Satzung 1 Name und Sitz 2 Vereinsgebiet 3 Vereinszweck 4 Gemeinnützigkeit 5 Mitglieder 6 Mitgliedschaft 7 Beendigung einer Mitgliedschaft 8 Beiträge 9 Organe 10 Mitgliederversammlung 11 Wahlen 12 Vorstand 13 Aufgabenverteilung 14 Haftung 15 Wanderjugend 16 Geschäftsjahr 17 Satzungsänderung 18 Auflösung der Ortsgruppe 19 Beschluss und Überarbeitung der Satzung
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen: Eifelverein Ortsgruppe Aachen e.v. mit Sitz in Aachen. Die Ortsgruppe, gegründet am 21.11.1891, ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.v. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach den Satzungen des Hauptvereins. 2 Vereinsgebiet Das Vereinsgebiet der Ortsgruppe Aachen umfasst das Gebiet der Stadt Aachen mit Ausnahme des Stadtteils Kornelimünster. 3 Vereinszweck Die Ortsgruppe Aachen dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht durch: * Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, kultur- historische Exkursionen, Besichtigungen und uneigennützigen Einsatz zur Restaurierung und Renovierung denkmalgeschützter Kulturgüter. * Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Säubern von Wanderwegen, Baumpflanzaktionen, Einsammeln von Müll etc. Die Ortsgruppe markiert im Stadtgebiet auch die zugewiesenen Wanderwege. * Förderung der Jugend- und Familienarbeit Die Ortsgruppe sieht in einer zeitgemäßen Jugend- und Familienarbeit eine besondere Aufgabe. Sie unterstützt die Deutsche Wanderjugend und fördert im Eifelverein ein demokratisches Denken und Handeln, musische Begegnungen, Gruppenarbeiten und dergleichen mehr.
4 Gemeinnützigkeit Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Mitglieder Mitglieder der Ortsgruppe sind: a) Vollmitglieder (Bezug der Zeitschrift Die Eifel ) b) Partnermitglieder ( Ehepartner/ Partner einer Lebensgemeinschaft muss Vollmitglied sein) c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahren) d) Fördernde Mitglieder (z.b. Gesellschaften, Körperschaften, Unternehmen, natürliche Personen) e) Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Jedes Mitglied verpflichtet sich, eine Änderung seiner persönlichen Daten dem Geschäftsführer mitzuteilen. Über Beschlüsse und Anordnungen wird jedes Mitglied schriftlich per Post oder E-Mail informiert. 6 Mitgliedschaft Über den Aufnahmeantrag der unter 5a) bis d) genannter Mitglieder entscheidet der Vorstand. Erst nach Eingang des Aufnahmeantrags und Entrichtung des Jahresbeitrages ist das Neue Mitglied aufgenommen. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der Deutschen Wanderjugend (DWJ) zusammengeschlossen, so entscheidet die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.
7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung bis spätestens zum 1. Dezember eines Jahres. Die Mitgliedschaft endet dann zum Jahresende (31. Dezember). Ein Ausschluss erfolgt, wenn a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen wird b) das Ansehen des Eifelvereins schwer geschädigt wird c) trotz zweimaliger Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein schriftlicher Widerspruch (innerhalb 4 Wochen), ist der/dem 1.Vorsitzenden zu übermitteln ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember eines laufenden Jahres schriftlich auch per E-Mail- mitzuteilen. 8 Beiträge Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.v. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Die Höhe des Beitrages wird in der Geschäftsordnung aufgeführt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. Februar eines Jahres an die Ortsgruppe zu entrichten. Die Abbuchung des Mitgliedsbeitrages von den Konten der Mitglieder erfolgt jeweils zum 15. Februar jeden Jahres durch das SEPA-Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung). ( Hauptgeschäftsstelle: Abführungstermin 31.03. eines jeden Jahres) Für neue Mitglieder erfolgt die Berechnung des Beitrages quartalsmäßig entsprechend dem Eintrittsdatum. Eingezahlte Beiträge werden bei vorzeitiger Kündigung bzw. Austritt nicht erstattet. Die Organe sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 9 Organe des Vereins
10 Mitgliederversammlung Jede Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr bis spätestens zum 1. April durch den/die Vorsitzende(n) oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt für jedes Mitglied schriftlich entweder per Post oder E-Mail mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Besprechungspunkte von mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen werden. Anträge werden bis drei Wochen vor Versammlung angenommen und vom Vorstand ausgewertet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Ortsgruppe Aachen, die den laufenden Jahresbeitrag entrichtet haben. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stets beschlussfähig. Sie beschließt über: a) Wahl des Vorstandes für eine Amtsperiode b) Wahl einzelner Mitglieder, die kommissarisch eingesetzt wurden c) Wahl der Rechnungsprüfer für eine Amtsperiode d) Wahl der Ehrenmitglieder (auf Vorschlag des Vorstandes) e) Jahresabschlussrechnung f) Haushaltsplan für das kommende Jahr g) Ausschluss eines Mitgliedes h) Entlastung des Vorstandes Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift/Protokoll zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden, Stellvertreter/in und Geschäftsführer/in oder Schriftführer/in zu unterschreiben ist. 11 Wahlen Geheime oder offene Wahlen (durch Handzeichen) werden von einem Wahlleiter, der durch die Mitgliederversammlung vorher gewählt wird, durchgeführt. Grundsätzlich wird offen gewählt, es sei denn, eine geheime Wahl wird beantragt. Im Regelfall werden Einzelwahlen durchgeführt. Die Dauer einer Amtsperiode wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung festgehalten.
12 Vorstand Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) Vorsitzender/Vorsitzende b) stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende c) Kassenwart/Kassenwartin d) Geschäftsführer/Geschäftsführerin Der erweiterte Vorstand wird durch folgende Mitglieder gebildet: e) Schriftführer/Schriftführerin f) jeweils Fachwart/Fachwartin * Wandern * Wege * Naturschutz * Kultur * Jugend * Familie * Medien Jedes Amt im Vorstand darf nur von einem Mitglied belegt werden, es sei denn, dass sich kein weiteres Mitglied zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bereit erklärt. So können mehrere Positionen auf ein Vorstandsmitglied verteilt werden, mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzendem/r und Kassenwart/in. In den Vorstandssitzungen hat jedes Mitglied nur 1 Stimme, auch wenn ein Mitglied mehrere Positionen bekleidet. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit (50% + 1Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine zweite Stimme. Grundsätzlich wird von jeder Sitzung eine Niederschrift /Protokoll (Ergebnisprotokoll) vom/von der Geschäftsführer/in bzw. Schriftführer/in angefertigt und vom/von der Vorsitzenden/Stellvertreter/in als auch vom/von der Geschäftsführer/in bzw. Schriftführer/in unterzeichnet. Diese Niederschriften werden beim Geschäftsführer/in zu den Akten genommen. Die vom Vorstand kommissarisch eingesetzten Vorstandsmitglieder haben bei Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Sie werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt und dann zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen. Der/Die Vorsitzende(r); der/die stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und der/ die Geschäftsführer/in vertreten gemäß 26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Sie sind dabei an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
Im Innenverhältnis ist der/die stellv. Vorsitzende(r) nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden handlungsbefugt. Vorstandsmitglieder können durch einen Misstrauensantrag in einer Mitgliederversammlung des Amtes enthoben werden. Dieser Antrag muss innerhalb eines Monats nach Eingang bearbeitet werden. 13 Aufgabenverteilung Die einzelnen Aufgaben werden in einem separaten Aufgabenkatalog festgehalten. Dieser Katalog (Aufgabenverteilung und Aufgabenbeschreibung) ist Bestandteil der Geschäftsordnung 14 Haftung Der Verein haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. ( 31 BGB) 15 Wanderjugend Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine, des DWJ-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz. Die Jugendgruppe wählt selber einen Jugendwart/in, der automatisch dem Vorstand der Ortgruppe angehört. 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist einem Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember) gleichgestellt. 17 Satzungsänderung Änderungen dieser Satzung können auf einer Mitgliederversammlung durch ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung wird dann jedem Mitglied schriftlich zugestellt. 18 Auflösung der Ortsgruppe Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an der Mitgliederversammlung nicht mehr als 75% der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitglieder-
versammlung einzuberufen. Die Auflösung muss dann von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes geht das Vermögen an den Eifelverein e.v. (Hauptverein), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat. 19 Beschluss und Überarbeitung der Satzung Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.12.2014 verabschiedet. Eine Ausführung dieser neu gefassten Satzung wird dem Hauptverein zugesandt, damit die Genehmigung erteilt werden kann. Genehmigt durch den Hauptverein:
Mitgliedervertreter/innen des Vereins :
Die Ortsgruppe Aachen ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen unter folgender Registernummer eingetragen. Ab diesem Tag tritt die Satzung in Kraft. VR 5421 Registerblatt Die Ortsgruppe Aachen hat durch das Finanzamt Aachen folgende Steuernummer erhalten: 201 / 5908 / 4256 VST Steuernummer / Aktenzeichen
Für die Ausführung und Bearbeitung dieser Satzung wurde zu Grunde gelegt: 1. Mustersatzung für Ortsgruppen des Eifelvereins 2. Satzung der Ortsgruppe Aachen vom 12. März 2005 3. Vereine & Steuern Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder Herausgeber: Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 8. Ausgabe 4. Mein Verein 5. Auflage Autor Professor Gerhard Geckle u.a. Fachanwalt für Steuerrecht Lehrbeauftragter im Bereich Steuer- und Vereinsrecht erschienen im Verlag Haufe