Umlagegegenstand. 3 Umlageschuldner
|
|
|
- Lieselotte Wolf
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3. Satzung der Stadt Gräfenhainichen über die Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände "Mulde" und "Fläming - Elbaue" (Änderung der 2. Umlagesatzung 2015) Aufgrund der 8 Abs. 1 und 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 99 Abs. 1, Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA, S. 288) i.v.m. 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA, S. 405), in der Fassung vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA, S. 202), der 52 bis 56a des Wassergesetzes für das Land Sachsen- Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA, S. 492) in der Fassung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA, S. 33), hat der Stadtrat der Stadt Gräfenhainichen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt gemäß 53 WG LSA dem Land Sachsen-Anhalt. Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt gemäß 54 Abs. 1 WG LSA den für die jeweiligen Gewässer gemäß 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und der Anlage 2 WG LSA zuständigen Unterhaltungsverbänden. Diese sind Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom 12. Februar 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl I, S. 1578). (2) Soweit die Kosten dem jeweiligen Verbandsgebiet zuzuordnen sind, erstattet der örtlich zuständige Unterhaltungsverband dem Land gemäß 56 a WG LSA die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung für Grundstücke, die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer zweiter Ordnung entwässern. (3) Die Stadt Gräfenhainichen ist aufgrund 54 Abs. 3 S. 1 WG LSA für die im jeweiligen Niederschlagsgebiet gelegenen Grundstücke gesetzliches Mitglied der Unterhaltungsverbände "Mulde" und "Fläming-Elbaue" (Unterhaltungsverbände). Im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zahlt die Stadt Gräfenhainichen gemäß 28 Abs. 1 WVG i.v.m. 55 Abs. 3, 56 WG LSA sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände Mulde und Fläming-Elbaue an die Unterhaltungsverbände Verbandsbeiträge. 1
2 Diese Beiträge dienen zur Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten der Unterhaltungsverbände und der Deckung der mit der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Kosten und Aufwendungen. Sie dienen zugleich der Deckung der Kosten, die die Unterhaltungsverbände dem Land für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung zu erstatten haben. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. (4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinn. 2 Umlagegegenstand (1) Die Stadt Gräfenhainichen legt die Beiträge, die ihr aus der gesetzlichen Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden entstehen, einschließlich der Kosten, die die Unterhaltungsverbände an das Land abzuführen haben, sowie die in diesem Zusammenhang bei der Stadt Gräfenhainichen anfallenden Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner um. (2) Die Umlagepflicht für den besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrages besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern. (3) Diese Umlage wird gemäß 56 Abs. 2 WG LSA wie eine Gebühr nach dem KAG-LSA erhoben und beigetrieben. 3 Umlageschuldner (1) Umlageschuldner ist, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Wechselt im Verlauf des Erhebungszeitraums die Person des Umlageschuldners, so geht die Umlageschuld anteilmäßig auf den neueingetragenen Berechtigten über. Dabei beginnt die Umlagepflicht anteilmäßig mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt. (4) Ist der Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 hinzu. 2
3 Ein Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz 1, Satz 2 KAG-LSA. (5) Die ersatzweise Heranziehung des Nutzers nach Abs. 4 begründet keine eigene Umlageschuld, sondern ein subsidiäres Haftungsschuldverhältnis. (6) Mehrere für den gleichen Zeitraum heranzuziehende Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere Umlageschuldner nach Abs. 3 werden nebeneinander für ihre jeweilige Umlageschuldners entsprechend des auf sie entfallenden zeitlichen Anteils gemäß Abs. 3 Satz 2 in Anspruch genommen. 4 Erhebungszeitraum, Entstehen der Umlageschuld (1) Erhebungszeitraum für die Umlage ist das Kalenderjahr. (2) Die Umlageschuld entsteht mit Ende des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist. Hierbei ist im Fall des 3 Abs. 3 der jeweilig anteilmäßige Zeitraum zu beachten. (3) Die Festsetzung der Umlage erfolgt durch Bescheid. 5 Umlagemaßstab (1) Berechnungsgrundlage für die Umlage ist die Grundstücksfläche. (2) Der Umlagemaßstab setzt sich aus den von den Unterhaltungsverbänden erhobenen Flächenbeiträgen und Erschwernisbeiträgen zusammen. (3) Die Umlage des s erfolgt gemäß 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA für alle Grundstücke des Gemeindegebiets nach der Grundstücksgröße. Der Erschwernisbeitrages wird für alle Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, gemäß 56 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WG LSA umgelegt. Ein Erschwernisbeitrag wird nicht erhoben, sofern und soweit dieser von den Unterhaltungsverbänden gegenüber der Stadt Gräfenhainichen nicht erhoben wird. 3
4 (4) Mehrere Grundstücke eines Umlageschuldners oder desjenigen, der nach 3 Abs. 4 Satz 1 ersatzweise herangezogen wird, können in einem Bescheid zusammen veranlagt werden. 6 Umlagesatz (1) Der Umlagesatz beträgt im Jahr ,99 /ha Erschwernisbeitrag 0,62 /Einwohner 9,93 /ha Erschwernisbeitrag 1,09 /Einwohner (2) Der Umlagesatz beträgt im Jahr ,03 /ha Erschwernisbeitrag 0,64 /Einwohner 10,25 /ha Erschwernisbeitrag 1,09 /Einwohner (3) Der Umlagesatz beträgt im Jahr ,00 /ha Erschwernisbeitrag 0,65 /Einwohner 10,25 /ha Erschwernisbeitrag 1,12 /Einwohner (4) Der Umlagesatz beträgt im Jahr ,30 /ha Erschwernisbeitrag 0,69 /Einwohner 10,23 /ha Erschwernisbeitrag 1,12 /Einwohner 4
5 (5) Der Umlagesatz beträgt im Jahr ,59 /ha Erschwernisbeitrag 0,73 /Einwohner 10,13 /ha Erschwernisbeitrag 1,14 /Einwohner (6) Der Umlagesatz beträgt im Jahr ,66 /ha Erschwernisbeitrag 0,74 /Einwohner 10,25 /ha Erschwernisbeitrag 1,16 /Einwohner (7) Die in den folgenden Jahren geltende Umlagehöhe für die zu dem jeweilige Verbandsgebiet der Unterhaltungsverbände gehörenden Grundstücke werden jeweils in einer gesonderten Satzung festgesetzt, wenn und sobald der jeweilige Unterhaltungsverband seinen Beitragssatz gegenüber der Stadt Gräfenhainichen erhöht oder reduziert. (8) Die Flächenberechnung bemisst sich nach der Gesamtfläche sämtlicher Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung, die im Eigentum oder Miteigentum einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft stehen. (9) Die Stadt Gräfenhainichen ist befugt auf der Grundlage der für das Vorjahr festgesetzten Umlagehöhe bereits im abzurechnenden Kalenderjahr Vorausleistungen auf die Umlageschuld zu erheben. Die Vorausleistung soll 80 % der Umlagehöhe des Vorjahres betragen. 7 Fälligkeit (1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheids fällig. (2) Im Umlagebescheid kann bestimmt werden, dass dieser für die Folgejahre gilt, soweit keine Änderung der Berechnungsgrundlage oder des Umlagesatzes eintritt. In diesem Fall ist die Umlage im Folgejahr zum 1. Juli fällig. 5
6 (3) Tritt im Fall des Abs. 2 in einem Folgejahr ein Fall des 3 Abs. 3 ein, so wird eine anteilmäßige Neuberechnung vorgenommen und mittels neuen Bescheids die anteilmäßige Umlage gegenüber den jeweiligen Umlageschuldnern festgesetzt. Die vom mit Dauerbescheid betroffenen Umlageschuldner anteilmäßig bereits zu viel entrichteten Beträge werden diesem erstattet. 8 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Die Umlageschuldner bzw. der nach 3 Abs. 4 ersatzweise in Anspruch genommene Nutzer sind gegenüber der Stadt Gräfenhainichen für alle Angelegenheiten, die mit dieser Satzung geregelt werden, auskunftspflichtig. Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen eines Auskunftspflichtigen notwendig, so hat dieser binnen der von der Stadt Gräfenhainichen gesetzten Frist die Auskünfte auf Aufforderung wahrheitsgemäß zu erteilen bzw. die Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen. (2) Die Umlageschuldner nach 3 Abs. 1 und Abs. 2 sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen, insbesondere einen Wechsel der Person des Rechteinhabers oder der Grundstücksgröße, der Stadt Gräfenhainichen binnen eines Monats nach der erfolgten Veränderung schriftlich anzuzeigen. Die gleiche Pflicht trifft den ersatzweise gemäß 3 Abs. 4 in Anspruch genommenen Nutzer für die in seiner Sphäre liegenden relevanten Tatsachen. (3) Verweigern die Auskunftspflichtigen ihre Mitwirkung oder teilen Sie nur unzureichende Angaben mit, so kann die Veranlagung der Umlage durch die Stadt Gräfenhainichen aufgrund einer Schätzung erfolgen. (4) Die Stadt Gräfenhainichen ist berechtigt, die der Berechnung zu Grunde liegenden Tatsachen vor Ort zu prüfen. Dazu ist das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der Stadt Gräfenhainichen oder von durch diese beauftragte Dritte durch den Umlage Schuldner bzw. den Nutzer zu dulden. Die jeweiligen Auskunftspflichtigen haben das Betreten zu ermöglichen. 9 Billigkeitsregelung (1) Die Umlage kann ganz oder teilweise auf Antrag gestundet werden, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, kann die Umlage ganz oder teilweise erlassen werden. 6
7 (2) Gemäß 14 Abs. 1 KAG-LSA erfolgt eine Veranlagung der Umlage nicht, wenn die Umlage im Einzelfall einen Betrag von fünf Euro nicht übersteigt. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) entgegen 8 Abs. 1 seinen Auskunftspflichten gegenüber der Stadt Gräfenhainichen nicht nachkommt; b) entgegen 8 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt. c) entgegen 8 Abs. 3 das Betreten seiner Grundstücke nicht zulässt oder nicht ermöglicht; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 Euro geahndet werden. 11 Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner gemäß 3 Abs. 1, Abs. 2 bzw. der nach 3 Abs. 4 ersatzweise in Anspruch zu nehmenden Nutzer, sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach den 9,10 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt DSG LSA) vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24), in der Fassung des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 10) sowie anderer landes-, bundes- und europarechtlicher Regelungen durch die Stadt Gräfenhainichen zulässig. (2) Die Stadt Gräfenhainichen darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke und zur notwendigen Ermittlung gemäß 3 Abs. 3 nutzen und sich hierfür die Informationen von den entsprechenden Behörden und Stellen, wie z.b. Finanz-, Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt übermitteln lassen. 7
8 12 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift (1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme der Regelungen des 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 und des 7 rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt hinsichtlich der Regelungen des 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 und des 7 rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sie ersetzt die 2. Satzung der Stadt Gräfenhainichen über die Umlegung der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände "Mulde" und "Fläming - Elbaue" auf die Grundstückseigentümer in der Stadt Gräfenhainichen vom 17. März 2015 und die Satzung der Stadt Gräfenhainichen über die Beitragshöhe und die Verwaltungskosten der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände "Mulde" und "Fläming - Elbaue" für die Jahre 2016 und 2017 vom , die damit außer Kraft tritt. (2) Von der Regelung des 2 Abs. 2 sind in den Umlagejahren 2012 bis 2015 die Grundstücke, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, nicht betroffen. Gräfenhainichen, den Enrico Schilling Bürgermeister - S i e g e l - 8
Lesefassung. Die vorliegende Form der Lesefassung dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Rechtswirksamkeit.
Die berücksichtigt die am 23.05.2018 beschlossene Neufassung der Gewässerumlagesatzung der Gemeinde Muldestausee einschl. Änderungen Die vorliegende Form der dient der Information und erhebt keinen Anspruch
1 Allgemeines. - Westliche Fuhne/Ziethe - Taube Landgraben und - Mulde.
Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 56 Wassergesetz für
1 Allgemeines. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.
Satzung der Stadt Barby zur Umlage von Verbandsbeiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer erster und zweiter Ordnung für die Verbandsgebiete der Unterhaltungsverbände Elbaue und Taube-Landgraben
-Lesefassung- Satzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz. zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Taube- Landgraben
-Lesefassung- Be- schluss- Nr. 03-2015 11-2017 162-2017 Titel der Satzung und der Änderung 1. Änderungssatzung der 2. Änderungssatzung der Sitzung Stadtrat vom Ausfertigung der Satzung am 16.09.2015 17.09.2015
(1) Die Gemeinde Barleben ist gemäß 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied der Unterhaltungsverbandes Untere Ohre.
Satzung der Gemeinde Barleben zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Untere Ohre Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBL.LSA S. 492),
zur Satzung der Verbandsgemeinde Wethautal
Neufassung der Satzung der Verbandsgemeinde Wethautal zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Weiße Elster und Mittlere Saale-Weiße Elster (Umlagesatzung) In der Fassung der 3. Änderungssatzung
Satzung der Stadt Aken (Elbe) zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern 1. und 2. Ordnung
Satzung der Stadt Aken (Elbe) zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern 1. und 2. Ordnung Auf Grund der 52 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung
Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung
Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Fassung vom
Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände. Mulde (Gewässerumlagesatzung)
Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff. Wassergesetz
Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände Elbaue und Untere Bode
Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände Elbaue und Untere Bode Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S.49, zuletzt geändert
(4) Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben. Umlagesatzung Seite 1
Satzung der Stadt Zörbig zur Umlage der Verbandsbeiträge der Verbände Unterhaltungsverband Westliche Fuhne / Ziehte, Unterhaltungsverband Mulde und Unterhaltungsverband Taube-Landgraben Auf Grund der 54
Satzung der Stadt Staßfurt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Untere Bode, Elbaue und Selke/Obere Bode
verantwortlich: FD Planung, Umwelt und Liegenschaften Stand: 12/2015 Satzung der Stadt Staßfurt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Untere Bode, Elbaue und Selke/Obere Bode 1 Allgemeines
Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Seege/Aland, Milde/Biese und Uchte vom
Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Seege/Aland, Milde/Biese und Uchte vom 15.12.2010 Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt
SATZUNG. der Stadt Gommern zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände Ehle/Ihle und Nuthe/Rossel
Stadt Gommern SATZUNG der Stadt Gommern zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände Ehle/Ihle und Nuthe/Rossel Auf der Grundlage der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Nuthe/Rossel und Ehle/Ihle Verband (Gewässerumlagesatzung)
Satzung der Stadt Zerbst/Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Nuthe/Rossel und Ehle/Ihle Verband (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Stadt Coswig (Anhalt) einschließlich ihrer Ortschaften
Lesefassung Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Stadt Coswig (Anhalt) einschließlich ihrer Ortschaften Stadt Coswig (Anhalt) Stand: 26. März 2015
Satzung. der Verbandsgemeinde Unstruttal. zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mittlere Saale - Weiße Elster und Untere Unstrut
Satzung der Verbandsgemeinde Unstruttal zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mittlere Saale - Weiße Elster und Untere Unstrut Auf Grund der 56 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt
Stadt Köthen (Anhalt)
Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2010157/8 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Hauptausschuss Amt: Amt 73 öffentlich ja Sitzung am: 31.08.2010 TOP: 2.20 Vorlagen-Nr.: 2010157/8
Satzung. der Stadt Aschersleben
Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS
Lesefassung. 1 Allgemeines
Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung
1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage
Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes
Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)
Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue
Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt
Satzung der Gemeinde Bördeland über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswassergebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Bördeland über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswassergebührensatzung) Aufgrund der 5, 8, 11 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des
2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe
2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe Aufgrund der 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993
S a t z u n g der Stadt Putbus über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen.
S a t z u n g der Stadt Putbus über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen Neufassung Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz
Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der
1 Allgemeines. Einrichtung erhebt die Samtgemeinde Bevensen - Ebstorf Abwassergebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
Satzung der Samtgemeinde Bevensen - Ebstorf über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen
S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister)
S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S.
Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Anlage 1 Satzung der Gemeinde Pokrent über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Boize-Sude-Schaale Vom 04.12.2000 Aufgrund des
S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL
1 S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung
Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Satzung der Gemeinde Perlin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Schweriner See/ Obere Sude Vom 24.11.2000 Aufgrund des
Satzung über die Umlage des Unterhaltungsaufwands für fließende Gewässer der Stadt Recklinghausen vom 02. Dezember 2014
Satzung über die Umlage des Unterhaltungsaufwands für fließende Gewässer der Stadt Recklinghausen vom 02. Dezember 2014 (Amtsblatt Nr. 59 vom 08.12.2014) 1. Änderung durch Satzung vom 01.12.2015 (Amtsblatt
Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)
Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den
Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung
Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Gebührensatzung der Stadt Eberswalde Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der 64 und 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes
1 Allgemeines. 2 Grundsatz
Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Stadt Braunsbedra (außer Ortsteil Frankleben)
- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserentsorgung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha Bad Bibra" - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund
Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Velten STADT VELTEN
STADT VELTEN Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Velten Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten hat aufgrund der 2, 3 und 28 Abs. 2
Änderungen Änderungssatzung
Satzung über die Umlegung von Verbandsbeiträgen, die die Gemeinde Hille für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung an den Wasserverband Weserniederung und an den Wasserverband Große Aue zu entrichten
SATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung
SATZUNG der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung (Gebührensatzung für die dezentrale öffentliche Abwasseranlage) Aufgrund der 4, 6, 8 Ziffer
SATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung
SATZUNG der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung (Gebührensatzung für die dezentrale öffentliche Abwasseranlage) Aufgrund der 4, 6, 8 Ziffer
Satzung. über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer. Hinweis:
- 1-6.16 Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand
Einzugsgebiet des Verbandes unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Abschlägen (Anlage I bis III) bei den einzelnen Nutzungsarten:
Satzung der Gemeinde Süderholz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände Trebel, Untere Tollense/Mittlere Peene und Ryck-Ziese Aufgrund des 5 der
S a t z u n g. der Stadt Franzburg. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Trebel
- 1 - S a t z u n g der Stadt Franzburg über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Trebel Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg
(3) Für die Ableitung von Niederschlagswasser und Dränagewasser in öffentliche NWBA werden Gebühren erhoben.
-nichtamtliche Lesefassung mit letzter Änderung vom 20.02.2014- Satzung über die Erhebung von Abgaben zur Beseitigung von Niederschlagswasser für die Gemeinde Sülzetal (Abgabensatzung zur Niederschlagswasserbeseitigung)
Satzung. zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)
Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den
Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten. (Kostenerstattungssatzung)
Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Kostenerstattungssatzung) Auf Grundlage der 151 Abs. 2, 154 und
HELBRAER. Kommunalanzeiger. Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde. Mansfelder Grund-Helbra
HELBRAER Kommunalanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - und der Mitgliedsgemeinden Ahlsdorf, Benndorf, Blankenheim, Bornstedt,, Hergisdorf, Klostermansfeld,
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom 30.11.2016 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister
Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2017109/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Ortschaftsrat Löbnitz an der Linde Amt: Amt 73 öffentlich ja Sitzung am: 21.08.2017 TOP: 2.6
1 Allgemeines. 2 Gebührengegenstand
Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände Wallensteingraben Küste, Schweriner See/Obere Sude vom 23.05.2017 Aufgrund
- Lesefassung - Satzung
- Lesefassung - Satzung über die Erstattung der Kosten für die Trinkwasserhausanschlussleitungen des Zweckverbandes Wismar - Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung (TWKS) - vom 23.04.2014 Aufgrund
Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
2.2 Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten vom
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Dorsten vom 19.12.2013 zuletzt geändert durch die 7. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserverbandes Wittstock Auf Grund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Lesefassung - 1 Allgemeines. 2 Gebührenmaßstab
Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Gräfenhainichen (ZWAG) über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Abwasserabgabensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom 21.05.2008 Auf Grund - der 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Ortsrecht Bad Oldesloe 700.3
S a t z u n g der Stadt Bad Oldesloe über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Datteln vom 2.10.2014 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
Satzung der Gemeinde Altenkirchen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Rügen
-Nichtamtliche Lesefassung- - für die nichtamtliche Lesefassung wird keine Gewähr übernommen Satzung der Gemeinde Altenkirchen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser-
Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW der Gemeinde Nordwalde
Aufgrund Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW der Gemeinde Nordwalde - der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Satzung. über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungsbeträge für die Abwasserbeseitigung Niederschlagswasser der Lutherstadt Eisleben
Lesefassung der 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungsbeträge für die Abwasserbeseitigung Niederschlagswasser der Lutherstadt Eisleben Abwasserbeseitigungsabgabensatzung
Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung)
Satzung der Stadt Hohen Neuendorf über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung) geändert durch 1. Änderungssatzung vom 29.11.2018 (Inkraftsetzung
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge. vom 13. Dezember 2011
. Ausfertigung Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Hamberge vom 13. Dezember 2011 (Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
- Trinkwassergebührensatzung -
Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Trinkwasserversorgung - Trinkwassergebührensatzung - Aufgrund der 8, 9,
Satzung der Stadt Chemnitz zur Erhebung der Kleineinleiterabgabe - Kleineinleiterabgabesatzung -
Stadt 66.410 Chemnitz Satzung der Stadt Chemnitz zur Erhebung der Kleineinleiterabgabe - Kleineinleiterabgabesatzung - Inhalt 1 Erhebungsgrundsatz 2 Begriffsbestimmungen 3 Abgabenschuldner 4 Abgabemaßstab
Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 6 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. Seite
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Heiligenhafen
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Heiligenhafen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der jeweils
Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung
Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 17.12.2015: 1 Allgemeines Die Stadt Westerstede betreibt die zentrale Abwasserbeseitigung
Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aschersleben (Straßenreinigungsgebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aschersleben (Straßenreinigungsgebührensatzung) Aufgrund der 4, 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt
Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung)
Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, der 1,
Gebührensatzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW der Stadt Herten vom
Der Bürgermeister Gebührensatzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß 64 LWG NRW der Stadt Herten vom 30.11.2018 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen
Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Ammersbek
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Ammersbek (Gebührensatzung Niederschlagswasserbeseitigung) vom 12.12.2005 in der Fassung der 5. Änderungssatzung
