Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz

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Transkript:

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I 1993, S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1998 (GVBl. I, S. 62), der 1 und 8 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19.12.1991 (GVBI. I 1991, S. 685), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.1998 (GVBl. I. S. 162), der 1, 2, 10, 14 und 15 des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBI. I, S. 200) in der Fassung vom 27. Juni 1995 (GVBI. I, S. 145) ist diese Satzung am 22.04.1999 durch die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Lausitz beschlossen worden.

Inhaltsverzeichnis Seite Abschnitt I Allgemeines 1 Allgemeines 3 Abschnitt II Kostenerstattung 2 Grundsatz 3 3 Höhe des Erstattungsbetrages 4 4 Kostenerstattungspflichtige 4 5 Entstehung der Kostenerstattungspflicht 5 6 Veranlagung und Fälligkeit 5 Abschnitt III Allgemeine Vorschriften 7 Auskunftspflicht 5 8 Anzeigepflicht 5 9 Datenverarbeitung 6 10 Ordnungswidrigkeiten 6 11 Härteklausel 6 12 Inkrafttreten 7 2

Abschnitt I Allgemeines 1 Allgemeines Der Verband betreibt nach Maßgabe seiner Schmutzwasser-Entsorgungssatzung vom 12.12.1996 zentrale Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen als rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung. Der Verband oder von ihm Beauftragte errichten die Verbindungsleitung zwischen Kanalund Grundstücksgrenze im öffentlichen Bereich. Dafür erhebt der Verband nach Maßgabe dieser Satzung eine Kostenerstattung für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse. Abschnitt II Kostenerstattung 2 Grundsatz (1) Wird für ein Grundstück ein Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche ein weiterer eigener Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasser-Entsorgungsanlage hergestellt (zusätzlicher Grundstücksanschluss), so sind die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung dieses Grundstücksanschlusses dem Verband durch den Antragsteller zu erstatten. (2) Bei der Neuverlegung von Kanälen im Rahmen einer Ersterschließung gelten Kanäle, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. 3

3 Höhe des Erstattungsbetrages (1) Eine pauschalisierte Kostenerstattung wird erhoben, wenn ein Kanal im öffentlichen Bereich erstmalig zur komplexen Erschließung gebaut wird. Im Rahmen dieser Erschließungsarbeiten beträgt der Durchschnittspreis für den Grundstücksanschluss 275,00 DM/m für die Nennweite bis 150 mm. Die Gesamtkosten werden in diesem Fall für den Grundstücksanschluss wie folgt ermittelt: 275,00 DM/m x 50 % der Straßenbreite einschließlich Geh- und Radwege sowie sonstiger öffentlicher Bereiche in m (2) Die Herstellungskosten für Grundstücksanschlüsse mit einer Nennweite > 150 mm und alle nachträglichen Grundstücksanschlüsse an den vorhandenen öffentlichen Kanal sind in ihrer tatsächlichen Höhe dem Verband zu erstatten. (3) Die Errichtung der Schmutzwasser-Entsorgungsanlage auf dem Grundstück wird vom Grundstückseigentümer veranlasst und finanziell getragen. Diese Anlage bleibt im Eigentum des Grundstückseigentümers. 4 Kostenerstattungspflichtige (1) Kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte kostenerstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil kostenerstattungspflichtig. Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über, er haftet neben dem Schuldner für die öffentlich-rechtliche Kostenerstattung. (2) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.9.1994 (BGBl I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Kostenerstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Erstattungsbetrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (3) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 4

5 Entstehung der Kostenerstattungspflicht Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist beendet, wenn der jeweilige Haus- und Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt bzw. beseitigt ist. Vorauszahlungen bis zu 50 % können bei Baubeginn durch den Verband verlangt werden. Eine entrichtete Vorausleistung wird bei der Erhebung des endgültigen Erstattungsbetrages gegenüber dem endgültigen Erstattungsschuldner verrechnet. 6 Veranlagung und Fälligkeit Die Kostenerstattung wird in einem Bescheid festgesetzt und ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abschnitt III Allgemeine Vorschriften 7 Auskunftspflicht (1) Die Kostenerstattungspflichtigen, ihre Vertreter und Nutzer des Grundstücks haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung der Kosten erforderlich ist. (2) Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfestellung zu leisten sowie den freien Zutritt zur Grundstücksentsorgungsanlage zu ermöglichen. 8 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl durch den Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Kosten beeinflussen, so hat der Kostenerstattungspflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. 5

Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. 9 Datenverarbeitung Zur Ermittlung der Kostenerstattungspflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Kostenerstattungen nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender hierfür erforderlicher personen- und grundstücksbezogener Daten gemäß der Vorschriften der Datenschutzgesetze beim WAL bzw. bei den Mitgliedsgemeinden zulässig: Grundstückseigentümer, Grundstücksgröße, Katasterbezeichnung, Anschrift des Eigentümers, Wasserverbrauchsdaten. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 14 und 15 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 7 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Kosten erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, 2. entgegen 7 Abs. 2 verhindert, dass der WAL und dessen Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln können und die dazu erforderliche Hilfe verweigert, 3. entgegen 8 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt, 4. entgegen 8 Abs. 2, Satz 1 nicht schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Kosten beeinflussen, 5. entgegen 8 Abs. 2, Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden. 11 Härteklausel Zur Vermeidung besonderer Härten kann der Verband im Einzelfall auf Antrag Befreiungen oder Teilbefreiungen von der Erstattungspflicht gewähren. Die Befreiung kann befristet oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Anspruch auf Befreiungen besteht nicht. 6

12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser vom 12.12.1996 außer Kraft. Senftenberg, den 22.04.1999 gez. Heinze Vorsitzender der Verbandsversammlung gez. Rublack Verbandsvorsteher 7