und Schutzvorrichtungen (1) 1 Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tieferliegende Flächen angrenzen, sind mit zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tieferliegenden Fläche verbunden sind. Abgrenzung zu tieferliegenden Flächen Abschrankung Abb. (1) - 1 (1) 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden: 1. für die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen, Zuschauerhaus keine Ausnahmen für Bühnen und Szenenflächen Bühne Abb. (1) - 2 95
und Schutzvorrichtungen (1) 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden: 2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder zu tieferliegenden Flächen < 0,50 m g keine > 0,50 m g Abb. (1) - 3 (1) 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden: 3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen. zu tieferliegenden Flächen bei Stufenreihen mit Rückenlehnen mindestens 0,65 m g keine Abb. (1) - 4 96
und Schutzvorrichtungen (2) 1, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umwehrungen, Geländer, etc. Versammlungsraum Mindesthöhe 1,10 m Abb. (2) - 1 (2) 2 Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. Überklettern nur erschwert möglich Umwehrungen und Geländer bei Anwesenheit von Kleinkindern der Abstand darf maximal 0,12 m sein Abb. (2) - 2 97
und Schutzvorrichtungen (3) 1 Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. vor Sitzplatzreihen Mindesthöhe 0,90 m Abb. (3) - 1 Mindestbreite 0,20 m vor Sitzplatzreihen Mindesthöhe 0,80 m Abb. (3) - 2 98
und Schutzvorrichtungen vor Sitzplatzreihen Mindestbreite 0,50 m Mindesthöhe 0,70 m Abb. (3) - 3 (3) 2 Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m. vor Sitzplatzreihen Mindesthöhe 0,65 m maximal 1 m hoch Abb. (3) - 4 99
und Schutzvorrichtungen (4) in den für Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten. Stadiontribüne Anforderungen an die müssen dem Druck einer Personengruppe standhalten Abb. (4) - 1 (5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können. Versammlungsraum keine Öffnungen, durch die Personen abstürzen können Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, etc. Abb. (5) - 1 100
und Schutzvorrichtungen (6) 1 Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. 2 Für Darbietungen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend. Beispiel Fußballstadion durch Netze o.ä. Abb. (6) - 1 101
und Schutzvorrichtungen (7) Werden Besucherplätze im von Fahrbahnen angeordnet, so muss der ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können. von Fahrbahnen muss ohne Betreten der Fahrbahn erreicht werden können Tribühne Abb. (7) - 1 102