12.1 Netzbetriebsordnung

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Transkript:

12.1 Netzbetriebsordnung Erstellt Geprüft Freigegeben Name: Konrad Asenkerschbaumer Name: Mathias Hess Name: Dr. B. Langhammer Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift: Org.-Einheit: GB IT-Services Org.-Einheit: GB IT-Services Org.-Einheit: Werkleitung Datum: 12.02.2015 Datum: 12.02.2015 Datum: 12.02.2015 Seite 1 von 5

1. Zweck Diese GIMS-Regelung stellt eine möglichst störungsfreie, datensichere und gesetzeskonforme Nutzung der Kommunikationsnetze für alle Netzteilnehmer im Industriepark Werk GENDORF (IPWG) sicher. 2. Geltungsbereich Industriepark Werk GENDORF (IPWG) 3. Regelungsinhalt 3.1 Definitionen Übergabepunkt: Kommunikationsinfrastruktur: Kommunikationsnetz: nöml: BOS: Damit ist derjenige Übergabepunkt im Verteilerschrank des Betreibers der Kommunikationsinfrastruktur definiert, von dem aus die kommunikationstechnische Verbindung zum Anschlusspunkt an die Firmeneinrichtung geht (s. Anlage). Zur Kommunikationsinfrastruktur gehören diejenigen Einrichtungen im IPWG, die zur Übertragung von Sprache, Daten und/oder Signalen mittels Endeinrichtung vom Übergabepunkt Richtung Infrastruktur eingesetzt werden. Der Verteilerschrank mit dem Übergabepunkt gehört zur Kommunikationsinfrastruktur. Ein Kommunikationsnetz dient der technischen Übertragung von Informationen in analoger oder digitaler Form im IPWG. Typischerweise zählt ein Daten-, Sprach-, Signal- oder Funknetz inkl. deren Mischformen als Kommunikationsnetz. nichtöffentlicher mobiler Landfunk Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Seite 2 von 5

3.2 Einrichtungen zum Anschluss an ein Sprach-, Daten- oder Signalnetz im IPWG Einrichtungen (z. B. Telefon, PC, Brandmeldeanlage usw.), die an ein Sprach-, Datenoder Signalnetz im IPWG angeschlossen werden sollen, müssen zur Kommunikationsinfrastruktur kompatibel sein. Welche Einrichtungen kompatibel sind, ist bei Bedarf über den Betreiber der Kommunikationsinfrastruktur zu eruieren. Einrichtungen, die direkt oder indirekt an den Übergabepunkt angeschlossen werden, müssen rückwirkungsfrei Richtung Infrastruktur sein. 3.3 Einrichtungen zum Anschluss an ein Funknetz in allgemein genehmigten Frequenzbändern (z. B. 2,4 GHz-Band): Amtlich zugelassene Funkeinrichtungen für den Betrieb in allgemein genehmigten Frequenzbändern können innerhalb des IPWG ohne weitere Regulierung betrieben werden. Der Betrieb muss den gesetzlichen Anforderungen genügen. in allen Frequenz-Bereichen außerhalb der allgemein genehmigten Frequenzbänder (z. B. nöml, BOS-Funk, Richtfunk usw.): Der beabsichtigte Einsatz von Einrichtungen in einem Funknetz in diesen Frequenzbereichen (z. B. Betriebsfunkgeräte, Schnurlostelefone usw.) ist im Vorfeld mit ISG/Informations-und Kommunikationstechnik (IKT) als zentraler Ansprechpartner ggü. den zuständigen Bundesbehörden (z.b. BNetzA) abzustimmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie einen möglichst störungsfreien Betrieb aller Funksysteme in diesen Frequenzbereichen sicherzustellen. 3.4 Datenschutz und Datensicherheit Datenschutz, also der Schutz personenbezogener Daten, sowie Datensicherheit, also die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Daten, sind von allen Netzteilnehmern einzuhalten. Zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit ist der Zugang zu den Örtlichkeiten (z. B. Verteilerschränke) mit den Komponenten der Kommunikationsinfrastruktur (z. B. zentrale Einrichtungen der Kommunikationsnetze, Seite 3 von 5

Rangierfelder usw.) ausschließlich dem Betreiber der Kommunikationsnetze und deren Beauftragten gestattet. 3.5 Verstöße gegen die Netzbetriebsordnung Bei Nichteinhaltung dieser Netzbetriebsordnung können zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes vom Betreiber des Kommunikationsnetzes folgende Maßnahmen ergriffen werden: Rücksprache mit dem verursachenden Unternehmen Im Notfall auch sofortige Trennung der ermittelten Einrichtung vom betroffenen Kommunikationsnetz, die den Verstoß gegen die Netzbetriebsordnung verursacht. Verrechnung des Aufwandes zur Ermittlung dieser Einrichtung und Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Netzbetriebs ggü. dem Verursacher. 4. Zuständigkeiten Der Betreiber des jeweiligen Kommunikationsnetzes ist für die Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit vom Übergabepunkt Richtung Infrastruktur verantwortlich. 5. Mitgeltende Unterlagen Keine 6. Anlagen Anlage: Skizze zur Definition des Übergabepunktes Seite 4 von 5

Anlage: Skizze zur Definition eines Übergabepunktes: Firmeneinrichtung Anschlusspunkt Verteilerschrank Übergabepunkt Infrastruktur Seite 5 von 5