Mietwerttabelle für Schramberg für die Zeit vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017

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Transkript:

Mietwerttabelle für Schramberg für die Zeit vom 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 Der Haus- und Grundeigentümerverein Schramberg und Umgebung e. V. und der Mieterverein Schramberg und Umgebung e. V. haben im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung - Fachbereich Recht und Sicherheit - einen Mietspiegel (einfacher Mietspiegel) gemeinsam erstellt. Dem Mietspiegel liegen die in den Gemeinden tatsächlich gezahlten Mieten nach Erfahrungswerten zugrunde. A) Vorbemerkung Der Mietspiegel, der seit 1968 regelmäßig herausgegeben wird, ist aus Erfahrungswerten des Haus- und Grundeigentümervereins, des Mietervereins und der Stadtverwaltung - Fachbereich Recht und Sicherheit - zusammengestellt. Die Werte stellen so genannte Kaltmietwerte für unmöblierte Wohnungen dar. Sämtliche Betriebskosten (z. B. Grundsteuer, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Heizung, Heizungsnebenkosten, Warmwasserbereitung, Aufzug, Gehwegreinigung, Winterdienst, Wasserversorgung, Entwässerung, Beleuchtung, Hausreinigung, Hauswart, usw.) und Schönheitsreparaturen sind nicht enthalten. Der Mietwert einer Wohnung hängt von ihrer Lage, Ausstattung und Größe ab. B) Lage der Wohnung 1.) Einfache Wohnlage Gekennzeichnet durch eine kompakte Bauweise mit wenig Frei- und Grünflächen und/oder starker Beeinträchtigung durch Lärm, Luftverschmutzung usw., in nicht bevorzugten Wohngebieten. Hierzu gehört z. B. die Lage an stark befahrenen Straßen oder in der Nähe von Industrieanlagen. 2.) Mittlere Wohnlage Wohnlagen ohne besondere Vor- und Nachteile, geringe Beeinträchtigung durch Lärm, Luftverschmutzung usw. Typisch dafür sind die Wohngebiete der Innenstadt, soweit sie nicht an stark befahrenen Straßen liegen. Eine mittlere Wohnlage kann auch durch geringe Besonnung gekennzeichnet sein, sofern dieser Mangel nicht durch Halbhöhen und/ oder Aussichtslage ausgeglichen wird 3.) Gute Wohnlage Ruhige, gut besonnte Wohnviertel mit durchgrünter, aufgelockerter Bauweise ohne Beeinträchtigung durch Lärm, Luftverschmutzung usw. Dazu können Gebiete mit größeren Wohnanlagen gehören, die eine günstige Verkehrsverbindung zur Innenstadt aufweisen. Infrastruktureinrichtungen wie z. B. Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Ärzte usw. in der Nähe. C) Ausstattung der Wohnung 1.) Einfache Ausstattung Wohnungen ohne Bad und ohne Zentralheizung, ohne Teppich/Parkettfußboden, Bodenbeläge in einfachster Ausführung, Leitungen zum Teil auf Putz. Weitere Kriterien: Schlechter Wohnungsgrundriss, schlechter Zustand des Treppenhauses. 2.) Mittlere Ausstattung Wohnungen mit Bad oder Zentralheizung, die Fußböden entsprechen durchschnittlichen Anforderungen, bei Bad und Küche sind Boden und Wände teilweise gefliest, die Versorgungsleitungen liegen überwiegend unter Putz. Gut nutzbarer Grundriss, ordentlicher Zustand des Treppenhauses, keine Rolläden. Balkon oder Terrasse siehe Wertverbesserungen. 3.) Gute Ausstattung Wohnungen mit Bad und Zentralheizung, hochwertige Bodenbeläge, Küche und Bad gefliest (Boden und Wände), guter Wohnungszuschnitt, Wohnungen entsprechen dem heutigen Standard. Rolläden vorhanden. Guter Zustand des Treppenhauses. Isolierverglaste Fenster. Balkon oder Terrasse. Erläuterung: In den genannten drei Ausstattungsgruppen haben Bad und Zentralheizung eine besondere Bedeutung, müssen allerdings nicht die alleinige Voraussetzung für die entsprechende Eingruppierung sein. Eine überdurchschnittlich gut ausgestattete und renovierte Altbauwohnung kann beispielsweise trotz fehlendem Bad oder nicht vorhandener Zentralheizung durchaus der mittleren Ausstattungsgruppe mit entsprechendem Abschlag zugeordnet werden, Seite 1 von 5

während eine Wohnung mit Bad, aber sonst sehr einfacher Ausstattung als zur einfachen Ausstattungsgruppe mit entsprechendem Zuschlag gehörend angesehen werden kann. Als Bad zählt nur eine Badeeinrichtung in einem besonderen Nebenraum (nicht aber Bäder in Küchen oder Gemeinschaftsbäder). Unter einer Zentralheizung versteht man die Beheizung der Wohnungen von einer zentralen Energiequelle aus z. B. auch Gas-Etagenheizung, ebenso Elektroheizung (Nachtspeicheröfen), sofern jeder Wohnraum einschließlich Küche und Bad durch einen eigenen Heizkörper oder ähnliches beheizbar und die Wärmezufuhr durch ein jeweiliges Thermostat regulierbar ist. Bei nachstehenden zusätzlichen oder fehlenden Ausstattungsmerkmalen können Zu- oder Abschläge bis zu folgenden %-Sätzen vorgenommen werden: Wertverbesserungen Aufzug zusätzlicher Kachelofen offener Kamin allein bewohnte Einfamilienhäuser Rollläden im Falle C 1 und 2 Einzelmaßnahmen, die zu einer wesentlichen Komfortverbesserung gegenüber dem ursprünglichen im Baujahr vorhandenen Zustand führen: z. B. Erneuerung einer alten Zentralheizung Erneuerung eines alten Bades zusätzliche Dämmung der Außenwände bei Gebäuden, die nicht der Wärmeschutzverordnung/ Energieeinsparverordnung entsprechen zusätzliches WC Balkon oder Terrasse (mindestens 3m²) im Falle C 2 Isolierverglasung vor Baujahr 1972 8% 6% 10-30% 1 3- Wertminderungen Toilette ohne Waschbecken Toilette außerhalb der Wohnung im Bad nur Dusche oder Wanne Wohnung ohne Wohnungsabschluss Dachwohnungen mit ungenügender Belichtung keine Warmwasserversorgung bei vorhandener Zentralheizung Zimmerhöhe zwischen 2,00 und 2,30 m. Doppelfenster im Falle C 3 mietereigene Teppichböden Außerhalb des Wohnungsabschlusses liegende Wohnräume: Abschlag aus dem anteiligen Mietwert der außenliegenden Flächen fehlender Keller Küche und Bad im Falle C 3 nicht gefliest gefangene Räume (ausgenommen Bad + WC) unebene Böden oder durchhängende Deckenfehlender Balkon oder Terrasse im Falle C 3 7% 7% 3-7% 5-3- Modernisierte Wohnungen Modernisierte Wohnungen werden unabhängig vom Baujahr nach dem Zeitpunkt der Modernisierung eingestuft, wenn die modernisierte Wohnung in allen Bereichen einer Wohnung entspricht, die im Modernisierungszeitpunkt neu erstellt worden ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist insbesondere anhand der Beschaffenheit von Fenstern, Türen, Decken, Böden, der Heizung, der sanitären Einrichtungen, der elektrischen Installation, des Wohnungszuschnitts, des Treppenhauses und des Eingangs zu überprüfen. Der bloße Einbau einer Zentralheizung, eines Bades oder neuer Fenster rechtfertigen noch nicht die Annahme einer modernisierten Wohnung in diesem Sinne. Unabhängig von den Mietspiegelsätzen können Wohnwertverbesserungen nach 559 ff. BGB gesondert mit 11% der Kosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. D) Größe der Wohnung nach der jeweils gültigen Wohnflächenverordnung Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen (nach 4 WoFlV): Voll die Grundfläche von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m, zur Hälfte die Grundfläche von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mehr als 1 m und weniger als 2 m sowie von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen, zu einem Viertel bis zur Hälfte die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen. Bei Wohnungen um 60 m² und 90 m² (Grenzfälle) darf eine über 60 m² bzw. über 90 m² große Wohnung nicht weniger als die 60 m² bzw. 90 m² große Wohnung kosten. Zur Rechtslage: Bei freifinanzierten Wohnungen kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20% erhöhen (Kappungsgrenze). Der Vermieter muss die Mieterhöhung schriftlich geltend machen und begründen. Hierzu kann er auf den Mietspiegel verweisen. Dabei ist er verpflichtet, die Wohnung in das Raster des Mietspiegels einzuordnen. Nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens hat der Mieter zwei Monate Zeit zur Prüfung. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens beim Mieter und endet mit dem Ablauf des darauf folgenden zweiten Kalendermonats. Stimmt der Mieter innerhalb der Frist nicht zu, ist der Vermieter berechtigt, innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung zu klagen. Ist die Klagefrist versäumt, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Es Seite 2 von 5

kann aber jederzeit ein neues Erhöhungsverlangen gestellt werden. Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu bzw. wird er zur Zustimmung verurteilt, so hat er die erhöhte Miete nach Ablauf der Überlegungsfrist, also ab dem dritten Monat nach Zugang der schriftlichen Mieterhöhung zu zahlen. Bei den Voraussetzungen zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete werden Mieterhöhungen wegen Veränderungen von Betriebskosten oder Mieterhöhungen wegen Modernisierungen nicht berücksichtigt. Auskunft und Beratung erteilen: Rechtsberatungsstelle des Haus- und Grundeigentümervereins Schramberg, Rechtsanwälte M. Kohler, J. Bett und P. Ostertag, Oberndorfer Str. 44 (Haus Paradies), Sprechstunde: jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Tel. 07422 / 24880 Rechtsberatungsstelle des Mietervereins Schramberg und Umgebung, Rechtsanwalt S. Haller, Am Mühlegraben 11, Sprechstunde jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Tel. 07422 / 23547 Stadtverwaltung Schramberg, Fachbereich Recht und Sicherheit, Berneckstraße 9, Zimmer Nr. 2.23, Herr Hartmann, Tel. 07422 / 29-295 oder 29-292. Vertreter des Haus- und Grundeigentümervereins, des Mietervereins und der Stadtverwaltung bilden eine Mietpreiskommission, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter und Vermieter angerufen werden kann. Der Antrag ist bei der Stadtverwaltung, Fachbereich Recht und Sicherheit, zu stellen. T A B E L L E D E R V E R G L E I C H S M I E T E Lage Größe einfache mittlere gute Baujahr bis 20.06.1948 einfache bis 60 m² 3,06 3,63 4,20 61-90 m² 2,99 3,56 4,17 über 90 m² 2,94 3,48 4,11 mittlere bis 60 m² 3,35 4,04 4,68 61-90 m² 3,32 3,99 4,61 über 90 m² 3,29 3,92 4,53 gute bis 60 m² 3,68 4,44 5,20 61-90 m² 3,63 4,36 5,15 über 90 m² 3,60 4,28 5,10 Baujahr von 21.06.1948 bis 1962 einfache bis 60 m² 3,11 3,68 4,39 61-90 m² 3,06 3,65 4,32 über 90 m² 2,97 3,60 4,24 mittlere bis 60 m² 3,39 4,13 4,98 61-90 m² 3,35 4,07 4,87 über 90 m² 3,28 4,01 4,75 gute bis 60 m² 3,65 4,54 5,40 61-90 m² 3,62 4,41 5,33 über 90 m² 3,60 4,36 5,22 Seite 3 von 5

Lage Größe einfache mittlere gute Baujahr 1963 bis 1972 einfache bis 60 m² 3,92 4,55 61-90 m² 3,80 4,43 über 90 m² 3,74 4,37 mittlere bis 60 m² 4,23 5,08 61-90 m² 4,19 4,99 über 90 m² 4,16 4,93 gute bis 60 m² 4,60 5,55 61-90 m² 4,55 5,44 über 90 m² 4,46 5,30 Baujahr 1973 bis 1980 einfache bis 60 m² 4,26 5,09 61-90 m² 4,21 5,00 über 90 m² 4,15 4,93 mitllere bis 60 m² 4,70 5,59 61-90 m² 4,58 5,41 über 90 m² 4,53 5,33 gute bis 60 m² 5,11 6,04 61-90 m² 5,02 5,93 über 90 m² 4,97 5,88 Baujahr 1981-1989 einfach bis 60 m² 5,75 61-90 m² 5,62 über 90 m² 5,53 mittlere bis 60 m² 6,19 61-90 m² 6,12 über 90 m² 6,02 gute bis 60 m² 6,62 61-90 m² 6,54 über 90 m² 6,51 Seite 4 von 5

Lage Größe einfache mittlere gute Baujahr 1990 bis 2000 einfache bis 60 m² 6,19 61-90 m² 6,14 über 90 m² 6,07 mittlere bis 60 m² 6,59 61-90 m² 6,51 über 90 m² 6,36 gute bis 60 m² 6,98 61-90 m² 6,79 über 90 m² 6,68 Baujahr 2001 - bis jetzt einfache bis 60 m² 6,56 61-90 m² 6,49 über 90 m² 6,44 mittlere bis 60 m² 6,99 61-90 m² 6,91 über 90 m² 6,74 gute bis 60 m² 7,38 61-90 m² 7,21 über 90 m² 7,08 Seite 5 von 5