Aktualisierungsdienst Landesrecht Sachsen

Ähnliche Dokumente
der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Nürnberg

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 01/2015 (13. März 2015)

Eingangsvoraussetzungen zum Studiengang HEAT

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 08/2018 (13. Juni 2018)

Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

Amtliche Bekanntmachungen

Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Electrical Engineering

Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen

- 6/14 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie der Universität Leipzig

- 7/1 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Physik und Geowissenschaften der Universität Leipzig. Vom 15.

Studienordnung für das Lehramtserweiterungsfach Deutsch als Zweitsprache für das Lehramt an Mittelschulen

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Klassische Antike. Geschichte und Literatur

- 7/6 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig. Vom 15.

Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen. Vom 9. Dezember 2010

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

Berufliche Bildungsabschlüsse: Chance oder Hürde für Karrierewege

221 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom

Technische Universität Dresden. Fakultät Verkehrswissenschaften Friedrich List

Rechtsverbindlich ist ausschließlich die im Intranet zur Verfügung gestellte Fassung. Allgemeine Zulassungsbestimmungen

Studienordnung. Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 22 vom Seite 403 bis 420

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 14/2017. Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Real Estate Management (REM)

Satzung über die Eignungsfeststellung für den (Teil-)Studiengang Anglistik/Englisch an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 28.

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions

Z U G A N G S- U N D Z U L A S S U N G S O R D N U N G

Studienordnung. Bachelorstudiengang Fernsehproduktion

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Planung und Partizipation

ORDNUNG DEUTSCHES RECHT FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Bundesland Gesetzestext Ergänzungen Stand Fachfremder Zugang

Berlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3:

Studienordnung. Bachelorstudiengang Drucktechnik

Antrag auf Zugang zum Studium aufgrund beruflicher Qualifikation für das Wintersemester 20 /20

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

2 Zulassungsvoraussetzungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber. 3 Bewerbung um Teilnahme am Zulassungsverfahren (Zulassungsantrag)

Amtliches Mitteilungsblatt. der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) Wernigerode. Herausgeber: Der Rektor Nr.

Zweite Satzung zur Änderung der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Universität Regensburg Vom 05.

(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG. Gesetz

Ordnung über die Feststellung der Eignung für den konsekutiven Masterstudiengang Medieninformatik (Eignungsfeststellungsordnung)

Workshop: Zugang und Auswahl zum Masterstudium

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 8/2009 (21. Oktober 2009)

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Studienordnung für den Lehramtsstudiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 18/2017

Studienordnung. Bachelorstudiengang Medientechnik

- 22/10 - Vom 28. Juni 2001

Vereinbarung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen

Satzung für das Studienkolleg Sachsen

! Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen

Beschreibung des Angebotes

Amtliche Mitteilungen

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Landschaftsarchitektur (Eignungsfeststellungsordnung)

Fakultätsordnung der Juristenfakultät der Universität Leipzig

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft

HOCHSCHULZUGANG OHNE HOCHSCHULREIFE FÜR IN DER BERUFLICHEN BILDUNG QUALIFIZIERTE

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Sportwissenschaft: Rehabilitation und Prävention an der Universität Leipzig

! 16. an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.

Inhaltsverzeichnis. Seite. Verzeichniss der Autoren Abkürzungsverzeichnis XIII XV. Teil 1: Allgemeine Bestimmungen 1: 2: 3: 4:

vom 24. Mai Geltungsbereich, Bezeichnungen

Amtliche Bekanntmachungen

- 15/15 - Studienordnung für das Nebenfach Soziologie im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 10.

1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) für den Studiengang Informatik an der Fachhochschule Gelsenkirchen am Standort Gelsenkirchen

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 3/2010 (15. Januar 2010)

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften

(3) Auf der Grundlage dieser Ordnung können für einzelne Studiengänge weitere Regelungen getroffen werden.

6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(3) Auf der Grundlage dieser Ordnung können für einzelne Studienrichtungen weitere Regelungen getroffen werden.

Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG. Gesetz

Satzung zur Änderung der Prüfungsordnungen für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaft, International Business und

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Technische Universität Dresden. Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus

Nichtamtliche Lesefassung. Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für Bachelorstudiengänge

Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015

STUDIEN-INFO. Hochschulzugang ohne Hochschulreife für in der beruflichen Bildung Qualifizierte

Sachsen-Anhalt Fassung vom Letzte Änderung Zugang/ Zulassung/ Anerkennung

Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Mathematik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 28.

Vorläufige Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Präventive Soziale Arbeit an der

Ordnung. zur Feststellung der besonderen Vorbildung. für den Deutsch-Französischen Studiengang. International Business. an der Fachhochschule Dortmund

Studienordnung für das Studium in den künstlerischen Meisterklassen (Meisterschülerstudium) (in der Fassung der Änderungsordnung vom 7.

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Translatologie an der Universität Leipzig

Ordnung für die Nachwuchsförderklasse Musik

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Masterstudiengang Forstwissenschaften (Eignungsfeststellungsordnung)

folgende Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Sportmanagement

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Transkript:

Aktualisierungsdienst Landesrecht Sachsen 711-8/3 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) 1. Aktualisierung 2013 (1. Januar 2013) Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz wurde durch Art. 1 Nr. 13, 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 23 und 55 Buchstaben b und c und Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen v. 18. Oktober 2012, SächsGVBl. S. 568, mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wie folgt geändert: alt 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen): 1.... 2. als universitäre Einrichtung: das Internationale Hochschulinstitut Zittau, 3. die Kunsthochschulen: a)-e)... 4. die Fachhochschulen: (2)... a) Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, b) Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, c) Hochschule Mittweida, d) Hochschule Zittau/Görlitz, e) Westsächsische Hochschule Zwickau. 17 Hochschulzugang (1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund nach 18 Abs. 2 und 3 vorliegt. Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist Deutschen gleichgestellt, wenn er die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist. Rechtsvorschriften, die weitere Personen Deutschen gleichstellen, bleiben unberührt. Studienbewerbern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, kann der Zugang zum Studium gewährt werden, sofern sie eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Die Prüfung der Vergleichbarkeit obliegt nach Absatz 8 der Hochschule. neu 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen): 1. (unverändert) 2. die Kunsthochschulen: a)-e) (unverändert) 3. die Fachhochschulen Hochschulen für angewandte Wissenschaften: a) Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Hochschule für angewandte Wissenschaften, b) Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig Hochschule für angewandte Wissenschaften, c) Hochschule Mittweida Hochschule für angewandte Wissenschaften, d) Hochschule Zittau/Görlitz Hochschule für angewandte Wissenschaften, e) Westsächsische Hochschule Zwickau Hochschule für angewandte Wissenschaften. (2) (unverändert) 17 Hochschulzugang (1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund nach 18 Abs. 2 und 3 vorliegt. Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist Deutschen gleichgestellt, wenn er die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist. Rechtsvorschriften, die weitere Personen Deutschen gleichstellen, bleiben unberührt. Studienbewerbern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, kann der Zugang zum Studium gewährt werden, sofern sie eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Die Prüfung der Vergleichbarkeit obliegt nach Absatz 12 der Hochschule.

(2) Die für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, erforderliche Qualifikation wird nachgewiesen durch 1. die allgemeine Hochschulreife, 2. die fachgebundene Hochschulreife, 3. die Fachhochschulreife oder 4. die Meisterprüfung. Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 und 4 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zum Studium an Fachhochschulen. (3) Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation kann auch durch eine andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannte Vorbildung nachgewiesen werden, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt wurde. (4) Studienbewerber ohne allgemeine Hochschulreife, die an einer Hochschule eine Zwischenprüfung bestanden haben, sind berechtigt, das Studium in einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer anderen Hochschule der gleichen Hochschulart aufzunehmen. Studienbewerber, die an einer Hochschule eine Abschlussprüfung bestanden haben, sind in allen Studiengängen berechtigt, ein Studium aufzunehmen. (5) Studienbewerber ohne Qualifikation nach Absatz 2 können die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in einem bestimmten Studiengang durch Bestehen einer Zugangsprüfung erwerben. Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Anforderungen an die Zugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung des Bewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Zugangsprüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung. (2) Die für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, erforderliche Qualifikation wird nachgewiesen durch 1. die allgemeine Hochschulreife, 2. die fachgebundene Hochschulreife oder 3. die Fachhochschulreife. Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zum Studium an Fachhochschulen. (3) Die Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, über den Hochschulzugang nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1: 1. Meisterprüfung aufgrund einer Rechtsverordnung nach den 45, 51a und 122 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Fortbildungsabschluss auf der Grundlage einer Fortbildungsordnung nach 53 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach 42 Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach 54 BBiG oder 42a Handwerksordnung, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, 3. staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4. Abschluss von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Neuwied, Luchterhand, 1982 Loseblattsammlung), in der jeweils aktuellen Fassung, 5. Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe. (4) Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kann auch durch andere berufliche Fortbildungsabschlüsse als die in Absatz 3 genannten nachgewiesen werden, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt sind. Die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht. Gleiches gilt für Fortbildungen, die an staatlichen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entsprechen. (5) Beruflich Qualifizierte, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, sofern sie die entsprechende Hochschulzugangsprüfung dieser Hochschule bestanden haben. (6) Die Anforderungen an die Hochschulzugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung des Bewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. Sie besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die

(6) Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss nachzuweisen. Das gilt nicht für Masterstudiengänge an Kunsthochschulen, die nicht dem Erwerb eines wissenschaftlichen Abschlusses dienen, sofern die erforderliche Qualifikation auf andere Weise nachgewiesen wird. Die Hochschule kann in der Studienordnung fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen festlegen. (7) Für den Zugang zu einem künstlerischen Studiengang kann bei besonderer künstlerischer Eignung auf den Nachweis der erforderlichen Qualifikation nach Absatz 2 verzichtet werden. Für die Zulassung zu einem künstlerischen, sportwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Studiengang soll die Hochschule zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation eigene Leistungserhebungen durchführen. Für die Zulassung zu einem künstlerischen Studiengang kann die Hochschule eine Immatrikulation auf Probe vornehmen. (8) Über die Anerkennung... 40 Promotion (1) Die Universitäten und das Internationale Hochschulinstitut Zittau haben das Recht zur Promotion. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung. (2)-(10)... 42 Graduiertenstudium, Meisterschülerstudium (1) Das Graduiertenstudium an den Universitäten, dem Internationalen Hochschulinstitut Zittau Wiederholbarkeit der Prüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung. (7) Beruflich Qualifizierte ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügen nach einem Studium von 2 Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, über die Hochschulzugangsberechtigung zum Zwecke des Weiterstudiums im gleichen oder entsprechenden Fach an allen Hochschulen nach 1 Abs. 1. (8) Für den Zugang zum Studium kann zusätzlich auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit verlangt werden, wenn der Studiengang dies erfordert. (9) Soweit für einen künstlerischen Studiengang praktische Fähigkeiten erforderlich sind, können Hochschulen zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 bis 5 und 7 den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung oder Tätigkeit verlangen. (10) Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachzuweisen. Das gilt nicht für Masterstudiengänge an Kunsthochschulen, die nicht dem Erwerb eines wissenschaftlichen Abschlusses dienen, sofern die erforderliche Qualifikation auf andere Weise nachgewiesen wird. Die Hochschule kann in der Studienordnung fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen festlegen. (11) Für den Zugang zu einem künstlerischen Studiengang kann bei besonderer künstlerischer Eignung auf den Nachweis der erforderlichen Qualifikation nach Absatz 2 verzichtet werden. Für die Zulassung zu einem künstlerischen, sportwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Studiengang soll die Hochschule zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation eigene Leistungserhebungen durchführen. Die Immatrikulation in einen künstlerischen Studiengang kann auf Probe vorgenommen werden. (12) Über die Anerkennung (unverändert) 40 Promotion (1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung. (2)-(10) (unverändert) 42 Graduiertenstudium, Meisterschülerstudium (1) Das Graduiertenstudium an den Universitäten und den Kunsthochschulen vertieft die Kennt-

und den Kunsthochschulen vertieft die Kenntnisse und fördert die Fähigkeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses und das Promotionsvorhaben. (2)-(5)... 114 Übergangsbestimmungen (1)-(6)... (7) Der Direktor des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau führt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während seiner Amtszeit den Titel Rektor. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Prorektoren und Kanzler gelten ihre bisherigen Amtszeiten. Endet diese für Rektoren und Prorektoren vor der Konstituierung des Hochschulrates nach Absatz 9, führen sie ihre Dienstgeschäfte bis zur Wahl ihrer Amtsnachfolger weiter. (8)-(9)... (10) Der Senat, der Institutsrat und die Fakultätsräte werden spätestens 3 Monate, die Dekane, Prodekane und Studiendekane spätestens 4 Monate nach Erlass der Wahlordnung gewählt. Der Vorläufige Senat ist mit der Konstituierung des Senates aufgelöst. Für den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildeten Fakultätsrat gilt Absatz 5 Satz 5 bis 7 entsprechend. Das Amt der Dekane, Prodekane und Studiendekane endet mit der Wahl ihrer Amtsnachfolger. (11)-(22)... nisse und fördert die Fähigkeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses und das Promotionsvorhaben. (2)-(5) (unverändert) 114 Übergangsbestimmungen (1)-(6) (unverändert) (7) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Prorektoren und Kanzler gelten ihre bisherigen Amtszeiten. Endet diese für Rektoren und Prorektoren vor der Konstituierung des Hochschulrates nach Absatz 9, führen sie ihre Dienstgeschäfte bis zur Wahl ihrer Amtsnachfolger weiter. (8)-(9) (unverändert) (10) Der Senat und die Fakultätsräte werden spätestens 3 Monate, die Dekane, Prodekane und Studiendekane spätestens 4 Monate nach Erlass der Wahlordnung gewählt. Der Vorläufige Senat ist mit der Konstituierung des Senates aufgelöst. Für den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildeten Fakultätsrat gilt Absatz 5 Satz 5 bis 7 entsprechend. Das Amt der Dekane, Prodekane und Studiendekane endet mit der Wahl ihrer Amtsnachfolger. (11)-(22) (unverändert)