Altersteilzeitordnung

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Transkript:

Altersteilzeitordnung AltTZO 4.75 Altersteilzeitordnung Vom 26. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 58) zuletzt geändert am 9. April 2014 (ABl. EKD 2014 S. 164) Lfd. Nr. Änderndes Recht 1 Arbeitsrechtsregelung Datum Fundstelle ABl. EKD Paragrafen Art der Änderung 09.04.2014 2014 S. 164 3 Abs. 1 geändert 1 Geltungsbereich Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland Ost (KAVO EKD-Ost) fallen. Anmerkung zu 1: Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2020 die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Arbeitsrechtsregelung erfüllen und deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2021 begonnen hat. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. April 2011 begonnen haben, findet diese Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung. Ebenso gilt sie nicht für Beschäftigte, auf die vor dem In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung ein Sozialplan Anwendung findet. 2 Möglichkeiten der Altersteilzeit (1) Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich. (2) Beschäftigte mit einer Beschäftigungszeit von mindestens drei Jahren gem. 35 Absatz 3 KAVO EKD-Ost, haben 60 Monate vor Erfüllung der individuellen Voraussetzungen zum Bezug der abschlagsfreien Regelaltersrente Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach 3 vorliegen. (3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. 28.07.2014 EKD 1

4.75 AltTZO Altersteilzeitordnung Anmerkung zu Absatz 3: Der Begriff des betrieblichen Grundes beinhaltet auch einen wirtschaftlichen Grund. (4) Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, insbesondere in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach 3 vorliegen. Die Festlegung der vorgenannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeit zugelassen wird, erfolgt durch den Arbeitgeber. 3 Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit (1) Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt voraus, dass die Beschäftigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. (3) Die Beschäftigten haben die Vereinbarung von Altersteilzeit mit einer Frist von drei Monaten vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. Der Antrag kann wirksam frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden. 4 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein, darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2021 beginnen. (2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt 6 Absatz 2 AltTZG. Dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben. (3) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Beschäftigten anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des 5 freigestellt werden (Blockmodell) oder 2 28.07.2014 EKD

Altersteilzeitordnung AltTZO 4.75 b) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell). (4) Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. 5 Leistungen des Arbeitgebers (1) Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach 24 Absatz 2 KAVO EKD-Ost ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile ( 21 Satz 2 KAVO EKD-Ost) entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Maßgebend ist die nach 4 Absatz 2 vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. (2) Die den Beschäftigten nach Absatz 1 zustehenden Entgelte zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils des vom Arbeitgeber zu tragenden Beitrags zur Zusatzversorgungseinrichtung (Regelarbeitsentgelt) werden um 30 vom Hundert aufgestockt. Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z.b. Jahressonderzahlung nach 20 KAVO EKD-Ost) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.b. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Entgeltbestandteile, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit nicht vermindert worden sind, bleiben bei der Aufstockung außer Betracht. (3) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach Absatz 1 zustehenden Entgelte entrichtet der Arbeitgeber für die Beschäftigten zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 90 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( 3 Absatz 1 Nr. 1 b. i.v.m. 6 Absatz 1 AltTZG). Für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte im Sinne von 4 Absatz 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend. (4) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 längstens in den Grenzen des 22 KAVO EKD-Ost. Die Leistungen nach Absatz 3 werden längstens für die Dauer nach 22 Absatz 1 KAVO EKD-Ost gezahlt. Anmerkung zu Absatz 4: Der Aufstockungsbetrag nach Absatz 2 wird für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses ( 22 Absatz 2 bis 4 KAVO EKD-Ost), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abge- 28.07.2014 EKD 3

4.75 AltTZO Altersteilzeitordnung rechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. (5) Sind Beschäftigte bei Altersteilzeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer der Freistellungsphase verkürzt sich entsprechend. (6) Beschäftigte, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 vom Hundert Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 vom Hundert des Entgelts ( 15 Absatz 1 KAVO EKD-Ost). Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt. 6 Ende des Arbeitsteilzeitverhältnisses (1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an die oder der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann, oder b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die oder der Beschäftigte eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht. (3) Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Vereinbarung eines Blockmodells vorzeitig, so erhalten Beschäftigte die etwaige Differenz zwischen dem nach 5 Absatz 1 gezahltem tariflichen Entgelt einschließlich der Aufstockungsleistung nach 5 Absatz 2 und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Beschäftigung, das sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätten. Bei Tod steht der Anspruch den Erben zu. 7 Nebentätigkeiten (1) Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt. 4 28.07.2014 EKD

Altersteilzeitordnung AltTZO 4.75 (2) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der Beschäftigte eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet. 8 Urlaub Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs. 9 In-Kraft-Treten Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2011 in Kraft 1. 1 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung. 28.07.2014 EKD 5

4.75 AltTZO Altersteilzeitordnung 6 28.07.2014 EKD