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Transkript:

vor Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Bad Kreuznach vom 06.12.2001

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Bad Kreuznach vom 06.12.2001 Aufgrund der 1 Abs. 1, 9, 26, 30, 33, 35-38, 40 und 41 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), erlässt die Stadtverwaltung Bad Kreuznach als Ordnungsbehörde mit Zustimmung des Stadtrates vom 30.08.2001 und nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier folgende Gefahrenabwehrverordnung: 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bad Kreuznach. Bestehende Vorschriften für öffentliche Anlagen gehen dieser Verordnung vor, soweit sie abweichende Regelungen treffen. (2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze ( 1 Abs. 2 Landesstraßengesetz - LStrG) und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten ( 1 Abs. 2 Nr. 2 Bundesfernstraßengesetz - BFStrG) sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Gehwege und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Sportanlagen, Kinderspielplätze, Erholungsanlagen, Friedhöfe, Trimm-Dich-Pfad sowie sonstige der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen einschließlich der unmittelbar zu ihnen führenden und der in ihnen verlaufenden Wege. (4) Öffentliche Flächen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden. 2 Verunreinigungen (1) Die öffentlichen Straßen und die öffentlichen Anlagen dürfen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. (2) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle gemäß 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-AbfG) vom 27.09.1994 -BGB. I S. 2705; BGBl. III 2129-27 - 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2000 (BGBl. I

- 2 - S. 632, 633), insbesondere Tierkot, Dosen und Flaschen, Kaugummi, Verpackungen und Speisereste sowie gebrauchte Spritzen und weitere Utensilien, die für die Anwendung von Betäubungsmittel (Btm) Verwendung gefunden haben. (3) In Abfallbehältern, die auf öffentlichen Flächen aufgestellt sind, dürfen weder Hausnoch Gartenabfälle, gewerbliche Abfälle und pharmakologische/medizinische Stoffe entsorgt werden. Aufstellflächen für Wertstoffsammelcontainer dürfen nicht zur Entledigung von Abfall genutzt werden. (4) Auf öffentlichen Straßen dürfen Müllgefäße außerhalb der Abfuhrtage nicht aufgestellt werden. Sperrmüll oder Wertstoffmüll darf erst am Vortage des Abholtermins ab 18:00 Uhr auf öffentlichen Straßen abgelegt werden. Die Lagerung des Sperrmülls oder Wertstoffmülls hat so zu erfolgen, dass Fußgänger oder Fahrzeuge nicht behindert werden. Bei Lagerung auf dem Bürgersteig muss eine Mindestdurchgangsbreite von 1 m und bei Lagerung auf der Straße oder bei niveaugleichen Straßen eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,50 m verbleiben. 3 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen (1) Das Anbringen oder Anbringenlassen von Plakaten und anderen Werbemitteln jeder Art auf oder an den in 1 Abs. 4 genannten Flächen ist verboten. Ebenso ist verboten, diese Flächen zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen sowie beschriften, bemalen oder besprühen zu lassen. (2) Die Verbote des Absatz 1 gelten nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsbrechtigten vorliegt oder die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind. (3) Der Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach 52 der Landesbauordnung Rheinland- Pfalz in der jeweiligen Fassung; ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen. (4) Die Beseitigungspflicht trifft neben dem Verursacher auch den Veranstalter, auf den auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Abs. 1 Satz 2 hingewiesen wird. 4 Umgang mit Tieren (1) Hunde sind von den Haltern und den jeweiligen Verantwortlichen von Kinderspielplätzen fernzuhalten. (2) Hunde sind innerhalb der bebauten Ortslage angeleint zu führen, soweit Fahrbahnen und Gehwege, Grünanlagen und Parks, Radwege, Parkplätze, Sportanlagen und sonstige dem öffentlichen Verkehr dienende Plätze sowie Unterführungen betreten werden. Die Länge der Leine darf 2 m nicht übersteigen. (3) Außerhalb der bebauten Ortslage sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Die Länge der Leine darf 2 m nicht übersteigen.

- 3 - (4) Hunde müssen auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen mit einer gültigen Hundemarke versehen sein. (5) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und öffentliche Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. (6) Tauben dürfen im Stadtgebiet von Bad Kreuznach nicht gefüttert werden 5 Verhaltensbedingte Gefahren und Störungen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung sowie in öffentlichen Bedürfnisanstalten (einschließlich deren Zugang) ist es nicht zulässig, sich zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln niederzulassen oder aufzuhalten, wenn a) andere Personen oder die Allgemeinheit durch Anpöbeln, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen und ähnlichen Behältnissen sowie gebrauchten Spritzen und anderen Btm-Utensilien, Notdurftverrichten, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs, Beschimpfen oder Mitführen von Hunden gefährdet oder b) die öffentliche Ordnung durch diese Verhaltensweise gestört wird. (2) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist weiterhin verboten, 1. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen, 2. Blumen, Sträucher und Zweige von Bäumen zu entfernen, abzuknicken oder abzubrechen, 3. Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen, 4. in aggressiver oder störender Form (z. B. aufdringliches Betteln mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, bedrängendes Verfolgen) zu betteln. (3) In öffentlichen Anlagen ist ferner verboten, 1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, 2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, 3. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerbliche Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten, 4. Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen, 5. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen bzw. zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern, 6. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen bzw. sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden. Ausgenommen hiervon ist das Betreten der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen.

- 4-7. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte außerhalb hierfür ausgewiesener Flächen, soweit andere hierdurch in ihren Rechten beeinträchtigt oder gefährdet werden, zu benutzen, 8. Spielgeräte auf Kinderspielplätzen unbefugt zu benutzen. (4) Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 3 Nr. 4) kann nur versagt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht. 6 Befahren von Anlagen (1) In öffentlichen Anlagen dürfen Fußwege nur mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen und ähnlichen Fortbewegungsmitteln, die nicht den Vorschriften der StVZO unterliegen und von versorgungsrechtlich anerkannten gehbehinderten oder außergewöhnlich gehbehinderten Personen benutzt werden, befahren werden. (2) In öffentlichen Anlagen ist das Radfahren außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege verboten. Das Verbot gilt nicht für Rad fahrende Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres. (3) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Anlagen nicht befahren werden. Auch das Abstellen ist hier unzulässig. 7 Anpflanzungen (1) Bäume und Sträucher, die in öffentliche Straßen hineinragen, sind so zu beschneiden, dass über Gehwegen und Bürgersteigen eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m, bei Gehwegen, auf denen Radverkehr zugelassen ist, von mindestens 2,75 m und über den Fahrbahnen von mindestens 4,50 m frei bleibt. (2) Bei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf Gehwegen und Bürgersteigen müssen die Bäume und Sträucher über die vorgenannten Mindestmaße hinaus so weit zurückgeschnitten werden, dass diese für die Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sind. 8 Hausnummern Jedes Haus muss mit einer jeweils von der Stadtverwaltung Bad Kreuznach festgesetzten Hausnummer versehen sein. Die Hausnummer ist von dem Hauseigentümer an gut sichtbarer Stelle anzubringen und zu unterhalten. 9 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung kann die Ordnungsbehörde in begründeten Fällen - soweit es mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist - auf Antrag Ausnahmen zulassen. Diese können unter Auflagen erteilt und unter den Voraussetzungen der 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I. S. 1253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)

- 5 - vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.1999 (GVBl. S. 407), widerrufen bzw. zurückgenommen werden. 10 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen mehr als verkehrsüblich verunreinigt, 2. entgegen 2 Abs. 3 Satz 1 Haus oder Gartenabfälle, gewerbliche Abfälle und pharmakologische/medizinische Stoffe und Gerätschaften in aufgestellte Abfallbehälter entsorgt, 3. entgegen 2 Abs. 3 Satz 2 Wertstoffsammelcontainer sowie deren Aufstellflächen zur Entledigung von Abfällen benutzt, 4. entgegen 2 Abs. 4 Satz 1 Müllgefäße außerhalb der Abfuhrtage sowie Sperrmüll oder Wertstoffmüll am Vortage des Abholtages vor 18:00 Uhr auf öffentlichen Straßen aufstellt bzw. abstellt, 5. entgegen 2 Abs. 4 Satz 3 Sperrmüll oder Wertstoffmüll auf dem Bürgersteig oder der Straße lagert, ohne die Mindestdurchgangsbreite oder Mindestdurchfahrtsbreite zu beachten, 6. entgegen 3 Abs. 1 an oder auf öffentlichen Flächen Plakatanschläge und andere Werbemittel anbringt bzw. anbringen lässt oder diese Flächen beschriftet, bemalt, besprüht bzw. beschriften, bemalen oder besprühen lässt, 7. entgegen 3 Abs. 4 der Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nachkommt, 8. entgegen 4 Abs. 1 Hunde als Halter oder als sonstiger Verantwortlicher nicht von Kinderspielplätzen fernhält, 9. entgegen 4 Abs. 2 Hunde innerhalb der bebauten Ortslage nicht angeleint führt, soweit dabei Fahrbahnen oder Gehwege, Grünanlagen oder Parks, Radwege, Parkplätze, Sportanlagen oder sonstige dem öffentlichen Verkehr dienenden Plätze oder Unterführungen betreten werden, oder an einer Leine führt, deren Länge 2 m übersteigt, 10. entgegen 4 Abs. 3 Hunde außerhalb der bebauten Ortslage nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern, 11. entgegen 4 Abs. 4 Hunde nicht mit einer gültigen Hundemarke versieht, 12. entgegen 4 Abs. 5 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht verunreinigen, 13. entgegen 4 Abs. 6 Tauben füttert, 14. entgegen 5 Abs. 1 durch sein Verhalten andere Personen oder die Allgemeinheit gefährdet oder die öffentliche Ordnung stört, 15. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 1 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, 16. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 2 Blumen, Sträucher und Zweige von Bäumen entfernt, abknickt oder abbricht, 17. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 3 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte verbringt, 18. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 4 in aggressiver oder störender Form bettelt, 19. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt, 20. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,

- 6-21. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerbliche Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet, 22. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt, 23. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 5 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen und Sperren überklettert, 24. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 6 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlageteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet, 25. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 7 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt, 26. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 8 Spielgeräte unbefugt benutzt, 27. entgegen 6 Abs. 1 Fußwege befährt, 28. entgegen 6 Abs. 1 in öffentlichen Anlagen außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege Rad fährt, 29. entgegen 6 Abs. 2 mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern Anlagen befährt bzw. Kraftfahrzeuge oder Anhänger abstellt, 30. entgegen 7 Abs. 1 Bäume und Sträucher nicht beschneidet, 31. entgegen 7 Abs. 2 Bäume und Sträucher nicht zurückschneidet, 32. entgegen 8 sein Haus nicht mit einer Hausnummer versieht, diese nicht gut sichtbar anbringt oder diese nicht unterhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 geahndet werden. (3) Gemäß 37 Abs. 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes können bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Fütterns von Tauben ( 3 Abs. 3) sowie gegen das Verbot des unzulässigen Konsums von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ( 4), Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, eingezogen werden. 11 In-Kraft-Treten Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt gemäß 41 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes am 01.01.2002 in Kraft.