Turn- und Sportverein Ebenhausen 1920 e. V. Vereinssatzung

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Transkript:

Turn- und Sportverein Ebenhausen 1920 e. V. Vereinssatzung

SATZUNG 1 Name und Sitz des Vereins 1) Der Turn- und Sportverein führt den Namen,,Turn- und Sportverein Ebenhausen 1920 e.v." Er hat seinen Sitz im Ortsteil Ebenhausen der Großgemeinde Oerlenbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen. 2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.v. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Ehrenamtspauschale und Vereinsvermögen 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.v., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen - Instandhaltung des Sportgeländes, des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte und sonstigen Eigentums - Durchführung von Versammlungen, sportlichen Veranstaltungen, Wanderungen und Kursen - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern - Durchführung von kulturellen Veranstaltungen 2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Verein kann an die Mitglieder des Vorstandes und an sonstige Funktionsträger pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen für Ihre Tätigkeit zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen beschließt der Vereinsvorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 6) Das Vereinsvermögen umfasst den gesamten Besitz des Vereins einschließlich den aller Abteilungen. 3 Vereinsorgane Vereinsorgane sind: a) der Vorstand b) der Vereinsausschuss c) die Mitgliederversammlung 4 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Vorsitzenden und 1. Kassier 1. Schriftführer 1) Die Vorsitzenden sind gleichberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des 26 BGB, jeweils allein. 2) Aus dem Vorstand wird in der ersten Vorstandschaftssitzung nach der Neuwahl der für die Dauer der Wahlperiode zuständige Versammlungsleiter bestimmt. 3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom

Vereinsausschuss bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. 5) Die Vorsitzenden führen die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vorsitzenden Geschäfte bis zum Betrag von 1.000 (i.w. eintausend) im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeder Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen können. Im Übrigen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. 6) Der Vorstand hat auf die Einhaltung und Durchführung der in der Satzung verankerten Bestimmungen zu achten. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einblick zu nehmen. 7) Bei speziellen Problemen kann der Vorstand Sachverständige zur Vereinsausschusssitzung laden oder eigene Ausschüsse bilden. 5 Der Vereinsausschuss Der Vereinsausschuss besteht aus a) den Mitgliedern des Vorstands b) den Beiräten Diese sind 1. 2. Kassier 2. 2. Schriftführer 3. Überfachliche Frauenwartin 4. Überfachliche Jugendleiterin 5. Überfachlicher Jugendleiter 6. Leiter der einzelnen Abteilungen 7. Festausschussvorsitzender 8. 2 Beisitzer 1) Die Beiräte werden - mit folgenden Ausnahmen - von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre in ihr Amt gewählt: a) Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen Abteilungen gewählt oder vom Vorstand bestimmt. b) Der Festausschussvorsitzende wird vom Festausschuss gewählt. c) Die Aufgaben der überfachlichen Frauenwartin werden von der Abteilungsleiterin der mitgliederstärksten Damenabteilung des Vereins übernommen.

d) Die Aufgaben der überfachlichen Jugendleiterin werden von der Abteilungsleiterin übernommen, deren Abteilung die meisten weiblichen Jugendlichen zugehören. e) Die Aufgaben des überfachlichen Jugendleiters werden von dem Abteilungsleiter übernommen, dessen Abteilung die meisten männlichen Jugendlichen zugehören. 2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte und Pflichten nach 5 Absatz 3, 4, 5 und 6 sowie nach 8 Absatz 6 Nr. 1, 4 und 8 dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. 3) Der Vereinsausschuss beschließt über Neugründungen oder Auflösungen von Abteilungen. 4) Der Vereinsausschuss entscheidet über die Ernennung zum Ehrenmitglied und über die Verleihung der Verdienstnadel des Vereins. 5) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Ansonsten obliegt die Einberufung der Vereinsausschusssitzung dem Versammlungsleiter. 6) Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Vorstandssitzungen geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu. 7) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst und zwar durch Handheben, soweit der Sitzungsleiter keine andere Abstimmungsart vorschlägt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 8) Über die Sitzung führt der Schriftführer eine Niederschrift, die von ihm und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. 6 Die Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die durch den Vorstand einberufen wird. 2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Versammlungsleiter oder einer seiner Vertreter. Sind diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden. 3) 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Wochen stattfinden, wenn

a) dies von einem Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird b) der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen. 4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung, die durch Aushang im Vereinskasten zu erfolgen hat, ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor deren Termin schriftlich beim Versammlungsleiter einzureichen. 5) Die Mitgliederversammlung beschließt über a) Vereinsbeitrag b) Entlastung und Wahl des Vorstands c) Wahl der Vereinsausschuss-Beiräte entsprechend 5 Abs. 1 der Vereinssatzung d) Satzungsänderungen e) Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind, sowie schriftlich gestellte Anträge und Dringlichkeitsanträge f) Wahl der zwei Kassenrevisoren g) Auflösung des Vereins 6) Aufgaben der Mitgliederversammlung a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Prüfungsberichts der Kassenrevisoren c) Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter 7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. 8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 9) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen sowie über die Änderung des Vereinszweckes bedürfen der

Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 10) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sogenannte Dringlichkeitsanträge (außer Satzungsänderungen), können nur durch Unterstützung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. 11) Abgestimmt wird im Allgemeinen durch Handerheben, soweit nicht ein Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder geheime schriftliche Wahlen verlangt. 12) Bei Wahlen des Vorstands müssen die Gewählten mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Nicht oder falsch ausgefüllte Stimmzettel bei schriftlicher Abstimmung sind ebenfalls ungültig. 14) Für die Neuwahl werden aus der Mitgliederversammlung drei Personen gewählt, die den Wahlausschuss bilden. Der Wahlausschussvorsitzende geht daraus hervor. 15) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 7 Die Revisoren In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben einmal im Jahr - im Zeitraum von vierzehn Tagen vor der Mitgliederversammlung - die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen. Die Beanstandungen der Revisoren erstrecken sich auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben.

8 Mitgliedschaft 1) Mitglied kann jede ehrenhafte, natürliche Person werden, die schriftlich um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. 2) Der Verein unterscheidet a) Aktive Mitglieder: Das sind Vereinsangehörige, die dem Vorstand oder einem Vereinsausschuss angehören oder im Sportbetrieb regelmäßig für den Verein tätig sind. b) Passive Mitglieder: Das sind alle übrigen Vereinsmitglieder, die den Zweck des Vereins fördern. 3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vereinsausschusses ( 5 Abs. 4) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung und Eintrittsgeldzahlung bei sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins befreit. 4) Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden entsprechend der Ehrenordnung geehrt. 5) Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder haben in Versammlungen beratende und beschließende Stimmen und gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig. 2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften aktiv zu fördern b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln c) die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen d) den Mitgliedsbeitrag im Voraus zu entrichten. 6) Eintritt, Tod, Austritt, Bestrafung, Ausschluss

1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet dann endgültig. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist nur jährlich zum 31.12. (Ende des Geschäftsjahres, siehe 9) möglich. 3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden wegen eines die Vereinsziele schädigenden Verhaltens und der Verletzung satzungsmäßiger Pflichten sowie wegen Zahlungsrückstands ab einem Jahresbeitrag mit Verstreichen einer dreimonatigen Frist nach erfolgter schriftlicher Mahnung an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift. Das gleiche gilt, wenn der Beitragseinzug wegen nicht feststellbaren Aufenthalts des Betroffenen nicht möglich ist. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Mitglieder, die ausgeschlossen wurden, können in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend gemäß 6 Abs. 9. 5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. 6. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich. Mit dem Tod eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft. 7. In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Tod, Austritt, Ausschluss) erlöschen alle Rechte und Pflichten ausgenommen des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- und sonstige Forderungen. 8. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Ausschuss ein zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung der Anlagen und der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins aussprechen. Die Aktiven können durch ihre Abteilungsleiter zeitlich begrenzt gesperrt werden. Gegen diese Maßnahme ist der Rechtsweg ausgeschlossen. 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen dreiviertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Oerlenbach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Ebenhausen im Sinn der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 11 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.03.2016 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung. Ebenhausen, den^5)03.2016 Dieter Bauseweir Vorsitzender Rainer Breuter Vorsitzender Sebastian Dees Vorsitzender

EHRENORDNUNG Der TSV Ebenhausen 1920 e.v. kann für besondere und hervorragende Verdienste und Leistungen sowie für langjährige Mitgliedschaft Personen ehren. 1. Für Mitarbeiter im Verein an verantwortlicher Stelle a) nach den Richtlinien des BLSV (siehe Anlage 1, Ehrenordnung des BLSV) b) nach Satzung und den Ordnungen der Fachverbände 2. Für Jugendleiter im Verein a) nach den Richtlinien des BLSV b) nach der Satzung und den Ordnungen der Fachverbände 3. Für Schiedsrichter im Verein gemäß der entsprechenden Ehrenordnung der Fachverbände 4. Für langjährige Mitgliedschaft im Verein 25 Jahre Mitgliedschaft: Vereinsnadel in Silber mit Silberkranz ohne Urkunde 40 Jahre Mitgliedschaft: Vereinsnadel in Gold mit Silberkranz ohne Urkunde 50 Jahre Mitgliedschaft: Vereinsnadel in Gold mit Goldkranz und Urkunde 60 Jahre Mitgliedschaft: Vereinsnadel in Gold mit Goldkranz und Aufdruck und Urkunde 70 Jahre Mitgliedschaft: Vereinsnadel in Gold mit Goldkranz und Aufdruck und Urkunde 75 Jahre Mitgliedschaft: Vereinsnadel in Gold mit Goldkranz und Aufdruck und Urkunde Die Vereinsnadel hat als Grundmetall Silber. Die Mitgliedschaft wird ab Beitritt zum TSV Ebenhausen 1920 e.v. anerkannt (ohne Rücksicht auf das Eintrittsalter) 5. Für besondere Verdienste kann die Verdienstnadel des Vereins verliehen werden (siehe 5 Abs. 4 der Satzung) 6. Ernennung zum Ehrenmitglied (siehe 5 Abs. 4 und 5 und 3 Abs. 3 der Satzung) 7. Diese Ehrenordnung wurde durch Ausschussbeschluss am 20.11.1997 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt!