Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung - MHmV)

Ähnliche Dokumente
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln KmV (Kontaminanten-Verordnung)

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2010, 286, 287 FNA: FNA Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln Kontaminanten-Verordnung

Mykotoxin-Höchstmengenverordnung

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)

Überblick über Mykotoxin Höchstund Richtwerte

Überblick über österreichrelevante Mykotoxin Höchst- und Richtwerte (Stand )

Überblick über Mykotoxin Höchst- und Richtwerte (Stand )

Überblick über österreichrelevante Mykotoxin Höchst- und Richtwerte (Stand )

Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff- Höchstmengenverordnung - SHmV)

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)

Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV)

Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten

Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung SHmV)*)

Amtsblatt der Europäischen Union L 143/3

Provisorische Version Es gilt nur die Version der Amtl. Rechtssammlung AS. Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)*)

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)

L 70/12 Amtsblatt der Europäischen Union

Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)

THV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Schimmelpilze und Mykotoxine

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA Verordnung über kosmetische Mittel Kosmetik-Verordnung

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)

Aromenverordnung. AromV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Entwurf. Auf Grund der 34 und 68 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. xx/2005, wird verordnet:

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)

L 52/32 Amtsblatt der Europäischen Union

Mykotoxine Aktuelle EU Regelungen und Entwicklungen

Risiken bei pflanzlichen Lebensmitteln

Schimmelpilze und Mykotoxine

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

"Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)"

(Text von Bedeutung für den EWR)

MykotoxinTestlösungen. Umfassend Innovativ Zuverlässig

Mykotoxin- Testlösungen. Umfassend Innovativ Zuverlässig

KOMPENDIEN

(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 70 vom , S. 12)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Gesamte Rechtsvorschrift für Süßungsmittelverordnung, Fassung vom

Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)

Tabakprodukt-Verordnung

Tabakprodukt-Verordnung

Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung KonfV)*)

Amtsblatt der Europäischen Union L 364/15

Stand: Vorblatt. Entwurf

LMBestrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz)

Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz)

Mykotoxin-Testlösungen. Umfassend Innovativ Zuverlässig

VERORDNUNG (EG) Nr. 466/2001 DER KOMMISSION vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

Vom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004

BLL Grundlagenseminar Lebensmittelrecht. 30. Mai 2011, Berlin. Kontaminanten und Rückstände in Lebensmitteln. Brigitte Grothe

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Textnachweis ab: Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 32/99 (CELEX Nr: 399L0032)

Mykotoxine in getrockneten Feigen

Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung ÖkoKennzV)*)

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

"EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 2008 (BGBl. I S.

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen- Verordnung)

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1998, 1283 FNA: FNA Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung

Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel-Verordnung)

Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel- Verordnung)

Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ZZulV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse(Kakaoverordnung)

FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen

Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und dioxinähnliche PCB

Fünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (50. Anrechnungsverordnung AnrV)

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln

L 215/4 Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier - EiMarktV

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Dezember 2016 Teil II

a) die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein- Westfalens gelegen ist,

Transkript:

Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung - MHmV) MHmV Ausfertigungsdatum: 02.06.1999 Vollzitat: "Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444)" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 22.2.2006 I 444 Fußnote Textnachweis ab: 12. 6.1999 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 53/98 (CELEX Nr: 398L0053) Beachtung der EWGV 315/93 (CELEX Nr: 393R0315) \n Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93). Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden. Eingangsformel Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund - des 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie sowie - des 44 Abs. 1 Nr. 2 und des 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes: 1 Anwendungsbereich - 1 -

Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Lebensmittel. Die 4 und 5 gelten auch für die in Anlage 2 aufgeführten Lebensmittel. 2 Höchstmengen in Lebensmitteln (1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Gehalt an den dort genannten Mykotoxinen die dort für sie festgesetzten Höchstmengen einzeln oder in der Summe überschreitet, dürfen weder unvermischt noch nach Vermischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt in Fällen von unvermischten Erzeugnissen nicht für 1. Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, daß die in Anlage 1 genannten Höchstmengen nicht überschritten werden, 2. sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, daß die in Anlage 1 genannten Höchstmengen nicht überschritten, sowie gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt werden und diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge hat, 3. die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung im Sinne der Nummer 1 oder 2 vornehmen. 3 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von unverarbeiteten Erzeugnissen und Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten (1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die dort für sie festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben von Lebensmitteln getrennt gehalten werden. (2) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die für sie dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstmengenüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Hinweis "Ware mit überhöhtem Mykotoxingehalt - Nicht an Verbraucher abgeben" gemäß Absatz 3 Satz 1 kenntlich gemacht werden. Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis "Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt zu reduzieren." erfolgen. (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden. 4 Probenahme und Analysemethoden (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.1 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstmengen für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 113 S. 14), zu nehmen. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG beschriebenen Kriterien erfüllen. - 2 -

(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung zu nehmen. Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 müssen die Probenvorbereitung und die Analysemethoden die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung beschriebenen Kriterien erfüllen. (3) Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27 S. 38) geändert worden ist, durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2002/26/EG beschriebenen Kriterien erfüllen. (4) Bei der amtlichen Kontrolle der Patulingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.3 muss die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 203 S. 40) beschriebenen Verfahren durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2003/78/EG beschriebenen Kriterien erfüllen. (5) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 143 S. 18) durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2005/38/EG beschriebenen Kriterien erfüllen. 5 Straftaten (1) Nach 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 2 Abs. 1 ein Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet. (2) Nach 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), verstößt, indem vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 oder mit Artikel 4 Abs. 1, ein Lebensmittel oder ein Verarbeitungserzeugnis in den Verkehr gebracht wird, 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet wird oder - 3 -

3. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b ein Erzeugnis, das einem unter Anhang I Nr. 2.1.1.1, 2.1.2.1, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1 oder 2.2.2 festgesetzten Höchstgehalt nicht genügt, als Zutat bei der Herstellung eines anderen Lebensmittels verwendet wird. (3) Nach 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer ein Erzeugnis 1. entgegen 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder 2. entgegen 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht. 6 Ordnungswidrigkeiten Wer eine in 5 Abs. 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. 6a Übergangsvorschrift Lebensmittel im Sinne des 2, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt 4 am 1. Januar 2000 in Kraft. Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Anlage 1 (zu 2 und 3) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, S. 1250; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Mykotoxine Erzeugnis Höchstmenge in oder auf Lebensmitteln 1) in myg/kg 1. Aflatoxin B1 Lebensmittel 2) 2 2. Summe der Aflatoxine B1, B2, G1, G2 3. Aflatoxin M1 a) Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind; 0,05 b) Lebensmittel 2) 4 a) b) Milch 3) getrocknete, verarbeitete 0,05 0,05 oder aus mehreren Zutaten bestehende Milcherzeugnisse 3) 4. Ochratoxin A Trockenobst, ausgenommen in Anlage 2 Nr. 2.2.2 aufgeführte unter Berücksichtigung der durch die Trocknung, die Verarbeitung oder den jeweiligen Anteil der Zutaten bedingten Konzentration 2-4 -

Mykotoxine Erzeugnis Höchstmenge in oder auf Lebensmitteln 1) in myg/kg getrocknete Weintrauben sowie getrocknete Feigen Getrocknete Feigen 8 5. Deoxynivalenol Getreideerzeugnisse (Getreide 500 körner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), ausgenommen Hartweizenerzeugnisse, Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren Brot, Kleingebäck und Feine 350 6. Summe der Fumonisine B 1 und B 2 Backwaren Maiserzeugnisse (Mais zum direkten Verzehr und verarbeitete Maiserzeugnisse), ausgenommen Cornflakes 500 Cornflakes 100 50 7. Zearalenon Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse) ----- 1) Die Höchstmengen beziehen sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil. 2) Andere als in Anlage 2 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 aufgeführte Lebensmittel. 3) Andere als in Anlage 2 aufgeführte Milch, die nicht von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln gewonnen oder im Falle von Milcherzeugnissen aus dieser hergestellt worden ist. Anlage 2 (zu 1 und 4) Erzeugnisse Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2327 u. 2328; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote (Nach Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3) geändert worden ist) 2.1 Aflatoxine 2.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte 2.1.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2.1.1.2 Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 2.1.1.3 Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 2.1.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) - 5 -

2.1.2.1 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2.1.2.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) außer Mais, das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll 2.1.2.3 Mais, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll 2.1.3 Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch) 2.1.4 Folgende Gewürzsorten: - Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika) - Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer) - Myristica fragrans (Muskat) - Zingiber officinale (Ingwer) - Curcuma longa (Gelbwurz) 2.1.5 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 2.1.6 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch 2.1.7 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 2.2 Ochratoxin A 2.2.1 Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und Getreideerzeugnisse 2.2.1.1 Rohe Getreidekörner (einschließlich roher Reis und roher Buchweizen) 2.2.1.2 Alle Getreideerzeugnisse (einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und Getreidekörner zum direkten Verzehr) 2.2.2 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen, Sultaninen) 2.2.3 Geröstete Kaffeebohnen, gemahlener gerösteter Kaffee und löslicher Kaffee (Instant-Kaffee) 2.2.5 Traubensaft, Traubensaftzutaten in anderen Getränken, einschließlich Traubennektar und konzentrierter rekonstituierter Traubensaft, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und konzentrierter rekonstituierter Traubenmost 2.2.6 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 2.2.7 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 2.3 Patulin 2.3.1 - Fruchtsäfte, insbesondere Apfelsaft, und Fruchtsaftzusätze in anderen Getränken, einschließlich Fruchtnektar - Fruchtsaftkonzentrate nach Rekonstitution entsprechend den Herstellerangaben 2.3.2 Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke 2.3.3 Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott, Apfelpüree 2.3.4 - Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden - andere Beikost als Getreidebeikost 2.4 Deoxynivalenol (DON) 2.4.1 Andere unverarbeitete Getreide als Hartweizen, Hafer und Mais - 6 -

2.4.2 Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer 2.4.3 Unverarbeiteter Mais 2.4.4 Getreidemehl, einschließlich Maismehl, Maisgrits und Maisschrot 2.4.5 Brot, Feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien 2.4.6 Teigwaren (trocken) 2.4.7 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 2.5 Zearalenon 2.5.1 Andere unverarbeitete Getreide als Mais 2.5.2 Unverarbeiteter Mais 2.5.3 Getreidemehl ausgenommen Maismehl 2.5.4 Maismehl, Maisschrot, Maisgrits und raffiniertes Maisöl 2.5.5 Brot, Feine Backwaren, Kekse, Snacks und Frühstückscerealien aus Mais, sonstige Getreide-Snacks und Frühstückscerealien 2.5.6 Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder aus Mais, sonstige Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 2.6 Fumonisine 2.6.1 Unverarbeiteter Mais 2.6.2 Maisgrits, Maisschrot und Maismehl 2.6.3 Lebensmittel aus Mais zum unmittelbaren Verzehr außer 2.6.2 und 2.6.4 2.6.4 Getreidebeikost aus Mais und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 2.7 T-2 und HT-2 Toxin 2.7.1 Unverarbeitetes Getreide und Getreideerzeugnisse - 7 -