Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie - DIE FREIHEIT DIE FREIHEIT Zusatzbezeichnung: -

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SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Transkript:

Name: Kurzbezeichnung: Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie - DIE FREIHEIT DIE FREIHEIT Zusatzbezeichnung: - Anschrift: Gallmayerstraße 4 81669 München Postfach 10 05 52 80079 München Telefon: Telefax: E-Mail: (01 57) 59 59 80 31 - kontakt@diefreiheit.org I NH AL T Übersicht der Vorstandsmitglieder Satzung Programm (Stand: 30.12.2015)

Bundesvorstand Bundesvorsitzender stellv. Bundesvorsitzender stellv. Bundesvorsitzender stellv. Bundesvorsitzender Generalseketär Bundesschatzmeister Bundesschriftführer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Michael Stürzenberger Philipp Wolfgang Beyer Ingo Jaeckel Tilo Bretschneider Wolfgang Schnell Beate Wenzel Bernd Seitz Maria Frank Fikri Akar Ferdinand-Rudolf Gerlach Michael Erdmann Michael Kürschner Sabine Graupner Erhard Brucker Christian Holz

Statuten der Bundespartei Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie - DIE FREIHEIT Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28. Oktober 2010 Geändert durch Beschlüsse des Bundesparteitages am 10. Dezember 2011 Geändert durch Beschlüsse des Bundesparteitages am 28. Juli 2012 Geändert durch Beschlüsse des Bundesparteitags am 23./24.Februar 2013 Geändert durch Beschlüsse des Bundesparteitags am 28. Juni 2015 Stand: 28.06.2015

Inhalt Inhalt 2 Bundessatzung 3 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 3 2 - Gliederung 3 3 - Mitgliedschaft 4 4 - Erwerb der Mitgliedschaft 5 6 - Beendigung der Mitgliedschaft 5 7 - Ordnungsmaßnahmen 6 8 - Organe der Bundespartei 6 9 - Der Bundesparteitag 6 10 - Der Bundesvorstand 8 11 - Mitgliederentscheid/Urabstimmung 8 12 - Parteischiedsgerichte 9 13 - Zulassung von Gästen 9 14 - Satzungsänderung 9 15 - Auflösung und Verschmelzung 9 16 - Verbindlichkeit der Bundessatzung 10 17 - Salvatorische Klausel 10 Inkrafttreten dieser Satzung 10 Schiedsgerichtsordnung 11 1 Grundlagen 11 2 Schiedsgericht 11 3 Besetzung des Bundesschiedsgerichts 12 4 Besetzung der Landesschiedsgerichte 12 5 Nachrückregelung 12 6 Sitz des Schiedsgerichtes 13 7 Zuständigkeit 13 8 Anrufung 14 9 Eröffnung 14 10 Verfahren 15 11 Urteil 16 12 Einstweilige Anordnung 16 13 Zustellungen und Rechtsmittelbelehrung 17 14 Berufung 17 15 Dokumentation 17 16 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift 17 Beitragsordnung 18 1 - Geltungsbereich 18 2 - Beitragspflicht 18 3 - Finanzausgleich 18 4 - Rechenschaftslegung 19 5 - Salvatorische Klausel 19 Inkrafttreten der Beitragsordnung 19

B unde s s a tz ung 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) die Partei ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom Geist der Freiheit und den Werten der Aufklärung getragenen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen. (2) Die Partei gibt sich den Namen: Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie - DIE FREIHEIT Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: DIE FREIHEIT (3) Die Partei legt ihre Ziele schriftlich in politischen Programmen nieder. (4) Der Sitz der Partei ist München. Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. (5) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2 - Gliederung (1) Die Partei organisiert sich in Verbandsebenen: Bundesverband und Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen durch Beschluss des Landesvorstandes Untergliederungen schaffen. Die Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Kreisverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Landkreise und kreisfreien Städte sind. Der Kreisverband kann auch mehrere Landkreise umfassen. Weitere Untergliederungen sind nicht möglich. (2) Die Partei wird zunächst als Bundesverband gegründet und kann durch Beschluss des Bundesvorstands Landesverbände gründen. (3) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zum Deutschen Bundestag sowie zum Europäischen Parlament sind die nachgeordneten Gebietsverbände, die Vereinigungen und die Sonderorganisationen an die Weisungen des Bundesvorstands gebunden. (4) Im Innenverhältnis haftet die Bundespartei für Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Gebietsverbandes nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat. (5) Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. Die Landesverbände sind für die Aufstellung von Landeslisten zur Bundestagswahl sowie für die Organisation von Landtagswahlkämpfen zuständig. (5a) Im Gebiet eines Landkreises gibt es nur einen Kreisverband. Die Bildung und Abgrenzung eines Kreisverbandes ist Aufgabe des jeweils zuständigen Landesverbandes. (6) Gebietsverbände können sich eine eigene Satzung geben, wenn sie der Bundessatzung der Partei nicht widerspricht. (7) Werden einem Lande im staatsrechtlichen Sinne Teile eines anderen Landes oder bis dahin bestehenden Landes angegliedert, so gehen die in dem bisher bestehenden Lande vorhandenen Gliederungen der Partei in dem Landesverband des vergrößerten Landes auf. (8) Wird aus zwei oder mehreren Ländern ein neues Land im staatsrechtlichen Sinne gebildet und

schließen sich die Gliederungen der Partei nicht von selbst innerhalb von vier Monaten zu einem neuen Landesverband zusammen, so entscheidet der Bundesvorstand im Benehmen mit den bisherigen Landesverbänden über Form und Art des Zusammenschlusses. (9) Der Bundesvorstand kann bei erheblichen Bedenken hinsichtlich der Gründung von Kreisverbänden Einwendungen geltend machen (Vetorecht). (10) Gebietsverbände führen den Parteinamen verbunden mit dem nachgestellten Namen des jeweiligen Gebietes. Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. 3 - Mitgliedschaft (1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die politischen Programme und die Satzung der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied sein. Minderjährige Personen benötigen die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. (2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei der Partei und bei einer anderen Partei oder einer konkurrierenden Wählergruppe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen beschließt der Bundesvorstand. Besteht ein Landesverband, entscheidet der Bundesvorstand nur dann, wenn der Landesverband einen entsprechenden Vorschlag einreicht. (3) Personen, die Mitglied einer durch deutsche Sicherheitsorgane oder die anderer Länder als extremistisch eingestuften Organisation sind oder waren, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der Bundesvorstand sich nach Einzelfallprüfung für die Aufnahme entschieden hat. (4) Im vorgenannten Fall kann der Bundesvorstand den Beschluss über die Aufnahme des Mitgliedes nicht delegieren. Erhält eine mit der Aufgabe der Mitgliederaufnahme betraute Person Kenntnis von einem Vorfall gemäß 3, Absatz 3 dieser Satzung, hat sie den Mitgliedsantrag an den Bundesvorstand weiterzuleiten. (5) Erfährt ein Mitglied der Partei von der Einstufung einer anderen Organisation, in der es Mitglied ist, als extremistisch gemäß 3, Absatz 3 dieser Satzung, hat es den Bundesvorstand umgehend darüber zu informieren. (6) Parteimitglieder sind antrags- und redeberechtigt, haben das aktive und passive Stimmrecht und zahlen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, den die Beitragsordnung regelt. (7) Die Partei besteht gemäß 2, Absatz 3, 1 Parteiengesetz zur Mehrheit aus deutschen Staatsbürgern. Der Bundesvorstand oder von ihm beauftragte Personen sind angewiesen, bei einem Mitgliederanteil ohne deutsche Staatsbürgerschaft von 49 Prozent die Aufnahme von Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft bis zum Ausgleich auszusetzen. 4 - Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft bei der Partei wird auf Grundlage dieser Satzung unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich oder per elektronischem Formular. (2) Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei. Änderungen in den Mitgliedschaftsverhältnissen sind dem Bundesvorstand durch die Gebietsverbände regelmäßig mitzuteilen. (3) Im Mitgliedsantrag wird Auskunft über frühere Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben. Bei falschen Angaben im Mitgliedsantrag kann der Bundesvorstand die Mitgliedschaft gemäß 7, Absatz 4 dieser Satzung aufheben.

(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Bundesvorstand. Er kann diese Aufgabe an den Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes oder ein Gremium delegieren. Ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn der Beschluss mit mindestens einfacher Mehrheit gefasst wird. (5) Die Ablehnung einer Mitgliedschaft erfolgt unbegründet. (6) Mitglieder sind dem Gebietsverband zugehörig, in dessen Gebiet sich ihr Wohnsitz befindet. Auf Antrag kann die Zugehörigkeit im Gebietsverband, in dem sich der Arbeitsplatz des Mitgliedes befindet, geregelt werden. Hat ein Mitglied zwei Wohnsitze, so kann es entscheiden, in welchem Gebietsverband es seine Mitgliedschaft wahrnehmen möchte. Bei Wohnsitzwechsel geht die Mitgliedschaft über. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem bisherigen und dem neuen Gebietsverband anzuzeigen. (7) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Partei haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Parteivermögen. (8) Mitglieder richterlicher Instanzen in der Partei sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Mitgliedern verpflichtet. 6 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch: a. Tod, b. Austritt, c. Beitritt zu einer anderen Partei oder Wählergruppe in der Bundesrepublik Deutschland, d. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, e. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern, f. Ausschluss nach 7. (2) Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich mit einer Vierwochenfrist zum Letzten des Monats. (3) Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht. 7 - Ordnungsmaßnahmen (1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei und/oder fügt ihr Schaden zu, können vom Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: a. Verwarnung, b. Enthebung von einem Parteiamt, c. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren. Diese Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden. (2) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei und/oder fügt ihr schweren Schaden zu, kann es auf Antrag eines Mitgliedes oder des Gebietsvorstandes durch das zuständige Gebietsverbands-Schiedsgericht gemäß Schiedsgerichtsordnung ausgeschlossen werden. Beantragt ein Gebietsvorstand den Ausschluss eines Mitgliedes, kann er es für den Zeitraum, bis das Schiedsgericht zusammentritt, von seinen Parteiämtern entheben. In schwerwiegenden Fällen kann er dem betreffenden Mitglied für diesen Zeitraum alle Rechte in der Partei absprechen. (3) Zahlt ein Mitglied trotz mindestens einfacher Mahnung über einen Zeitraum von sechs Monaten oder

länger seinen Mitgliedsbeitrag gemäß der geltenden Beitragsordnung nicht, kann es auf Antrag des Gebietsvorstandes durch das zuständige Gebietsverbands-Schiedsgericht gemäß Schiedsgerichtsordnung ausgeschlossen werden. Näheres zum Mahnverfahren regelt die Beitragsordnung. (4) Verschweigt ein Mitglied bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer gemäß 3, Absatz 3 dieser Satzung als extremistisch eingestufte Organisation oder verleugnet diese, kann der Bundesvorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung aufheben. (5) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen. (6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei Die Freiheit sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: a. Auflösung, b. Ausschluss, c. Amtsenthebung des Vorstandes Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei Die Freiheit liegt vor, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Statuten andauernd missachten, Beschlüsse von übergeordneten Parteiorganen nicht durchführen oder gegen diese verstoßen. Handelt der Gebietsverband in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei Die Freiheit, ist dies ebenfalls als schwerwiegender Verstoß zu werten. Die Ordnungsmaßnahmen werden von dem Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme im nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Anderenfalls tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. (7) Auf Antrag des Bundesvorstandes entscheidet der Bundesparteitag über die Ordnungsmaßnahmen im Sinne des 6 Absatz 6 mit einfacher Mehrheit. (8) Das angerufene Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen. 7 Absatz (1) gilt entsprechend 8 - Organe der Bundespartei (1) Organe der Bundespartei sind: a. der Bundesparteitag, b. der Bundesvorstand, 9 - Der Bundesparteitag (1) Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Bundesparteitag einzuberufen. (2) Die Beschlüsse des Bundesparteitages sind sowohl für die nachgeordneten Gebietsverbände der Partei, als auch für ihre Mitglieder bindend. (3) Aufgaben des Bundesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei. Der Bundesparteitag beschließt insbesondere über das Parteiprogramm, die Bundessatzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, den Verhaltenskodex, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien. (4) Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand gemäß 10 dieser Satzung, außerdem das Bundesschiedsgericht, die Rechnungsprüfer und ihre jeweiligen Stellvertreter. Diese Wahlen finden geheim

und spätestens nach zwei Jahren statt. Die Briefwahl ist nicht möglich. (5) Der Bundesparteitag nimmt alle zwei Jahre den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. (6) Der Bundesparteitag findet in Form einer Delegierten-Versammlung (Vertreter-Versammlung) mit folgender Zusammensetzung statt. a. Die Mitglieder des Bundesvorstandes bzw. jeweils benannte Vertreter sind kraft Satzung Mitglieder des Bundesparteitages. Sie sind dabei gemäß 9, Absatz 2 Parteiengesetz nur bis zu einem Fünftel der satzungsgemäßen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet. b. Der jeweils letztgeordnete Gebietsverband entsendet einen stimmberechtigten Delegierten je 10 Mitglieder, jedoch mindestens einen. Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Gebietsverbände für jeweils ein Jahr gewählt und müssen selbst Mitglied der Partei sein. c. Die Delegierten sind dem Bundesvorstand von den jeweiligen Gebietsverbänden mit einer Frist von vier Wochen zum Datum des Bundesparteitags mitzuteilen. (7) Ein ordentlicher Bundesparteitag findet alljährlich statt. Er wird vom Bundesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen an die Gebietsverbände einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. (8) Außerordentliche Bundesparteitage müssen durch den Bundesvorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: a. durch Beschlüsse von mindestens zehn Kreisverbänden bzw. mindestens drei Landesverbänden, b. durch Beschluss des Bundesvorstandes. c. Die Beschlüsse müssen mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im jeweiligen Gebietsverband gefasst werden. d. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 3 Tage verkürzt werden. (9) Zwischen zwei außerordentlichen Bundesparteitagen muss ein Mindestzeitraum von 6 Monaten liegen, es sei denn, der Bundesvorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand. (10) Der Bundesvorsitzende oder einer seiner Vertreter im Bundesvorstand eröffnet und leitet den Bundesparteitag. (11) Delegierte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (12) Der Bundesparteitag und die Beschlüsse werden durch den Bundesschriftführer oder durch eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person beurkundet. Diese Dokumentation ist den Gebietsverbänden innerhalb von acht Wochen schriftlich oder per E-Mail zuzustellen. 10 - Der Bundesvorstand (1) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter einem Bundesvorsitzenden und drei stellvertretenden Bundesvorsitzenden, dem Bundesschatzmeister sowie dem Bundesschriftführer und ein Generalsekretär. Dem Bundesvorstand können bis zu acht Beisitzer angehören. Der Bundesvorstand besteht mehrheitlich aus Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft. (2) Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich real oder per fernmündlicher Konferenz zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail mit einer

Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. (3) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages. Beschlüsse gelten soweit nicht anders geregelt mit einfacher Mehrheit und wenn mindestens vier Mitglieder des Bundesvorstandes anwesend sind bzw. fernmündlich teilnehmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Bundesvorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend oder nimmt nicht fernmündlich teil, gelten Beschlüsse bei Stimmgleichheit als abgelehnt. (4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter der Bundespartei (Vorstand gemäß 26 BGB). Der Bundesvorsitzende vertritt die Bundespartei allein. Verträge, welche die Bundespartei verpflichten, werden von ihm oder auf Grund der von ihm erteilten schriftlichen Vollmachten abgeschlossen. (5) Die Mitglieder des Bundesvorstandes sowie jedes vom Bundesvorstand schriftliche bevollmächtigte Mitglied haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen der Partei teilzunehmen. (6) Der Bundesvorstand beschließt über die Gründung von neuen Gebietsverbänden. (7) Der Bundesvorstand kann Geschäftsstellenleiter für regionale Geschäftsstellen der Bundespartei berufen, die die Gebietsverbände bei der organisatorischen Arbeit unterstützen. (8) Der Bundesvorstand kann Gremien berufen, denen dem Bundesvorstand obliegende Aufgaben im Sinne des Bundesparteitages übertragen werden. (9) Der Bundesvorstand kann darüber entscheiden, ob Parteimitglieder für zu benennende Tätigkeiten entlohnt werden bzw. eine Aufwandsentschädigung erhalten. 11 - Mitgliederentscheid/Urabstimmung (1) Über wichtige politische oder organisatorische Fragen kann ein Mitgliederentscheid stattfinden. Auf Antrag von mindestens zehn Kreisverbänden oder mindestens drei Landesverbänden hat der Bundesvorstand den beantragten Mitgliederentscheid durchzuführen. Der Bundesvorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Die Gebietsverbände sind gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids Informationsveranstaltungen durchzuführen. (2) Der Mitgliederentscheid erfolgt durch Briefabstimmung und/oder durch ein technisches Verfahren, das einer Briefabstimmung gleichsteht. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. (3) Hat sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an dem Mitgliederentscheid beteiligt und wird die einfache Mehrheit erreicht, so ist dessen Ergebnis die Beschlusslage der Partei und steht einer Entscheidung des Bundesparteitages gleich. Wird das Quorum nicht erreicht, wird das Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet. 12 - Parteischiedsgerichte (1) Nach näherer Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung werden Parteischiedsgerichte eingerichtet. 13 - Zulassung von Gästen (1) Der Bundesparteitag und der Bundesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen. Diese haben kein Stimmrecht. 14 - Satzungsänderung (1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der beim Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist. 15 - Auflösung und Verschmelzung (1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der beim Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. (2) Der Beschluss des Bundesparteitages über Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei wird erst durch eine Urabstimmung mit einer Mehrheit von drei Vierteln und einem Quorum gemäß 11 dieser Satzung gültig. (3) Der Bundesvorstand hat den Beschluss der Urabstimmung über Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei umzusetzen und alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten. (4) Über die Verwendung des Vermögens der Bundespartei im Falle einer Auflösung beschließt der Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit. (5) Die Auflösung eines Gebietsverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der beim Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens vier Wochen vorher den Gebietsverbänden mit Begründung bekannt gegeben worden ist. (6) Dieser Beschluss berechtigt den Bundesvorstand, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um einen neuen Gebietsverband zu gründen. (7) Die Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen. 1 6 V e r b i n d l i c h k e i t d e r B u n d e s s a t z u n g (1) Die Satzungen der Landesverbände müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen. (2) Die Schiedsgerichtsordnung und die Beitragsordnung sind Bestandteil der Bundessatzung. 17 - Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. (2) Die Partei verpflichtet sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zügig durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommt. Inkrafttreten dieser Satzung (1) Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Gründungsversammlung der Partei am 28. Oktober 2010 in Kraft. (2) Änderungen treten mit Beschluss durch den Bundesparteitag am 10. Dezember 2011 in Kraft.

Schiedsgerichtsordnung 1 Grundlagen (1) Zur: Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, sowie zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder, gibt sich die Partei gemäß geltender Satzung folgende Schiedsgerichtsordnung. (2) Die Schiedsgerichtsordnung ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht. (3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren. 2 Schiedsgericht (1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte (Gerichte) eingerichtet. Es wird empfohlen, dass von den zu wählenden Richtern eines Gerichtes mindestens einer die Befähigung zum Richteramt hat. (2) Die Gerichte werden für 2 Jahre gewählt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Schiedsrichter (Richter) sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt. (3) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. (4) Die Gerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. (5) Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus. (6) Wird von irgendeiner Seite versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies unverzüglich im internen Forum der Partei bekannt zu machen. (7) Entscheidungen der Schiedsgerichte werden im internen Forum der Partei in anonymisierter Form veröffentlicht. (8) Ein Richter darf in derselben Rechtsangelegenheit nur in einer Instanz tätig sein (Verbot der Doppelbefassung in mehreren Instanzen). (9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch das Richteramt. 3 Besetzung des Bundesschiedsgerichts (1) Der Bundesparteitag wählt drei Richter des Bundesschiedsgerichts. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt. (2) In einer weiteren Wahl werden durch den Bundesparteitag zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los des Versammlungsleiters. (3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss des Bundesparteitages erhöht, aber nicht verringert werden.

(4) Zum Schiedsrichter können auf Beschluss des BPT auch parteilose Juristen mit der Befähigung zum Richteramt berufen werden. (5) Die Mehrheit der Mitglieder des erkennenden Gerichtes müssen Parteimitglieder der Partei DIE FREIHEIT sein. (6) Mit Eintritt des berufenen parteilosen Richters in eine andere Partei als die Partei DIE FREIHEIT endet das Richteramt. (7) Für den berufenen Schiedsrichter gilt die Regelung des 2 Abs. 9 dieser Schiedsgerichtsordnung nicht. 4 Besetzung der Landesschiedsgerichte (1) Die Landesparteitage wählen das für ihren Landesverband zuständige Landesschiedsgericht. (2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Richtern. Hinsichtlich der Bestimmung der Richter stehen den Landesverbänden zwei Möglichkeiten zur Verfügung: a) Alle drei Richter werden durch den Landesparteitag gewählt. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt. b) Alternativ kann der Landesparteitag auch nur einen Richter wählen. Dieser ist Vorsitzender des Landesschiedsgerichts. Antragsteller und Antragsgegner des jeweiligen Schiedsgerichtsverfahrens benennen für dieses je einen beisitzenden Richter gemäß 14 Abs. 3 Parteiengesetz (PartG). Dieser muss Mitglied der Partei DIE FREIHEIT sein. Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts kann den Parteien für die Benennung des Schiedsrichters eine Ausschlussfrist setzen. Wird der beisitzende Richter nicht innerhalb dieser Ausschlussfrist benannt, ist der Vorsitzende berechtigt, einen Schiedsrichter seiner Wahl zu benennen. Die Parteien sind über diese Folge der Fristversäumnis schriftlich oder per Mail zu belehren. (3) Für eine Besetzung des Gerichtes nach b) bedarf es eines Beschlusses des Landesparteitages. Liegt dieser nicht für, sind die Gerichte nach a) zu besetzen. (4) Hinsichtlich der Wahl von Ersatzrichtern gilt 3 Abs. 2 und 3 entsprechend, wobei das entscheidende Organ stets der zuständige Landesparteitag ist. 5 Nachrückregelung (1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären. (2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar, dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen. (3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen. (4) Wurde der zurückgetretene Richter durch eine der Streitparteien ernannt, hat die ernennende Partei unverzüglich einen Ersatzrichter zu benennen. 4 Abs. 2 b) Satz 4 bis 6 finden entsprechend Anwendung. Sollte der Ersatzrichter im Folgenden ebenfalls sein Amt niederlegen, so ernennt der Vorsitzende für diesen einen Schiedsrichter seiner Wahl. (5) Tritt der Vorsitzende Richter zurück, so wählt das Gericht aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden Richter. Wurde der Vorsitzende nach 4 Abs. 2b) bestimmt, wird er durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. (6) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht, die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen (Befangenheitsantrag). Über den Befangenheitsantrag entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters.

Weiterhin hat jeder Richter unabhängig von einem Befangenheitsantrag das Recht, für dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten. (7) Wird einem Befangenheitsantrag durch das Gericht stattgegeben oder tritt ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurück, finden Abs. 3 und 4 entsprechend Anwendung. (8) Betrifft die Befangenheit den Vorsitzenden Richter, so bestimmen die zuständigen Richter für dieses Verfahren einen Berichterstatter. Wurde der Vorsitzende nach 4 Abs. 2b) bestimmt, gilt Abs. 5 Satz 2 entsprechend. (9) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig. Im Falle, dass ein Landesschiedsgericht handlungsunfähig ist, ist durch das Bundesschiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eines der nächstgelegenen Landesschiedsgerichte als das dann zuständige Gericht zu bestimmen. (10) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen und Entscheidungen in einem Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist (in der Regel 14 Tage) zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, gilt er als vom konkreten Verfahren ausgeschlossen und es gelten die vorstehenden Ersatzregelungen entsprechend. Diese Umstände sind zur Gerichtsakte in einer Aktennotiz festzuhalten und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben. (11) Ersatzrichter können an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und bei mündlichen Verhandlungen als Gäste teilnehmen. 6 Sitz des Schiedsgerichtes (1) Sitz des jeweiligen Gerichtes ist der Sitz des betreffenden Gebietsverbandes der Partei. Das Gericht kann zur Gewährleistung der Funktion des Gerichtes auch einen anderen Ort zum Sitz des Gerichtes bestimmen. Die Entscheidung des Gerichtes zum Ort des Sitzes ist unanfechtbar und zu veröffentlichen. 7 Zuständigkeit (1) Soweit sich aus der Schiedsgerichtsordnung nichts anderes ergibt, ist das Landesschiedsgericht zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem angezeigten Sitz des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Antragsstellung. (3) Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. (4) Für Ordnungsmaßnahme ist das Landesschiedsgericht zuständig, in dessen Landesverband der Betroffene Mitglied ist. Ist er nicht Mitglied eines Landesverbandes, wird durch das Bundesschiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eines der nächstgelegenen Landesschiedsgerichte als das zuständige Gericht bestimmt. 8 Anrufung (1) Das Gericht wird nur auf Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. (2) Die Anrufung wird schriftlich oder per Mail beim Schiedsgericht eingereicht. (3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und sollte folgendes enthalten: 1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller), 2. Bezeichnung des anderen Streitpartners (Antragsgegner), 3. einen konkreten Antrag

4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift). (4) Im Zweifel hat das Gericht den Antrag durch Auslegung der Anrufung zu ermitteln. (5) Die Anrufung kann nur binnen 2 Monaten seit Bekanntwerden des Anrufungsgrundes erfolgen. (6) Der Vorsitzende Richter kann verfahrensleitende Anordnungen allein erlassen. (7) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung. Das Gericht hat durch Verfügung des Vorsitzenden Richters nach Möglichkeit dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, ggf. seinen Antrag nachzubessern. (8) Ist das Gericht örtlich und sachlich zuständig, so wird das Verfahren eingeleitet. Andernfalls verweist es die Anrufung an das zuständige Gericht. (9) Ist der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Beisitzern den Antrag durch Beschluss zurückweisen. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum Bundesschiedsgericht zu, das über die Zulässigkeit der Anrufung und gegebenenfalls über die Zurückverweisung durch Beschluss entscheidet. Hat das Bundesschiedsgericht in erster Instanz entschieden, ist der Beschluss unanfechtbar. 9 Eröffnung (1) Ist das Gericht zuständig, eröffnet es das Verfahren mit einem Schreiben an den Antragsteller und den Antragsgegner. Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Besetzung des Gerichtes und enthält eine Kopie der Antragsschrift. Es enthält die Aufforderung an den Antragsgegner, sich zur Antragsschrift mit einer Frist von 2 Wochen zu äußern und seine Position darzulegen. Die Frist kann auch vom Vorsitzenden Richter unter Berücksichtigung des Umfanges und der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden. (2) Die Zustellung des Schreibens erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Sie kann aber auch per Fax oder postalisch erfolgen, oder auch in anderer Form, falls alle Verfahrensbeteiligten sich damit einverstanden erklären. Die Zustellung per E-Mail gilt nach Ablauf von drei Tagen nach Absendung als bewirkt, wenn keine Fehlermeldung eines übertragenden Servers (Mail delivery failed, o.ä.) zurückgesendet wird; Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird. (3) Das Gericht kann auf Antrag einer Prozesspartei oder von Amts wegen Dritte beiladen, wenn diese der Partei angehören und ihre Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen. Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen entsprechend Abs. 2 zuzustellen und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Beitrittserklärung des Beigeladenen gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter. (4) Jedes Parteimitglied hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Das Schreiben zur Zulassung der Anrufung hat hierauf einen Hinweis zu enthalten. Ist eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Antragsgegner, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht angezeigt und auf Verlangen nachgewiesen werden. Ist der Vorstand Antragsteller und die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Antragsgegner, bestimmt das Gericht einen Vertreter des Antragsgegners von Amts wegen. Hierzu sollte das Gericht mittels der üblichen Kommunikationsmedien der betroffenen Gliederung mit einer Frist von 14 Tagen das Amt des Vertreters ausschreiben. Dem Antragssteller des angefochtenen Beschlusses ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorrangig die Vertretung zu übertragen. (5) Weitere Schriftsätze und Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten entsprechend Absatz 2

übermittelt. 10 Verfahren (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben. Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. In jeder Lage des Verfahrens hat das Gericht die Pflicht, die Parteien auf die erheblichen Gesichtspunkte zur Sach- und Rechtslage hinzuweisen und den Parteien ergänzendes rechtliches Gehör zu gewähren. Den Entscheidungen darf nur zugrunde gelegt werden, was Gegenstand des Verfahrens war und zu denen die Parteien Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Sachliche und rechtliche Würdigungen können jedoch der Endentscheidung vorbehalten bleiben. Überraschungsentscheidungen sind unzulässig. (2) Weitere Parteimitglieder und Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und gegebenenfalls befragt werden. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren. (3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Vorsitzenden Richter informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen. (4) Grundsätzlich fällt das Gericht das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren oder auf Grund einer fernmündlichen Verhandlung, insbesondere online oder per Telefonkonferenz, entschieden werden. Das gleiche kann auf Anordnung des Gerichtes geschehen, welcher die Parteien mit einer Frist von 14 Tagen widersprechen können. Auf das Widerspruchsrecht hat das Gericht in der Anordnung hinzuweisen. In diesem Falle bestimmt das Gericht einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung in die Sach- und Rechtslage einzuführen, seine vorläufige Rechtsauffassung kundzugeben und auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hinzuwirken. Im Falle des schriftlichen Verfahrens, hat es eine vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage in einem Hinweisbeschluss kundzugeben. Dies hat zeitgleich mit der Fristsetzung für die Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen zu erfolgen. (5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. Macht ein Verfahrensbeteiligter eine Verhinderung glaubhaft, ist auf Antrag eine Terminverlegung möglich. Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden. Weigerungen hierzu sind nicht sanktionsfähig, können aber bei der Würdigung des Sachverhaltes durch das Gericht Berücksichtigung finden. Will das Gericht seine Entscheidung auf von Amts wegen gewonnenen Tatsachenerkenntnisse oder Einlassungen der Beteiligten stützen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten, ist eine Entscheidung erst nach nochmaliger Eröffnung einer mündlichen Verhandlung zulässig. Dies gilt bei schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren entsprechend. (6) Entscheidungen des Gerichtes werden auf Grund von mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen Erörterungen (auch per E-Mail), oder im Umlauflaufverfahren getroffen. Alle berufenen Richter haben hieran mitzuwirken. Die Entscheidung wird nur in Textform unter Angabe der beteiligten Richter bekannt gegeben. 11 Urteil (1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.

(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren übernehmen. (3) Ein Richter kann dem Urteil eine abweichende Meinung anfügen. Dieser Wunsch ist den übrigen Richtern bis zum Abschluss der Beratungen zu einer Entscheidung mitzuteilen. Die abweichende Meinung ist dem Vorsitzenden Richter binnen 14 Tagen nach Abschluss der Beratungen in Textform zu übermitteln, die sodann mit der Entscheidung auszufertigen ist. 12 Einstweilige Anordnung (1) Das Schiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, ausgenommen die Anordnung des Parteiausschlusses. Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Gegen die einstweilige Anordnung steht dem Betroffenen die Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum Bundesschiedsgericht zu. Dieses entscheidet über die Rechtmäßigkeit und ggf. über die Aufhebung der Anordnung. Hat das Bundesschiedsgericht in erster Instanz entschieden, ist der Beschluss über die einstweilige Anordnung unanfechtbar. 13 Zustellungen und Rechtsmittelbelehrung (1) Für die Zustellung rechtsmittelfähiger Entscheidungen gilt 9 Abs. 2 entsprechend. (2) Rechtsmittelfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind. 14 Berufung (1) Die Berufung als Rechtsmittel einer Streitpartei gegen erstinstanzliche Urteile ist zulässig für Streitigkeiten zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen sowie für Entscheidungen über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen mit Ausnahme der Verwarnung. (2) Die Berufung ist binnen eines Monats nach Urteilsverkündung beim Gericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung beizufügen. (3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung. (4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig. (5) Hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, kann das Berufungsgericht sie durch Beschluss zurückweisen. (6) Für das Berufungsverfahren finden die 9 und 10 entsprechend Anwendung. 15 Dokumentation (1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren. (2) Die Verfahrensakte umfasst alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil. (3) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten von dem Vorstand der entsprechenden Gliederung mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren. 16 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift (1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag am 28.Juli 2012 in Kraft. (2) Die zuvor gültige Schiedsgerichtsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. (3) Die Vorschriften der zuvor gültigen Schiedsgerichtsordnung bleiben jedoch noch für alle anhängigen Schiedsgerichtsverfahren maßgebend.

(4) Die Zusammensetzung der bereits gewählten Gerichte richtet sich bis zu einer Neu- oder Nachwahl nach der bisher gültigen Schiedsgerichtsordnung. Beitragsordnung 1 - Geltungsbereich (1) Die Partei gibt sich gemäß geltender Satzung mit der Gründungsversammlung folgende Beitragsordnung. 2 - Beitragspflicht (1) Mitglieder haben einen durch den Bundesparteitag festgelegten Beitrag zu entrichten. (2) Bis zum ersten Parteitag legt der Bundesvorstand folgende Beiträge, gestaffelt nach Bruttoeinkommen des Mitglieds, fest: Monatliches Bruttoeinkommen bis ( ) Monatlicher Mitgliedsbeitrag: ( ) 1.000 5 1.500 10 2.000 15 3.500 35 5.000 50 (3) Im Mitgliedsantrag erfolgt eine freiwillige Selbstauskunft über das Bruttoeinkommen. Änderungen sind dem zuständigen Gebietsverband mitzuteilen. (4) Die festgelegten Monatsbeiträge sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten. Die Mitglieder können wählen, ob sie monatlich oder für längere Zeiträume im Voraus zahlen. (5) Die Mitgliedsbeiträge werden vom jeweils letztgeordneten Gebietsverband am Wohnort des Mitglieds verwaltet. (6) Bleibt ein Mitglied seinen Beitrag schuldig, hat der zuständige Gebietsverband eine schriftliche Mahnung auszusprechen. (7) Bleibt ein Mitglied seinen Beitrag drei Monate oder länger schuldig, hat der zuständige Gebietsverband eine Mahnung unter Androhung eines möglichen Parteiausschluss gemäß 7, Absatz 3 der Satzung auszusprechen. Diese wird schriftlich und gerichtlich nachweisbar zugestellt. (8) Bleibt ein Mitglied seinen Beitrag trotz letztgenannter Mahnung weitere drei Monate schuldig, so wird es auf Antrag des zuständigen Gebietsverbandes durch das entsprechende Schiedsgericht gemäß 7, Absatz 3 der Satzung ausgeschlossen. (9) Der Gebietsverbandsvorstand kann die Beitragspflicht eines Mitgliedes in dringenden Fällen ermäßigen oder aussetzen. Der Bundesvorstand ist darüber in Kenntnis zu setzen. 3 - Finanzausgleich (1) Der Bundesparteitag beschließt, welchen Betrag die Gebietsverbände für jedes Mitglied an die höheren Gebietsverbände abzuführen haben. (2) Darüber hinaus regelt die Bundespartei im Benehmen mit den Gebietsverbänden einen parteiinternen Finanzausgleich gemäß Parteiengesetz, 22. 4 - Rechenschaftslegung (1) Der Gebietsparteitag wählt einen Schatzmeister. Dieser ist Mitglied des Gebietsverbandsvorstandes.

(2) Der Schatzmeister des Gebietsverbandes gewährleistet die öffentliche Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz 23-31. (3) Die Partei führt über ihre Einnahmen, Ausgaben und Vermögen Buch gemäß 28 Parteiengesetz. (4) Die Partei legt über ihre Einnahmen und Ausgaben gemäß 23 Parteiengesetz Rechenschaft ab. Die Einnahme- und Ausgabearten sowie Herkunft und Verwendung der Mittel werden in einem Rechenschaftsbericht gemäß 24 Parteiengesetz dargelegt. (5) Der Rechenschaftsbericht wird durch die in 9, Absatz 4 der Bundessatzung bestellten Rechenschaftsberichtsprüfer geprüft und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum 30. September des dem Rechungsjahr folgenden Jahres vorgelegt. 5 - Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beitragsordnung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. (2) Die Partei verpflichtet sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zügig durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommt. Inkrafttreten der Beitragsordnung (1) Die Ordnung tritt mit Beschluss durch die Gründungsversammlung der Partei am 28. Oktober 2010 in Kraft. (2) Änderungen treten mit Beschluss durch den Bundesparteitag am 10. Dezember 2011 in Kraft.

DIE FREIHEIT 23.02.2013 Kurzversion

Inhaltsverzeichnis Verfassung und Demokratie... 7 Identität... 7 Patriotismus... 7 Verfassung... 7 Demografie... 7 Einführung der direkten Demokratie... 7 Direktwahl und Stärkung des Bundespräsidenten... 8 Bürokratieabbau... 8 Unabhängigkeit der Parteien von Lobbyismus... 8 Unabhängigkeit der Medien von Parteien... 8 Verbindliche Wahlversprechen und Amtseid... 8 Sanktionierung von Steuerverschwendung... 8 Wirtschaft und Finanzen... 9 Freie und gerechte Marktwirtschaft... 9 Reform des Steuersystems... 9 Reform des Geldsystems... 9 Umsatzsteuer als Maschinensteuer... 9 2 Abbau des Länderfinanzausgleichs... 9 Staatsverschuldung... 10 Staatliche Sparsamkeit... 10 Spekulations-statt Grunderwerbssteuer... 10 Abschaffung der Zwangsmitgliedschaften... 10 Arbeit und Soziales... 11 Reform des Arbeitslosengeldes... 11 Das Workfare-Konzept statt ALG II... 11 Lockerung des Kündigungsschutzes... 11 Kein Lohn-Dumping durch Zuwanderung... 11 Renteneintritt und Altersarbeit... 11 Familie und Generation... 12 Wertschätzung von Familien... 12 Schutz des ungeborenen Lebens... 12 Schutz der Familie... 12 Frühe Familiengründung fördern... 12 Erziehung der Kinder... 12 Flächendeckendes Betreuungsangebot... 12

Reform des Generationenvertrages... 12 Strafverschärfung für Inzest... 12 Schule und Bildung... 13 Bundeseinheitliches Bildungssystem... 13 Bundeseinheitliche Bildungsstandards... 13 Das dreigliedrige Schulsystem... 13 Schulen in freier Trägerschaft... 13 Anhebung des Leistungsniveaus... 13 Ganztagsschulen... 13 Co-Lehrer und Sicherheit... 13 Disziplin an Schulen... 13 Kindergärten und Vorschulen... 13 Weiterbildung von Pädagogen... 14 Kostenbefreiung für Bildung... 14 Hochschulen und Universitäten... 14 Ausbildungs-/ Studienfinanzierung... 14 Forschung und Entwicklung... 15 Anpassung der Forschungsgelder... 15 3 Spitzenwissenschaftler gewinnen und fördern... 15 Forschung und Entwicklung von Spitzentechnologien und Großprojekten... 15 Klein-und Mittelständische Unternehmen... 15 Migration und Integration... 16 Zuwanderungsstopp... 16 Kosten der Zuwanderung... 16 Abwanderung... 16 Familiennachzug... 16 Illegale Einreise... 16 Asylrecht... 16 Integration ist eine Bringschuld... 16 Aufenthaltsrecht... 17 Einbürgerung... 17 Bildung und Arbeit fördern Integration... 17 Der politische Islam... 17 Rückführung bei Integrationsverweigerung... 17 Sicherheit und Verteidigung... 19 Staatliches Gewaltmonopol... 19

Staatliche Neutralität... 19 Das Kirsten-Heisig-Modell... 19 Das Null-Toleranz-Prinzip... 19 Mindeststrafen... 19 Opferschutz... 19 Polizeiliche Ausstattung... 20 Kulturell-motivierte Straftaten... 20 Bagatelldelikte... 20 Justizvollzugsanstalten... 20 Korruptionsbekämpfung im öffentlichen Sektor... 20 Geheimdienste... 21 Ansehen der Bundeswehr... 21 Rüstungspolitik und Bundeswehrreform... 21 Wehrpflicht... 21 Auslandseinsätze... 21 Zivilschutz... 21 Soldatenversorgung... 21 Europa und International... 22 4 Demokratische Legitimation... 22 Demokratische Reformation... 22 ESM und Rettungsschirme... 22 Austritt aus dem EURO... 22 Adäquater Einfluss... 22 Nationale Angelegenheiten... 22 Kein Türkei-Beitritt zur EU... 23 Israel... 23 Entwicklungshilfe... 23 Energie und Umwelt... 24 Nationales Forschungsgremium... 24 Energieverfügbarkeit als Grundkonsumgut... 24 Unabhängigkeit vom Öl... 24 Freier Energiemarkt... 24 Kernenergie... 24 Biomasse... 24 Wind-und Sonnenenergie... 25 CO2-Klimaschwindel... 25