Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 7 / September 2016 Newsletter Inhalt Einigung zwischen dem BMWi und der EU-Kommission im Hinblick auf die Novellen des KWKG 2016, EEG 2017 sowie des Strommarktgesetzes... 2 Möglichkeit der anteiligen Nutzung von Photovoltaik-Anlagen zur Eigenerzeugung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 ( Scheiben-Modell )... 2 Zur Vereinbarkeit des Poolings mit singulär genutzten Betriebsmitteln... 3 Verordnung zu abschaltbaren Lasten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht... 4 Ihre Ansprechpartner... 5 Bestellung und Abbestellung... 5 www.pwclegal.de
Einigung zwischen dem BMWi und der EU-Kommission im Hinblick auf die Novellen des KWKG 2016, EEG 2017 sowie des Strommarktgesetzes Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) konnte am 24.08.2016 mit der EU-Kommission eine weitgehende Einigung im Hinblick auf verschiedene beihilferechtliche Aspekte im Rahmen vor kurzem ergangener bzw. bevorstehender gesetzlicher Neuerungen im Energiebereich erzielen. Hinzuweisen ist darauf, dass die endgültige Entscheidung einer offiziellen Verfahrensentscheidung der Kommission vorbehalten bleibt. Die Anpassungen werden von enormer Bedeutung sein. Aus diesem Grunde haben wir die Inhalte sowie erste wesentliche Erkenntnisse dazu in einer ausführlicheren Information als Anlage zu diesem Newsletter zusammengestellt. Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M.Sc. Tel.: +49 211-981-5396 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211-981-1968 E-Mail: marc.goldberg@de.pwc.com Möglichkeit der anteiligen Nutzung von Photovoltaik-Anlagen zur Eigenerzeugung im Sinne des Erneuerbare-Energien- Gesetzes 2012 ( Scheiben-Modell ) Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 29.06.2016 unter anderem entschieden, dass mehrere Personen eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Eigenstromerzeugung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 eigenständig betreiben können. Beklagte war die Vermieterin einer Gewerbehalle, die auf dem Dach mit einer PV- Anlage ausgestattet ist. Damit der Mieter einen Teil des in der PV-Anlage erzeugten Stroms für seinen Eigenverbrauch nutzen konnte, schloss die Beklagte mit ihm einen Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag. Nach diesem sollte der Mieter mit einem ideellen Anteil von 16 % an der Anlagennutzung beteiligt werden. Der darüber hinaus erzeugte Strom hingegen war zur Einspeisung in das öffentliche Netz vorgesehen. In dem geführten Rechtsstreit wurde nun unter anderem die Frage aufgeworfen, ob eine anteilige Nutzung mehrerer Personen als jeweils eigenständiger Betreiber der Stromerzeugungsanlage überhaupt möglich ist. Zwar sieht es das OLG Karlsruhe als erwiesen an, dass der Mieter die PV-Anlage nicht zur Eigenversorgung betrieb, sondern von der Vermieterin mit Strom aus der PV-Anlage beliefert wurde. Doch stellt das OLG Karlsruhe gleichzeitig klar, dass PwC 2
eine Mitberechtigung des Mieters an der Stromerzeugungsanlage, die eine Eigenproduktion und einen Eigenverbrauch hätte begründen können, grundsätzlich rechtlich möglich gewesen wäre. Entscheidend sei, dass den Nutzern eine gleichberechtigte Stellung an der Stromerzeugungsanlage eingeräumt werde. Maßgeblich sei hierfür u.a. der Inhalt der vereinbarten vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien. Sollten Sie Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Eigenstromnutzung (insbesondere in Scheiben-Modellen ) haben, sprechen Sie uns gerne an. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M. Sc., Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com Dr. Daniel Callejon Thömmes, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-2194 E-Mail: daniel.callejon.thoemmes@de.pwc.com Zur Vereinbarkeit des Poolings mit singulär genutzten Betriebsmitteln Mit dem am 04.08.2016 veröffentlichten Beschluss (Az.: BK8-14/ M-3764-02) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) über einen Anspruch auf zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle (Pooling) unter Berücksichtigung singulär genutzter Betriebsmittel gemäß 17 Abs. 2a, 19 Abs. 3 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entschieden. Die BNetzA stellt in ihrer Entscheidung klar, dass beide Privilegierungsmöglichkeiten miteinander vereinbar sind. In dem Beschluss ging die BNetzA zwar davon aus, dass die Betriebsmittel singulär nach 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV von der Antragstellerin genutzt werden und damit ein Anspruch der Antragstellerin auf Einräumung eines individuellen Netzentgelts nach 19 Abs. 3 S. 1 bis 3 StromNEV besteht. Für einige der in Streit stehenden Abnahmestellen verneint sie darüber hinaus einen Anspruch der Antragstellerin auf zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen verschiedener Netzknoten zu einer Entnahmestelle (Pooling). Diese Zusammenführung scheitert allerdings an den Voraussetzungen des Poolings, die im Ergebnis zutreffend auch die Anforderungen des Poolings im Fall der Berücksichtigung von singulär genutzten Betriebsmitteln erfüllen müssen. Gegen die Entscheidung der Behörde ist eine Beschwerde zum OLG anhängig. Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, ihre Anschlussstation vor dem Hintergrund einer etwaigen Nutzung beider Instrumente zu hinterfragen. Gern stehen wir Ihnen für eine dementsprechende Diskussion zur Verfügung. Netzbetreiber wie auch betroffene Letztverbraucher sollten ein verstärktes Interesse an der Anwendbarkeit und bestenfalls Vereinbarkeit beider Privilegien haben. Dies gilt nicht zuletzt aufgrund der drohenden Schadensersatzpflicht für Netzbetreiber, die der BGH statuiert hat, wenn dem Netznutzer ein singulär genutztes Betriebsmittel nicht gewährt wird. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211-981-1968 E-Mail: marc.goldberg@de.pwc.com PwC 3
Verordnung zu abschaltbaren Lasten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Am 22.08.2016 ist die Novelle der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2016 Teil I Nr. 41, S. 1984 ff.). Diese bietet stromintensiven Unternehmen neue Erlösmöglichkeiten für die Bereitstellung abschaltbarer Lasten. Die AbLaV konkretisiert Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung von Ausschreibungen gemäß 13 Abs. 6 EnWG und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten. Grundsätzlich gelten vertraglich gesicherte Abschaltleistungen als marktbezogene Maßnahmen im Sinne von 13 Abs. 1 EnWG und dienen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems. War nach der alten AbLaV noch das bestehende Erfordernis eines Anschlusses an ein Netz mit einer Spannung von mindestens 110 kv und einer Mindestabschaltleistung von 50 MW normiert, werden diese Voraussetzung künftig gelockert. Zukünftig können auch Verbrauchseinrichtungen, die im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen mit der Höchstspannungsebene verbunden sind, abgeschaltet werden. Somit können nun auch Unternehmen mit Mittelspannungsanschluss abschaltbare Lasten anbieten. Die Mindestabschaltleistung beträgt nun 10 MW. Erforderlich sind die Teilnahme an einem Präqualifikationsverfahren mit dem Übertragungsnetzbetreiber und der Abschluss eines Rahmenvertrags. Liegen alle Voraussetzungen vor, kann an wöchentlichen Ausschreibungen teilgenommen werden. Der erfolgreiche Anbieter erhält für die Vorhaltung der Leistung einen Leistungspreis von bis zu 500 /MW und einen Arbeitspreis im Falle des Abrufs von bis zu 400 /MWh. Die bisherige AbLaV galt gemäß 19 AbLaV a.f. ursprünglich nur bis zum 01.01.2016. Sie wurde kurzfristig bis zum 01.07.2016 verlängert. An diesen Termin knüpft nun die neue AbLaV an. Auch in Zukunft werden die Aufwendungen durch die Übertragungsnetzbetreiber gewälzt und an die Endkunden weitergegeben. Zu beachten ist, dass die Wirksamkeit der AbLaV noch unter Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission steht. Gern beraten wir Sie rechtlich und wirtschaftlich, ob sich die Beteiligung Ihres Unternehmens an dem Ausschreibungsverfahren lohnt. Dirk-Henning Meier, Rechtsanwalt, LL.M., M. Sc., Tel.: +49 211 981-2080 E-Mail: dirk-henning.meier@de.pwc.com PwC 4
Ihre Ansprechpartner RA Dr. Boris Scholtka Berlin Tel.: +49 30 2636-4797 boris.scholtka@de.pwc.com RA Christoph Fabritius Tel.: +49 211 981-4742 christoph.fabritius@de.pwc.com RA Peter Mussaeus +49 211 981-4930 peter.mussaeus@de.pwc.com RA Michael H. Küper +49 211 981-5396 michael.kueper@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Bestellung an: SUBSCRIBE_News_Energierecht@de.pwc.com. Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Abbestellung an: UNSUBSCRIBE_News_Energierecht@de.pwc.com. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. September 2016 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC Legal bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.