Entwurf vom Mai 2014 des vorläufigen Ausschusses Entwurf Satzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf -Baumschutzsatzung vom Präambel Ziel der Baumschutzsatzung ist, die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf als grüne Siedlung mit ihrem umfangreichen Baumbestand zu erhalten. Die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf schützt und erweitert den Baumbestand und sichert damit die Grundlagen für eine nachhaltige Entwicklung des Ortes. Mit dieser Satzung soll den einzelnen Haus- und Grundstückseigentümern ein hohes Maß an Handlungsfähigkeit und Eigenverantwortung im Umgang mit Bäumen eingeräumt werden. Die Eigentümer sollen mit dieser Satzung motiviert werden, auf ihren Grundstücken durch die Verjüngung vorhandener Baumbestände und durch eine gezielte Neuanpflanzung von Bäumen den Charakter der Gemeinde weiter auszuprägen. Vorschlag der Abgeordneten A.Hofmann, K.Körner, Th.Kraatz, R.Trocha, G.Wiench u.a. vom Februar2015 Entwurf Satzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf -Baumschutzsatzung vom Präambel Die Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf liegt im S- Bahnbereich von Berlin und ist geprägt durch überwiegend Einfamilienhäuser mit größeren Gärten. Ziel dieser Baumschutzsatzung ist es, die Schutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ( 29 Abs.2) in unserer Kommune umzusetzen, um das Ortsbild mit seinem Baumbestand zu erhalten. Mit der vorliegenden Satzung will die Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf durch den Schutz von Bäumen, trotz wachsender Bebauung den Charakter einer Gartenstadt erhalten. Bei all den Zielvorgaben dieser Satzung zur Erhaltung der Flora und Fauna unserer Gemeinde, soll den einzelnen Eigentümern oder Nutzungsberechtigen ein großes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten und Eigenverantwortung zur Bepflanzung und Begrünung ihres Grundstückes eingeräumt werden. Ein Wohngrundstück ist weder eine Parkanlage noch ein Gartenbaubetrieb. Möglichkeiten, Obst, Gemüse und Kräuter anzubauen, die Wohnqualität im Ort zu verbessern und vielfältige Formen der Freizeitgestaltung zu genießen, gehören ebenso zu einer intakten Gartenlandschaft, wie ein vielfältiger Baumbestand, der durch Pflege und Neupflanzung nachhaltig zu bewahren ist.
1 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und auf die Geltungsbereiche der Bebauungspläne im Gemeindegebiet der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf. (2) Vom Geltungsbereich der Satzung sind ausgenommen: a) Waldflächen im Sinne des 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg, b) Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des 1 Absatz 1 Bundeskleingartengesetzes, c) Bäume auf Flächen von Gartenbaubetrieben im Sinne der Baumnutzungsverordnung, die den Zwecken des Betriebes dienen. (3) Festsetzungen in einer städtebaulichen Satzung zum Schutzgut Bäume haben Vorrang vor den Regelungen dieser Satzung. Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Festsetzungen vertragliche Vereinbarungen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde gestellten Flächen getroffen werden ( 1a Absatz 3 Satz 4 BauGB). Im Übrigen bleibt die Anwendung der jeweils geltenden Baumschutzsatzung unberührt. Verweist eine städtebauliche Satzung für das Schutzgut Bäume auf die Anwendung der Baumschutzsatzung, ist die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Baumschutzsatzung anzuwenden, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. 1 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und auf die Geltungsbereiche der Bebauungspläne im Gemeindegebiet der Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf. (2) Vom Geltungsbereich der Satzung sind ausgenommen: a) Waldflächen im Sinne des 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg, b) Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des 1 Absatz 1 Bundeskleingartengesetzes, c) Bäume auf Flächen von Gartenbaubetrieben im Sinne der Baumnutzungsverordnung, die den Zwecken des Betriebes dienen. (3) Festsetzungen in einer städtebaulichen Satzung zum Schutz von Bäumen haben Vorrang vor den Regelungen dieser Satzung. Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Festsetzungen vertragliche Vereinbarungen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde gestellten Flächen getroffen werden ( 1a Absatz 3 Satz 4 BauGB). Im Übrigen bleibt die Anwendung der jeweils geltenden Baumschutzsatzung unberührt. Verweist eine städtebauliche Satzung den Baumschutz betreffend auf die Anwendung einer Baumschutzsatzung, ist die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu einem Bebauungsplan geltende Baumschutzsatzung anzuwenden, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Schutzzweck Der Schutzzweck dieser Satzung richtet sich auf a) den Erhalt, die Pflege und die Gestaltung des gemeindetypischen Orts-und Landschaftsbildes, b) den Erhalt und die Entwicklung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in unserer Gemeinde, c) die Bedeutung der Bäume als Lebensraum wild lebender Tierarten, d) die Verringerung der Beeinträchtigung schädlicher Einwirkungen wie Luftverunreinigung, Staub, Lärm, e) den Erhalt und der Verbesserung des örtlichen Klimas und f) den Wohn-, Erlebnis-und Erholungswert in unserer Gemeinde. 2 Ziel der Satzung Diese gemeindliche Satzung sorgt für a) die Erhaltung der Pflanzen- und Tierwelt, b) den Erhalt, die Pflege und die Gestaltung des gemeindetypischen Ortsbildes, c) den Wohn-, Erlebnis- und Erholungswert, d) die Verbesserung des örtlichen Klimas und des Lärmschutzes durch die vorhandenen Bäume. e) Schutz des Baumbestandes für die nächste Generation. 3 Schutzgegenstand (1) Als geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des 29 Bundesnaturschutzgesetz sind geschützt: a) Laubbäume, Nadelbäume und Obstbäume der Art Esskastanie und Walnuss mit einem Stammumfang ab 50 cm in 130 cm Höhe über dem Erdboden und b) Ersatzpflanzungen von Bäumen und 3 Zu schützende Bäume (1) Als geschützt im Sinne des 29 Bundesnaturschutzgesetz gelten: a) Laubbäume, Nadelbäume und Obstbäume der Art Esskastanie und Walnuss mit einem Stammumfang ab 60 cm in 130 cm Höhe über dem
Sträuchern ohne Mindestmaß für den Stammumfang und c) Gemäß 6 Absatz 2 Buchstabe c) genehmigte vorgezogene Ersatzpflanzungen. (2) Teilt sich der Baum unterhalb der Höhe von 130 cm in mehrere Stämmlinge, ist der Umfang unterhalb der Teilung (gegebenenfalls am Erdboden) zu messen. Erdboden und b) mehrstämmige Bäume, deren dickster Stämmling in 130cm Höhe einen 60cm Stammumfang hat. c) genehmigte vorgezogene Ersatzpflanzungen gemäß 6 Absatz 3 dieser Satzung. (2) Abgestorbene Bäume sind nicht geschützt. (3) Abgestorbene Bäume sind nicht geschützt. 4 Erhaltung, Pflege, Schutz, Beratung (1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtige haben geschützte Landschaftsbestandteile zu erhalten, zu pflegen, schädigende Einwirkungen zu unterlassen und davor zu schützen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren. Die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf berät die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte hierbei entgeltfrei und kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen. (2) Die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf soll im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit einzellfallbezogen die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten bei der Durchführung von Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen unterstützen, soweit diese für die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten unzumutbar sind. 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden, ihren Aufbau 4 Erhaltung, Pflege und Beratung (1) Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte erhalten und pflegen, die im Sinne des 3 Abs.1 zu schützenden Bäume. (2) Die Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf berät die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten bei der Erhaltung und Pflege der zu schützenden Bäume. (3) Die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf unterstützt einzelfallbezogen die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten bei der Durchführung von Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen, wenn diese für die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten aus Krankheits-, Behinderungs-und Altersgründen nicht möglich sind, und sie sich aus ihrer sozialen Lage die Ausführung dieser Arbeiten durch einen privaten Dienst nicht leisten können.
wesentlich zu verändern oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf den arttypischen Wuchs erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten, im Wurzelbereich: a) Abgrabungen, Aufschüttungen oder Ausschachtungen vorzunehmen, b) Salze, Säuren, Öle, Laugen, Farben, Herbizide oder Abwässer zu lagern oder auszubringen, c) Befestigungen der Erdoberfläche mit wasserundurchlässigen Stoffen vorzunehmen, d) Gegenstände, die zur Bodenverdichtung führen, abzustellen und e) offenes Feuer zu entfachen oder zu unterhalten. (2) Nicht unter das Verbot des Absatzes 1 fallen: a) fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume und Sträucher, (3) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. (4) Die nach Absatz 2 Buchstabe b) getroffenen Maßnahmen sind der Gemeinde innerhalb von 5 Tagen schriftlich anzuzeigen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen ist durch bei der Anzeige vorzulegenden geeigneten Nachweis zu dokumentieren. 5 Erlaubte und unerlaubte Maßnahmen gegenüber geschützten Bäumen (1) Erlaubte Maßnahmen sind: a) Fachgerechte gärtnerische Maßnahmen, wie das beschneiden, die Beseitigung von toten Zweigen, die Abwehr von Ungeziefer usw. b) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder zur Abwehr von Schaden an Gebäuden und Einrichtungen. (2) Die nach Absatz 1 Buchstabe b) vorgenommenen notwendigen Maßnahmen sind der Gemeindeverwaltung innerhalb von 4 Wochen schriftlich anzuzeigen. (3) Unerlaubte Maßnahmen sind: a) Das Entfernen eines geschützten Baumes ohne Genehmigung, b) die Schädigung durch Einkürzungen des Baumkronenvolumens um mehr als 20%, c) Eingriffe wie beispielsweise das nicht artgerechte Beschneiden, die den Aufbau und das Wachstum der geschützten Bäume wesentlich beeinträchtigen und d) offenes Feuer, das versprühen von Gift oder das hervorrufen anderer Gefahren für die in unmittelbarer Nähe stehenden geschützten Bäume.
6 Ausnahmen von den Verboten (1) Eine Ausnahme von den verboten nach 5 ist zu erteilen, a) wenn ein nach sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann, wobei insbesondere als zumutbar bei der Wahl der Art, der Standorte, der Anordnung oder der Nutzung der baulichen oder technischen Anlagen (z.b. flächenhafte Anlagen zur Energieoder Wärmegewinnung) den Eingriff in den Baumbestand so gering wie möglich zu halten. b) Der Baum die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, das Aufenthaltsräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können und Abhilfe nicht durch Veränderung des Aufbaus geschaffen werden kann, c) Die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Bauwerkes die Veränderung oder Beseitigung des Baumes erfordert, d) der Baum krank ist und die Erhaltung mit zumutbaren Aufwand nicht mehr möglich ist oder e) von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem 6 Baumfällgenehmigungen und vorgezogene Ersatzpflanzungen (1) Eine Baumfällgenehmigung ist zu erteilen, a) wenn ein nach öffentlich rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann, dabei gilt der Grundsatz, den Eingriff in den Baumbestand so gering wie möglich zu halten, b) wenn ein Baum die Einwirkung von Licht und Sonne auf eines der Fenster unzumutbar beeinträchtigt; gleiches gilt nur in Ausnahmefällen auch für die Beschattung von nachhaltigen Energieanlagen, c) wenn die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Bauwerkes die Veränderung oder Beseitigung von Bäumen erfordert, d) wenn ein Baum krank ist und die Erhaltung mit zumutbaren Aufwand nicht mehr möglich ist oder e) wenn von einem Baum Gefahr für Personen, für Gebäude oder Einrichtungen ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann. (2) Eine Baumfällgenehmigung kann unter Berücksichtigung der in 2 genannten Ziele der Satzung erteilt werden,
Aufwand beseitigt werden können. (2) Eine Ausnahme von den verboten nach 5 kann unter Berücksichtigung der in 2 genannten Schutzzwecke erteilt werden, wenn a) eine Vereinzelung von Bäumen zur Förderung des arttypischen Wuchses unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der verbleibenden Bäume erfolgen soll, b) der Baum zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt oder c) auf dem betroffenen Grundstück vor der Beantragung einer Ausnahme ein oder mehrere bisher nicht geschützte Bäume unter Berücksichtigung der Grundstückssituation fachgerecht gepflanzt worden sind (vorgezogene Ersatzpflanzung) und die Bäume im Zeitpunkt der Antragstellung 1. einen Stammumfang von mindestens 20 cm in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden haben und 2. eine arttypische Wuchsform aufweisen und 3. bei Laubbäumen der jeweilige Kronenansatz mindestens 200 cm über dem Erdboden beginnt. Für die Anzahl der vorgezogenen Ersatzpflanzungen gelten die Bestimmungen in 8 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für die Art und Qualität der vorgezogenen Ersatzpflanzungen gelten die Bestimmungen in 8 Absatz 6 Sätze 1 und 2 entsprechend. a) wenn eine Vereinzelung von Bäumen zur Förderung des arttypischen Wuchses unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes des gesamten Baumbestandes erfolgen soll, b) wenn ein Baum zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. (3) Eine Baumfällgenehmigung kann ebenfalls erteilt werden, wenn auf dem betroffenen Grundstück bereits ein oder mehrere bisher nicht geschützte Bäume unter Berücksichtigung der Grundstückssituation und der Schutzziele des 2 dieser Satzung fachgerecht gepflanzt worden sind und als sogenannte vorgezogene Ersatzpflanzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Bedingungen erfüllen: a) einen Stammumfang von mindestens 15 cm in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden besitzen, b) bei Laubbäumen der jeweilige Kronenansatz über der Messhöhe von 130 cm liegt. (4) Im Sinne des Absatzes 3 werden Bäume auch als Ersatzpflanzung anerkannt, die durch Anzahl und Größe des Grundstückes vom Verwaltungsmitarbeiter als Ersatzpflanzung deklariert werden. (5) Eine Baumfällgenehmigung ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der Antrag sollte mindestens den Grund der vorgesehenen Maßnahme, die Baumart und die geschätzte Größe enthalten. Wird die beantragte Fällung innerhalb von 4 Wochen nach Beantragung durch die Gemeindeverwaltung nicht schriftlich abgelehnt, so gilt die Fällung als genehmigt. (6) Die Baumfällgenehmigung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit bestimmten Auflagen versehen werden. Den Vollzug der genehmigten Baumfällung ist
(3) Die Ausnahmetatbestände gelten bei Sträuchern, die als Ersatzpflanzung gepflanzt wurden ( 8 Absatz 7), entsprechend. der Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf im Zeitraum von 6 Wochen anzuzeigen. (7) Die Gültigkeit der Baumfällgenehmigung erlischt ein Jahr nach ihrer Erteilung. (4) Die Ausnahme ist vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten mit Zustimmung des Grundstückseigentümers unter Verwendung des von der Gemeinde bereitgestellten Formulars und Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag ist eine bemaßte Skizze beizufügen in dem das Grundstück, die darauf befindlichen geschützten Bäume mit Baumart, Stammumfang und Kronendurchmesser sowie Bestandsgebäude dargestellt sind. Wird der Antrag im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer baulichen Anlage gestellt, so sind die gemäß S.1 erforderlichen Angaben maßstabsgerecht im Lageplan darzustellen. (5) Die Genehmigung einer Ausnahme ist schriftlich zu erteilen und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie erlischt, wenn die genehmigte Maßnahme nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt worden ist. Auf Antrag kann die Genehmigung einer Ausnahme einmalig um ein halbes Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf eingegangen ist. Die teilweise oder vollständige Durchführung genehmigter Maßnahmen ist der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf spätestens am 5. Tag nach der Ausführung anzuzeigen.
7 Grundsatz der Ersatzleistung Genehmigt die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf eine Ausnahme nach 6, ist der Antragsteller vorrangig gemäß 8 zur Ersatzpflanzung oder nachrangig nach 9 Ersatzzahlung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für eine Ausnahme wegen vorgezogener Ersatzpflanzungen. 8 Ersatzpflanzung (1) Zum Ausgleich des mit der Erteilung einer Ausnahme von den Verboten verbundenen Eingriffs legt die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf gemäß den folgenden Absätzen Ersatzpflanzungen fest. (2) Die Anzahl der Ersatzpflanzungen bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden. Teilt sich der Baum unterhalb von 130 cm in mehrere Stämmlinge, ist der Umfang unterhalb der Teilung (gegebenenfalls am Erdboden) maßgeblich. (3) Dem Entfernen eines geschützten Baumes steht die Schädigung des geschützten Baumes durch Einkürzung des Kronenvolumens von mehr als 20 % gleich. (4) Bis zu 100 cm Stammumfang ist ein Baum als 7 Pflicht zur Ersatzpflanzung (1) Erteilt die Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf eine Baumfällgenehmigung, ist der Antragsteller entweder gemäß 8 zur Ersatzpflanzung oder zu einer Ausgleichszahlung gemäß 9 verpflichtet. (2) Absatz1 gilt nicht, wenn der Antragsteller vorgezogene Ersatzpflanzungen gemäß 6 Abs.3 nachweist. 8 Ersatzpflanzungen (1) Zum Ausgleich von genehmigten Baumfällungen oder ähnlichen Eingriffen sind Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorzunehmen. Für einen entfernten Baum sind abhängig von der Größe, von der Höhe und dem Stammumfang ein bis zwei Ausgleichspflanzungen vorzunehmen. Die Ersatzpflanzung ist innerhalb eines Jahres nach Erteilen der Fällgenehmigung vorzunehmen. (2) Die Anzahl der Ersatzpflanzungen kann
Ersatz zu pflanzen, für jede weitere angefangene 50 cm Stammumfang ist ein weiterer Baum zu pflanzen. Für einen entfernten als Ersatzpflanzung geschützten Strauch, ist ein Strauch zu pflanzen. (5) Die Anzahl der Ersatzpflanzungen kann gemindert oder erlassen werden, wenn die Vitalität des Baumes oder Strauches auf natürliche Weise eingeschränkt ist. (6) Als Ersatz für a) entfernte Laubbäume sind standortgerechte Laubbäume, b) entfernte Nadelbäume sind standortgerechte Laub-oder Nadelbäume, c) entfernte Obstbäume sind standortgerechte Laub-, Obst-oder Nadelbäume zu pflanzen. Die als Ersatz zu pflanzenden Bäume müssen eine Wuchshöhe von mindestens 10 m erreichen können. Laubbäume sind mit einem Stammumfang 12 cm bis 14 cm (Baumschulqualität 12-14 cm) und Nadelbäume mit einer Mindesthöhe von 150 cm zu pflanzen. (7) Auf Antrag kann die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf gestatten, dass an Stelle von Bäumen Sträucher gepflanzt werden. Es dürfen höchstens 50 % der zu pflanzenden Bäume durch Strauchpflanzungen ersetzt werden. Für jeden zu pflanzenden Baum sind 20 Sträucher zu pflanzen. Für die Art und Qualität der zu pflanzenden Sträucher gilt Absatz 8. gemindert oder erlassen werden, a) wenn auf dem Grundstück ein reicher Baumbestand besteht, b) wenn das Wachstum der Ausgleichspflanzungen durch Lage und Bepflanzung des Grundstückes auf natürliche Weise eingeschränkt ist. c) Wenn Bäume zur besseren Entwicklung des übrigen Baumbestandes gefällt werden mussten, beispielsweise bei sehr dichtem Baumbestand (3) Als Ersatzpflanzungen sind insbesondere standortgerechte Laubbäume (angemessene Baumschulqualität ab 1,30m Höhe) vorzusehen. Als Ersatzpflanzungen sind aber auch Obstbäume aller Art und Nadelbäume zulässig. (4) Als Ersatzpflanzung kann unter Berücksichtigung der besonderen Grundstückssituation auch die Pflanzung von mehreren Sträuchern zulässig sein. (5) Von der Ersatzpflanzung befreit ist der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte, a) wenn er im Sinne des 6 Absätze 3 und 4 vorgezogene Ersatzpflanzungen nachweisen kann oder b) eine Ausgleichszahlung vornimmt, um an einem anderen Ort, außerhalb seines Grundstückes Ersatzpflanzungen zu ermöglichen. (8) Als Ersatz für entfernte Sträucher sind standortgerechte Laubholz-Sträucher als Ballenware mit einer Mindesthöhe von 100 cm
zu pflanzen. (9) Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte kann sich von der Pflicht zur Ersatzpflanzung auf Antrag befreien, a) durch Deklaration von auf dem Grundstück vorhandenen, bisher nicht geschützten Laubbäumen mit einem Stammumfang von mehr als 12 cm in einer Höhe von 130cm über dem Erdboden oder b) durch eine Ersatzzahlung nach Maßgabe des 9, wenn und soweit auf dem Grundstück die Anzahl geschützter Bäume den Wert von einem geschützten Baum je angefangener 200 m² Grundstücksfläche überschreitet. (10) Die Ersatzpflanzungen sind vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten auf dem Grundstück durchzuführen, auf dem der Eingriff in die geschützten Landschaftsbestandteile stattfindet, sie sind dauerhaft zu erhalten. Sind die Ersatzpflanzungen nicht spätestens nach zwei Jahren angewachsen, sind sie zu wiederholen.
9 Ersatzzahlung (1) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, hat der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte für jede Ersatzpflanzung Ersatz in Geld in Höhe von 170,00 zu leisten (Ersatzzahlung). (2) Die Ersatzzahlung ist 4 Wochen nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides fällig und an die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf zu leisten. (3) Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für die Pflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden. Dazu gehören auch alle vorbereitenden Maßnahmen, wie z.b. Grundstückserwerb, Pflanzplanungen und alle nachbereitenden Maßnahmen, wie z.b. Fertigstellungs-und Entwicklungspflege. Der Grundstückserwerb kann zum Beispiel dazu dienen, Haine, Wäldchen und kleine 9 Ausgleichszahlungen (1) wird eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen nicht vorgenommen, hat der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte für jede
Parkanlagen anzulegen. vorzunehmende Ersatzpflanzung außerhalb seines Grundstückes eine Ausgleichszahlung in Höhe von 150,00 zu leisten (2) Die Ausgleichszahlung ist 4 Wochen nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides fällig und an die Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf zu leisten. 14 Billigkeitsmaßnahmen Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann auf Antrag in Einzelfällen von der Pflicht zu Ersatzpflanzungen oder zur Ersatzzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nachzuweisen. (3) Die Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf hat die Ausgleichszahlungen zweckgebunden für die Pflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ausgleichszahlungen insbesondere für das Anlegen von kleinen Parks, Hainen und Wäldchen im Gemeindegebiet genutzt werden. In Ausnahmefällen darf die Gemeinde Petershagen /Eggersdorf auch Mitteln aus den Ausgleichszahlungen für den Ankauf oder das Pachten von Grundstücken verwenden, auf denen sie in größerer Zahl Ersatzplanzungen vornehmen will. 10 Förderung von Baumneupflanzungen Pflanzt ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung, ohne rechtlich verpflichtet zu sein, einen oder mehrere Laubbäume kann er auf Antrag einen Zuschuss aus Mitteln geleisteter Ersatzzahlungen erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Anschaffungspreises des Baumes (brutto, bei Umsatzsteuerabzugsberechtigten netto), höchstens jedoch in Höhe von 170,00 pro Laubbaum gezahlt. Zum Anschaffungspreis gehören nicht Nebenkosten wie zum Beispiel Transportkosten, Pflanzkosten und Pflege-, Entwicklungs-und Erhaltungskosten. Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn die Pflanzung die Voraussetzungen des 8 Absatz 6 9a Baumfällung zwecks Bebauung (1) Wird ein Baum oder werden mehrere Bäume zum Zwecke des Bebauens eines Grundstückes entfernt, so gelten für diesen Fall die Regelungen des 8 zur Ersatzpflanzung. (2) Wird statt der Ersatzpflanzung auf solchen Grundstücken die Möglichkeit von Ausgleichszahlungen in Anspruch genommen, so werden abhängig von der Größe, Höhe und Stammumfang der entfernten Bäume die Ausgleichszahlungen zwischen 200,00 und 300,00 festgesetzt. 10 Unangemessene Härten
erfüllt, die Pflanzung fachgerecht erfolgt und der Anschaffungspreis in geeigneter Form nachgewiesen wird. Für Zuschüsse der Gemeinde soll jeweils höchstens die Hälfte der im Vorjahr geleisteten Ersatzzahlungen zur Verfügung gestellt werden. In Fällen vorgezogener Ersatzpflanzungen ( 6 Absatz 2 Buchstabe c) ist ein Zuschuss ausgeschlossen. Pflanzungen nach Satz 1 sind als Ersatzpflanzungen nach 3 Absatz 1 Buchstabe b) geschützt. Aus sozialen, Krankheits- Behinderungs- und oder Altersgründen kann ein Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter einen Antrag auf teilweise oder vollständige Befreiung von der Pflicht zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung stellen. Bei jedem einzelnen Antrag ist zu prüfen, ob durch die Pflicht zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung eine unangemessene Härte vorliegt. 11 Rechtsnachfolge Für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung haften neben den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten auch deren Rechtsnachfolger. 11 Zuschüsse für Baumneupflanzungen (1) Pflanzt ein Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter auf seinem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung, ohne zur einer Ersatzpflanzung verpflichtet zu sein, einen oder mehrere Laubbäume, kann er auf Antrag einen Zuschuss aus Mitteln geleisteter Ausgleichszahlungen erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Anschaffungspreises des Baumes (brutto, bei Umsatzsteuerabzugsberechtigten netto),
12 Vornahme verbotener Handlungen ohne Ausnahmegenehmigung (1) Werden verbotene Handlungen ( 5) ohne das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung ( 6) durchgeführt, gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit 11 keine spezielleren Regelungen enthält. 12 und die Festsetzung eines Bußgeldes bleiben davon unberührt. (2) Sind verbotene Handlungen vor In-Kraft- Treten dieser Satzung vorgenommen worden, sind die Regelungen der zum Zeitpunkt der verbotenen Handlung jeweils geltenden Satzung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf für die Festsetzung von Ersatzpflanzungen und Ersatzzahlungen weiter anzuwenden. (3) Soweit der Stammumfang eines entfernten Baumes in der Höhe von 130 cm über dem Erdboden nicht mehr festgestellt werden kann, ist die Anzahl der Ersatzpflanzungen anhand noch vorhandener Bestandteile des entfernten Baumes zu ermitteln, andernfalls frei zu schätzen. höchstens jedoch in Höhe von 100,00 pro Laubbaum gezahlt. In Fällen vorgezogener Ersatzpflanzungen ( 6 Absatz 3) ist ein Zuschuss ausgeschlossen. (2) Für Zuschüsse der Gemeinde soll jeweils höchstens die Hälfte der im Vorjahr geleisteten Ausgleichszahlungen zur Verfügung gestellt werden. 12 Rechtsnachfolge Für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung haften neben den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten auch deren Rechtsnachfolger. (4) Für die Durchführung der Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 haften die Handlungsstörer (Verursacher), die Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Rechtsnachfolger.
13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Geschützte Landschaftsbestandteile ( 3) entgegen den Verboten des 5 oder entgegen einer nach 6 genehmigten Ausnahme beseitigt, zerstört, beschädigt, abschneidet, ihren Ausbau wesentlich verändert oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt oder hierzu den Auftrag erteilt oder die Maßnahmen als Grundstückseigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter geduldet hat, b) Der Anzeigepflicht gemäß 5 Absatz 3 nicht nachkommt, c) Die Anzeige gemäß 8 Absatz 11 an die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf unterlässt, d) Ersatzpflanzungen nicht durchführt oder nicht erhält, Ersatzzahlungen nicht entrichtet, oder einer Nebenbestimmung ( 6 Absatz 5) nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a) und d) können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe c) mit einer Geldbuße bis zu 25,00 geahndet werden. 13 Baumfällen ohne Genehmigung (1) Hat ein Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter ohne Fällgenehmigung unerlaubte Eingriffe bei seinen Bäumen im Sinne des 5 Abs.3 (z.b.: entfernen von Bäumen, Einkürzungen des Kronenvolumens von mehr als 20%) vorgenommen, ist er gemäß 8 zu entsprechenden Ersatzpflanzungen oder gemäß 9 oder 9a zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Sind die Größe, die Höhe und der Stammumfang der unerlaubt entfernten Bäume nicht mehr zu rekonstruieren, so nimmt die Gemeindeverwaltung eine Schätzung vor, aus der sich die Zahl der Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen ergibt. (2) Diese Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder zur Ausgleichszahlung besteht trotz der Festsetzung eines Bußgeldes für unerlaubte Eingriffe gemäß 14 dieser Satzung.. (3) 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach dieser Satzung handelt ein Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig a) unerlaubte Eingriffe an Bäumen im Sinne des 5 Abs.3 vornimmt, b) seiner Anzeigepflicht gemäß 5 Abs.2 oder 6 Abs.5 nicht nachkommt, c) Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen nicht vornimmt, zu denen er durch seine Fällgenehmigung verpflichtet wurde. 15 Betreten von Grundstücken Die zuständigen Verwaltungsmitarbeiter der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf sind berechtigt, zur Durchsetzung dieser Satzung nach Vorabsprache Grundstücke zu betreten und erforderliche Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten auszuweisen. Die Vorabsprache entfällt bei Gefahr im Verzug. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a) und c) können mit einem Bußgeld bis zu 5000,00, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b) mit einem Bußgeld bis zu 25,00 geahndet werden. Bei der Festsetzung des Bußgeldes ist in jedem Einzelfall Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu prüfen. 16 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. 15 Betreten von Grundstücken Die zuständigen Verwaltungsmitarbeiter der Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf sind berechtigt, bei Vorliegen eines Antrages auf Fällgenehmigung nach Vorabsprache Grundstücke zu betreten, um den im Antrag vorgetragenen Sachverhalt zu klären. Sie
sind verpflichtet, sich auszuweisen. Eine Vorabsprache entfällt bei Gefahr im Verzug. 16 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.