Satzung von. Studenteninitiative Weitblick Bonn e.v. 1 Name, Sitz des Vereins

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Transkript:

Satzung von Studenteninitiative Weitblick Bonn e.v. 1 Name, Sitz des Vereins Der am 27. Oktober 2008 gegründete Verein hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein trägt den Namen Studenteninitiative Weitblick Bonn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.v.. 2 Aufgaben und Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung, Volks- Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die selbstlose Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen. Zweck des Vereins ist zudem die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung, Volks- Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder durch eine ausländische Körperschaft, die im Falle unbeschränkter Steuerpflicht als steuerbegünstigt im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt würde. Der Verein verwirklicht seinen Zweck selbst in Form von Projekten, die jeweils durch die Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Insbesondere vermittelt die Studenteninitiative Weitblick Bonn zusammen mit der Stabsstelle Integration der Stadt Bonn Bildungspatenschaften zwischen Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund und Studierenden der Universität Bonn. Die Patenschaften bestehen darin, dass Studierende Schülerinnen und Schüler durch regelmäßige Treffen über einen längeren Zeitraum ihrer Schullaufbahn begleiten, ihnen in Bildungsfragen unterstützend zur Seite stehen und über den Aufbau von persönlichen Beziehungen zu Integrationshelferinnen und -helfern werden. Des weiteren bietet der Verein Seminare insbesondere in Form von Bildungsreisen an. Die Inhalte der Seminare orientieren sich dabei am Vereinszweck der Erziehung, Volks- Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. So organisiert der Verein beispielsweise eine Bildungs- und Begegnungsreise zwischen Studierenden aus Belarus und Deutschland zum Thema Deutsche Erinnerungskultur an den Zweiten Weltkrieg. Die Seminare richten sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, an Studierende sowie Schülerinnen und Schüler. Der Verein verfolgt mit den Seminaren keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und versucht die Teilnahme nach Möglichkeit zu

vergünstigten Konditionen zu ermöglichen. Die Seminare stellen keine Konkurrenz zu existierenden gewerblichen Angeboten dar. Außerdem vergibt der Verein Stipendien an wirtschaftlich hilfsbedürftige Studierende, die Schwierigkeiten haben ihren Lebensunterhalt sowie die für ihr Studium notwendigen Kosten zu bestreiten. Insbesondere unterstützt der Verein ausländische Studierende in wirtschaftlichen Notlagen. Die Entscheidung, ob und an wen ein Stipendium vergeben wird, obliegt ebenfalls dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Verein verwirklicht seinen Zweck außerdem in Kooperation mit anderen gemeinnützigen und/oder mildtätigen Körperschaften, die gleiche Zwecke verfolgen. 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins Studenteninitiative Weitblick Bonn e.v. können natürliche und juristische Personen werden. (2) Der Verein besteht aus a) ordentlichen, b) außerordentlichen c) und fördernden Mitgliedern. (3) Ordentliche Mitglieder sind solche, die an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn eingeschrieben sind. Außerordentliches Mitglied ist, wer an einer anderen Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie eingeschrieben ist oder alle weiteren natürlichen oder juristischen Personen. Fördermitglieder siehe 8 dieser Satzung.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder besitzen ein gleiches Stimmrecht, sie können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Der Eintritt neuer Mitglieder erfolgt durch entweder einen schriftlichen Antrag oder einen Antrag über das OnlineBeitrittsformular. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. (2) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod, b) Austritt, c) Ausschluss. Die Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt berechtigt. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. (3) Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, mit ihren Beitragszahlungen für ein Jahr im Rückstand sind oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes, können ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. In diesen Fällen erlischt die Mitgliedschaft am Tag der Entscheidung. (4) Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar. (5) Nach Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits bezahlten Beiträgen. 8 Fördermitglieder Als Freunde und Fördernde des Vereins können natürliche oder juristische Personen eine Fördermitgliedschaft erwerben, wenn sie den Zweck des Vereins unterstützen. Fördermitglieder können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Fördermitgliedschaft in einer gesonderten Geschäftsordnung festlegen.

9 Mitgliedsbeiträge Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge beträgt mindestens: - 0 bis 15 Jahre: 0 Euro - 15 bis 20 Jahre: 1 Euro - Über 20 Jahre: 2 Euro Darüber hinaus steht es den Mitgliedern frei einen höheren Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. 10 Organe 11 Der Vorstand (1) Der Verein Studenteninitiative Weitblick Bonn e.v. hat einen geschäftsführenden Vorstand im Sinne des 26 BGB, welcher aus vier bis sechs Vorstandsmitgliedern besteht: a) dem/der ersten Vorsitzenden, b) dem/der zweiten Vorsitzenden, c) dem ersten Vorstandsmitglied für Finanzen, d) dem zweiten Vorstandsmitglied für Finanzen, e) dem ersten Vorstandsmitglied für Organisatorisches f) dem zweiten Vorstandsmitglied für Organisatorisches. Es müssen mindestens die Positionen a) bis d) besetzt werden. Die Zuteilung der Positionen erfolgt unter Absprache innerhalb des gewählten Vorstandes, jedoch binnen einer Frist von einem Monat. (2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich ( 26 BGB). Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt. (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er beruft jährlich eine Mitgliederversammlung ein, in der er über den abgelaufenen Zeitraum zu berichten und Rechnung zu legen hat.

12 Vorstandswahlen (1) Der Vorstand gemäß 26 BGB wird alljährlich gewählt. (2) Es werden mindestens vier, maximal sechs Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erhält. Die Amtsperiode eines Vorstands beträgt ein Jahr. Die einzelnen Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. (3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl ggf. auch auf einer außerordentlichen Versammlung erfolgt. Bei Rücktritt oder sonstigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtsperiode wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 13 Die Mitgliederversammlung (1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung bis spätestens zum Ende des ersten Quartals des jeweiligen Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von mindestens 1/10 der Mitglieder gefordert wird. (2) Die Vereinsmitglieder sind vom Vorstand per E-Mail einzuladen. Die Einladung ist bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abzuschicken. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Eine schriftliche Einladung kann auf gesonderten Wunsch auf dem Postweg zugestellt werden. (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Punkte: a) die Entlastung des Vorstands b) Neuwahl des Vorstands c) den Jahresbericht sowie den Rechnungsbericht der Vorstandsmitglieder für Finanzen d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand f) Anträge (4) Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitz schriftlich eingereicht werden. Nicht form- und fristgerecht eingereichte Anträge können

in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit sich dafür ausspricht. (5) Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. (6) Der jährlichen Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Bericht über die Tätigkeiten des Vereins zu erstatten, über die Verwendung der Mittel ist Rechnung zu legen. (7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit mindestens 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (8) Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Es wird von einem jeweils am Anfang einer jeden Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglied erstellt und ist von dem/der jeweiligen Versammlungsvorsitzenden zu unterzeichnen. Es soll enthalten Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsvorsitzenden, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut dieser angegeben werden. 14 Mitgliedschaft in einem Dachverband Der Verein kann einem Dachverband beitreten, welcher der Koordination, dem Austausch und der Unterstützung der als gemeinnützig anerkannten Weitblick- Vereine dient. 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins zu 100% an Studenteninitiative Weitblick e.v. mit Sitz in Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

16 Der Vorstand wird ermächtigt, den Verein Studenteninitiative Weitblick Bonn in das Vereinsregister eintragen zu lassen. 17 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erstellt in Bonn, am 09. März 2015 Unterschriften: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.