06.2002. Die Zucht- und Haltungsrichtlinien treten mit dem Tag ihrer Verabschiedung in Kraft. 7

Siegeranwartschaften 1. Um den Siegertitel (Champion oder Premior) tragen zu dürfen, muss eine Katze dreimal unter drei verschiedenen Richtern ein CAC bzw. CAP erhalten haben. 2. Um den Titel eines Internationalen Siegers (Internationaler Champion oder Internationaler Premior) tragen zu dürfen, muss eine Katze in zwei verschiedenen Ländern unter zwei verschiedenen Richtern dreimal das CACIB bzw. CAPIB erhalten haben. Abweichend davon werden auch fünf Inlandstitel unter drei verschiedenen Richtern anerkannt. 3. Um den Titel eines großen Internationalen Siegers (Großer Internationaler Champion oder Großer Internationaler Premior) tragen zu dürfen, muss eine Katze in zwei verschiedenen Ländern unter drei verschiedenen Richtern dreimal das CAGCI bzw. CAGPI erhalten haben. Abweichend davon werden auch fünf Inlandstitel unter vier verschiedenen Richtern anerkannt. 4. Um den Titel eines Europasiegers (Europa Champion oder Europa Premior) tragen zu dürfen, muss eine Katze in drei verschiedenen Ländern unter drei verschiedenen Richtern dreimal das CACE bzw. CAPE erhalten haben. Abweichend davon werden auch fünf Inlandstitel unter fünf verschiedenen Richtern anerkannt. 5. Um den Titel eines großen Europasiegers (Großer Europa Champion oder Großer Europa Premior) tragen zu dürfen, muss eine Katze in vier verschiedenen Ländern unter vier verschiedenen Richtern fünfmal das CAGCE bzw. CAGPE erhalten haben. Abweichend davon werden auch sechs Inlandstitel unter fünf verschiedenen Richtern anerkannt. 6. Um den Titel eines Weltchampions (Weltchampion oder Weltpremior) tragen zu dürfen, muss eine Katze in vier verschiedenen Ländern unter vier verschiedenen Richtern fünfmal das CACM bzw. CACP erhalten haben. Abweichend davon werden auch acht Inlandstitel unter fünf verschiedenen Richtern anerkannt. 7. Um den Titel eines großen Weltchampions (Großer Weltchampion oder Großer Weltpremior) tragen zu dürfen, muss eine Katze in vier verschiedenen Ländern unter fünf verschiedenen Richtern fünfmal das GCACM bzw. GCACP erhalten haben. Abweichend davon werden auch zehn Inlandstitel unter fünf verschiedenen Richtern anerkannt. 8. Der KVL erkennt zwei Bewertungen pro Tag ab dem 01.01.2004 an. 9. Um die verschiedenen Richterunterschriften zu erlangen, ist das Gegenzeichnen eines anderen Richters der Ausstellung erlaubt. Leverkusen, 04.05.2013 8